MLP

OLG Bremen im Jahre 2005 : Consultant ist Arbeitnehmer

In einem Rechtsstreit des MLP gegen einen Consultant entschied das Oberlandesgericht Bremen am 28.01.2005, dass ein Consultant ein Arbeitnehmer sei und deshalb das Arbeitsgericht für Rechtsstreitigkeiten zuständig ist.
Die Parteien stritten um Provisionen, die der Consultant als Vorschuss erhalten haben soll.
Das Oberlandesgericht erkannte, dass der Beklagte kein Handelsvertreter sei – unabhängig von dem Wortlaut des Vertrages – sondern vielmehr Arbeitnehmer. Maßgeblich sei dabei die Vorschrift des Vertrages Nr. 7.2, wonach der Handelsvertreter nicht berechtigt ist, für Wettbewerber oder Partnergesellschaften tätig zu werden oder sich an einem Konkurrenzunternehmen oder indirekt, mittelbar oder unmittelbar zu beteiligen oder es sonst in irgendeiner Weise zu unterstützen.
Darüber hinaus war dem Consultant jegliche Konkurrenztätigkeit untersagt.
Das Gericht weiter:
Schon allein diese die Tätigkeit des Beklagten einengenden Regelungen sprechen für die Annahme, dass er nicht weisungsfrei im Sinne des § 84 Abs. 1 Satz 1 HGB arbeiten konnte. Hinzu kommt, dass der Beklagte zum Erhalt und zur Förderung seiner Beratungsqualität gehalten war, sich für das für die Ausübung seiner Tätigkeit notwendige Wissen anzueignen und sich insoweit weiter zu bilden.
Eine Verpflichtung, vom Prinzipal angebotene Schulungsmaßnahme wahrzunehmen stellt aber einen weiteres wesentliches Merkmal für die Eingliederung des Handelsvertreters in dem Betrieb des Unternehmers dar…
Einem Handelsvertreter, der im Sinne des § 84 Abs. 1 Satz 1 HGB selbständig ist, wird aber nicht vom Unternehmer die Verpflichtung auferlegt, Bestandpflege zu betreiben (diese Pflicht war im Vertrag ausdrücklich geregelt).
Oberlandesgericht Bremen 28.01.2005, Aktenzeichen 2 W 108/04

Aus dem Leben eines MLP-Beraters: Ein Erfahrungsbericht!

 Wir sind immer wieder aufs Neue bestürzt, wie es den angeblich selbstständigen MLP-Consultants in ihren Geschäftsstellen ergeht. Wir haben uns daher entschlossen, den nachfolgenden Erfahrungsbericht mit Zustimmung unseres Mandanten zu veröffentlichen, um allen denjenigen, die sich bei MLP als Consultant bewerben wollen, ein Bespiel zu geben, wie eine MLP- Karriere so aussehen kann. Von der erheblichen Verschuldung gegenüber MLP nach einigen Monaten der Beschäftigung ganz zu schweigen.

 Also liebe Existenzgründer: Finger weg von MLP!

„Im XXXXXXXXXX wurde ich von meinem damaligen MLP-Berater XXXXXXXX aus der Geschäftsstelle XXXXXXXXXXX zu einem Roundtable eingeladen, da ich arbeitsuchend war und MLP dringend neue Berater suchte. Diese Veranstaltung diente dazu, die Aufgaben und Chancen eines MLP-Beraters aufzuzeigen und für diesen Job zu werben. Am Ende der Veranstaltung gab ich dem damaligen Geschäftsstellenleiter XXXXXXXXXXXXXXX meine Bewerbungsunterlagen. Anfang XXXXXXXX meldete sich der Geschäftsstellenleiter von GS XXXXXXXX bei mir und lud mich auf ein erstes Gespräch am Dienstag, XXXXXX um 15 Uhr in die Geschäftsstelle. Hier erläuterte er mir wiederum die Vorzüge des Jobs als MLP-Berater und dass man eigentlich kein Risiko trage, da der in den ersten beiden Jahren ausgezahlte Vorschuss locker wieder mit den Provisionen verdient wäre und darüber hinaus das Einkommen überdurchschnittlich hoch wäre.  Am Mittwoch, XXXXXXXXX um 16.30 Uhr folgte ein zweiter Termin zusammen mit meiner Frau und Hr. XXXXXXXX in der GS XXXXXXXX. Es wurde wieder von Hr. XXXXXX darauf hingewiesen, dass dieser Job eine überdurchschnittliche Chance für einen MLP-Berater birgt und er mich gerne in der GS als Berater haben möchte. Daraufhin wurde ich zum Assessment-Center in der Zentrale in Heidelberg am Samstag, XXXXXXXXXX eingeladen, an dem ich teilnahm. Allerdings wurden die Aufgaben von mir nicht gut gelöst, so dass die Beobachter des AC (3 GS-Leiter aus Deutschland – Namen weiß ich leider nicht mehr) zu dem Entschluss kamen, dass ich das AC nicht bestanden hätte. Vor allem in der Übung „Verkaufsgespräch“, bei dem ich einem Bauern eine Klimaanlage für sein Auto verkaufen sollte, scheiterte ich, da ich nicht auf die Bedürfnisse des „Kunden“ eingegangen bin. XXXXXXXXXXX und ich hatten schon einen weiteren Termin zur Vertragsunterzeichnung am Montag, XXXXXXXX um 10 Uhr vereinbart, da das AC nach Hr. XXXXXXXXX Worten „nur Formsache“ sei. Als ich an diesem Montag zum Termin erschien, war Hr. XXXXXXXXXXX der Meinung, für eine Entscheidung noch den Montag zu benötigen und ich die restlichen „Verkaufsszenen“ aus dem AC mit ihm noch einmal durchmachen sollte und er diese filmen und mit einem Kollegen dann besprechen wolle.  D.h. ich spielte alle 3 Verkaufssituationen noch einmal vor der Kamera durch und jedes Mal wurde ich von Hr. XXXXXXX instruiert, wie ich das Gespräch aufbauen solle und wie er als Kunde reagieren wird. Meines Erachtens hatte Hr. XXXXX vor, die Szenen, die die Kamera aufnahm und die er mit seinem GS-Leiter-Kollegen aus einer anderen Erlanger GS durchsprechen wollte, so wirken zu lassen, dass sie von mir als sehr gutes Verkaufsgespräch zu betrachten sei. Die Anweisungen und Reaktionsvorschläge des „Kunden“ wurden natürlich nicht gefilmt. Ich glaube, dass Hr. XXXXXXXX mich um jeden Preis in seiner GS als Berater haben wollte und er hier „trickste“. Nachdem also alle Verkaufsgespräche im Kasten waren, vereinbarten wir ein weiteres Treffen am gleichen Tag, XXXXX um 17.30 Uhr zur Vertragsunterzeichnung. Zusammenfassend kann also gesagt werden, dass ich das MLP-interne AC nicht bestanden habe, nach MLP-Kriterien also kein geeigneter MLP-Berater bin. Nur Hr. XXXXXXXXXXXXX wollte unbedingt seine GS weiter aufbauen und interessierte sich nicht für das AC-Ergebnis.

Aufgrund dieser Tatsache wurde im Consultantvertrag, den ich dann am XXXXX um 17.30 Uhr unterschrieb, vereinbart, dass ich in den ersten beiden Monaten (Januar und Februar XXXXXXXXX) jeweils lediglich 600 Euro Vorschuss erhalten solle (siehe Consultantvertrag, Summe wurde manuell geändert). Sollte ich es schaffen, in den ersten beiden Monaten 60 Adressen aus meinem Zielpotential zu akquirieren, würde der Vorschuss auf 1500 Euro erhöht.

Ich begann nun meine selbstständige Tätigkeit bei MLP offiziell am XXXXXXX mit der ersten Lehrgangswoche in der Zentrale in Heidelberg.

Entgegen den Vereinbarungen im Vertrag wurden mir von Hr. XXXX für Januar und Februar 20XX je 2100 Euro Vorschuss überwiesen. Für diese Beträge gibt es keinerlei schriftliche Vereinbarung. Im Vertrag waren 600 Euro vereinbart. Auf meinen Hinweis, dass ich nach zwei Monaten schon mit 4200 Euro im Minus sei, sagte mir Hr. XXXXXXXXXX, dass es als „Anschubfinanzierung“ gedacht sei, um meine Kosten zu decken. Ab März wurde der Vorschuss auf 1500 Euro reduziert. Die 60 Adressen brachte ich mit Mühe zusammen, sodass die vereinbarten 1500 Euro auch umgesetzt wurden.

……………

Zu 1.) Ich war weisungsabhängig beschäftigt, sowohl in zeitlicher, örtlicher und sachlicher Hinsicht

Begründung: Zu Beginn meiner Tätigkeit, es muss Montag,  XXXX gewesen sein, ging ich um ca. 18.30 Uhr nach Hause und verabschiedete mich von meinem Geschäftsstellenleiter Hr. XXXXX. Dieser sah mich mit etwas großen Augen verwundert an, sagte aber nichts. Als ich am nächsten Tag in der Geschäftsstelle erschien, bat er mich zu einem kurzen Gespräch. In diesem stellte er klar, dass er erwarte, dass ich von 9-21 Uhr in der Geschäftsstelle sein sollte und dort zu arbeiten hätte. Ausnahme seien lediglich Akquisetätigkeiten an der Universität. In diesem Zusammenhang verweise ich auf eine handschriftliche Aufzeichnung von Hr. XXXXXXXXX vom XXXXX, dass ich meine Ehrenämter zu überprüfen habe, ob diese sich mit der Tätigkeit bei MLP vereinbaren ließen. 60 Stunden pro Woche arbeiten erwarte er von seinen Beratern.  Auch im CV wird im §2 Ziffer 1 davon gesprochen, dass nur hauptberuflich gearbeitet werden dürfe.

Eine örtliche Abhängigkeit war auf jeden Fall gegeben, da ich das zugewiesene Büro in der Geschäftsstelle nutzen musste, das Sekretariat nutzen musste und die Infrastruktur (Telefon, Büromaterial) nutzen musste. Eine Beratung von Kunden an einem anderen Ort war schon deshalb nicht möglich, weil außerhalb der Geschäftsstelle nicht auf das für die Beratung wichtige Intranet von MLP zugegriffen werden konnte. Siehe auch §2  Ziffer 3 CV

In sachlicher Hinsicht gab es ebenfalls Weisungsabhängigkeit, da ich die elektronischen Medien nutzen musste, die von MLP vorgegeben waren, v.a. Laptop (kostete 189,79 Euro pro Monat!) und auch einen elektronischen Taschenrechner, den ich nach Anweisung von Hr. XXXXXXXXX nehmen musste (siehe Schreiben vom 3.1.2003 „Erste Schulungswoche“). Außerdem wurde ich dazu angehalten, nur die von MLP freigegebenen Produkte an meine Kunden zu verkaufen, was aus § 2 Ziffer 1 CV hervorgeht. Es war nicht möglich, andere Produkte zu vermitteln.

Zu 2.) Entsprechende Anweisungen wurden von Hr. XXXXXXXXX erteilt, der nach meiner Auffassung geradezu argwöhnisch darauf achtete, dass ich in der Geschäftsstelle anwesend war. Da ich nicht der Meinung war, jeden Abend bis 21 Uhr arbeiten zu müssen, habe ich es gerne ausgenutzt, wenn Hr. XXXXXXXX selbst in der Beratung war, auch einmal früher nach Hause zu gehen (18.30 / 19 Uhr), damit ich mir keine Kommentare anhören musste. Gerade in den ersten Wochen meiner Tätigkeit bis März XXXXXX fühlte ich mich doch sehr stark unter Druck gesetzt. In einem weiteren Gespräch (ca. April) teilte ich Hr. XXXXXXXX mit, dass ich nicht einverstanden sei, 60 Stunden jede Woche zu arbeiten und ich meine Ehrenämter sicher nicht aufgeben würde und ich auch gerne abends bei meiner Frau daheim wäre. Das konnte Hr. XXXX nicht verstehen, da eine Selbstständigkeit eine Existenzgründung bedeutete und somit mit viel Arbeit verbunden wäre. Er bot mir sogar an, dass sich meine Frau einmal mit Hr. XXXXXXX Frau unterhalten könne. Es könnte in einem solchen Gespräch darum gehen, zu zeigen, dass es einen „Verzicht“ auf den Ehemann bedeute, wenn dieser sich eine Existenz aufbaue.

Zu 3.) Es gab Anwesenheitspflichten in der Geschäftsstelle.

Zunächst waren die Montagsrunden. Jeden Montag von 13-16 /17 Uhr war eine Runde, die immer den gleichen Ablauf hatte: Begrüßung, Zahlen, fachliche Neuigkeiten, Sonstiges. Teilnahme an dieser „MoRu“ war Pflicht und es wurde einem hinterhertelefoniert, wenn man sich verspätete. Für die Juniorberater gab es außerdem eine verpflichtende Schulungsrunde am Freitag nachmittag (siehe handschriftliche Notiz von Hr. XXXXX. Die Anwesenheiten wurden mit Hilfe einer Magnettafel, die im Eingangsbereich der Geschäftsstelle hing, dokumentiert und es wurde nachhaltig überprüft, bzw. gerügt, wenn ich vergessen hatte, den „Punkt“ zu setzen. Meiner Meinung nach war diese Tafel nur dazu da, dass eine Kontrolle stattfinden konnte. Für eine selbstständige Tätigkeit hat eine solche Tafel nicht zu existieren.

Zu 4.) Es gab Anweisungen, die die sachliche Ausführung der Tätigkeit anbetraf und es konnten nur bestimmte Produkte verkauft werden. Außerdem musste eine Art und Weise der Tätigkeit eingehalten werden.

Zunächst war es so, dass ich keine Verträge, die ich mit Kunden geschlossen hatte unterschreiben durfte, so lange ich nicht die erste Prüfung in der Zentral Ende März XXXXX bestanden hätte und den Titel MLP-Berater bekommen hatte. Dies war eine interne MLP-Vorgabe. Des weiteren sollten bei den ersten Beratungen meiner Kunden bzw. Interessenten „erfahrene“ Berater als Zuhörer dabei sein, um offiziell eine Rückmeldung zu geben, wie ich die Beratung gemacht hätte. In den Schulungswochen in der Zentrale in Heidelberg zwischen Januar und März 20XXX wurde das Beratungsprogramm rauf und runter geübt, damit man die MLP-eigenen Darstellungen und Formulierungen nutzte. Außerdem gab es nur die Möglichkeit, ein Beratungsprogramm von MLP zu nutzen und kein Programm sich anzuschaffen, was evtl. besser gewesen wäre. Zu den Produkten muss gesagt werden, dass fast ausschließlich MLP-Produkte verkauft werden sollten, da die MLP Lebensversicherung zu MLP gehörte und somit Umsatz im eigenen Haus gemacht werden konnte. Hatte ich keine MLP-Produkte angeboten, musste ich gegenüber Hr. XXX begründen, bzw. mich rechtfertigen, warum ich keine MLP-Produkte genommen hätte.

Grundsätzlich wurde von mir erwartet, dass ich die „Akquisekette“ einhalte, also zunächst Adressen per Fußakquise sammle, die Einträge abtelefoniere, die Interessenten zum Seminar einlade , darauf das erste Beratungsgespräch folgte und schließlich den Interessenten zum Kunden zu machen. Dazu wurde am 20.1.2003 mit Hr. XXXXXXX der „Königsweg“  besprochen (siehe Blatt „MLP Königsweg“). Hier wurde davon ausgegangen, dass ich mit 638 angesprochenen Studenten am Ende 60 Neukunden gewinne. Diese Zahlen waren meines Erachtens völlig willkürlich und konnten nicht im Geringsten der Praxis in der Geschäftsstelle XXXXXXX standhalten. Sie waren völlig utopisch.

Zu 5.)/6.) Es wurde mir die Anweisung gegeben, dass ich A-Berater zu sein habe

Mir wurde von Hr. XXXXXXX am Anfang meiner Tätigkeit im Januar 20XX aufgetragen, nur an der Universität XXXXXXXX und hier v.a. an der technischen Fakultät (Ingenieure, Informatiker, Naturwissenschaftler) zu akquirieren. Es wurde deutlich herausgestellt, dass mein Potential aus Studenten bzw. Absolventen aus diesen Studienrichtungen bestehe und ich daraus meine Kunden gewinnen solle. Berufstätige habe ich an sog. B-Berater abgeben müssen, was in der Praxis nicht vorgekommen ist, aber die Anweisung bestand. In meiner ersten Woche in der Geschäftsstelle ging Hr. XXXXXX mit mir zur Akquise (übrigens das erste und letzte mal!), um mir Orte zu zeigen, an denen man viele potentielle Kunden finden könne. Wir gingen zu den Hörsälen und Computerräumen an den einzelnen Lehrstühlen. Hr. XXXX meinte, ich solle hier meine hauptsächlichen Aktivitäten in der Akquise machen, da das mein zugewiesenes Potential sei. Im Laufe von 20XX wurde sogar in diversen Montagsrunden darüber nachgedacht, das Potential unter den Beratern aufzuteilen, d.h. ein Berater sollte bestimmte Studiengänge bekommen, aus denen er seine Kunden gewinnen solle. Wenn ein Kontakt aus einem anderen Studiengang akquiriert wurde, musste er an den „zuständigen“ Berater abgegeben werden.

Zu 7.) Beschränkungen

Es gab Beschränkungen hinsichtlich der Akquise. Es war mir nicht möglich, z.B. bei Ärzten oder Juristen zu akquirieren. Hatte ich bei der Akquise einen Kontakt aus diesem Potential bekommen, musste ich ihn ohne Gegenleistung an den zuständigen Berater abgeben. Im Januar 20XX war bei der Universitätsverwaltung die sog. Rückmeldung, bei der sich alle Studenten für das neue Semester rückmelden mussten. Also eine ideale Akquisemöglichkeit. Allerdings wurde sie mir insofern erschwert, dass ich alle Adressen abgeben musste, die nicht aus meinem Potential stammten. Konkrete Akquiseverbote geb es nicht, aber es war immer mehr oder weniger deutlich zu spüren, dass es nicht gerne von MLP (in Person des Hr. XXXX) gesehen wurde, in fremden „Revieren“ zu wildern.

Zu 8.) Verdienstmöglichkeiten

Für einen A-Berater ist es in den ersten Monaten gar nicht möglich auch nur annähernd einen angemessenen Betrag zu verdienen, der die Vorschüsse ausgleichen konnte. D.h. in den ersten Monaten ging der Saldo stark ins Minus, dem ich lange hinterherlief und letztendlich nicht ausgeglichen werden konnte. Bis aus einem Kontakt ein Kunde wird, der einen Vertrag unterschreibt, vergeht normalerweise 2-3 Monate. Der Kontakt soll im ersten Schritt zu einem Seminar eingeladen werden, sagt dann einen zugesagten Seminartermin ab, wird wieder eingeladen, dann kommt das erste Beratungsgespräch usw. Mein Anspruch an meine Beratung war, dass ich den Kunden überzeugen wollte und nicht überreden einen Vertrag (oder mehrere) abzuschließen. Dazu kam, dass die meisten Kontakte Studenten waren, die in den ersten Semestern des Studiums waren (v.a. Grundstudium). Diese hatten normalerweise keine großen Geldbeträge zur Verfügung, um z.B. in die Altersvorsorge zu investieren. Als A-Berater musste ich also eine deutlich höhere Anzahl von Kontakten zu Kunden machen, um einigermaßen Einkommen zu haben. Dies ist natürlich auch nicht sehr motivierend, wenn man viel Zeit und Mühe investiert und dafür keinen Verdienst bekommt. Es wurde mir keine Zeit gegeben, einen Kundenstamm aufzubauen, da immer der Druck des zu verdienenden Vorschusses da war. Was dazu kam, war, dass vom Geschäftsstellenleiter auch keine Aktivitäten zu erkennen waren, das zu ändern. Es gab z.B. keine Gespräche, die von Hr. XXXXXXX angestoßen worden wären, wo ich gemerkt hätte, dass er mich unterstützen und fördern wollte. Er saß fast immer den ganzen Tag in seinem Büro hinter seinem Laptop und war sehr passiv. Es ging meinen Kollegen ähnlich, sodass wir das Gefühl hatten, dass Hr. XXXX nicht in der Lage war, eine Geschäftsstelle zu führen. Das war aus meiner Sicht dem schnellen Wachstum von MLP geschuldet, dass nicht darauf geachtet wurde, Führungspersönlichkeiten zu GS-Leitern zu machen, sondern nur solche Berater zu GS-Leitern machte, die erfolgreiche Berater waren“.

Provisionsstorni-Zeugenvernehmung von MLP-Kunden beantragt

 Es ist immer wieder dasselbe Lied. Kaum ist man als Consultant bei MLP ausgeschieden, tauchen gleich massenhaft Provisionsstorni in den Abrechnungen auf. In vielen Fällen stellen sich bei genauerem Hinsehen die angeblichen Vorschussrückzahlungsansprüche von MLP mehr als Stornoforderungen dar.

So geht das nicht, meinen wir. Bei der klaren Rechtslage haben wir die Vernehmung von MLP-Kunden als Zeugen beantragt. Gegenbeweislich natürlich! Wir wollen wissen, ob die MLP-Kunden tatsächlich ihre Verträge gekündigt haben oder doch nicht etwa die Nachfolgeberater den Anstoß zu einer Vertragskündigung und einem anschließenden Neuabschluss gegeben haben. „Umdeckungsaktion“ ist hier das Stichwort.

Wir werden der Frage, wer im Falle der Umdeckungsempfehlung des Nachfolgeberaters die Verantwortung für den entstehenden Storno zu tragen hat, nachgehen. Das versprechen wir!

Bis dahin empfehlen wir jedem Consultant jedem Storno in seiner Abrechnung minutiös nachzugehen. In vielen Fällen hat sich heraus gestellt, dass der stornierte Betrag zuvor schon nicht gutgeschrieben wurde. Reklamieren Sie schriftlich und setzen Sie MLP zur Aufklärung eine Frist von 8 Tagen!

 Yes, we do!

  

Swiss Life macht Rückzieher bei MLP

Swiss Life macht derzeit alles andere als eine gute Figur. Von der Übernahme des AWD hat vor allem Starverkäufer Maschmeyer profitiert, der seine Strukkibuden-Aktien gegen werthaltige Anteile an den Eidgenossen eintauschte. Auch das aufgenötigte Engagement bei MLP hat sich als Flop erwiesen. Nach einer Schamfrist von einem Jahr zieht Swiss Life nun die Konsequenz aus Schröder-Wildbergs Wagenburg-Taktik und verkaufte einen Teil der Beteiligung an die Barmenia.

Unterm Strich ändert sich an der Abhängigkeit von der Versicherungsbranche also nichts. Vermutlich werden die MLPler demnächst mehr Barmenia-Produkte „unabhängig“ empfehlen sowie den „unabhängigen“ Boykott gegen Swiss Life-Produkte beenden.

Wettbewerbsverbot für Vermögensberater?

Die deutsche Vermögensberatung DVAG gestaltete 2007 ihre neuen Verträge mit den Mitarbeitern neu. Dort sind Wettbewerbsklauseln enthalten – kein allgemeines Wettbewerbsverbot nach Vertragsschluss, sondern Abwerbeverbote.

In manchen Aufhebungsverträgen großer Unternehmen finden sich ähnliche Klauseln teilweise wieder. Teilweise finden sich aber auch Wettbewerbsverbote in den Aufhebungsverträgen mit empfindlichen Vertragsstrafen (bis 50.000€).

Also Vorsicht bei Aufhebungsverträgen!

Standardmäßig tauchen bei den Mandanten wegen der Verträge 2007 immer wiederkehrende Fragen auf, die ich an dieser Stelle beantworten möchte.

Frage: Welche Kunden dürfen nicht abgeworben werden?

Solange  Kunden über neue Produkte informiert werden, beraten oder auch mit Kunden ein neues Geschäft abgeschlossen wird, ist das erlaubt.

Etwas anderes ist, wenn der Berater Kontakt zu Kunden hat, die über den alten Vertrieb einen Vertrag mit einem Ihrer Partnergesellschaften abgeschlossen haben. Diese Kunden dürfen nicht dazu bewegt werden, den Vertrag mit dieser Partnergesellschaft zu kündigen. Eine Beratung darf jedoch nicht dahin gehen, auf die alt- abgeschlossenen Produkte Einfluss zu nehmen.

Der Berater darf Kunden keinesfalls raten, diese „alten Verträge“ zu kündigen. Man sollte keinen Einfluss darauf nehmen, wenn man gefragt wird, ob diese alten Verträge gekündigt werden sollen! Man sollte dem Kunden auch nicht helfen, wenn dieser angeblich bereits zuvor dazu entschlossen war, einen solchen alten Vertrag zu kündigen (z.B. durch vorbereitete Kündigungserklärungen oder Hilfeleistung beim Wegschicken der Kündigung).

Ein ausgeschiedener Handelsvertreter wurde einmal zur Zahlung einer Vertragsstrafe verurteilt, weil er auf die Frage des Kunden, ob ein „alter Vertrag“ gekündigt werden soll, er einfach nur genickt hatte.

Zusammenfassung: Beraten erlaubt, Einflussnahme auf alte Verträge nicht erlaubt.

Frage: Darf man Ende des Vertrages alle seine alten Kunden betreuen und anschreiben?

Antwort: Grundsätzlich gilt, dass gegen eine so genannte passive Werbung nichts einzuwenden ist. Wenn sich Kunden an den ausgeschiedenen Vermögensberater wenden, ihn z.B. anrufen, ist es zulässig, diesen zu beraten und zu betreuen.

Man darf jedoch die Kundenlisten nicht systematisch aktiv abarbeiten, um alle Kunden abzuwerben. Der Bundesgerichtshof sagt dazu, dass man die Kunden, die man aus eigener Erinnerung mitnehmen kann, auch weiterhin nach Vertragsende betreuen darf. Dies sind jedenfalls die Kunden, die man gut kennt und alle Kunden aus dem Familien-, Freundes- und Bekanntenkreis.

(Bisher war der Vorwurf eines systematischen Anschreibens nie Gegenstand eines mir bekannten Rechtsstreits. Es ging – in nicht wenigen Verfahren – immer nur darum, ob im Einzelfall versucht wurde, den Kunden zu veranlassen, einen „alten“ Vetrag zu kündigen oder zum Ruhen zu bringen).

Auch, wenn Versicherungsmakler draufsteht, …

… muss kein Versicherungsmakler drin sein, vielmehr ist es häufig ein Handelsvertreter.

Die Eigenwerbung als „Versicherungsmakler“ ist höchst fragwürdig, denn „BGB-Makler“ sind gebundene Strukkivertriebler nun einmal nicht, sonern allenfalls Pseudomakler. Eine kurze Übersicht bieten Duebbert & Partner, DAS Netzwerk.

Finanztest zu Finanzvertrieben

Provisionshonorierter Vertrieb treibt bisweilen sehr seltsame Blüten

MLP legt Consultant und Geschäftsstellenleiter-Provisionseinnahmen offen

In einigen der zahlreichen Gerichtsprozesse gegen ehemalige Consultants auf Rückzahlung der Vorschuss-Salden legte MLP die erzielten Provisionseinnahmen der in der betreffenden Geschäftsstelle tätigen Consultants inklusive die des Geschäftsstellenleiters offen. ´

Ob diese Zahlen stimmen oder nicht, können wir nicht beurteilen. Wir meinen aber, mit der Bekanntgabe des Einkommens der Consultants greift MLP ganz massiv in deren Persönlichkeitsrechte ein.  Wer möchte schon gerne sein Einkommen veröffentlicht wissen und hat nicht jeder ein Recht auf informationelle Selbstbestimmung? Wohl nicht bei MLP, wie diese Fälle zeigen!

Wir werden in Kürze den betroffenen Personen hiervon eine Mitteilung geben und empfehlen, MLP abzumahnen und Unterlassungsansprüche geltend zu machen.

Nepper, Schlepper, Bauernfänger?

  

Sie werden wieder beworben in großflächigen ansehnlichen Stellenanzeigen: Die Jung-Consultants beim Top-Arbeitgeber Deutschland 2009! 

 Wir nehmen die Angebote des Top-Arbeitgebers Deutschland aus unserer Beratungspraxis heraus unter die Lupe:

 Arbeitgeber? Schon hier bleibt so manchem die Spucke weg: Arbeitgeber ja, wenn es um die Einhaltung von auferlegten Pflichten der Jung-Consultants geht. Sollte sich jedoch einer wagen, auch Rechte einzufordern, ist der Jung-Consultant dann ganz schnell ein 84er, sprich ein selbständiger Handelsvertreter nach § 84 HGB.

Weiter steht ein hoch qualifizierte Aus- und Weiterbildung an der unternehmenseigenen University auf dem Programm. Hört sich gut an, was da als universitärer Abschluss verkauft wird. Aber ist er das wirklich? Sie können ja mal versuchen, sich bei einem seriösen Unternehmen mit diesem Abschluss zu bewerben!  Unserer Erfahrung nach handelt es sich vielmehr um ein Training von Verkaufsmethoden. Einige behaupten, es sind rüde Verkaufsmethoden, die da geschult werden aber das Urteil hierüber bleibt jedem selbst überlassen. Es muss aber gelernt werden, wie man einem Eskimo einen Kühlschrank verkauft, das steht jedenfalls fest. Den möglichen Einwänden des Kunden muss entgegen gewirkt werden. Denn die Wertungssumme und der Deckungsbeitrag müssen stimmen, gell? Einwandbehandlung nennt man das und in einigen Geschäftsstellen muss die Einwandbehandlung sogar auswendig gelernt werden. Es finden sich schließlich immer noch Gründe, warum ein Student die 5. Lebensversicherung braucht und nach 1 ½ Stunden Verkaufsgespräch, pardon „Beratungsgespräch“ nimmt man doch jedes Angebot an, nur um seine Ruhe zu haben.

Aber was wird noch geboten?

Ein attraktives Fixum zu Beginn der Tätigkeit. Tatsache ist aber, dass vom Fixum allein niemand leben kann und trotz des Fixums zahlreiche Vorschussrückforderungsprozesse gegen ehemalige Consultants geführt werden. Wie das sein kann? Ja, das wüssten wir alle gerne. Antworten erhalten die Consultants erst vor Gericht. Bis dahin hat die Provisionsabteilung immer Recht! Und bucht nach beendetem Mitarbeiterverhältnis kräftig Storni in das Provisionskonto ein.

Unabhängiger Zugriffe auf die besten Produkte am Markt? Nun, wer vor 10 Jahren eine fondsgebundene MLP-Lebensversicherung, jetzt Heidelberger Lebensversicherung abgeschlossen hat, hat wahrscheinlich das mieseste Produkt am Markt erwischt. Aber Schuld hat ja nur die Finanzkrise.

Eine hoch anspruchsvolle und attraktive Kundenzielgruppe? Die müssen Sie als Jung-Consultants selbst akquirieren. Aber wo soll die herkommen als branchenfremder Berufsanfänger?

Im Ergebnis können wir aus unserer Beratungspraxis nur davor warnen, leichtgläubig diesen Angeboten zu folgen. In echt sieht die ganze Sache anders aus. Und das Schlimmste dabei ist: Der Berufsstart wird zum finanziellen Desaster, spätestens dann wenn die Klage auf Vorschussrückforderung ins Haus flattert.

 

Was haben österreichische Richter, was unsere Richter nicht haben?

Der Oberste Gerichtshof Österreichs in Wien (OGH) hat in einem Urteil gegen den Finanzdienstleister MLP AG entschieden, dass ein ehemaliger selbstständiger Berater Anrecht auf die Vorteile eines Angestellten-Dienstverhältnisses hat. So jedenfalls die jüngsten Pressemitteilungen.

Bereits hier ist schon eine Korrektur vorzunehmen. War der ehemalige MLP’ler tatsächlich selbstständig?

Nicht alles, wo § 84 HGB drauf steht, ist auch ein selbständiger Handelsvertreter drin. MLP’ler wissen nur zu genau, dass sie sich nach den von den Geschäftsstellenleitern erteilten Anweisungen zu halten haben oder einfacher formuliert, nach deren Pfeife zu tanzen haben.

Und damit die Geschäftsstellenleiter auch wissen, welche Weisungen sie zu erteilen haben, wurde alles fein säuberlich in einem „Leitfaden für Geschäftsstellenleiter“ zusammengefasst. Nur zu dumm, dass in diesem Leitfaden nicht erwähnt wird, dass die Geschäftsstellenleiterprovisionen umsatzsteuerpflichtig sind.

Wie dem auch sei, unsere Richter tun sich mitunter etwas schwer, nachträglich einen Arbeitnehmerstatus anzuerkennen. Hinterzogene Sozialversicherungsbeiträge spielen dabei auch keine Rolle.

Warum das so ist, darüber können wir nur spekulieren. Wir sind da jedenfalls völlig d’accord mit dem Oberlandesgericht Koblenz, das am 24.08.2009 unter Aktenzeichen 6 U 721/09, erkannte: „Einem Rechtsanwalt muss bekannt sein, dass Gerichte nicht selten fehlerhafte Entscheidungen treffen“.

Jawoll, das wissen wir!

Lassen Sie sich jedoch nicht davon abhalten bei der für Sie zuständigen Einzugsstelle (in der Regel die gesetzliche Krankenkasse, bei der Sie versichert oder zuletzt versichert waren), einen Antrag auf Arbeitnehmer-Statusüberprüfung zu stellen, wenn Sie der Auffassung sind, dass Ihnen ein Arbeitnehmerstatus zusteht.

Wenn Sie bei MLP ausgeschieden sind und der Arbeitnehmerstatus festgestellt wird, wird MLP die Sozialversicherungsbeiträge für Sie voll und nicht nur zur Hälfte nachzuzahlen haben. Ihr Sozialversicherungskonto wird sich freuen!

Oberster Gerichtshof Österreichs sieht MLP-Berater als Angestellten

Auch in Österreich folgen die Gerichte nicht der MLP-Rechtsauffassung, deren Handelsvertreter seien freie Unternehmer.

Anwalt Arno Likar bezeichnet das Urteil als richtungsweisend: „Damit ist endgültig klar gestellt, dass selbstständige Berater als Dienstnehmer im Sinn des Angestelltengesetzes qualifiziert werden können.“

Quelle: Der Standard.at

Ausschlaggebend waren auch hier die für freie Unternehmer ungewöhnlichen Pflichten wie

Anwesenheitspflichten, Eintragung des Einlangens am und Entfernung vom Arbeitsplatz, Meldung von Außendiensttätigkeiten, Urlaubsbekanntgaben etc.

Quelle: News.at

Bei MLP sieht man das Urteil als einen „Einzelfall“.