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Am 8.5.14 war ich bei strahlendem Wetter und erstmalig als Rechtsanwalt beim Bundesgerichtshof. Formal war ich lediglich Prozessbevollmächtigter der Vorinstanz. Da es nur etwa 40 auserwählte Rechtsanwälte betrifft, die beim Bundesgerichtshof zugelassen sind, gehöre ich natürlich nicht dazu.
Vorweg: Den Bundesgerichtshof sollte jeder Rechtsanwalt, und vor allem jeder Zivilrechtler einmal erlebt haben.
Denn spätestens jetzt weiß ich auch, wie Revision geschrieben wird.
Der gemeine Zivilrechtler, wie ich es einer bin, kennt grundsätzlich nur Berufungsverfahren. Werden gegen ein Urteil des Amtsgerichtes Rechtsmittel eingelegt, so läuft das Berufungsverfahren vor dem Landgericht. Werden gegen ein landgerichtliches Urteil Rechtsmittel eingelegt, so läuft das Berufungsverfahren vor dem Oberlandesgericht. Der Bundesgerichtshof ist nur für gesondert zugelassene Verfahren zuständig und prüft die Urteile lediglich in rechtlicher Hinsicht, nicht in tatsächlicher Hinsicht.
Schon der Eingang des Bundesgerichtshofes konnte überzeugen und mir verständlich machen: Hier läuft einiges anders! Der Bundesgerichtshof ist nicht einfach ein Gebäude, sondern ist ein in sich geschütztes Gelände. Bereits der Eingangsbereich bestand aus einem großen,separaten, in sich abgeschlossenen Gebäudekomplex in der Größe manch eines provinziellen Amtsgerichtes.
Auffallend war zunächst die besondere Freundlichkeit der Justizangestellten. Diese verließen sogar das Eingangsgebäude, um mir den Weg zu den Senatssälen zu zeigen. Das erinnerte schon fast mehr an den Service „Erster-Klasse-Hotels“ als die gewohnte graue Justizverwaltung.
Im Mittelpunkt des Geländes befindet sich ein Teich mit einem imposanten Springbrunnen. Auch dies hatte mehr mit einem Erholungspark zu tun, als mit strenger Justiz unseres höchsten deutschen Gerichtes.
Die freundliche Dame „vom Empfang“ brachte mich dann zu dem schloßähnlichen Gebäude, in dem die Senatssäle untergebracht sind. Hohe Türen, weite Treppen, und die Innenarchitektur im klassischen Stil sollen bei dem Besucher wohl eine gewisse Erfurcht hervorrufen. Als Freund klassischer Gerichte fühlte ich mich hier einfach nur gut aufgehoben.
Der interne Ablauf schien dann so, wie ich es von anderen Gerichten gewohnt war, mit ein paar Ausnahmen: Die kleinen Wägelchen, auf denen die Akten untergebracht sind, quietschten nicht. Und die Justizbediensteten, die diese Wägelchen anschoben, trugen sogar teilweise Anzüge. Man merkte also sofort: Hier hat alles noch Ordnung und Stil.
Die Verhandlung fand dann vor 7 interessierten Richtern des Bundesgerichtshofes statt. Ich hatte – was beim Oberlandesgericht nicht immer vorkommt – hier tatsächlich den Eindruck, dass alle Richter informiert waren und den Gang des Verfahrens aufmerksam verfolgten.
Auch die speziell beim Bundesgerichtshof zugelassenen Anwälte pflegten besondere Umgangsformen. Man steht auf, wenn man vor dem Gericht vorträgt bzw. plädiert. Im Gegensatz dazu ist es den „gewöhnlichen“ Anwälten in den niederen Instanzen vorbehalten, einfach sitzen zu bleiben, wenn man spricht.
Da die Revisionsangelegenheit zumindest in einem Punkt ein aus Sicht meiner Mandantschaft besseres Ergebnis hätte erzielen können, wollte auch ich mich in der Sache einbringen. Schnell merkte ich, dass ich offenkundig revisionstechnisch nicht voll auf der Höhe war. Wie in einer Examensprüfung, an die ich mich stark erinnert fühlte, wurde mir zuteil, dass das Gericht sich über diese Dinge, die ich gerade ansprach, keine Gedanken machen dürfe. Schließlich seien diese Punkte in dem zu überprüfenden Urteil nicht einmal genannt worden. Sie dürften also vom Revisionsgericht nicht überprüft werden.
Der Senat wollte es auch nicht gelten lassen, dass die von mir angesprochenen Umstände einen Großteil der mündlichen Verhandlung vor dem Oberlandesgericht ausgemacht hätten und – wenn auch in der Entscheidung nicht genannt – so doch für die Entscheidung tragend war. Formal wollte der Senat – trotz meiner Einwände – ausschließlich darauf abstellen, was schriftlich im Urteil verankert war.
Die revisionstechnischen Belehrungen entgegennehmend verließ ich dennoch zufrieden den Gerichtssaal. Schließlich hatte der Bundesgerichtshof die Berechnungsgrundlagen zur Berechnung des Ausgleichsanspruches für die Handelsvertreter bestätigt und damit der Rechtsprechung große Sicherheit gegeben. Und unsere Revision hatte ebenso Erfolg.
Auch wenn der Besuch beim Bundesgerichtshof meinem beruflichen Fortgang nicht zu 100 % dienlich war, so kann ich doch sagen: Ich war da und weiß jetzt zumindest ein bisschen, was da abläuft.
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Gestern wurde hier im Blog von dem Münsteraner Anwalt erzählt, der wegen Betruges in U-Haft sitzt. Er selbst ist Strafverteidiger und in vielen großen Strafverfahren auch öffentlich in Erscheinung getreten. Neben Fernsehberichten berichteten u.a. auch der Spiegel über seine Prozesserfolge.
Rechtsanwalt Ralf A. gab seinen Anwaltssitz zunächst in Münster, dann in Bremen und später in Hamburg an. Auch in Bremen gab es keine von ihm betriebene Kanzlei, sondern nur einen Briefkasten.
Dennoch wurden von dort die Fahrtkosten für die Pflichtverteidigungen abgerechnet. Da die Verhandlungen oft in Frankfurt und weiter in südlichen Raum stattfanden, kamen da einige Kilometer zusammen, die abgerechnet, aber nicht gefahren wurden. So kommen schnell gerne mal jährlich 30.000 bis 50.000 € zusammen, die er zu viel bekommen hat. Der Anwalt hatte schließlich sehr gut zu tun.
In den Presseveröffentlichungen heißt es, es würden ihm Taten seit Anfang 2013 vorgeworfen werden…
Das wäre ein unglaublicher Skandal und beschämend für Justiz und Anwaltschaft. Der Polizei war schließlich seit 2006 bekannt, dass auf diese Weise abgerechnet würde. Was ist seitdem geschehen? Nicht viel.
Im Jahre 2006 kam es zur Beschlagnahme der Büro-PC und Vernehmung von Mitarbeitern. Weiter tat man offensichtlich nichts. Der Polizei war seitdem bekannt, was bereits im Jahre 2006 passiert war.
8 Jahre ruhte – bis heute – der See. Die Staatsanwaltschaft Münster geht immerhin von einer Verjährungszeit von 5 Jahren aus. Die Strafverfolgungsbehörden haben also sehenden Auges (oder besser gesagt: schlafenden Auges) diese „Abrechnungsmodalitäten“ jahrelang geduldet. Eine Kontoabfrage und ein Abgleich der Gerichtskassen hätten schnell zu einem Ergebnis führen können.
Und heute ordnet man wegen angeblicher 3000 € und Vorwürfen ab 2013 U-Haft an. Ein beschämender Teil der Justiz, wie ich finde.
Ein Münsteraner Anwalt sprach gar von Strafvereitelung im Amt…..
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Von Hamburg nach Münster und zurück: Diese Strecke hat ein münsterscher Rechtsanwalt regelmäßig
abgerechnet, wenn er einen Gerichtstermin in Münster hatte. Zu diesem Zwecke hatte er sich extra ein Büro in
Hamburg angemietet. Nur zum Schein, wie ihm die Staatsanwaltschaft vorwirft. Nun sitzt er in Haft.
Der münstersche Rechtsanwalt Ralf A. (52) passierte am vergangenen Mittwoch um
9.50 Uhr gerade die Anschlussstelle Bielefeld-Sennestadt auf der A2, da griff die Polizei
zu: Sie stoppte den Mann, nahm ihn fest, das Amtsgericht stellte einen Haftbefehl aus.
Seitdem sitzt der Strafverteidiger in U-Haft. Und nicht in seiner angeblichen Kanzlei an
der Hamburger Rothenbaumchaussee. Die Behörden befürchten „Verdunklungsgefahr“.
Der Vorwurf, laut Oberstaatsanwalt Heribert Beck: Der Münsteraner soll zum Schein
die Kanzlei in Hamburg eröffnet haben, um dann für jeden Gerichtstermin in Münster
hohe Fahrtkosten und lange Dienstausfälle zu berechnen. In Wirklichkeit sei er aber
immer von Münster aus zum Gericht gefahren, so Beck. Statt knapp zwei Kilometer
Fahrtstrecke gab er wohl fast 300 an – und kassierte entsprechend üppig.
Der Tatvorwurf lautet demnach auch auf „Betrug“. Er habe seine Kanzlei nur von
Münster nach Hamburg verlegt, um höhere Kosten geltend machen zu können,
vermutet Beck. In Hamburg gebe es nur ein Schild am Haus. Er selbst habe dort aber
nicht praktiziert, sondern in Münster. Er ist Mitglied einerr Gemeinschaftskanzlei in der
Innenstadt. Die Staatsanwaltschaft wirft ihm „gewerbsmäßigen Betrug“ vor, und das seit
Juli 2013. In Kreisen der münsterschen Anwälte sprach sich die Festnahme des Strafverteidiger
am Montag wie ein Lauffeuer herum. In Kollegenkreisen fiel A. vor allem durch seinen
Fuhrpark auf: Auf seinen Namen sind ein Jaguar, ein Mercedes-Flügeltürer und ein
Motorrad der Marke Harley Davidson zugelassen. Ein Kollege, der unerkannt bleiben
will, kann sich den harten Zugriff der Behörden nur so erklären: „Als Anwalt ist man ein
Organ der Rechtspflege. Man genießt besonderes Vertrauen. Doch er ist mit krimineller
Energie vorgegangen.“
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Ich habe heute Bilder von dem Haus unserer Kanzlei bekommen. Unten sind ein paar empfehlenswerte Restaurants, in der Mitte teilen sich ein paar Anwälte unser Büro und oben befinden sich – wie sollte es anders sein – Handelsvertreter aus dem Finanzdienstleistungsbereich eines großen Vertriebes…..
Auch wenn es so etwas unscharf wirkt…. das Bild einfach mal anklicken! Ich finde, es ist der Kracher.
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In Schleswig-Holstein ist der Robenzwang aufgehoben worden (auch dort wird übrigens das anwaltliche Kleidungsstück mit nur einem „b“ geschrieben). Jetzt heißt es dort: Alles kann… nichts muss.
Ein spannender, textilbefreiter und krawattenloser Abriss über die Geschichte der Robe hier zu lesen in Telepolis von Rechtsanwalt Markus Kompa.
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Vielleicht ist die Überschrift ein bisschen hochgegriffen. Sie soll jedoch meinen Respekt vor solchen Menschen aussprechen, die von Ihrem Handeln überzeugt sind und sich für moralische Dinge einsetzen.
Ich meine dabei nicht irgendwelche Märchenerzähler, die nur behaupten, Gutes tun zu wollen, sich für Moral oder Gerechtigkeit oder einzusetzen und in Wirklichkeit nur eigene Interessen im Vordergrund stehen.
Zeit online berichtet am 25.4.14 über eine ehemalige Leiterin einer Strafanstalt, die sich „aus Überzeugung“ als Geisel eintauschen ließ.
Meinen tiefen Respekt, Frau Katharina Bennefeld-Kersten!
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Das Landessozialgericht ist u.a. zuständig, wenn gegen Urteile des Sozialgerichts Berufung eingelegt wird.
Einem Mitarbeiterstamm einschließlich Arbeitgeber wurde schon vor etwa 10 Jahren vorgeworfen, sie seien Arbeitnehmer und würden nur zum Schein und, um Sozialversicherungskassen zu betrügen, als Selbständige geführt.
Das Landessozialgericht Bremen hatte sich dieser Sache dann ab 2010 im Rahmen einer Berufung angenommen. Dieses kam auf die Idee, innerhalb von einer Woche für den 25.4.2014 zu laden.
Anwälte haben dann gewöhnlich Urlaub oder einen anderen Gerichtstermin. Bei mir trifft leider die zweite Alternative zu. Ich bin nämlich in einem Rechtsstreit gegen die AachenMünchener in Aachen.
Warum das Gericht nach 10 Jahren Verfahrensdauer in einem Eilschuss terminiert, ist nicht verständlich. Dadurch werden nur unnötig viele Leute beschäftigt, um sich um einen neuen Termin zu kümmern.
Dass der terminliche Schnellschuss darauf zurückzuführen ist, dass dem klagenden Bürger langes Warten nicht zugemutet werden kann, halte ich für eher unwahrscheinlich.
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Ich wünsche „Frohe Ostern“ … gehabt zu haben.
Was soll man an einem trüben Ostermontag tun? Hier mein kleiner Tipp:
Wer auch Ostern den Siegeradler sehen will, sollte sich Thin Ice ansehen.
Der Film spielt von einem unbedeutendem Versicherungsvertreter, der bei einem Kunden eine etwas wertvolle Geige findet und mit dem Gedanken spielt, diese – na ja – an sich zu nehmen.
Die Idee mit der Geige gestaltet sich als kleiner Albtraum. Dass der Kunde gleichzeitig nebenbei versichert wird, kann man sich ja denken.
Mehr will ich aber nicht verraten. Viel Spaß!
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In einer Handelsvertreterangelegenheit saß ich am Montag, den 31.03.2014, im Oberlandesgericht. Es fand die Fortführung einer umfangreichen Beweisaufnahme statt.
Einem Berater wurde gekündigt, weil man ihm insbesondere den Drogenkonsum vorwarf.
Ob dies nun zu den typischen Erscheinungen zu tun hat, die etwas mit dem Dunstkreis von Drogen zu tun haben, oder aber einfach auf Zufälligkeiten zurückzuführen sind, weiß ich nicht. Dennoch waren die Zeugenaussagen wie das besagte Fähnchen im Winde. Deshalb durften erhebliche Zweifel daran bestehen, ob der Vertrieb tatsächlich einen glaubhaften Zeugen gefunden haben könnte, der den Konsum bestätigen kann.
Ein erster Zeuge hatte seinerzeit umfassende und vielleicht sogar detaillierte Angaben dazu gemacht, dass der Drogenkonsum bestehe. Anschließend erfolgte ein Widerruf seiner Erklärung. Im Gerichtssaal erfolgte dann die Erklärung, es habe nie einen Drogenkonsum gegeben. Alles, was dieser Zeuge zuvor gesagt hatte, wäre falsch. Er rückte von dem Vorwurf völlig ab. Er hatte nur aus Angst, seine Ehe könnte scheitern, diese Aussagen getätigt und einen Schuldigen gesucht.
Eine zweite Zeugin will zwar den Drogenkonsum gesehen haben, sagt aber, dies zunächst gar nicht gegenüber dem Vertrieb bestätigt zu haben. Trotzdem tauchte in einer Stellungnahme, die diese Zeugin unterschrieben hatte, der Vorwurf des Kokainsgebrauchs auf. Den Begriff Kokain will sie jedoch nie genannt haben. Anschließend widerrief sie diese Erklärung, die sie zwar unterschrieben hatte, jedoch angeblich gar nicht gesagt hatte. Nunmehr meinte die Zeugin, sie müsse ja vor Gericht die Wahrheit sagen, und erklärte, dass doch dieser Drogenvorfall gesehen wurde. Auf die Frage, warum denn plötzlich nun heute diese Einsicht käme, meinte sie, vor Gericht müsse man ja die Wahrheit sagen.
Glücklicherweise benötige ich keine Drogen, um wichtige Dinge zu vergessen oder um Sachverhalte, die mir nicht passen, komplett auf den Kopf zu stellen. Ich mache es wie Obelix, getreu dem Motto: „Was geht mich mein Geschwätz von gestern an“.
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Telefonmarketing – aber rechtssicher
Verbotene Kaltakquise, unerlaubte Telefonwerbung, Belästigung von Verbrauchern und Bußgelder bei Verstößen – die Berichterstattung in den Medien sorgt für Unsicherheit und Verwirrung. Der Verbraucher wird immer mehr geschützt und die Unternehmen bewegen sich auf einem schmalen Grad. Also lieber gar nicht mehr telefonieren? Nein, denn Telefonmarketing ist der direkteste, günstigste und persönlichste Kontakt zum (potenziellen) Kunden, der sich denken lässt. Ob Verkaufsgespräch, Kundenbetreuung oder Zufriedenheitsbefragung – sowohl das große Call-Center als auch der kleine Handelsvertreter müssen für ihre Arbeit die rechtlichen Rahmenbedingungen kennen, um böse Überraschungen zu vermeiden. Dann können die Vorteile des Telefonmarketings genutzt werden – und zwar ganz legal.
10 gute Gründe für Telefonmarketing
Grund 1 – der schnellste Weg zum Kunden
Telefonmarketing ist der direkteste und einfachste Weg, mit potenziellen Kunden in Kontakt zu kommen und mit bestehenden Kunden guten Kontakt zu halten.
Grund 2 – der direkte Verkauf
Telefonmarketing eignet sich zur Akquise, aber besonders für den direkten Verkauf von Produkten und Dienstleistungen.
Grund 3 – der steigende Bekanntheitsgrad
Telefonmarketing steigert die Bekanntheit Ihres Unternehmens bei den richtigen Zielgruppen.
Grund 4 – die streuverlustfreie Marketingkampagne
Telefonmarketing erreicht Ihre Kunden 1:1 – ohne Streuverluste.
Grund 5 – die positive Erinnerung
Telefonmarketing bleibt in Erinnerung, denn der Ansprechpartner verbindet einen echten Menschen und eine freundliche Stimme mit Ihrem Unternehmen.
Grund 6 – die messbaren Ergebnisse
Telefonmarketing liefert Ihnen in kürzester Zeit messbare Ergebnisse und eine direkte Reaktion des Marktes.
Grund 7 – der steigende Response
Telefonmarketing steigert die Response auf Mailings, Messe-Einladungen etc. nachvollziehbar.
Grund 8 – die genauen Marktkenntnisse
Telefonmarketing ist Ihr Ohr am Markt, denn Sie erhalten wertvolles Feedback.
Grund 9 – das kostengünstige Kundenbindungsinstrument
Telefonmarketing hilft, Ihren Kundenservice und Ihre Kundenbindung deutlich zu verbessern – kostengünstig und effektiv.
Grund 10 – die Entlastung
Telefonmarketing durchgeführt vom professionellen Dienstleister entlastet Sie und Ihre Mitarbeiter.
Alles, was recht ist – im B2B und B2C
In den letzten Jahren wurden die Möglichkeiten, (potenzielle) Kunden telefonisch zu kontaktieren, immer weiter eingeschränkt. So gelten im Telefonmarketing das Gesetz gegen den unlauteren Wettbewerb (UWG), das Telekommunikationsgesetzt (TKG) sowie das Bürgerliche Gesetzbuch (BGB). Im Jahr 2009 wurde das „Gesetz zur Bekämpfung unerlaubter Telefonwerbung und zur Verbesserung des Verbraucherschutzes bei besonderen Vertriebsformen“ (BGBl I 2009, Nr. 49, S. 2413-2415) verabschiedet. Dies regelt u. a. folgende Leitplanken:
- Privatleute (B2C) dürfen nur nach vorheriger Einwilligung angerufen werden (§ 7 Abs. 2 Nr. 2 UWG), wobei es für die Einwilligungserklärung strenge Vorgaben gibt: sie darf nicht in den Allgemeinen Geschäftsbedingungen versteckt sein und muss vom Verbraucher persönlich unterschrieben werden
- Die Rufnummer darf weder im B2B- noch im B2C-Bereich beim Anruf unterdrückt werden (§ 102 Abs. 2 TKG)
- Ein Unternehmen (B2B) muss Telefonwerbung akzeptieren, wenn ein Interesse an einem Anruf zu Werbezwecken unterstellt werden kann. Dies ist der Fall, wenn sich der Anruf auf die geschäftliche Tätigkeit des Unternehmens bezieht und der Anruf in engem sachlichen Zusammenhang damit steht (Urteil des BGH vom 5.2.2011, Az. I ZR 87/02).
- Telefonnummern, die über das sogenannte Double-Opt-In-Verfahren per E-Mail bestätigt werden, dürfen nicht für Werbeanrufe verwendet werden. Grund: Es ist nicht sicherzustellen, dass E-Mail-Empfänger und Telefonanschlussinhaber diesselbe Person sind. Erst nach einer Telefonverifizierung durch einen automatisierten Rückruf und Eingabe einer bestimmten Tastenkombination durch den Kunden, wird seine Telefonnummer für Werbeanrufe freigegeben.
Sie sehen, es ist zwar nicht alles erlaubt, aber wenn Sie sich an den oben erläuterten Leitplanken orientieren, können Sie beruhigt – und sicher – weiter telefonieren. Am besten lassen Sie sich von einem Profi dabei unterstützen.
Hildegard Böckenholt
OfficeCall Telefonmarketing
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Meine Kollegin aus meinem Büro, die Insolvenzverwaltung betreibt, wird bedroht. Ein Schuldner, der sich zu Unrecht behandelt fühlt, drohte an, in der nächsten Woche mit einer Waffe zum Gericht zu fahren und dort aufzuräumen.
Da er auch gewisse Bedrohungen unserer Kanzlei gegenüber ausgesprochen hat, wird jetzt unser Büro hermetisch abgesichert. Manch Mandant, der mich besuchen will, mag mir das nachsehen.
Aber ich bin dann erst mal weg. Morgen München, dann Ansbach, Montag Frankfurt. Auch wenn es einen schlechten Eindruck macht, wenn der Chef nicht da ist – Gerichtstermine gehen nun einmal vor.