in eigener Sache

Gutes 2016

Ich wünsche allen Lesern einen guten Rutsch und ein erfolgreiches, gesundes und glückliches Jahr 2016 !!!

Frohe Weihnachten

Die Betreiber dieses Blogs wünschen allen Lesern, den treuen und weniger treuen, ein paar schöne, stille und geruhsame Weihnachtstage.

Danke Telekom

Einem Kabelbruch bei uns in der Straße und dem schnellen Eingreifen der Telekom habe ich es zu verdanken, dass ich eine Woche kein Telefon, kein Fax und kein Internet hatte.

Diese Woche hat im übrigen zu der Erkenntnis geführt, dass VIP-Kunden der Telekom länger auf die Reparatur warten müssen als Vodafonekunden, aber wohl nur deshalb, weil der Vodafonekunde einen Kunden hat, der bei der Telekom arbeitet.

Nachlese zur DKM

Die DKM, das alljährliche Stell-Dich-Ein der Maklerszene, fand kürzlich statt. Nicht nur, weil ich eine Freikarte bekommen habe, wofür ich mich noch einmal auf diesem Wege herzlich bedanke, habe ich die DKM besucht. Viele Versicherungsvertreter und Vermögensberater, die ich anwaltlich während der Beendigung des Vertrages mit dem alten Vertrieb begleitet habe, sind heute Makler. Einige davon habe ich auf der Messe wiedergetroffen. Auch für diesen regen Austausch möchte ich mich bedanken.

Neben den typischen Verkaufsständen der großen Versicherer gab es natürlich hier und da Nebenprogramm. Man konnte – wer wollte – Promis bewundern und Fachvorträge anhören.

Im Versicherungsjournal wurde kürzlich vom Vortrag einer Anwaltskollegin zu lesen, die auf der DKM über die Gefahren des Ausstiegs aus dem Vertrieb erzählte. Dort klang es in dem Bericht leider so, als stände der aussteigende Vermittler „schon mit einem Bein im Gefängnis“. Die Kollegin hatte zwar ganz zutreffend auf das Datenschutzgesetz hingewiesen und darauf, dass man sich strafbar machen könnte, wenn man systematisch die Daten eines Vertriebes abräumen würde. Aber vieles wird heißer gekocht, als es ist.

Denn aus meiner Sicht sollte man sich vor Augen halten, dass es das Problem „Verstoß gegen das Datenschutzgesetz nach Ausstieg“ praktisch so gut wie nicht gibt. Der praktische Nachweis, ein abwandernder Vertriebler habe gegen das Datenschutzgesetz verstoßen, ist außerordentlich schwierig. Eine strafrechtliche Verfolgung findet so gut wie nie statt, und wenn, erfolgt regelmäßig eine Verfahrenseinstellung.

Die DKM hatte auch ihre denkwürdigen Seiten. So hatte mich ein Vertreter irgendeiner Versicherung, die ich nicht einmal  kannte,  angesprochen und wollte „Termine anbieten“. Diese seien kostenlos. Warum und wofür es überhaupt Termine geben sollte, erklärte er jedoch nicht. Ich brauchte jedoch keinen Termin…

Die Generali bot Eis an. Es gab jedoch nur schwarz oder weiß, als ich am Stand war. Ob dies sinnbildlich für die Angebotspalette gilt, kann ich nicht beurteilen.

Was kostet eine Klage

Immer wieder werde ich natürlich gefragt, was denn eine Klage so kostet.

Ich verweise dann auf eine Website, die m.E. ganz gut gelungen ist (dies soll keine Werbung sein).

Es ist der RVG-Kostenrechner der Allianz Rechtsschutz.

Wenn man dann den Streitwert gefunden hat (ist in der Regel der eingeklagte Betrag) lässt sich schnell durch Klicken die vorgerichtliche Gebühr und dann auch die Gerichtsgebühr errechnen.

Bei Auskunftsklagen ist der Streitwert nicht so leicht zu ermitteln. Klagt man einen Buchauszug ein, setzen die Gerichte oft einen Streitwert von 4.000,00 € an.

Amtsgericht stellt Harmonie fest

Ein Amtsgericht schrieb mir kürzlich:

„Sie können den Anspruch nicht anerkennen, weil die Klage zuvor zurückgenommen wurde.“

Bei so viel Harmonie fragt sich: Könnte es nicht immer so sein?

DKM in Dortmund vom 27.-29.10.15

Die DKM findet vom 27.-29.10.2015 statt.

Ich würde mich freuen, den einen oder anderen Leser dieses Blogs dort treffen zu können.

Wenn jemand am 28.10. ein Treffen vereinbaren möchte, bitte eine Email an messe@kanzlei-kaibehrens.de

 

Schlecht

Anwaltliches Kopfzerbrechen hat mir ein für den Vertrieb wichtiger Paragraf bereitet: In meinen Augen macht der Inhalt keinen Sinn oder ist schwer bis gar nicht verständlich. Zunächst dachte ich, es würde ein Wort fehlen. Es fehlt aber tatsächlich keins. Nach längerem Grübeln erschloss sich, dass der Versicherungsvermittler (und nur er) etwas nicht einbehalten darf. Nur was, frage ich mich.

Vor allem frage ich mich: Wie kann ein Gesetzgeber eine solch in sich unverständlich und verschnörkelte Norm erlassen?

Beim Lesen viel Spaß und ein schönes Wochenende!

§ 80 Abs. 5 VAG:

Die Versicherungsunternehmen müssen sicherstellen, dass zumindest im Falle der Kündigung eines Vertrages durch den Versicherungsnehmer, wenn es sich nicht um eine Kündigung gemäß § 205 Absatz 2 des Versicherungsvertragsgesetzes handelt, oder im Falle des Ruhendstellens der Leistungen gemäß § 193 Absatz 6 Satz 2 des Versicherungsvertragsgesetzes oder einer Prämienfreistellung gemäß § 165 Absatz 1 des Versicherungsvertragsgesetzes in den ersten fünf Jahren nach Vertragsschluss der Versicherungsvermittler die für die Vermittlung eines Vertrages der substitutiven Krankenversicherung oder der Lebensversicherung angefallene Provision nur bis zu der Höhe einbehält, wie diese nicht höher ist als der Betrag, der bei gleichmäßiger Verteilung der Provision über die ersten fünf Jahre seit Vertragsschluss bis zum Zeitpunkt der Beendigung, des Ruhendstellens oder der Prämienfreistellung angefallen wäre. Ist die vereinbarte Prämienzahlungsdauer kürzer als fünf Jahre, so kann diese zugrunde gelegt werden. Eine entgegenstehende vertragliche Vereinbarung zwischen dem Versicherungsunternehmen und dem Versicherungsvermittler ist unwirksam.

Der Herr Referendarius

Das Amtsgericht Bad Schwalbach durfte sich kürzlich über eine – objektiv gesehen – sehr merkwürdige Beschwerde von mir wundern.

Was war geschehen?

Ein Vermögensberater hatte mich während eines bereits laufenden Verfahrens mandatiert. Deshalb beantragte ich die sogenannte Akteneinsicht, um mir erst einmal eine Übersicht über das Verfahren zu verschaffen.

Das Gericht sandte die Akte in mein Büro mit dem Vermerk: „Der Beklagtenvertreter erhält antragsgemäß Gelegenheit zur Akteneinsicht binnen drei Tagen“.

Der Herr Referendarius ( gem. Duden: Referendar= Anwärter auf die höhere Beamtenlaufbahn nach der ersten Staatsprüfung), der gerade zu Ausbildungszwecken in der Kanzlei anwesend war, schnappte sich die Gerichtsakte, ging damit in den Kopierraum, begann diese zu kopieren, sah dann auf die Uhr und machte kurzentschlossen Feierabend, ohne die Arbeit abzuschließen. So blieb die Gerichtsakte neben dem Kopierer liegen, auf den nächsten Arbeitstag des Herrn Referendarius wartend. Dieser meinte wohl, er müsse sich – aufgrund der Gerichtsverfügung –   für den Kopiervorgang drei Tage Zeit lassen.

Meine Mandantenakte  mit dem gerichtlichen Anschreiben (aber ohne Gerichtsakte) landete bei mir auf dem Schreibtisch. Dem Anschreiben entnahm ich irrtümlich, dass ich mich nun ins Auto setzen sollte, um binnen drei Tagen im schönen Bad Schwalbacher Amtsgericht in die Akte zu sehen. Da dies praktisch unmöglich war, und ich schon fast bösen Willen vermutete, schrieb ich postwendend einen Beschwerdebrief an das Amtsgericht, wie man es sich vorstelle, dass ich 300 km fahre, um dann eine Akte, bestehend aus etwa 40 Seiten, zu studieren.

Mein Entsetzen war groß, als die Gerichtsakte am nächsten Tag neben unserem Kopierer gefunden wurde. Natürlich erfolgte sofort ein Anruf beim Amtsgericht mit einer entsprechenden Entschuldigung.

Schadenersatzansprüche gegen Freistaat Bayern

Kürzlich hatte ich meinen Unmut gegen einen vom Oberlandesgericht München abgesagten Gerichtstermin geäußert.

Von der Abladung eines Gerichtstermins erfuhr ich erst, als ich unmittelbar vor der Tür des Gerichtes stand. Auf Nachfragen, warum ich denn keinen Bescheid bekäme, bekam ich die Antwort: Oh, das liegt wohl am Poststreik.

Meinen Unmut gab ich an das OLG in schriftlicher Form weiter, Jetzt wird geprüft, ob mir wegen verspätetem Zugangs der Terminverschiebung Schadenersatzansprüche gegen den Freistaat Bayern zustehen. Es wird ermittelt. Immerhin.

Viele Grüße aus Bayern.

Ärgernis geht weiter

Am Donnerstag hatte ich in einer Vermögensberatersache einen Termin vor dem Oberlandesgericht München – wie ich dachte.

Gestritten wird um Provisionsrückzahlungen, weil Verträge nach Ausscheiden eines Vermögensberaters aus der DVAG ins Storno gegangen sein sollen. Die DVAG klagte das Minus auf dem Provisionskonto ein. Das Oberlandesgericht hatte zuvor in einer Zwischenverfügung die Meinung geäußert, dass das Saldo so nicht eingeklagt werden dürfe, weil das Provisionskonto kein Kontokorrent darstellen würde. Und dann müsse man jeden Betrag genau vorrechnen, von dem man glaubt, den bekommen zu können.

Guten Mutes für ich deshalb nach München. Als ich vor dem Gerichtssaal stand, durfte ich feststellen, dass der der Termin durchgestrichen war. Die Geschäftsstelle teilte mir mit, der Termin sei kurzfristig aufgehoben worden. Und dass ich keine Benachrichtigung bekommen hätte, läge wohl am Poststreik, war die spontane Erklärung.

Es fragt sich an dieser Stelle, warum – wenn denn die Sache mit dem Poststreik sogar im OLG bekannt war – man denn nicht eine andere Form der Benachrichtigung gewählt hatte. Es gibt ja Fax, Email, Telefon, sogar eine Handynummer ist auf meiner Website angegeben.

Erst Kaiserslautern und nun München – zwei Tage waren für die Katz.