in eigener Sache

Im Urlaub auf den Spuren der Vermögensberater

In meinem Urlaub begab ich mich auf die Spuren der Vermögensberater. Im Jahre 2014 hatte die DVAG einige erfolgreiche Vermögensberater und ihre Lebenspartner auf vier AIDA-Schiffen gleichzeitig eingeladen.

Ohne Einladung jedoch, durfte ich mit Ehefrau die Nordsee auf der AIDAprima eine Woche bereisen. Vermögensberater konnte ich nicht begegnen. Trotz Spurensuche gab es auch deshalb eine Woche keinen beruflichen Austausch. Die Vermögensberater sollen übrigens in diesem Jahr mit MEINSCHIFF unterwegs gewesen sein.

Ich durfte jedoch eine ganz neue Erfahrung machen, die des erfolgreich-sinnlosen Beschwerdemanagements. Weil meine Kabine offensichtlich zu nah am Motor war, waren die Nächte ungewohnt laut. Dieses wurde der Rezeption der AIDA mitgeteilt. Anschließend dufte ich das volle Aida-Programm eines modernen Beschwerdesystems kennenlernen.

Phase 1 des Beschwerdemanagements:

Zunächst erhielt ich am dritten Urlaubstag einen Brief der AIDA mit der Nachricht, dass man nicht mit einer anderen Kabine abhelfen könne. Eigentlich war für mich ab jetzt das Thema erledigt.

Phase 2 des Beschwerdemanagements:

Einen Tag später gab es eine Einladung (3-Gang Menü für zwei Personen) in ein – wie ich dachte – kostenpflichtiges Restaurant. Unsere Tischnachbarn erklärten uns dort, dass die „Kostenpflichtigkeit“ auf die Getränke beschränkt sei, während das Essen in diesem Restaurant eh für alle kostenlos sei. Mit diesem Wissen gönnte ich mir noch ein Bierchen mehr.

Phase 3 des Beschwerdemanagements:

Nachdem dann das Restaurantthema für mich eigentlich abgeschlossen war, erhielt ich noch eine Einladung zum Beschwerdemanager. Mit diesem mussten wir zuvor an der Rezeption einen Termin vereinbaren. Der Beschwerdemanager eröffnete das Gespräch mit der Frage, warum es mir im „French Kiss“ nicht geschmeckt habe (bei dem „French Kiss“ handelt es sich um ein weiteres Restaurant auf der AIDAprima, welche sich bis dahin noch nie betreten hatte). Ich entgegnete ihm zu seiner Überraschung, dass ich mich wegen der lauten Maschinengeräusche beschwert hatte und ich um eine andere Kabine bat, aber dass wir uns eigentlich schon damit abgefunden hatten. Dann wurde dies sorgfältig im Beschwerdebuch eingetragen.

Das Beschwerdebuch war in etwa so groß wie ein halbes iPhone 6, es hatte also allenfalls das Format DINA8 von 52 x 74 mm.

Dies blieb natürlich nicht unerwähnt. Ich fragte den Beschwerdemanager, mit welchem Optimismus er in das Gespräch gegangen ist, wenn sein Beschwerdebuch ein Größe (Kleine wäre das richtige Wort) von ein paar Quadratzentimetern habe. Eine Antwort erhielt ich darauf nicht. Am Ende des Gespräches sagte ich ihm, dass unsere größte Beschwerde im Hinblick auf das Beschwerdegespräch erfolgt. Er möge bitte in seinem kleinen Buch eintragen, dass es unprofessionell sei, erstens nicht vorbereitet in das Gespräch zu gehen und zweitens den Gästen aufgrund der Größe (Kleine muss es eher heißen) des Beschwerdebuches das Gefühl gibt, überhaupt nicht ernst genommen zu werden. Der Beschwerdemanager wollte mir am Ende des Gespräches nicht mehr die Hand geben. Warum, weiß ich allerdings nicht.

Umzug

Nicht nur die DVAG ist umgezogen, auch der Anwalt, der schon viele Vermögensberater vertreten und beraten hat, steht davor.

Rechtsanwalt Kai Behrens befindet sich ebenfalls im Umzugstrubel. „Zu klein und zu eng“ soll es geworden sein.

Seine neue Anschrift lautet ab 01.04.17 Friedrich- Ebertstr. 135-137 in 48153 Münster. Am Ende der Woche soll der Umzug abgeschlossen sein. Behrens schwärmt von seinen neuen Anwaltskollegen und 350 qm. Wenn das nicht Platz genug ist…..

Der „Nur-Fachanwalt“

Die Anwälte führten, um besondere Fähigkeiten zeigen zu können, den Fachanwalt ein. Der Fachanwalt wurde verliehen. Die Voraussetzungen dafür mussten in Form von Prüfungen und einer Anzahl bestimmter praktischer Erfahrungen nachgewiesen werden. Erst kürzlich wurde hier im Blog näher dazu geschrieben, als auf der Website der IHD versehentlich Rechtsanwalt Kai Behrens als Fachanwalt für Handelsvertreterrecht beschrieben wurde, was er nicht sein kann, weil es diese Fachanwaltschaft gar nicht gibt.

Andere Anwälte, die keine Fachanwälte waren, kamen auf die Idee, sich Spezialisten zu nennen, was sie u.U. gemäß höchstrichterlicher Rechtsprechung auch durften. Wer Spezialist ist, darf sich auch so nennen, so der BGH.

Ein Fachanwalt kam dann auf die Idee, sich auch Spezialist zu nennen. Er nannte sich Fachanwalt und Spezialist im Erbrecht.

Und dies war für den BGH jüngst eine ganz neue Herausforderung (BGH Urteil 5.12.2016 AnwZ (Brtg) 31/14). Denn jetzt durfte er musste er die Frage stellen, ob bei beide – der Fachanwalt und der Spezialist also – quasi das gleiche waren. Der BGH kam zu dem Ergebnis, dass ein Fachanwalt, der auch Spezialist ist, mehr ist, als der, der nur Fachanwalt ist. Der BGH schuf den neuen Begriff des „Nur-Fachanwaltes“.

Ein „Nur-Fachanwalt“ müsste dann der Fachanwalt sein, der kein Spezialist ist, im Gegensatz zu den Spezi-Fachanwälten.

Ob der neu erschaffene „Nur-Fachanwalt“ auch so auf dem Briefkopf angegeben werden muss, ließ der BGH offen. Mal sehen, welcher Anwalt noch erschaffen wird, wenn sich mal jmd. Experte nennt. Dann gibt es bald den „Nur-Spezi“.

Abgemahnt

Irrtümlich wies die Anmeldung der IHD für Informationsseminare zum neuen Vermögensberatervertrag Rechtsanwalt Kai Behrens als Fachanwalt für Handelsvertreterrecht aus.

Es wird ausdrücklich darauf hingewiesen, dass es den Fachanwalt zum Handelsvertreterrecht nicht gibt. Insofern ist es unzutreffend, einen Anwalt als Fachanwalt für Handelsvertreterrecht zu bezeichnen. Es gibt 23 verschiedene Fachanwaltschaften, jedoch nicht den des Handelsvertreterrechts oder den des Vertriebsrechts.

Selbst eine Spezialisierung auf dem Gebiet des Handelsvertreterrechts erlaubt es nicht, dass man sich als Fachanwalt bezeichnet. Schließlich darf sich Fachanwalt nur der nennen, dem nach der Fachanwaltsordnung der Titel verliehen wurde. Und eine Verleihung des Fachanwalts für Handelsvertreterrecht gibt es danach eben nicht.

Der DVAG hat im Rahmen einer Abmahnung darauf zutreffend hingewiesen.

Der Bundesgerichtshof hatte am 24.07.2014 unter dem Aktenzeichen I ZR 53/13 entschieden, dass sich ein Anwalt u.U. als Spezialist bezeichnen darf, auch dann, wenn es für diesen Anwalt eigentlich einen Fachanwalt gibt. Als Spezialist für Handelsvertreterrecht würde dies gem. § 7 Abs. 1, Satz 2, BORA rechtfertigende theoretische Kenntnisse voraussetzen und eine Tätigkeit auf dem betreffenden Gebiet in erheblichem Umfang.

Auch wenn die Differenzierung für den Laien schwierig ist, gibt es in der Wortwahl doch wichtige Unterscheidungen.

Ansichten eines Richters zur Spezialisierung von Anwälten

Kürzlich durfte ich an einem sehr interessanten Rechtsgespräch unter sechs Augen teilnehmen. Teilnehmer waren zwei auf das Handelsvertreterrecht spezialisierte Rechtsanwälte und ein Richter, der das Gesellschaftsrecht dem Handelsvertreterrecht vorzieht.

Zunächst wurde über den Umfang und die Rechtmäßigkeit eines Buchauszuges disskutiert. Dieser Buchauszug wurde im Rahmen einer Berufung angegriffen. In dem Buchauszug wurde in den Entscheidungsgründen erwähnt, dass dem Handelsvertreter ein Ausgleichsanspruch zustehe. Der Vertrieb, die DVAG, wehrte sich dagegen im Rahmen der Berufung.

Der Senat in der Gestalt des Einzelrichters machte zunächst umfangreiche Rechtsauführungen zum Wesen des Buchauszuges, zur Verjährung und zum Umfang des Buchauszuges. Er meinte, einen Buchauszug benötige man nicht für den Ausgleichsanspruch. Soweit, so gut.

Im Anschluss daran machte der Richter klar, warum die Angelegenheit in seinem Senat gelandet ist. Er wurde nämlich gefragt, warum es im Hause des Oberlandesgerichtes Frankfurt am Main zum Thema Buchauszug so viele abweichende Entscheidungen, auch in Bezug auf den Streitwert des Buchauszug gäbe. Dieser wird teilweise von dem Aufwand abhängig gemacht, den die Erteilung eines Buchauszuges erfordert, teilweise davon, was sich der Kläger von dem Buchauszug wirtschaftlich verspricht. Letztere Auffassung wurde von diesem Senat vertreten. Eine andere Auffassung wird offensichtlich von anderen Senaten beim Oberlandesgericht Frankfurt am Main und auch vom Bundesgerichtshof vertreten.

Dannw wurde die Frage erörtert, warum denn nicht auch im Handelsvertreterrecht beim Oberlandesgericht Frankfurt am Main – zwecks Vereinheitlichung der Rechtsprechung – die Angelegenheiten nicht zu einem Spezialsenat kämen. Dann würden sich zumindest ein paar Richter tief in die Materie einarbeiten können. Der geschöäftsverteilungsplan des OLG schreibe jedoch vor, dass nur die Handelsvertretersachen in den Spezialsenat kämen, die zuvor beim Landgericht bei der Kammer für Handelssachen wären, andere nicht.

Dazu sprach der Richter sein Unbehagen aus, dass er sich den spezialisierten Anwälten unterlegen fühle. Als Beispiel nannte er einen Professor aus Köln, der sich im Besonderen im Gesellschaftsrecht so gut auskennen würde, dass er „mit links“ jeden Richter in die Tasche stecke.

Während die Anwaltschaft sich umfassend spezialisiert hat, wird die Spezialisierung bei den Gerichten nur schleppend umgesetzt. Das richterliche Unbehagen ist etwas verständlich.

Wie 2017 alles begann

2017 begann mit einem Déjà-vu.

Vor vielen Jahren durfte ich mich anwaltlich mit einem Vermögensberater beschäftigen, der im großen Stil dafür verantwortlich gewesen sein soll, dass Arbeitslose zur Tätigkeit bei einem großen Vertrieb überredet wurden  und – statt diese mit den versprochenen Arbeitsverträgen auszustatten – zunächst einmal mit hohen Versicherungssummen versichert wurden. In Anbetracht des Einkommens der Angeworbenen konnten diese die Versicherungsbeiträge gar nicht bezahlen. Dies wiederum veranlasste die angeworbenen Mitarbeiter gezwungenermaßen dazu,  abermals auf diese Art und Weise Anwerbungen zu betreiben.

Der Vertrieb distanzierte sich von diesem Verhalten und warf ihren Mitarbeitern das Betreiben eines Schneeballsystems vor und sprach umfassende Kündigungen aus. Dies betraf u.a. auch einen Direktionsleiter.

Insgesamt schlug dieser Vorfall innerhalb der Mitarbeiterschaft des Vertriebes eine große Welle. Nun, Anfang 2017 – wie gesagt, nach vielen Jahren – taucht der Name des Initiators plötzlich wieder auf. Einige Berater hatten sich zur Beendigung ihrer Handelsvertreterverträge entschlossen, nachdem sie innerhalb der Direktion sich von gewissen Manipulationen mit Scheingeschäften benachteiligt sahen. In diesem Zusammenhang taucht der Name des Initiators  wieder auf. Statt nach der ausgesprochenen Kündigung Abstand von der DVAG zu nehmen, hatte dieser hintenrum und verdeckt wieder Einfluss genommen und heimlich weitergearbeitet. Dies löste abermals eine Welle von Stornierungen aus.

Der Verantwortliche soll Gerüchten zu Folge inzwischen hinter Schloss und Riegel sitzen.

Ein guter Rutsch und viel Fingerspitzengefühl

Der Handelsvertreterblog wünscht viel Fingerspitzengefühl, einen guten Rutsch und ein gesundes und erfolgreiches 2017 !

Frohes Weihnachtsfest

Ich wünsche allen Lesern und Leserinnen des Handelsvertreterblogs

ein paar schöne und ruhige Weihnachtstage

Rechtsanwalt Kai Behrens

Spezialist im Handelsvertreterrecht

Kündigungen per Brieftaube

Einem Handelsvertreter zu kündigen, ist manchmal nicht einfach. Obgleich man nicht einmal einen Kündigungsgrund braucht (im Gegensatz zur arbeitsrechtlichen Kündigung hat ein Handelsvertreter keinen Kündigungsschutz), tat sich ein Vertrieb aus Bonn mit der Kündigung schwer.

Während andere 7 hohe Brücken erklimmen, bekam der Handelsvertreter nacheinander 7 (in Worten sieben) Kündigungen. So viele für eine einzige Sache hatte ich bisher noch nicht erlebt.

Zunächst gab es eine Kündigung per Mail durch die Anwälte des Vertriebs. Darin wurde Bezug genommen auf eine Kündigung per Einwurf-Einschreiben, die jedoch nie ankam (oder woanders). Darauf wurden die Anwälte aufmerksam gemacht. Schließlich ist doch Schriftform für die Kündigung vorgeschrieben. Dann kam die Kündigung per Fax, per Post und anschließend dann auch per Zustellung. Um den Kündigungswillen noch einmal vollends zum Ausdruck zu bringen, schickte man anschließend noch gleich einen Boten mit einer weiteren Kündigung rum. Und alles kam dann nochmal per Mail.

Der Handelsvertreter sah es mit Erleichterung, dass die Zeiten vorbei sind, in denen Briefe noch per Taube zugestellt wurden. Dann hätte er noch einige Brieftauben in seinem Vorgarten erwartet. Aus anwaltlicher Sicht wäre sicher interessant gewesen, ob denn eine Taubenzustellung als juristisch wirksam anzusehen wäre.

Damoklesschwert Fristen

Alles läuft wunderbar. Der Anwalt hat gute Einfälle, findet Vorschriften, die den Fall wie geschmiert lösen könnten. Und das das: Frist versäumt. Alle guten Ideen raffen mit einem Schlag dahin, wenn der Anwalt Fristen versäumt. Der Anwalt wird vom Damoklesschwert Frist erschlagen.

Man schielt ja gern mal zum Nachbarn, wenn es um die Organisation des Büros geht, um den Umgang mit Fristen z.B.. Und da gab es doch gestern eine Meldung, die Anlass gab, darüber nachzudenken.

Rechtsanwalt Michael-Hubertus von Sprenger sagte im Böhmermann-Erdogan-Prozess in Hamburg wohl, ihm sei zu wenig Zeit geblieben, das Klageerzwingungsverfahren gegen Böhmermann zu beantragen.

Hoppla. § 37 Landesmediengesetz Rheinland Pfalz (wozu das ZDF mit Sitz in Mainz gehört) sieht eine 6-monatige Verjährung der Strafverfolgung vor. Und nach Ablauf dieser Frist ist Schluss mit der Strafverfolgung.

Hat denn der – laut Wikipedia entweder 1940 oder 1941 geborene – Anwaltskollege hier gar eine Frist versäumt? Scheiterte der Anwalt, der laut Süddeutscher bis in die letzte Instanz gehen wollte, wegen einer Frist bereits im strafrechtlichen Vorverfahren?

Genaues weiß man nicht. Über versäumte Fristen kann nur spekuliert werden. Möglicherweise hat dieses aber gar keinen Einfluss auf das Endergebnis, wenn Böhmermann eh freigesprochen worden wäre.

Mich freut, dass das Strafverfahren mit dem Ergebnis der Einstellung zu Ende ist. Mich freut (aber nur in diesem Fall) auch, wenn dies nicht ausschließlich auf die Behörden zurückzuführen ist, und die besagte Frist eine Rolle gespielt hat. Übrigens, mal nebenbei bemerkt, dürfte § 37 Landesmediengesetz Rheinland Pfalz vielen Anwälten bis gestern völlig unbekannt gewesen sein.

Nun bleibt nur noch die zivilrechtliche Strafverfolgung, dem auf Unterlassen des Schmähgedichts gerichteter bürgerrechtlicher Anspruch.

Benutzen Oberlandesgerichte Muster für Urteile?

Das Handelsvertreterrecht ist – wie alle anderen Rechtsgebiete auch – speziell und teilweise komplex. Häufig wird um Buchauszüge gestritten, als Vorbereitung, um Provisionsansprüche zu errechnen.

Der Handelsvertreter bedient sich oft einer Stufenklage. Auf der ersten Stufe wird die Auskunft in Form des Buchauszuges eingeklagt. Wenn man den denn bekommen hat, streitet man auf der zweiten Stufe um Höhe der nachzuzahlenden Provisionen.

Vor dem Landgericht Frankfurt gibt es nun mehrere Verfahren, in denen Buchauszüge gegen die DVAG (mit Sitz in Frankfurt) geltend gemacht wurde. Die Urteile fallen grundsätzlich so aus, dass der Buchauszug zu erteilen ist, mit unterschiedlichen Zeiträumen. Streitpunkt ist manchmal gar nicht der Buchauszug selbst, sondern dessen Umfang.

In zwei Verfahren wurde der Buchauszug für vermittelte Geschäfte des Klägers beantragt und erstinstanzlich in etwa so ausgeurteilt. Die DVAG legte in beiden Fällen dagegen Berufung ein. Im Berufungsurteil wurde die Auskunft etwas abgeändert und plötzlich in beiden Verfahren mit aufgenommen, dass sich die Auskunft auch auf die ihm unterstellten Vermögensberater beziehen soll.

Zwei Verfahren, zwei Richter, zwei Aktenzeichen, zwei denkwürdige Abweichungen, die den Schluss zulassen, dass sich hier jemand einer Vorlage bedient.