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Über den Trennungsschmerz besonderer Art berichtet Fondsprofessionell in seiner Ausgabe 3/2019 auf Seite 380, die im Oktober erschienen ist.
Es geht darum, wann ein Berater möglicherweise Provisionen zurückzahlen muss. Dass man auf die Empfehlungen von Rechtsanwalt Kai Behrens zurückgegriffen hat, verleiht dem Artikel den besonderen Wert. Dafür vielen Dank an die Redaktion!
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Vielen Dank für die herzlichen Gespräche auf der DKM.
Und auch vielen Dank für das Interview von Torsten Günther von den Geldpiloten. Thema war der Ausstieg aus der Auschließlichkeit.
Das Versicherungsjournal, dort führte ich im Übrigen auch ein sehr freundliches Gespräch, hatte am 24.10.2019 dann darüber berichtet, von welchen Versicherungsgesellschaften die Vermittler am Liebsten wegwollen. So richtig überrascht war der Insider sicher nicht.
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Sehr geehrte Leser und Leserinnen dieses Blogs,
auch dieser Blog ist nunmehr Ziel eines Cyberangriffs geworden. Gottseidank ist außer Ärger und Arbeit nicht viel passiert.
Böse Zungen könnten behaupten, dass man ja wisse, wer den Hackerangriff initiiert hat. Wer so denkt, dem sei gesagt, das viele Vorurteile nicht zutreffen. Dieser Hackerangriff war so harmlos, dass er repariert werden konnte. Dies aber zeigt, dass man den Blog wohl nicht komplett ausschalten wollte.
Wir haben zu Zwecken der Reparatur viele Nutzer des Blogs, die regelmäßig per Mail über neue Einträge informiert werden, löschen müssen. Wenn jemand regelmäßig per Mail über neue Beiträge informiert werden, bitte eine Email schicken an
hvblog@web.de
Wir freuen uns, auch in Zukunft über Spannendes und Interassentes berichten zu können.
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Die neue Datenschutzgrundverordnung ist heute in Kraft getreten. Wir bitte alle Leser darum, die Inhalte sowie die Belehrungen auf der Seite www.handelsvertreter-blog.de zur Kenntnis zu nehmen.
Der Betroffene, dessen personenbezogene Daten betroffen sein könnten, haben nunmehr umfassende Rechte. Die wohl wichrigsten Rechte, auf die jedenaflls hinzuweisen ist, sind:
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a) Recht auf Bestätigung
Jede betroffene Person hat das vom Europäischen Richtlinien- und Verordnungsgeber eingeräumte Recht, von dem für die Verarbeitung Verantwortlichen eine Bestätigung darüber zu verlangen, ob sie betreffende personenbezogene Daten verarbeitet werden. Möchte eine betroffene Person dieses Bestätigungsrecht in Anspruch nehmen, kann sie sich hierzu jederzeit an einen Mitarbeiter des für die Verarbeitung Verantwortlichen wenden.
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b) Recht auf Auskunft
Jede von der Verarbeitung personenbezogener Daten betroffene Person hat das vom Europäischen Richtlinien- und Verordnungsgeber gewährte Recht, jederzeit von dem für die Verarbeitung Verantwortlichen unentgeltliche Auskunft über die zu seiner Person gespeicherten personenbezogenen Daten und eine Kopie dieser Auskunft zu erhalten. Ferner hat der Europäische Richtlinien- und Verordnungsgeber der betroffenen Person Auskunft über folgende Informationen zugestanden:
- die Verarbeitungszwecke
- die Kategorien personenbezogener Daten, die verarbeitet werden
- die Empfänger oder Kategorien von Empfängern, gegenüber denen die personenbezogenen Daten offengelegt worden sind oder noch offengelegt werden, insbesondere bei Empfängern in Drittländern oder bei internationalen Organisationen
- falls möglich die geplante Dauer, für die die personenbezogenen Daten gespeichert werden, oder, falls dies nicht möglich ist, die Kriterien für die Festlegung dieser Dauer
- das Bestehen eines Rechts auf Berichtigung oder Löschung der sie betreffenden personenbezogenen Daten oder auf Einschränkung der Verarbeitung durch den Verantwortlichen oder eines Widerspruchsrechts gegen diese Verarbeitung
- das Bestehen eines Beschwerderechts bei einer Aufsichtsbehörde
- wenn die personenbezogenen Daten nicht bei der betroffenen Person erhoben werden: Alle verfügbaren Informationen über die Herkunft der Daten
- das Bestehen einer automatisierten Entscheidungsfindung einschließlich Profiling gemäß Artikel 22 Abs.1 und 4 DS-GVO und — zumindest in diesen Fällen — aussagekräftige Informationen über die involvierte Logik sowie die Tragweite und die angestrebten Auswirkungen einer derartigen Verarbeitung für die betroffene Person
Ferner steht der betroffenen Person ein Auskunftsrecht darüber zu, ob personenbezogene Daten an ein Drittland oder an eine internationale Organisation übermittelt wurden. Sofern dies der Fall ist, so steht der betroffenen Person im Übrigen das Recht zu, Auskunft über die geeigneten Garantien im Zusammenhang mit der Übermittlung zu erhalten.
- de von der Verarbeitung personenbezogener Daten betroffene Person hat das vom Europäischen Richtlinien- und Verordnungsgeber gewährte Recht, die unverzügliche Berichtigung sie betreffender unrichtiger personenbezogener Daten zu verlangen. Ferner steht der betroffenen Person das Recht zu, unter Berücksichtigung der Zwecke der Verarbeitung, die Vervollständigung unvollständiger personenbezogener Daten — auch mittels einer ergänzenden Erklärung — zu verlangen.
d) Recht auf Löschung (Recht auf Vergessen werden)
Jede von der Verarbeitung personenbezogener Daten betroffene Person hat das vom Europäischen Richtlinien- und Verordnungsgeber gewährte Recht, von dem Verantwortlichen zu verlangen, dass die sie betreffenden personenbezogenen Daten unverzüglich gelöscht werden, sofern einer der folgenden Gründe zutrifft und soweit die Verarbeitung nicht erforderlich ist:
- Die personenbezogenen Daten wurden für solche Zwecke erhoben oder auf sonstige Weise verarbeitet, für welche sie nicht mehr notwendig sind.
- Die betroffene Person widerruft ihre Einwilligung, auf die sich die Verarbeitung gemäß Art. 6 Abs. 1 Buchstabe a DS-GVO oder Art. 9 Abs. 2 Buchstabe a DS-GVO stützte, und es fehlt an einer anderweitigen Rechtsgrundlage für die Verarbeitung.
- Die betroffene Person legt gemäß Art. 21 Abs. 1 DS-GVO Widerspruch gegen die Verarbeitung ein, und es liegen keine vorrangigen berechtigten Gründe für die Verarbeitung vor, oder die betroffene Person legt gemäß Art. 21 Abs. 2 DS-GVO Widerspruch gegen die Verarbeitung ein.
- Die personenbezogenen Daten wurden unrechtmäßig verarbeitet.
- Die Löschung der personenbezogenen Daten ist zur Erfüllung einer rechtlichen Verpflichtung nach dem Unionsrecht oder dem Recht der Mitgliedstaaten erforderlich, dem der Verantwortliche unterliegt.
- Die personenbezogenen Daten wurden in Bezug auf angebotene Dienste der Informationsgesellschaft gemäß Art. 8 Abs. 1 DS-GVO erhoben.
e) Recht auf Einschränkung der Verarbeitung
Jede von der Verarbeitung personenbezogener Daten betroffene Person hat das vom Europäischen Richtlinien- und Verordnungsgeber gewährte Recht, von dem Verantwortlichen die Einschränkung der Verarbeitung zu verlangen, wenn eine der folgenden Voraussetzungen gegeben ist:
- Die Richtigkeit der personenbezogenen Daten wird von der betroffenen Person bestritten, und zwar für eine Dauer, die es dem Verantwortlichen ermöglicht, die Richtigkeit der personenbezogenen Daten zu überprüfen.
- Die Verarbeitung ist unrechtmäßig, die betroffene Person lehnt die Löschung der personenbezogenen Daten ab und verlangt stattdessen die Einschränkung der Nutzung der personenbezogenen Daten.
- Der Verantwortliche benötigt die personenbezogenen Daten für die Zwecke der Verarbeitung nicht länger, die betroffene Person benötigt sie jedoch zur Geltendmachung, Ausübung oder Verteidigung von Rechtsansprüchen.
- Die betroffene Person hat Widerspruch gegen die Verarbeitung gem. Art. 21 Abs. 1 DS-GVO eingelegt und es steht noch nicht fest, ob die berechtigten Gründe des Verantwortlichen gegenüber denen der betroffenen Person überwiegen.
f) Recht auf Datenübertragbarkeit
Jede von der Verarbeitung personenbezogener Daten betroffene Person hat das vom Europäischen Richtlinien- und Verordnungsgeber gewährte Recht, die sie betreffenden personenbezogenen Daten, welche durch die betroffene Person einem Verantwortlichen bereitgestellt wurden, in einem strukturierten, gängigen und maschinenlesbaren Format zu erhalten. Sie hat außerdem das Recht, diese Daten einem anderen Verantwortlichen ohne Behinderung durch den Verantwortlichen, dem die personenbezogenen Daten bereitgestellt wurden, zu übermitteln, sofern die Verarbeitung auf der Einwilligung gemäß Art. 6 Abs. 1 Buchstabe a DS-GVO oder Art. 9 Abs. 2 Buchstabe a DS-GVO oder auf einem Vertrag gemäß Art. 6 Abs. 1 Buchstabe b DS-GVO beruht und die Verarbeitung mithilfe automatisierter Verfahren erfolgt, sofern die Verarbeitung nicht für die Wahrnehmung einer Aufgabe erforderlich ist, die im öffentlichen Interesse liegt oder in Ausübung öffentlicher Gewalt erfolgt, welche dem Verantwortlichen übertragen wurde.
Ferner hat die betroffene Person bei der Ausübung ihres Rechts auf Datenübertragbarkeit gemäß Art. 20 Abs. 1 DS-GVO das Recht, zu erwirken, dass die personenbezogenen Daten direkt von einem Verantwortlichen an einen anderen Verantwortlichen übermittelt werden, soweit dies technisch machbar ist und sofern hiervon nicht die Rechte und Freiheiten anderer Personen beeinträchtigt werden.
g) Recht auf Widerspruch
Jede von der Verarbeitung personenbezogener Daten betroffene Person hat das vom Europäischen Richtlinien- und Verordnungsgeber gewährte Recht, aus Gründen, die sich aus ihrer besonderen Situation ergeben, jederzeit gegen die Verarbeitung sie betreffender personenbezogener Daten, die aufgrund von Art. 6 Abs. 1 Buchstaben e oder f DS-GVO erfolgt, Widerspruch einzulegen. Dies gilt auch für ein auf diese Bestimmungen gestütztes Profiling.
h) Automatisierte Entscheidungen im Einzelfall einschließlich Profiling
Jede von der Verarbeitung personenbezogener Daten betroffene Person hat das vom Europäischen Richtlinien- und Verordnungsgeber gewährte Recht, nicht einer ausschließlich auf einer automatisierten Verarbeitung — einschließlich Profiling — beruhenden Entscheidung unterworfen zu werden, die ihr gegenüber rechtliche Wirkung entfaltet oder sie in ähnlicher Weise erheblich beeinträchtigt, sofern die Entscheidung (1) nicht für den Abschluss oder die Erfüllung eines Vertrags zwischen der betroffenen Person und dem Verantwortlichen erforderlich ist, oder (2) aufgrund von Rechtsvorschriften der Union oder der Mitgliedstaaten, denen der Verantwortliche unterliegt, zulässig ist und diese Rechtsvorschriften angemessene Maßnahmen zur Wahrung der Rechte und Freiheiten sowie der berechtigten Interessen der betroffenen Person enthalten oder (3) mit ausdrücklicher Einwilligung der betroffenen Person erfolgt.
i) Recht auf Widerruf einer datenschutzrechtlichen Einwilligung
Jede von der Verarbeitung personenbezogener Daten betroffene Person hat das vom Europäischen Richtlinien- und Verordnungsgeber gewährte Recht, eine Einwilligung zur Verarbeitung personenbezogener Daten jederzeit zu widerrufen.
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Das Fristenbuch des Anwaltes erfreut sich unter uns Anwälten größerer Wertschätzung als die Bibel. Fristen zu versäumen hat oft die Haftung des Anwaltes zur Folge.
Viele Fristen lassen sich erstmalig mit dem Hinweis auf Urlaub oder andere Dinge verschieben. Will man ein zweites Mal diese Frist verschieben, bedarf es meist der Zustimmung des gegnerischen Anwaltes.
Eine solche Anfrage erhielt ich gestern, jedoch nicht mit der Begündung eines Urlaubes oder einer Erkrankung. Wenn Anwälte aus Köln kommen und eine Frist zur Karnevalszeit ausläuft, ist dies eigentlich Begründung genug. Die fristgemäße Bearbeitung ist dann kaum möglich. Eigentlich sollte diese Ausnahme in das Gesetz mit aufgenommen werden.
So sah ich es geradezu als Pflicht an, auch wenn Karneval und Münster in meinen Augen nicht zueinander gehören, der närrischen Anfrage zuzustimmen.
Kölle Alaaf!
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Kürzlich machte der Handelsvertreterblog auf interessante Facebookgruppen für Makler und Versicherungsvertreter aufmerksam.
Jetzt setzt ein Herr Hans Steup in einem Interview bei asscompact.de noch einen drauf: „Wenn ich Sie im Jahr 2018 weder auf XING noch auf Facebook finde, dann ist es für mich so, als existierten Sie nicht.“
Sicher etwas sehr übertrieben die These, als wäre der Makler ohne Facebook gar keiner, aber anregend sind die Gedanken schon.
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BER ist mittlerweile das Sinnbild für desaströse politische Entscheidungen.
Vielleicht liegt es an der Ähnlichkeit der Abkürzungen, die deutlich zeigen: Was die Berliner in der Luft können, können Juristen auf dem Boden schon lange.
beA heißt das neue System, das Anwälte untereinander und mit Gerichten sicher verbinden soll. Statt zu faxen und wie früher einen Brief zu senden, soll die Kommunikation neuerdings per Email möglich sein.
beA ist ab 1.1.2018 sogar Pflicht für die Anwälte.
Aber wie beim BER tut sich auch bei beA nichts. Die Emails starten und landen nicht. Das besondere Anwaltspostfach wurde von der Bundesrechtsanwaltskammer als „einfach, digital, sicher“ angepriesen, bevor man es schnell wieder ausmachte. Es war einfach nicht sicher. Die Emails sollen tatsächlich sicher verlaufen, die Software allerdings Risiken darstellen. So versteht es der Laie aus einem Heise-Artikel.
Das seit Jahren in der Warteschleife kreisende beA kommt also nicht am 1.1.18.
Den Mangel aufgedeckt haben – ausgerechnet kurz vor Weihnachten – Hacker von Chaos Darmstadt, dem Chaos Computer Club. Große Vertriebe greifen seit Jahren auf die Unterstützung von Chaos zurück, um eigene Schwachstellen aufzudecken und zu schließen. Bei den Juristen dürfte spätestens jetzt angekommen sein, dass Chaos nicht nur im Gerichtssaal stattfinden kann, sondern in diesem Sinne durchaus was Gutes hat.
„Keine Gefahr durch Nichtnutzung“ (von beA), sollen die Hacker gesagt haben und spannen damit wieder einen Bogen direkt in den Wartebereich des Berliner Flughafens. Dort stürzt auch kein Flugzeug vom Himmel, solange BER geschlossen bleibt.
Der technisch unbedarfte, aber rede- und trinkfreudige Jurist wird Silvester ohne beA feiern, frei nach dem Motto in Goethes Faust: „Schafft Ihr ein gutes Glas an – So wollen wir Euch loben – Nur gebt nicht gar zu kleine Proben – Denn wenn ich hier judizieren soll – Dann nehm ich auch das Maul recht voll“ (Letzterer Halbatz ist ein klein wenig angepasst).
Ich wünsche auf diesem Wege einen guten Rutsch und ein gutes 2018!
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Allen Lesern wünscht der Handelsvertreter-Blog ein paar ruhige und frohe Weihnachten.
Zeit für die wichtigen Dinge im Leben, für Freunde und Familie, wünsche ich allen Handelsvertretern, allen Außendienstlern, allen Versicherungsvertretern- und Maklern sowie allen, die mit dem Berufszweig zu tun haben.
Was uns 2017 Tag für Tag beschäftigt hat, ob es Mifid II oder die Änderungen in der Generali waren, rückt zumindest heute in weite Ferne. Und dort soll es über Weihnachten bleiben.
Frohe Weihnachten und eine gute Zeit
Ihr
Kai Behrens
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Vom 24.-26-10.2017 findet die DKM in Dortmund statt.
Es gibt wieder mal spannende Themen für die Insider.
MiFID 2 kommt am 3.1.2018.
Die Generali verliert ihren Vertrieb an die DVAG.
Die Anzahl der Ausschließlichkeitsvermittler sinkt weiter. Lohnt sich ein Wechsel in den Maklerberuf?
Um diese und weitere Fragen zu erörtern, freu ich mich auf Treffen bei der DKM. Bei Interesse gerne eine Mail an info@kanzlei-kaibehrens.de
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Man wundert sich manchmal über den gerichtlichen Alltag. Ob nun zwei erstaunliche Dinge auf den Vorurlaubsstress zurückzuführen sind, ist allerdings nicht gerichtsbekannt.
Eine Richterin aus dem beschaulichen Limburg führt eine große Zeugenvernehmung durch. Bei einer Neuterminierung hatte sie einen Gerichtstermin für einen Tag anberaumt, als bereits ein anderer Gerichtstermin seit lamger Zeit feststand. Der Anwalt wie darauf hin, dass er nicht auf zwei Hochzeiten tanzen könne. Dann müsse der andere termin eben ausfallen, schließlich gehe ihr Verfahren vor, so die Antwort des Gerichts.
In einem anderen Verfahren vor einem schwarzwälder Amtsgerichtle wurde innerhalb von drei Tagen terminiert, einschließlich der Verpflichtung zum persönlichen Erscheinen des Klägers, eines Zeugen und des Anwaltes. Alle drei kommen allerdings aus Münster, etwa 500 km entfernt. Dass das nicht innerhalb von drei Tagen klappen kann, liegt auf der Hand.
Als Anwalt hat man viel mit unnötigen organisiatorischen Dingen zu tun, die bei etwas gerichtlicher Weitsicht vermeidbar wären.
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Gesucht werden Verträge von Vermittlern der Universa sowie die dazugehörenden Provisionsbedingungen.
In einem Gerichtsverfahren sind die Bedingungen streitig. Wenn jemand Unterlagen hat, die er mir zur Verfügung stellen kann, würde es der Wahrheitsfindung dienlich sein.
Gern per Mail unter info@kanzlei-kaibehrens.de
oder 02514828102
oder 01725345106
Rechtsanwalt Kai Behrens