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Die Zahl der Vertreter des Exklusiv-Vertriebs der Generali (EVG), die ihren Wechsel in die Deutsche Vermögensberatung Gruppe vertraglich zugesagt haben, soll über 2.500 liegen. Dies ergibt sich aus einer Pressemitteilung der DVAG.
Einige „Generalis“ hatten zunächst geäußert, dass sie den Eindruck hatten, die Zahl wäre geringer.
Die angestellten Außendienstmitarbeiter der Generali, die nicht mitgingen, erhalten einen Aufhebungsvertrag und ggf. eine Abfindung, während die als Handelsvertreter tätigen Außendienstler, die nicht mitgingen, eine Kündigung erwarten.
Währenddessen übt auch der Betriebsrat der Generali Kritik an den Run-off- Plänen und an den eigenen Umstrukturierungen im eigenen Hause. Die Stimmung sei nicht gut, sagt Konzernbetriebsrats-Vorsitzenden Ulrich Effenberg in dem Interview mit Versicherungswirtschaft-heute.
Unterdessen spricht Deutschland-Generali-Chef Giovanni Liverani dagegen von einem Rekordjahr. Er sei mit dem gesamten Jahr mehr als zufrieden und kündigt an, „führender Personenversicherer in Deutschland werden“ zu wollen – „und damit die Allianz vom Thron des Marktführers stoßen“.
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Über steigenden Druck schreibt Versicherungswirtschaft-heute.de. Es geht wieder einmal um den von der Generali geplanten Run-off der Lebensversicherungen. Bei dem umstrittenen Generali-Run-off soll es bereits einen Stichtag mit dem 1.7.18 geben.
Jetzt meldet sich auch die Politik zu Wort. Anja Karliczek, CDU-Finanzexpertin und neue Bildungsministerin, warnte vor einem “Vertrauensbruch gegenüber ihren Kunden”.
„Wir stellen leider fest, dass verstärkt Run-offs diskutiert werden: Was etwa im Bereich Lebensversicherungen nicht mehr genügend Rendite bringt, soll abgestoßen werden“, kritisiert etwa Ralph Brinkhaus, CDU-Finanzexperte und stellvertretender Vorsitzender der CDU/CSU-Bundestagsfraktion.
Die Ergo hatte sich von dem Run-off- Gedanken als erster verabschiedet.
Mit dem Run-off fängt sich die Generali derzeit viel Kritik ein. Die Generali steht vor großen Veränderungen. Einige Außendienstmitarbeiter haben bereits zur DVAG gewechselt. Die DVAG hatte bis jetzt schon immer AachenMünchner-Lebensversicherungen verkauft. Die AachenMünchner und die Central sollen künftig als Marke verschwinden und in die Kernmarke Generali überführt werden, während die ursprünglichen Generali-Lebensversicherungen in den Run-off gehen könnten.
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OLG München weist Provisionsrückzahlungsklage ab
Am 07.06.2017 fällte das Oberlandesgericht München unter dem Aktenzeichen 7 U 1889/16 eine bemerkenswerte Grundsatzentscheidung.
Eine Klage auf Rückzahlung von Provisionsvorschüssen wurde vom Oberlandesgericht abgewiesen. Das Landgericht München I hatte den Handelsvertreter noch zur Rückzahlung verurteilt. Das Oberlandesgericht München begründete die Zurückweisung der Provisionsrückforderungsansprüche damit, dass das Landgericht die Darlegungs- und Beweislast in solchen Fällen falsch erkannt hat.
Dazu das Oberlandesgericht:
Die Klägerin macht nämlich einen Rückforderungsanspruch geltend und muss deshalb darlegen und im Bestreitensfall nachweisen, dass die tatbestandlichen Voraussetzungen des Rückforderungsanspruches vorliegen. Allgemeine Meinung, statt aller zuletzt Oberlandesgericht Düsseldorf (Urteil vom 13.01.2017, Aktenzeichen 16 U 32/16)
Die Klägerin hatte zunächst nur die stornierten und beitragsfrei gestellten Verträge beschrieben. Es ist jedoch nach Auffassung des Oberlandesgerichtes auch Angaben der Klägerin zu den Stornierungsgründen und – Zeitpunkt, zum Provisionssatz, zur Höhe der bereits an die Beklagten ausgezahlten Provisionen, zur Restlaufzeit des Versicherungsvertrages und zudem von der Klägerin unternommenen Nachbearbeitungsmaßnahmen erforderlich.
Die Klägerin muss nämlich bei der geltend gemachten Saldoforderung so vortragen, dass das Gericht diese rechnerisch nachvollziehen und überprüfen kann. (Bundesgerichtshof, Urteil vom 28.05.1991, Aktenzeichen IX ZR 214/90).
Erst nach einem Hinweis des Oberlandesgerichtes München hatte die Klägerin dann eine Berechnungsformel übermittelt. Dies genügte dem Gericht jedoch insofern, weil die Klägerin dann anschließend auch den Grund für die Nichtzahlung der Versicherungsprämie angab durch Kürzel wie Rückkauf, Beitragsfreistellung, Storno oder technische Änderung.
Die Klägerin tat jedoch nicht genügend, um die Verträge zu retten. Gemäß §§ 87 a Abs. 3 Satz 2, 92 HGB entfällt der Provisionsanspruch des Handelsvertreters im Fall der Nichtausführung des Geschäftes nur, wenn und soweit die Nichterfüllung auf Umständen beruht, die vom Unternehmer nicht zu vertreten sind. Notleidende Verträge müssen also nachgearbeitet werden (Bundesgerichtshof, Urteil vom 28.06.2012 Aktenzeichen VIII ZR 130/11). Die Nachbearbeitung kann erfolgen durch Versendung von Stornogefahrmitteilungen an den Handelsvertreter oder auch durch eigene Nachbearbeitung.
Mit einer Stornogefahrmitteilung an den Versicherungsvertreter genügt der Prinzipal seiner Bearbeitungspflicht jedoch nur, soweit der Vertreter noch in der Lage ist, Maßnahmen zum Erhalt des notleidenden Versicherungsvertrages zu treffen. Er darf also seine Handelsvertretertätigkeit noch nicht eingestellt haben und nicht zu einer anderen Versicherungsgesellschaft gewechselt sein (dies sind insofern neue Grundsätze durch das Oberlandesgericht München, weil viele Vertriebe auch noch ausgeschiedenen Handelsvertretern Stornogefahrmitteilungen zukommen lassen, obgleich diese bereits teilweise für eine andere Versicherungsgesellschaft tätig sind, z.B. bei der OVB ; die DVAG übersendet dagegen beispielsweise die Besuchsaufträge an den Bestandsnachfolger).
Wenn der Prinzipal selbst nachbearbeitet, sind die erforderlichen Maßnahmen eine Frage des Einzelfalles (Bundesgerichtshof Urteil vom 01.12.2010 Aktenzeichen VIII ZR 310/09). Ein bloßes Mahnschreiben des Versicherungsunternehmens an den Versicherungsnehmer genügt grundsätzlich nicht als ausreichende Nachbearbeitung, selbst wenn das Mahnschreiben einen Hinweis auf die Vorteile der Versicherung enthält. Stattdessen ist ein aktives Tätigwerden des Prinzipals erforderlich und ein ernsthaftes und nachdrückliches Anhalten des Versicherungsnehmers zur Erfüllung seiner Vertragspflicht (Bundesgerichtshof wie oben).
Es ist nach den Gründen für die Nichtzahlung zu forschen und nach einer gemeinsamen Lösung mit dem Versicherungsnehmer zu suchen und ob dafür eine persönliche Rücksprache mit dem Schuldner erforderlich ist
(Oberlandesgericht Brandenburg, Urteil vom 07.10.2010, Aktenzeichen 12 U 96/09,
Oberlandesgericht Schleswig, Urteil vom 04.03.2011, Aktenzeichen 14 U 86/10,
Oberlandesgericht Düsseldorf, Urteil vom 13.01.2017, Aktenzeichen 16 U 32/16)
Der Bundesgerichtshof hatte diese Frage in seiner Entscheidung aus dem Jahre 2010 offen gelassen.
Allerdings dann, wenn der Versicherer darlegen und beweisen kann, dass eine Nachbearbeitung von vorn herein aussichtlos ist, ist er auch nicht zur Nachbearbeitung verpflichtet (allgemeine Meinung, so auch Oberlandesgericht Düsseldorf, Urteil vom 13.01.2017, Aktenzeichen 16 U 32/16)
Davon wollte das Gericht jedoch keinen Gebrauch machen, weil es in diesem Rechtsstreit vorliegend um stornierte betriebliche Altersversorgungen handelte und das Gericht hier eine Nachbearbeitungspflicht deshalb sah, weil der Arbeitgeber unter Umständen zur Erhaltung seines Personalstandes bereit war, während der Fehlzeit der versicherten Person die Beiträge aus eigener Tasche zu bezahlen. Im Weiteren hatte sich das Gericht dann mit den einzelnen Fällen auseinandergesetzt und differenziert entschieden. In Ausnahmefällen hatte das Oberlandesgericht einen Rückforderungsanspruch zuerkannt.
Jedenfalls hat das Oberlandesgericht schriftliche Mahnungen nicht genügen lassen.
Jedenfalls hat das Oberlandesgericht abschließend bewertet, dass auch kein Rückforderungsanspruch aus einem behaupteten Saldo aus der Provisionsabrechnung bestehe. Schließlich könne sich das Unternehmen nicht auf die Grundsätze des Kontokorrents im Sinne § 355 HGB berufen, da eine solche Abrede zwischen den Parteien gar nicht getroffen wurde. Es fehlen nämlich an einer Vereinbarung über die Inrechnungstellung, Verrechnung und Saldofeststellung. Eine Verrechnung der beiderseitigen Ansprüche von Zeit zu Zeit genüge nicht. Man muss sich auf konkrete Kontokorrentperioden, das heißt, regelmäßige Zeitabstände zur Saldierung der aufgenommenen Posten, geeinigt haben (Vergleiche Hopt, in Baumbach/Hopt, HGB, 37. Auflage, München 2016 RdNr. 5) Eine solche Vereinbarung liegt hier nicht vor.
Stattdessen gibt es einen Anspruch des Handelsvertreters gegen das Unternehmen, weil sich aus einer älteren Abrechnung eine Habenposition aus der Provisionsabrechnung ergibt. Mit dieser Habenposition wurde die Aufrechnung erklärt. Die Forderung der Klägerin war damit erloschen. Eine Provisionsabrechnung stellt ein abstraktes Schuldanerkenntnis dar.
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Am 20.3.2018 findet die MMM-Messe in München statt.
Auf der Hauptstadtmesse vor einem Jahr lieferten sich Tim Wolff von der DVAG und Tino Scraback, Geschäftsführer Pallium-GmbH, einen Schlagabtausch zum Thema „Gebundene Vermittler versus Versicherungsmakler“.
Eigentlich ist es ein ungleiches Spiel. Gemein ist den Berufen des Vermögensberaters und des Maklers, dass beide Versicherungsvermittler gem. § 34 d GewO sind. Während der Versicherunsmakler vertraglich dem Kunden verpflichtet ist, ist ein Vermögensberater ein Versicherungsvertreter. Ein Versicherungsvertreter ist Interessensvertreter der Versicherung.
Wir dürfen gespannt sein, was die MMM bietet und ob evtl. sogar ein neuer Showdown wie bei der Hauptstadtmesse bevorsteht. Tim Wolff will die DVAG auf Youtube bewerben und versucht u.a. zu erklären, wer denn der bessere ist, der Makler oder der Vermögensberater.
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Zwei Tage vor der letzten Möglichkeit, das Vertragsangebot der DVAG anzunehmen, gab es auf den letzten Metern noch einen regen Informationsaustausch. Die Drähte liefen heiß. Nach den letzten Telefonaten steht fest, dass viele Generalis nicht mit zur DVAG gehen. Der Bestand derjenigen, die nicht mitgehen, führte wohl zu einer Neuverteilung und zu besseren Angeboten an die, die mitgingen.
Schmallenbachs 100%-Quote dürfte weit verfehlt sein.
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Die neuen Verträge, die die Generalis erhalten haben, sollen angeblich bis zum 9.3.2018 eingereicht werden. Dies ist nicht mehr lange hin.
Während die Handelsvertreter teilweise noch erfolgreich nachverhandeln, stehen die Abfindungen der angestellten Außendienstmitarbeiter der Generali fest. Wenn die Arbeistverträge am 31.12.2018 zu Ende gehen, wird eine Abfindung nach der Formel Lebensalter (auf den Monat berechnet) x Zugehörigkeit x bereingtes Brutto (hier werden Fahrtkosten, Tantieme z.B. in Abzug gebracht) ; dies wiederum geteilt durch 40 ergibt den Abfindungsbetrag, der dann im Januar 2019 von der Generali überwiesen werden soll.
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Außendienstmitarbeiter der Generali waren und sind in den letzten Jahren von vielen Änderungen betroffen. Den ersten großen Wechsel durften langjährige Mitarbeiter bereits 2009 verzeichnen, als der Vertrieb der Volksfürsorge in die Generali Versicherung AG überging. Bei den Volksfürsorgevertretern handelte es sich ursprünglich um Angstellte, also Arbeitnehmer.
Ende 2016 ging es dann für diese per Betriebsübergang zur Generali Deutschland AG. Dies betraf eine Reihe von Außendienstmitarbeitern, die im Wege des § 613 a BGB damit einen neuen Arbeitgeber bekamen.
Im Jahre 2016 gab es dann erste Gespräche über das Projekt Agentur der Zukunft oder auch Team-Agenturmodell. Im Jahre 2017 entschieden sich dann einige Außendienstarbeitnehmer der Generali Deutschland AG zukunftsorientiert zur Aufgabe des Angestelltenverhältnisses und zum Wechsel in das Handelsvertrerterverhältnis.
Gemäß dem von der Generali vorgestellten Modell sollten damit neue, erfolgreiche und tragbare Strukturen für die Zukunft geschaffen werden. Die Frage, wie lang die Zukunft dauert, wurde schnell beantwortet. Die Zukunft hielt nämlich nicht lange an. Wenige Monate später bereits verkündete die Generali, dass man den gesamten Vertrieb zur DVAG bringen will, einschließlich der im Außendienst tätigen Handelsvertreter und der Arbeitnehmer.
Dem Projekt Team-Agenturmodell gehörte damit eine Zukunft von wenigen Monaten. Dass dies bei dem anderen oder anderen erhebliche Bauchschmerzen bereitete, zumal dann, wenn man seinen festen Arbeitsplatz dafür aufgab, liegt auf der Hand.
Die Aufgabe des Arbeitsplatzes erfolgte 2017 mit einem typischen Aufhebungsvertrag. Gleichzeitig wurde der Vertrag als Handelsvertreter geschlossen. Weil man sich eine andere Vorstellung über die Dauer der Zukunft gemacht hat, dachte manch einer sogar daran, den Aufhebungsvertrag von 2017 anzufechten.
Diejenigen, die bis zum Schluss im Arbeitsverhältnis der Generali stehen, bekommen eine Abfindung. Diese soll nunmehr fest zwischen dem Betriebsrat und der Generali vereinbart sein. Die Abfindung wird wohl in einer Summe nach Vertragsende gezahlt. Die Handelsvertreter haben allenfalls einen Ausgleichsanspruch gem § 89 b HGB. Eine Arbeitnehmer-Abfindung bekommen sie nicht. Der Ausgleich soll wohl jedoch nicht etwa mit Ende des Vertrages mit der Generali ausgezahlt, sondern soll auf andere Weise zur Verfügung gestellt werden.
Zum April 2018 sollen jetzt die Verträge mit der Allfinanz Aktiengesellschaft DVAG in München geschlossen werden, die – folgt man Gerüchten – auch wieder nur ein Übergang ist.
05
Versicherungswirtschaft-heute.de zufolge steht der Verkauf der Generali-Lebensversicherungen kurz bevor. Bieter sind danach die „Frankfurter Leben, die jüngst die Pensionskasse der Axa kaufte, Viridium, übernahm Protektor, und Athene“, Käufer der Deutschland Tochter von Delta Lloyd. Während die Ergo ihre Run-off-Pläne zu Grabe trug, steht die Generali vor einer weiteren großen Veränderung.
Die Generali hatte bereits den Wechsel des Außendienstes zur DVAG entschieden. Die Mitarbeiter haben jetzt die neuen Angebote der DVAG erhalten und sollen zur Allfinanz Aktiengesellschaft DVAG nach München wechseln. Von dort erhielten sowohl die Angestellten im Außendienst als auch die Handelsvertreter, und auch die, die erst im Jahre 2017 von der Festanstellung in die Handelsvertretung übergingen, ein neues Vertragsangebot.
Ergänzung: Gemäß FondsOnline vom 5.3.18 hat die Generali der Meldung widersprochen, dass zwei Run-off-Plattformen Gebote abgegeben hätten.
01
OLG Karlsruhe: DVAG muss Guthaben aus Rückstellungskonto auszahlen
Am 13.09.2017 entschied das Oberlandesgericht Karlsruhe unter dem Aktenzeichen 15 U 7/17, dass eine Provisionsabrechnung ein abstraktes Schuldanerkenntnis darstelle und dass den Unternehmer besondere Darlegungspflichten treffen, wenn er die Stornoreserve verrechnet. Die DVAG hatte nach Ende des Vermögensberatervertrages Provisionsansprüche gegeneine Vermögensberaterin geltend gemacht. Diese hatte mit der Klage die Auszahlung der Stornoreserve verlangt.
Gegenstand war ein Vermögensberatervertrag aus dem Jahr 2007. Die Provisionsabrechnung aus dem Jahr 2011 wies ein Guthaben von fast 12.000,00 € auf dem Provisionsrückstellungskonto auf. Der Vermögensberatervertrag ging zum 31.12.2012 zu Ende.
Vorverfahren
Am 18.05.2012 hatte das Provisionsrückstellungkonto ein Saldo von knapp 5.000,00 € und ein leichtes Guthaben auf dem Diskontkonto. Der Differenzbetrag wurde schon früher von der DVAG eingeklagt. Es gab also bereits ein abgeschlossenes Vorverfahren. Dieses endete in einem Berufungsurteil. Das Landgericht Mosbach hatte bereits mit Urteil vom 04.11.2015 unter dem Aktenzeichen 5 S 9/15 in der Berufung den Anspruch der DVAG rechtskräftig abgewiesen.
Das Verfahren ging weiter.
Klage der DVAG
Am 18.05.2016 betrug das Sollsaldo der Provisionsabrechnung 11.420,20 €. Nachdem der vor dem Landgericht Mosbach abgewiesene Betrag in Abzug gebracht wurde, wurde der Differenzbetrag abermals eingeklagt. Die ehemalige Vermögensberaterin verlangte im Rahmen der Widerklage den Guthabenbetrag gem. Abrechnung vom 20.09.2011 in Höhe von knapp 12.000,00 €.
Die DVAG wies darauf hin, sie habe in allen Fällen Stornogefahrenabwehrmaßnahmen ergriffen, durch Erinnerungs-, Mahn- und Kündigungsverfahren. Auch seien eigene Nachbearbeitungsverfahren durchgeführt worden. Die DVAG stellte sich auf den Standpunkt, die Ex-Vermögensberaterin sei nicht berechtigt, isoliert aus der Provisionsabrechnung einen Guthabenbetrag zu verlangen, da dieser in der Folgezeit durch Verrechnungen abgeschmolzen sei.
Vor dem Landgericht Mosbach hatte in dem jüngsten Verfahren sowohl die Klage als auch die Widerklage keinen Erfolg. Beide Seiten legten Berufung ein.
Das Oberlandesgericht kam zu dem Ergebnis, dass zu Recht die Klage auf Rückzahlung der Provisionsvorschüsse abgewiesen wurde. Fordert der Unternehmer die Rückzahlung vermeintlich unberechtigter geleisteter Provisionen oder Vorschüsse, trägt dieser die Beweislast, muss also für jeden einzelnen Rückforderungsanspruch dessen konkrete Gründe darlegen und ggf. beweisen (BAG, Urteil vom 21.01.2015, X AZR 84/14 und Urteil des Bundesgerichtshof vom 28.06.2012, Aktenzeichen VII ZR 130/11).
Dazu könne das Versicherungsunternehmen entweder eigene Maßnahmen zur Stornoabwehr ergreifen oder dem Versicherungsvertreter durch eine Stornogefahrmitteilung Gelegenheit dazu geben.
Das Oberlandesgericht wies darauf hin, dass der Unternehmer für jeden Einzelfall die Gründe der Vertragsbeendigung, Zeitpunkt und Art der Mahnung sowie der Unterrichtung des Versicherungsvertreters über die Stornogefahr darzulegen habe und die Höhe der rückzuzahlenden Abschlussprovisionen zu errechnen habe. Die Beweislastverteilung zu Ungunsten der DVAG ergäbe sich daraus, dass bei wirtschaftlicher Sicht der Unternehmer der Fordernde ist.
Obgleich die DVAG darauf hinwies, dass sie sämtliche Abrechnungen vorgelegt habe, wurde ihr Anspruch zurückgewiesen. Das Oberlandesgericht meint, dass die DVAG ihrer Darlegungslast damit nicht genüge. Regelmäßig gehöre dazu auch die „konkrete Darlegung und Beweisführung, dass und mit welchem Inhalt eine ausreichende Nachbearbeitung durchgeführt worden ist, jedoch erfolglos geblieben ist, oder eine Nachbearbeitung ausnahmsweise entbehrlich gewesen ist, und zwar für jeden einzelnen rückabzuwickelnden Versicherungsvertrag (vgl. Bundesgerichtshof Urteil vom 28.06.2012)“.
Die DVAG habe nur allgemein ihre Vorgehensweise dargestellt, jedoch nichts dazu vorgetragen, was in jedem Fall der Rückforderung von ihr an Nachbearbeitungsmaßnahmen durchgeführt wurde bzw. aus welchen Gründen solche unterblieben sind.
Der allgemeine Hinweis auf eine Stornogefahrmitteilung reiche nicht aus. Auch die bloße Versendung einer Stornogefahrmitteilung an den Nachfolger des ausgeschiedenen Versicherungsvertreters für die Darlegung einer ausreichenden Maßnahme reiche ebenfalls nicht aus (Bundesgerichtshof mit Urteil vom 28.06.2012, Oberlandesgericht Zweibrücken, Urteil vom 11.06.2015, Aktenzeichen 4 U 15/13).
Schließlich habe der Bestandsnachfolger ein eigenes Provisionsinteresse, nicht gerichtet auf die Erhaltung der Verträge seines Vorgängers.
Da die DVAG dieser Darlegungspflicht nicht nachgekommen ist, wurde ihre Klage abgewiesen.
Widerklage der Vermögensberaterin
Das Oberlandesgericht Karlsruhe verurteilte die DVAG zur Zahlung der knapp 12.000,00 €.
Es hatte darauf hingewiesen, dass es unstreitig sei, dass der maximale Haftungszeitraum von 60 Monaten gelte und abgelaufen sei.
Zwar handelt es sich bei der Klage auf Auszahlung des Stornoreserveguthabens ebenfalls um eine Provisionsklage, für die dieselben Darlegungs- und Beweislastgrundsätze gelten. Auch hier müsste für jeden vermittelten Vertrag vorgetragen und bewiesen werden, dass der Anspruch besteht. Es stehe jedoch auf Grund der Provisionsabrechnung vom 20.09.2011 fest, dass das Provisionsrückstellungskonto ein Guthaben ausweise. Insofern hat die Provisionsabrechnung den Charakter eines abstrakten Schuldanerkenntnisses, bezogen auf den jeweiligen Abrechnungszeitraum (Bundesgerichtshof Urteil vom 07.02.1990, Aktenzeichen IV ZR 314/88).
Die Ex-Vermögensberaterin muss sich nicht darauf vertrösten lassen, dass dieses Guthaben in einem Kontokorrent wieder verrechnet wurde.
Die DVAG könne sich nämlich nicht auf die Grundsätze des Kontokorrents im Sinne des § 355 HGB berufen, da eine solche Abrede zwischen den Parteien gar nicht getroffen wurde. Ein handelsrechtliches Kontokorrent setzt nämlich eine Vereinbarung der Parteien über die Inrechnungstellung, Verrechnung und Saldofeststellung voraus, wobei eine tatsächliche Verrechnung der beiderseitigen Ansprüche von Zeit zu Zeit nicht genüge. Außerdem müssten sich die Parteien auf Kontokorrentperioden, d.h. regelmäßige Zeitabschnitte zur Saldierung der aufgenommenen Posten, geeinigt haben. Beides liegt nicht vor.
In dem Vermögensberatervertrag der Parteien fehlt es an derartigen Vereinbarungen zur Saldofeststellung und zu Kontokorrentperioden (vgl. Oberlandesgericht München, Urteil vom 07.06.2017, Aktenzeichen 7 U 1889/16).
Selbst wenn jedoch das Provisionsrückstellungskonto als Kontokorrentkonto geführt worden wäre, wäre im Zweifel mit der Kündigung des Vermögensberatervertrages auch das Kontokorrentverhältnis gekündigt worden. Davon ist das Gericht ausgegangen, weil unstreitig die DVAG die damalige Vermögensberaterin sofort nach der Kündigung von ihrem Onlinesystem getrennt und Auszahlungen unterbunden hat.
Schlussbetrachtung
Das Oberlandesgericht Karlsruhe hat das Recht nicht neu erfunden, sondern bekannte Rechtsgrundsätze konsequent angewandt. Dies sind in erster Linie die Rechtsprechung zur Darlegung- und Beweislast des BGH, wenn Provisionsvorschüsse zurückverlangt werden.
Nicht neu, aber bemerkenswert, ist die Entscheidung, dass eine Provsionsabrechnung ein Anerkenntnis darstelle. Dies hatte das Landgericht Frankfurt u.a. am 13.06.2006 entschieden.
Dass eine Abrechnungen durch neue Abrechnungen ersetzt werden kann und damit die ursprüngliche Abrechnung seine Anerkenntnisfunktion verlieren kann, ist jedoch ebenso zu bedenken.
In einem Verfahren vor dem Oberlandesgericht Frankfurt war genau dies der Grund für die Abweisung einer Klage einer Vermögensberaterin, die ebenso ein altes Saldo geltend machte.
Das OLG Karlsruhe hatte jedoch einen Rechtsgedanken, der dieser Entscheidung seine pikante Note verliehen hat. Es hat entschieden, dass mit Ende des Handelsvertretervertrages die Abrede über das Kontokorrent zu Ende wäre und man eine Provisionsabrechnung eben nicht mehr so leicht durch neue ersetzen könne.
Insofern könnte diese Entscheidung Auswirkung auf viele Handelsvertreterverhältnisse haben, sodass auch andere Vertriebe wie OVB, Swiss Life Select, MLP u.s.s davon betroffen sein dürften.
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In einem kürzlich in der Presse erwähnten Urteil des OLG Karlsruhe unter dem Az 15 U 7/17 vom 13.9.2017 wurde eine Klage auf Rückzahlung von Provisionsvorschüssen abgewiesen.
Dessen nicht genug wurde die DVAG gleichzeitig verurteilt, ein Guthaben aus dem Rückstellungskonto auszuzahlen.
Gleiches hatte das Oberlandesgericht Frankfurt kürzlich übrigens abgelehnt, der BGH hatte die Revision nicht annehmen wollen.
Interessant bei der Entscheidung des OLG Karlsruhe ist weniger die Abweisung der Provisionsrückforderung, sondern vielmehr, dass das Gericht davon ausgeht, dass keine wirksame Kontokorrentabrede getroffen wurde, und wenn doch, dass diese mit dem Ende des Vermögensberatervertrages weggefallen ist.
Und da die Provisionsabrechnung eine Anerkenntnis darstelle (im Übrigen so auch die Auffassung des LG Frankfurt in einer älteren Entscheidung), können Zahlungsansprüche daraus erwachsen.
Dazu in Kürze mehr.
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Während die Mitarbeiter der AachenMünchner vor einigen Jahren teilweise zur Allfinanz Deutsche Vermögensberatung Aktiengesellschaft, Münchener Straße 1, 60329 Frankfurt am Main wechseln durften, soll es für die Mitarbeiter der Generali eine andere Gesellschaft sein.
Die Verträge werden jetzt mit der Allfinanz Aktiengesellschaft DVAG, Adenauerring 7, 81737 München vorgelegt.
Zum Verwechseln ähnlich, aber doch nicht gleich.
Letztere Allfinanz, also die Firma Allfinanz Aktiengesellschaft DVAG mit Sitz in München, ist im Handelsregister beim Amtsgericht München unter dem Aktenzeichen HRB 234856 registriert.
Laut Handelsregisterbekanntmachnungen.de wurde am 13.12.2017 folgendes bekanntegegeben:
HRB 234856: Blitz 17-629 AG, München, Theresienhöhe 30, 80339 München. Die Hauptversammlung vom 01.12.2017 hat die Satzung neu gefasst. Dabei wurde geändert: Firma, Gegenstand. Neue Firma: Allfinanz Aktiengesellschaft DVAG. Geschäftsanschrift: Adenauerring 7, 81737 München. Neuer Unternehmensgegenstand: Information, Beratung und Betreuung in Vermögensanlagen (im Rahmen des § 2 Abs. 6 Satz 1 Nr. 8 KWG), insbesondere in den Bereichen der staatlich begünstigten Vermögensbildung und Sparförderung, in Finanzierungen sowie in Fragen des Versicherungs- und Vermögensschutzes, und Vermittlung aller Art von Versicherungen, Vermögensanlagen (im Rahmen des § 2 Abs. 6 Satz 1 Nr. 8 KWG), Finanzierungen, Vermögensschutz und sonstigen Dienstleistungen durch selbständige Handelsvertreter im Sinne der §§ 84 ff. HGB. Ausgeschieden: Vorstand: Lotz, Nicole, München, *07.06.1969. Bestellt: Vorstand: Felske, Bernd Horst, Reppenstedt, *30.05.1960. Gesamtprokura gemeinsam mit einem Vorstandsmitglied oder einem anderen Prokuristen: Breyer, Jörn, Hamburg, *06.06.1965; Kos, Stefan, Hamburg, *16.02.1966.
Seit 2017 hat sich die Anschrift der Allfinanz Aktiengesellschaft DVAG geändert.