07
BGH entscheidet erneut am 8.5.14 über den Ausgleichsanspruch
Der Bundesgerichtshof entscheidet nunmehr am Donnerstag neu über Einzelfragen hinsichtlich des Ausgleichsanspruches.
Bereits am 23.11.2011 lag dem Bundesgerichtshof diese Akte vor (BHG-Urteil vom 23.11.2011 – VIII ZR 203/10). Der Bundesgerichtshof hatte darüber zu entscheiden, ob einem Vermögensberater, dem fristgemäß gekündigt wurde, ein Ausgleichsanspruch zusteht und wie dieser berechnet wird. Diese Urteil hatte branchenübergreifende Wirkung.
Der Bundesgerichtshof dazu:
„Die von den Spitzenverbänden der Versicherungswirtschaft und des Versicherungsaußendienstes vereinbarten „Grundsätze-Sach“, „Grundsätze-Leben“, „Grundsätze-Kranken“ und „Grundsätze-Bauspar“ können als Grundlage für die Richterliche Schätzung eines Mindestausgleichsbetrages dienen.“
Zu entscheiden hatte der Bundesgerichtshof über einen Kläger, der seit 1986 im Strukturvertrieb der Beklagten als Vermögensberater tätig war. Zuletzt war er Regionaldirektionsleiter. Die Beklagte kündigte zum 31.12.2007 ordentlich. Im Jahr 2007 war der Kläger krankheitsbedingt arbeitsunfähig. Er machte einen Ausgleich gemäß § 89 b HGB geltend auf der Basis der sogenannten Grundsätze. Das Landgericht hatte die Klage zunächst abgewiesen. In der zweiten Instanz klagte der Kläger dann auf Erteilung eines Buchauszuges. Der Buchauszug und auch die Berufung wurden dann insgesamt zurückgewiesen.
Die Revision hatte jedoch ganz überwiegend Erfolg.
Auch wenn der Kläger die Vorteile der Beklagten nicht nachvollziehbar dargelegt habe, seien diese gemäß § 287 Abs. 2 ZPO auf mindestens den Betrag der an den Kläger gezahlten Provisionen zu schätzen.
Der Bundesgerichtshof legte die Grundlagen für die Berechnung fest und verwies den Rechtstreit zurück an das Oberlandesgericht Frankfurt am Main. Dieses hatte dann am 18.09.2012 abermals darüber entschieden und sowohl den Buchauszug als auch einen Teil des begehrten Ausgleichsanspruches ausgeurteilt.
„Dem Kläger steht als Versicherungsvertreter aus § 89 b Abs. 1 und 5 HGB alter Fassung ein Ausgleich in der im Tenor bezeichneten Höhe für noch nicht gezahlte Provisionen aus von ihm vermittelten Verträgen zu, soweit diese in Folge der Vertragsbeendigung entfallen, sowie aus gleichgestellten Verträgen, die zwar erst später zustande gekommen sind, aber sich wirtschaftlich als Erweiterung oder Fortsetzung eines von ihm vermittelten Vertrages darstellen, Superprovision einschließend (Bundesgerichtshof vom 23.11.2011).“
Die Höhe des Ausgleiches war auf der Grundlage der zwischen den Verbänden der Versicherungswirtschaft vereinbarten Grundsätze zu schätzen. Das Oberlandesgericht sah sich an die Entscheidung des Bundesgerichtshofes gebunden.
Das Oberlandesgericht Frankfurt am Main weiter:
„Auf den nach den Grundsätzen errechneten Ausgleichsanspruch ist nicht nach Abschnitt 5 der jeweiligen Grundsätze der kapitalisierten Barwert einer vom Prinzipal aufgebauten Altersversorgung abzuziehen, den die Beklagte mit 129.494,57 € behauptet. Die in den Grundsätzen vorgesehene Anrechnung des Kapitalwertes einer Altersversorgung setzte nämlich voraus, dass die Altersversorgung aus Mitteln der Beklagten aufgebracht wurde, also wirtschaftlich nicht dem Kläger zuzurechnen ist. Dies ergibt sich bereits aus dem Wortlaut der Grundsätze („einer durch Beiträge des Versicherungsunternehmens“) und aus der Höchstrichterlichen Rechtsprechung zur Billigkeitskorrektur. Dort ist angenommen worden, dass Voraussetzung der Anrechnung eine freiwillige Leistung ist, die aus Mitteln des Unternehmens erbracht wurde (Bundesgerichtshof vom 23.05.1966 und weitere Nachweise). Die neben dem Ausgleich begründete Versorgungsleistung soll ausgleichsersetzende Funktionen haben, weil die jedenfalls teilweise eine dem Ausgleichsanspruch gleichartige Zielrichtung hat, nämlich den Vertreter im Alter zu sichern. Eine doppelte Belastung des Unternehmens durch die freiwillige Altersversorgung und den Ausgleichsanspruch sei wirtschaftlich ungerechtfertigt und unbillig….
Die Überweisungen an die verschiedenen Vertragspartner der auf den Namen des Klägers abgeschlossenen Versorgungsverträge hatten Entgeltcharakter und waren wirtschaftlich dem Kläger zuzurechnen.“
Über Einzelfragen dieser Entscheidung wird nunmehr der Bundesgerichtshof am 08.05.2014 um 9.00 Uhr neu entscheiden. Er hat beide Revisionen zugelassen.
05
Ich hatte ja schon einige Dinge über das Versorgungswerk erklärt. Nun hat ein Gericht nähere Fragen zu beantworten. Insbesondere wird das Gericht zu klären haben, wer kündigen darf und wie eine solche Kündigung auszusehen hat.
Die Parteien in dem genannten Verfahren streiten darüber, ob nunmehr eine Kündigung der DVAG dieses Versicherungsverhältnis beendet hatte.
Schon allein dadurch, dass man hier eine Lebensversicherung kündigen wollte, könnte dies zur Unwirksamkeit der Kündigung führen.
Dem Gericht kam es jedoch insbesondere darauf an, wer denn die Rechte besaß, den Versicherungsvertrag zu gestalten. Sprich: Durfte die DVAG aufgrund der Abtretung den Vertrag einseitig kündigen?
Wenn es richtig ist, so das Gericht, dass der Vermögensberater nicht nur die Forderungen aus der Versicherung abgetreten hat, sondern auch die Rechte, durfte die DVAG die Kündigung aussprechen. Die allgemeinen Versicherungsbedingungen der AachenMünchener Lebensversicherung AG sehen dagegen das alleinige Kündigungsrecht bei dem Versicherungsnehmer. Von einer Abtretung, gar von einem Kündigungsrecht der DVAG ist dort nicht die Rede. Das Gleiche gilt für die Bedingungen für die Berufsunfähigkeits-Zusatzversicherung. Die Bedingungen sehen sogar ein Abtretungsverbot vor.
Der Rechtsstreit wird mithin noch einige Verhandlungen zu klären haben.
02
Das Versorgungswerk dient dazu, den Vermögensberater abzusichern.
Dazu schloss die Deutsche Vermögensberatung DVAG mit der AachenMünchener Lebensversicherungs AG spezielle Bedingungen für diesen Gruppenversicherungsvertrag.
Beitragsschuldner ist danach die DVAG. § 7 dieser Vereinbarung regelt jedoch, dass Versicherungsnehmer und versicherte Personen jeweils der Vermögensberater ist.
Sämtliche Rechte und Ansprüche aus dem Versicherungsvertrag sind bis zum Eintritt des Versicherungsfalles, längstens bis zur Verendung des 60. Lebensjahres des Vermögensberaters an die DVAG abgetreten.
Die versicherte Person ist aus der auf ihr Leben genommenen Versicherung für den Todes- und Erlebensfall widerruflich bezugsberechtigt.
In § 8 ist geregelt, dass, wenn der Vermögensberater die Anspruchsvoraussetzungen gemäß Anlage 1 in diesem Vertrag nicht mehr erfüllt, die DVAG ihn aus der Versicherung aus dem Gruppenversicherungsvertrag abmeldet. Der Vermögensberater hat dann das Recht, die Versicherung innerhalb von drei Monaten, nach Wirksamwerden der Abmeldung, ohne erneute Prüfung fortzusetzen. Auch dies regelt § 8.
Macht der Vermögensberater von diesem Recht keinen Gebraucht, wird die Versicherung, sofern die Voraussetzungen hierfür vorliegen, mit herabgesetzter Leistung beitragsfrei gestellt. Anderenfalls erlischt die Versicherung.
In dem am 29.4. erwähnten Rechtsstreit behauptet die AachenMünchener, dass „zur Sicherstellung des Versicherungszwecks und der Verpflichtung nach Ziffer 0 der Bedingungen zur Grundversorgung sämtliche Rechte und Ansprüche aus dem Versicherungsvertrag bis zum Eintritt des Versicherungsfalls, längstens bis zur Vollendung des 60. Lebensjahres des Versicherungsnehmers an die Deutsche Vermögensberatung AG abgetreten werden“.
30
Klage auf Rückforderung von Provisionsvorschüssen wegen fehlender Nachbearbeitung abgewiesen
Das Amtsgericht Tübingen wies am 11.04.2014 eine Provisionsrückzahlungsklage eines großen Vertriebes ab.
Die Parteien stritten um die Rückzahlung vorfinanzierter Provisionen. Diese hatte der Beklagte als Handelsvertreter erhalten.
Der Vertrieb meinte, die Höhe der Rückzahlungsansprüche resultiere aus der Kontokorrentabrechnung. Im Übrigen sei die Höhe der Rückzahlung hinreichend dargelegt.
Der Beklagte rügte, dass die Höhe des geltend gemachten Anspruches nicht dargelegt sei und im Übrigen Nachbearbeitungspflichten verletzt wurden. Dazu das Gericht:
„Wie vom Beklagten zutreffend gerügt, lässt der klägerseitig geführte Kontokorrent/Saldo nicht erkennen, wie sich dieser Endbetrag hinsichtlich der in ihm verborgenen Einzelforderungen zusammensetzt.
Bei dem zwischen den Parteien bestehenden Rechtsverhältnis handelt es sich um ein mehrstufiges Handelsvertreterverhältnis, in welchem der Handelsvertreter als Vertragspartner des vertretenden Unternehmens gleichzeitig Unternehmer im Verhältnis zum Untervertreter ist. Der Provisionsanspruch des Handelsvertreters entsteht sonach gemäß § 87 a Abs. 1 Satz 1 HGB sobald und soweit der Unternehmer (der Auftraggeber des Hauptvertreters) das vom Vertreter vermittelte oder abgeschlossene Geschäft ausgeführt hat.
Diese Rechtsfolgen, die sich aus der Nichtleistung des Kunden ergeben, treten allerdings nur dann ein, wenn der Unternehmer seinerseits seiner Verpflichtungen aus dem abgeschlossenen Geschäft in vollem Umfang nachgekommen ist. Der Provisionsanspruch des Versicherungsvertreters entfällt mithin nur für den Fall und damit einhergehend entsteht ein Rückzahlungsanspruch des Unternehmers, der einen Vorschuss gezahlt hat, erst und nur dann, wenn die Vertragsauflösung mit dem Versicherungsnehmer auf Umständen beruht, die der Unternehmer nicht zu vertreten hat, § 87 a Abs. 3 Satz 2 HGB. Das ist dann der Fall, wenn es zur Auflösung des Vertrages kommt, obgleich sich der Unternehmer/Versicherer ausreichend um dessen Rettung bemüht hatte. Ihm obliegt es mithin, das Mögliche und Zumutbare zu unternehmen, um eine Vertragsauflösung abzuwenden.
Ist die so genannten Nachbearbeitung seitens des Unternehmers nicht oder nicht hinreichend durchgeführt worden, ist die Vertragsauflösung von ihm zu vertreten. Er muss sich dann grundsätzlich so behandeln lassen, als habe eine erfolgreiche Nachbearbeitung stattgefunden und als sei der Provisionsanspruch des Vertreters somit endgültig entstanden.
Der Regelungszusammenhang des § 87 a HGB gilt auch im Verhältnis von Haupt- und Untervertretern, mithin im Verhältnis der Parteien.
Die Benennung eines entsprechenden Kontokorrentabschlusses genügt der Darlegungslast nicht. Vielmehr muss ein wegen Stornierung geltend gemachter Provisionsrückzahlungsanspruch bezogen auf jeden einzelnen Fall nachvollziehbar dargelegt werden. Dies gilt, wenn der Gesamtanspruch die Summe einer Vielzahl von Einzelrückforderungsbeträgen darstellt, losgelöst von der grundsätzlichen Darlegungslast auch aus allgemeinen zivilprozessualen Gründen: Nur im Falle einer Bestimmung der den Gesamtsaldo bildenden Einzelforderungen kann eine rechtskräftige Entscheidung ergehen.
Wie ebenfalls beklagtenseits zutreffend gerügt, hat die Klägerin auch nicht hinreichend dargetan, ihre Pflicht/Obliegenheit zur Nachsorge und Nachbearbeitung der stornierten Verträge im mehrstufigen Vertretungsverhältnis genügt zu haben. Im Falle diesbezüglich geltend gemachter eigener Bemühungen obliegt es dem Unternehmer/Hauptvertreter, in jedem Einzelfall konkret vorzutragen, wann er im Zuge der gebotenen Nachbearbeitung aktiv geworden ist und was er unternommen hat, um den jeweiligen Vertrag zu retten.
Der diesbezügliche Sachvortrag der Klägerin ist nicht geeignet, gemessen an den vorgenannten Darlegungsgrundsätzen, den geltend gemachten Rückzahlungsanspruch gegen den Beklagten zu begründen, da der – pauschale – Vortrag der Klägerin eine Beurteilung, ob eine ordnungsgemäße Nachbearbeitung im jeweiligen Einzelfall erfolgt ist, nicht zulässt.
Die Klägerin vermag sich schließlich auch nicht darauf zu berufen, der Beklagte habe, da er dem Kontokorrentabschluss nicht widersprochen habe, ein selbständiges Saldoanerkenntnis (§ 781 BGB) abgegeben, welches eine Darstellung der den Saldo zusammensetzenden Forderungen entbehrlich machen würde.
Auch bei Annahme eines Saldoanerkenntnisses durch widerspruchslose Hinnahme der Abrechnung stünde der Wirksamkeit des Anerkenntnisses § 87 c Abs. 5 HGB entgegen. Danach sind die Informationsrechte des Handelsvertreters unabdingbar. Die Vorschrift erfasst auch Klauseln, welche die Rechte des Handelsvertreters auch nur mittelbar beschränken oder ausschließen, in dem sie ein Anerkenntnis durch widerspruchslose Entgegennahme einer Abrechnung fingieren.
Ob dem Rechenwerk der Klägerin über dies fehlerhaft Provisionsansätze zugrunde liegen, die zur Unschlüssigkeit und Unbegründetheit des Klagebegehrens führten, kann dahingestellt bleiben.“
Urteil des Amtsgerichts Tübingen vom 11.04.2014
29
Die Deutsche Vermögensberatung unterhält für Mitarbeiter ab einer bestimmten Stufe ein so genanntes Versorgungswerk. Dieses wirft einem Gericht rechtlich einige Fragen auf.
Ein Vermögensberater war erkrankt. Während eines stationären Aufenthaltes wurde ihm ein Aufhebungsvertrag vorgelegt. Diesen unterschrieb er, obgleich er zu diesem Zeitpunkt die Tragweite hatte eventuell gar nicht erkennen können. Ihm wurde sogar attestiert, er sei in diesem Moment geschäftsunfähig gewesen.
Nach dem Aufhebungsvertrag hatte die Deutsche Vermögensberatung DVAG die Berufsunfähigkeitsversicherung (Bestandteil des Versorgungswerkes) gekündigt.
Die AachenMünchener verweigerte zunächst die Leistung auf BU-Rente, nachdem der Vermögensberater diese beantragt hatte . Die Leistungen wurden im Klagewege geltend gemacht. Der Gutachter stellte fest, dass die Berufsunfähigkeit bereits vor der Kündigung vorgelegen habe. Deshalb kam es auf die Kündigung in diesem Fall nicht an. Die AachenMünchener hatte somit zu zahlen, dem sie auch nachkam.
Die AachenMünchener stellt sich jedoch noch weiterhin auf den Standpunkt, der Vertrag sei gekündigt.
Der Vermögensberater meint, die DVAG wäre zur Kündigung nicht befugt gewesen. Über diese Fragen hat das Landgericht Aachen in einem neuen Verfahren zu entscheiden.
12
Etwa ein Fünftel der Parteispenden aus nur acht jeweils verflochtenen Unternehmen und Privatpersonen
Die Tageszeitung Neues Deutschland hat sich mit den Parteispenden der letzten Jahre beschäftigt.
Das Ergebnis: Etwa ein Fünftel der Großspenden, rund 50 Millionen Euro, kamen aus nur acht jeweils verflochtenen Unternehmen und Privatpersonen.
„Von 1990 bis 2012 haben die im Bundestag vertretenen Parteien rund 250 Millionen Euro von Großspendern erhalten. Als Großspender gelten natürliche oder juristische Personen, die in einem Kalenderjahr mehr als 10.000 Euro an eine Partei überweisen und daher in deren jährlichen Rechenschaftsberichten namentlich ausgewiesen werden müssen. Die Summe wurde von insgesamt rund 2500 Privatpersonen und 1000 Firmen und Verbänden aufgebracht. Etwa ein Fünftel dieser Großspenden, rund 50 Millionen Euro, kamen jedoch aus nur acht jeweils verflochtenen Unternehmen und Privatpersonen: aus dem Quandt-Ensemble (Quandt-Familie und die Firmen BMW, Altana, Carbon, Delton und Altira), dem Daimler-Konzern (mit EADS und Vorläuferfirmen), der Deutschen Bank, den Firmen und Beteiligungen des Finanzmagnaten Reinfried Pohl (DVAG, Allfinanz u.a.), der Allianz-Gruppe, den Firmen und Beteiligungen der Familie Finck (Mercator, Substantia, Clair Immobilien u.a.), dem Banken-Duo Commerzbank / Dresdner Bank (mit früheren Tochtergesellschaften) und dem Energie-Duopol E.ON und RWE (mit mehreren Vorläuferfirmen und Managern). Verteilt wurden die von den acht Wirtschaftsimperien gespendeten 50 Millionen Euro wie folgt: 61 Prozent an die CDU/CSU, 19,4 Prozent an die FDP, 16,3 Prozent an die SPD und 3,3 Prozent an die Grünen. Die Linke (bzw. vormals PDS und WASG) wurde aus diesem Kreis nicht mit Spenden bedacht.“
Quelle Finanznachrichten.de
09
Am 20.02.2013 fasste das Oberlandesgericht München einen interessanten Beschluss, in dem es einige grundsätzliche Dinge klärten sollte.
Streitig war, ob eine Vermögensberaterin, die in einem Rechtsstreit mit der DVAG über die Rückzahlung von Provisionsvorschüssen steht, Prozesskostenhilfe erhalten sollte.
Dazu das Oberlandesgericht München:
„Die Klägerin macht einen Saldoforderung aus einem behaupteten Kontokorrent geltend. Die Klägerin hat jedoch schon nicht schlüssig vorgetragen, dass ein Kontokorrent im Sinne von § 355 HGB vereinbart wurde. Hierzu gehört neben dem Vortrag, dass die Parteien eine Kontokorrentabrede getroffen haben, auch die Darlegung, dass ein periodischer Saldenabschluss mit der Wirkung eines Schuldanerkenntnisses vereinbart war (Baumbach/Hopt, HGB § 355 RdNr. 5).
Die Klägerin hat hier nicht dargelegt, dass ein Saldoanerkenntnis hinsichtlich der geltend gemachten Saldoforderung vereinbart war. Die widerspruchlose Entgegennahme von Provisionsabrechnungen stellt kein wirksames Schuldanerkenntnis dar (Bundesgerichtshof NJW 1996, 588). Der Aufhebungsvertrag ist allenfalls ein Anerkenntnis eines Saldos auf dem Rückstellungskonto zu entnehmen, wobei offen bleiben kann, ob es sich hierbei um ein abstraktes oder kausales Schuldanerkenntnis oder ein bloßes Zeugnis gegen sich selbst handelt.
Die Klägerin musste daher zumindest die in das Kontokorrent ab diesem Zeitpunkt eingestellten Forderungen im Einzelnen dartun (Bundesgerichtshof-Urteil vom 28.05.1991, XI ZR 214/90). Die Rechtsverteidigung der Beklagten gegen die Klage kann derzeit dennoch die Erfolgsaussicht nicht abgesprochen werden, da die Beklagte bestritten hat, dass die von der Klägerin im Einzelnen angeführten Stornierungen tatsächlich stattgefunden haben. Ein solch pauschales Bestreiten war hier zulässig, da die Beklagte außerhalb des Geschehens steht und daher auch keine eingehenderen Einwände gegen die Behauptung der Klägerin vorbringen kann, zumal die Beklagte auch unstreitig keine Stornogefahrmitteilungen mehr erhalten hat.“
Im Ergebnis wurde der Vermögensberaterin Prozesskostenhilfe gewährt. Auf den Ausgang des Verfahrens hat dies jedoch keinen Einfluss.
Beschluss vom Oberlandesgericht München vom 25.02.2013 Aktenzeichen 23 W 78/13
07
Fraglich ist, ob einem Vermögensberater, der bei der DVAG beschäftigt ist, Anspruch auf einen Büroorganisationszuschuss (BOZ) hat.
Während ich kürzlich darüber berichtet hatte, dass ein Büroorganisationszuschuss gewährt werden müsse, weil der Ausschluss dieser Leistung nicht bereits zuvor mit einer Frist von 12 Monaten geltend gemacht wurde, soll es nunmehr eine anderslautende Entscheidung geben.
Dies wurde kürzlich vor dem Oberlandesgericht Frankfurt am Main in einer mündlichen Verhandlung erörtert. Der dort zuständige Richter kannte diese Entscheidung jedoch auch nicht. Dieser Senat hatte diese Entscheidung offensichtlich nicht getroffen.
Die Entscheidung, einen Anspruch auf den BOZ gebe es nicht, soll jedoch auch vom Oberlandesgericht Frankfurt am Main stammen. Sollte ich mehr erfahren, werde ich darüber in Kürze berichten. In den Richtlinien über den BOZ ist geregelt, dass dieser auf freiwilliger Grundlage gezahlt wird.
05
Das Handelsblatt berichtet am 21.03.2014 über die Umsatzzahlen der Deutschen Vermögungsberatung von 2013. Es gab 2013 Einbußen.
Trotz eines Rekordbestandes an Lebensversicherungen, Investmentfondanlagen, Baufinanzierungen und Bausparverträgen hat die DVAG weniger verdient. Der Überschuss sank von 184,9 Mio. Euro im Vorjahr auf 176,1 Mio. Euro.
Der Umsatz ging von 1,19 auf 1,13 Mrd. Euro zurück.
Den Rekord von 2008 von 1,22 Mrd. Euro konnte die DVAG seitdem nicht mehr erreichen.
Im Jahre 2012 wurden übrigens noch 1,18 Milliarden Euro umgesetzt, im Jahre 2011 waren es 1,1 Milliarden €, 2010 waren es 1,07 und 2009 waren es auch 1,1 Milliarden Euro.
02
Nicht nur auf der politischen Ebene versuchen Konzerne und Unternehmen, Ihren Einfluss auszuüben.
Auch Richter haben teilweise heikle Nebenjobs.
BGH-Richter sollen dann schon mal das ein oder andere Seminar eines Energieriesen besucht haben. Das hinterlässt Bauschmerzen.
Wie groß der Einfluss bei den Land- oder Oberlandesgerichten ist, ist völlig unklar. Unklar ist auch, inwiefern Richter Nebentätigkeiten bei „Handelsvertreter-Branchenriesen“, wie DVAG, SwissLife, OVB und MLP, angenommen haben.
Wiwo berichtet:
„An den 24 Oberlandesgerichten haben nach Recherchen der WirtschaftsWoche weit weniger Richter Nebentätigkeiten und diese zumeist in der Ausbildung von Rechtsreferendaren. Allerdings gibt es auch hier einzelne Ausnahmen. Ein Richter des OLG Hamm verdiente etwa 2012 mit einem einzigen privaten Schiedsgerichtsverfahren zwischen zwei Vertragsparteien 51.000 Euro nebenbei. Am OLG Frankfurt betrug der höchste Nebentätigkeitserlös eines Richters 34.400 Euro, am OLG Köln 27.500 Euro.“
28
Während kürzlich ein bayerisches Amtsgericht die Provisionsabrechnungen der DVAG für nicht verständlich hielt, hatte jetzt das Landesarbeitsgericht Halle eine ganz andere Auffassung. Aus den Abrechnungen würden sich die wichtigsten Daten ergeben, zu den Kontensalden sei im Einzelnen nachvollziehbar vorgetragen. Die weiteren Einzelheiten des Urteils werden in Kürze hier zusammengefasst.