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Das Oberlandesgericht Frankfurt sah die fristlose Kündigung eines Vermögensberaters als unwirksam an. Ich berichtete über die Hintergründe.
Die Sache ging dann zum Bundesgerichtshof. Dieser nahm die Nichtzulassungsbeschwerde nicht an. Eine Begründung dafür hatte das Gericht nicht genannt.
Gegen diese Entscheidung ist die Gehörsrüge noch möglich, für den Fall, dass man noch Gründe genannt haben möchte, warum sich der BGH damit nicht beschäftigen will.
Das Oberlandesgericht wird sich jetzt mit der Höhe des Schadenersatzes beschäftigen müssen.
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Amtsgericht Frankfurt: Richtigkeit eines Buchauszugs braucht nicht eidesstattlich versichert werden
Ein Vermögensberater verlangt von der DVAG die Zahlung von Provisionen.
Im Rahmen einer Stufenklage klagte er zunächst einen Buchauszug ein, um dann anschließend mit dem Buchauszug die Provisionen errechnen zu können. Das Amtsgericht Frankfurt hatte dann am 24.04.2014 die DVAG zur Erteilung des Buchauszuges verpflichtet.
Dieser wurde sodann von der DVAG erstellt. Der Kläger meinte jedoch, der Buchauszug würde nicht die eingeklagten Angaben enthalten und diese seien nicht nachvollziehbar. Er beantragte dann, die DVAG müsse die Richtigkeit der Angaben im Buchauszug an Eides statt versichern.
Dieser Antrag wurde mit Teilurteil des Amtsgerichts Frankfurt am 09.07.2015 abgewiesen.
Das Amtsgericht Frankfurt dazu:
„Der klägerische Anspruch hat bereits deswegen keine Aussicht auf Erfolg, weil der geltend gemachte Anspruch gegenüber den Ansprüchen nach § 87 c HGB subsidiär ist. Vielmehr hätte der Kläger vorrangig die Rechte aus § 87 c HGB, hier Abs. 4, vorrangig auszuüben müssen… bei begründeten Zweifeln kann der Handelsvertreter hinsichtlich aller unter § 87 c fallenden Informationen die Rechte auf Eidesstattliche Versicherung aus § 259 Abs. 2 BGB (hinsichtlich Abrechnung, Auszug oder Einsicht) oder aus § 260 Abs. 2 BGB (hinsichtlich der Auskunft) ausüben, sofern durch die in § 87 c vorgesehenen und grundsätzlich vorrangig auszuübenden Rechte, insbesondere das Recht auf Bucheinsicht, bestehende Zweifel nicht habe ausgeräumt werden können…
Die Richtigkeit und Vollständigkeit von Provisionsabrechnung und Buchauszug hat der Unternehmer daher wegen fortbestehender Zweifel erst dann an Eides statt zu versichern, wenn das Recht auf Bucheinsicht 1. Rechtzeitig, aber sachlich nicht hinreichend erfolgreich, ausgeübt und durchgeführt, wenn es 2. verweigert worden ist oder sich 3. als nicht durchführbar erwiesen hat. …
Ein Anspruch aus § 259 Abs. 2 BGB steht dem Kläger nicht zu.
Der Anspruch auf Abgabe der Eidesstattlichen Versicherung setzt voraus, dass Grund zu der Annahme besteht, die in den Auskünften enthaltenen Angaben seien nicht mit der erforderlichen Sorgfalt gemacht worden. Es muss somit der Verdacht bestehen, dass die vorgelegten Unterlagen unvollständig sind und dies auf mangelnder Sorgfalt beruht (Krüger, Münchener Kommentar BGB, § 259 Randnr. 38).
Dabei müssten die Unvollständigkeit und die mangelnde Sorgfalt jedoch nicht feststehen. § 259 Abs. 2 BGB setzt nur den dahingehenden Verdacht voraus. Der Verdacht muss sich auf Tatsachen gründen, die der Kläger als Berechtigter darlegen und notfalls beweisen muss.
…
Der Buchauszug soll dem Handelsvertreter die Nachprüfung ermöglichen, ob die erteilte Provisionsabrechnung richtig und vollständig ist, und zwar in Hinblick auf jedes einzelne provisionspflichtige Geschäft (Bundesgerichtshof, Urteil vom 24.05.1995, Aktenzeichen VII ZR. 146/94).
Daraus folgt, dass der Buchnachweis für den relevanten Aufstellungszeitpunkt eine bis ins Einzelne gehende Bestandsaufnahme der Kundenbeziehungen beinhalten muss, soweit sie die Provisionsansprüche des Handelsvertreters berühren. Der Buchauszug muss aus sich heraus verständlich sein und in übersichtlicher Weise die Geschäfte auflisten, die für den Handelsvertreter von Bedeutung sind. Ein Anspruch auf eine bestimmte Darstellungsweise besteht nicht. Die erforderliche Form hängt vom Einzelfall ab (Bundesgerichtshof, Urteil vom 21.03.2001, Aktenzeichen VII ZR. 149/99).
Der Buchauszug muss die im Zeitpunkt seiner Aufstellung für die Berechnung, Höhe und Fälligkeit der Provision des Handelsvertreters relevanten Geschäftsverhältnisse vollständig widerspiegeln, sowie sie sich den Büchern des Unternehmers entnehmen lassen. Nicht aufgenommen werden müssen die Provisionssätze und die Provisionsbeträge. Diese muss der Handelsvertreter selbst errechnen. …
Ein Buchauszug ist dann vollständig, wenn er den Unternehmer in die Lage versetzt, sich über die zustande gekommenen Geschäftsabschlüsse zu informieren und anhand des Buchauszuges die früher oder gleichzeitig erteilten Provisionsabrechnungen zu überprüfen.
Dies ist hier der Fall. Jedenfalls aus der Gesamtschau der beispielhaft eingereichten Buchauszüge in Verbindung mit den Provisionsabrechnungen sind für den Kläger alle relevanten Daten ersichtlich, um den jeweiligen Provisionsanspruch zu berechnen.“
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Am 15.05.2014 hob das Landgericht Mannheim ein Urteil des Amtsgerichts Schwetzingen vom 12.06.2013 auf. Das Amtsgericht verurteilte einen Vermögensberater zur Rückzahlung von Provisionsvorschüssen.
Vor dem Amtsgericht Schwetzingen wurden von der DVAG erfolgreich Provisionen eingeklagt, die als Vorschüsse geleistet wurden.
Das Landgericht Mannheim sah das anders:
„Die Klage ist nach wie vor unschlüssig. Die erkennende Kammer hat in der mündlichen Verhandlung … ausdrücklich darauf hingewiesen, dass die Klage unschlüssig ist und für die Schlüssigkeit der Klage erforderlich ist, dass in überschaubarer und nachvollziehbarer Weise für jeden einzelnen Vertrag die erforderlichen Daten insbesondere Kunde, Vertragsnummer, Kündigungsgrund, Nachbearbeitungsaufwand, gegebenenfalls unter Beweisantritt vorgetragen werden. Auch die Berechnung müsse nachvollziehbar sein. Trotz des gerichtlichen Hinweises und des auf diesen Hinweis erfolgenden ergänzenden Sachvertrages der Klägerin sind die für die Entscheidung maßgeblichen Daten nach wie vor nicht nachvollziehbar. Zwar hat die Klägerin die einzelnen Kunden nebst Vertragsnummer, Kündigungsgrund und Nachbearbeitungsaufwand hinreichend übersichtlich aufgeführt. Gerade die Herleitung des ursprünglichen Provisionssatzes, die Berechnung des jeweiligen Provisionsvorschusses sowie die konkrete Berechnung der einzelnen Provisionsrückforderungen bezogen auf die einzelnen Verträge sind jedoch weiterhin unverständlich und nicht nachvollziehbar. Dies bezüglich beschränkte sich der Vortrag der Klägerin im Wesentlichen auf den Verweis auf Anlagen, welche bereits in erster Instanz vorgelegt wurden. Wie spätestens durch den gerichtlichen Hinweis in zweiter Instanz deutlich werden musste, reichen diese Anlagen jedoch gerade nicht aus, die Berechnung plausibel zu machen. Die als Anlage 0 vorgelegte Provisionsabrechnung ist nicht aus sich heraus verständlich. Auch der Versuch einer Erläuterung im Schriftsatz vom … trägt nicht zur wesentlichen Erhellung bei. Soweit die Klägerin vorträgt, die Berechnung erfolge anhand eines simplen Dreisatzes, ist selbst innerhalb des herausgegriffenen Beispiels nicht feststellbar, was die Grundlage der einzelnen Berechnungsposten ist. Darüber hinaus lässt dich bloße Nennung des Beispiels keine Übertragung der vorgestellten Berechnungsmethode auf die übrigen Verträge zu, sodass die einzelnen Berechnungen der Provisionen, Vorschüsse und Rückforderungen auch weiterhin nicht zuverlässig nachprüfbar sind“.
Urteil Landgericht Mannheim vom 15.05.2014
In Hinblick auf die Nachvollziehbarkeit von Provisionsabrechnungen und Nachbearbeitungspflichten hat es in der letzten Zeit sehr viele unterschiedliche Urteile ergeben. Die Rechtsprechung ist leider nicht einheitlich.
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Cash hat die Rangliste der Allfinanzvertriebe veröffentlicht.
In der Reihenfolge hat sich unter den ersten 6 keine Änderung ergeben.
Sehr viele der größeren Vertriebe haben ihre Umsätze im Vergleich zu 2013, teilweise sogar deutlich, erhöhen können.
Lediglich bei Postbank und Bonnfinanz ging der Umsatz runter.
Swiss Life und Dr Klein legten um 14 % zu. Bei Swiss Life scheint die Krise, die zur Namensänderung führte, überwunden.
Einige der Großen, wie DVAG, MLP und OVB hatten Erhöhungen um die 5 %.
Den größten Aufstieg erlebte Ecoplanfinanz mit 72,11%, die auf Nachhaltigkeit setzt.
Finanzplan+, deren Inhaber beim Branchenriesen DVAG gelernt und gearbeitet haben, wurde von der Finumgruppe auf Platz 13 verdrängt.
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Spiegel online widmete sich am 13.7.15 dem Thema Finanzberater. Als Beispiel pickte man sich Herrn Michael Fiedler heraus, der – wie man erfährt – seit 25 Jahren für die DVAG tätig ist, Werkzeugmacher ist und nun einen weißen A7 fährt.
Zufrieden sei er mit dem Einkommen, klärt der fidele Berater auf.
Spiegel schreibt, die DVAG habe 37.000 Mitarbeiter. In dem Online-Auftritt der DVAG wird die Zahl nicht bestätigt. Tatsächlich dürfte sie bis heute deutlich kleiner sein.
Spiegel lässt auch die DVAG durch Ralf-Joachim Götz zu Wort kommen, dessen Aussagen allerdings sehr nachdenklich stimmen. „Der Kunde will eigentlich gar nicht wissen, wie viel der Verkäufer an einem Vertrag verdient“, soll er gesagt haben und: „Umschichtungen machen wir nur dann, wenn der Kunde es will.“
Nun denn.
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Schnelllebig ist unsere Zeit. Davon lebt auch das Versicherungsgeschäft und deren Strukturvertriebe.
Wird die öffentliche Kritik zu groß, muss ein Neuanfang her. Wenn man sich juristisch oder sonst nicht zur Wehr setzen kann, muss der alte Name weg. So wird aus AWD schnell mal Swiss Life Select, aus der HamburgMannheimer die Ergo.
Spätestens jetzt kommen die Kritiker nicht mehr hinterher. So ist es zu erklären, dass sie ehemals AWD-kritische Seite noch heute „Verein der ehemaligen AWD-Mitarbeiter e.V.“ heißt und, obgleich sie besteht, offensichtlich seit Jahren nicht mehr aktualisiert wird.
Auch die DVAG ist nach eigenem Bekunden von kritischen Berichten im Internet betroffen. Neben den üblichen Verdächtigen wie „Welt“, Zeit, Investment.com, ZDF, WDR u.s.w. traten noch weitere online hinzu. In Anlehnung an den AWD-Verein gründete sich gar ein Verein, die Unabhängige Interessensvertretung der Handelsvertreter der DVAG e.V.. Beide Vereine wurden zunächst juristisch von den jeweiligen Vertrieben bekämpft. Bei beiden Vereinen wurde juristisch durchgesetzt, dass sie ihre Namen behalten dürfen.
Dennoch ist auch die Interessensvertretung der Vermögensberater online verschwunden. Verschwunden ist auch eine Seite, die sich geprellte Vermögensberater nannte. In ihrem Facebook-Auftritt ist von einem Cyberangriff die Rede und davon, dass es eine naheliegende Vermutung geben sollte, wer dafür verantwortlich ist.
Wer Böses dabei denkt und stets den jeweiligen Vertrieb für diese Entwicklungen verdächtigt, wird eines besseren belehrt. Oft sind es nämlich interne Probleme in den Vereinen selbst.
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Am 02.10.2014 entschied das Landgericht Ulm, dass ein Vermögensberater Provisionen, die er vorschussweise erhalten hatte, zurückzuzahlen hat. Der Beklagte war für die Klägerin, die DVAG, als Vermögensberater tätig.
In den Vertrag war zwischen den Parteien geregelt: „Für die Vermittlung von Verträgen, bei denen Fristen (sogenannte Haftungszeiten) gemäß Ziffer II der Anlage A zu beachten sind, entstehen Provisionsansprüche gemäß die gesetzlichen Regelung des § 92 HGB erst dann, wenn der geworbene Kunde die nach den Provisionsbedingungen vorgesehene Anzahl von Beiträgen (Prämien) an den betreffenden Produktpartner entrichtet hat. Zahlungen bzw. Gutschriften, die gleichwohl vor Entstehung des Anspruchs für vermitteltes Geschäft gewährt werden, erfolgen auf freiwilliger Basis und in der Erwartung, dass sich das jeweils vermittelte Geschäft als bestandskräftig erweist (die sogenannte Vorfinanzierung). Spätestens mit der Beendigung dieses Vertrages endet jede Vorfinanzierung und es gilt die gesetzliche Regelung. Mit das der Zahlung oder Gutschrift zugrunde liegende Geschäft vor Ablauf je nach Fristen aufgelöst, so erfolgt in der monatlichen Abrechnung eine Laufzeit anteiliger Rückbelastung.“
Den Beklagten wurden monatliche Provisionsabrechnungen erteilt, in denen jeder vermittelte Versicherungsvertrag unter Angabe des Versicherungsnehmers, der Versicherungssumme etc. aufgeführt ist. Das Gericht meinte, dass der Klägerin die geltend gemachten Rückzahlungsansprüche zustehen würden. Sie hätte schlüssig durch Vorlage der vorgeführten Provisionsabrechnung die Entwicklung des Provisionskontos betreffend den Beklagten substantiiert dargelegt. Im Übrigen habe die Klägerin auch schlüssig dargelegt, dass die zur Ermittlung der Provisionsrückbelastungen erforderlichen Parameter, der provisionsrelevante Grundbetrag des Vertrages, der Provisionssatz des Vermittlers für diesen Vertrag, die Provisionsgutschrift, die Haftungszeit, die Einstellung der Prämienzahlung und der nicht abgelaufene Haftungszeitraum darin enthalten sind. Dies sei anhand eines Beispiels erklärt worden.
„Die von den Beklagten gerügte grundsätzliche Fehlerhaftigkeit des Rechenwerks der Klägerin besteht danach nicht. Auch kann der Beklagte nicht damit gehört werden, die an ihn gezahlten Provisionen seien nicht richtig berechnet worden, dafür die Provisionsrückforderung, für den tatsächlich gezahlten Provisionen auszugehen ist. Der Klägerin könne ebenfalls nicht entgegen gehalten werden, sie habe die Anforderungen an die erforderliche Nachbearbeitung ins Storno gegangener Verträge nicht erfüllt. Gemäß § 87a Abs. 3 Satz 2 in Verbindung mit § 92 Abs. 2 HGB entfällt der Anspruch des Handels – bzw. Versicherungsvertreters auf Provision, im Falle der Nichtausführung des Geschäfts durch den Unternehmer, wenn insoweit die Nichtausführung auf Umstände beruht, die vom Unternehmer nicht zu vertreten sind. Die Nichtausführung (Stornierung) des Vertrages ist schon dann von den Versicherungsunternehmen nicht zu vertreten, wenn es notleidende Verträge im gebotenen Umfang nachgearbeitet hat.“
Die Darlegung der Klägerin wird den Anforderungen gerecht, so führte das Gericht aus. Sie hat zunächst generell das System der Nachbearbeitung dargestellt, dass zunächst über die Partnerversicherung läuft. Dies ist grundsätzlich ausreichend, um den Versicherungsnehmer zur Erfüllung seiner Vertragspflicht ernsthaft und ausdrücklich anzuhalten. Es handele sich nicht um ein bloßes Mahnschreiben, sondern um Erinnerungs- Mahn- und Kündigungsverfahren, bei dem der Versicherungsnehmer, der mit fälligen Raten in Rückstand geraten ist, ein normiertes Erinnerungsschreiben erhalte. Geht trotz dieser Erinnerung keine Zahlung ein, werde nach weiteren 2 Monaten durch die EDV Anlage, also gegen Anfang des 5. Rückstandmonats, das normierte Mahn- und Kündigungsschreiben ausgedruckt und versandt. Im Übrigen habe es auch Besuchsaufträge gegeben, also eine weitere Nachbearbeitung konkret stattgefunden.
Landgericht Ulm vom 02.10.2014
08
Der Buchauszug muss erteilt werden. So steht es im Gesetz. Die Gerichte schließen daraus, dass er nicht zugesendet werden muss. Er muss notfalls abgeholt werden.
So erging es einem Mandanten, der einen 50-seitigen Buchauszug aus dem Saarland anholen sollte. Der Mandant kommt aus Münster.
Der Ergo-Buchauszug, auf en wir ein Jahr warten durften, ist endlich da. Am 08.07.2014 (!!!) wurde die Ergo von mir zur Erteilung eines Buchauszuges aufgefordert.
Der wurde zwar zugesagt, jedoch nicht fertiggestellt. Schließlich hatten wir geklagt. Das Landgericht Düsseldorf hatte uns Recht gegeben. Die Ergo müsse einen Buchauszug erteilen.
Immerhin: Jetzt, ein Jahr später, ist er fertig und sandte uns den Stapel sogar noch zu. Leider ist die Auskunft bis heute nicht vollständig.
Der Buchauszug wird regelmäßig von der DVAG übersandt (trotz aller Kritik an dem Inhalt der Auskunft eine Entgegenkommen).
Die OVB schickte den Buchauszug nicht zu. Ein Mandant wird jetzt weit reisen dürfen, um ihn abzuholen.
So geht die Sache weiter.
07
Dieter Bohlen tut es schon. Til Schweiger tut es bald: Er soll für die VHV werben.
So schreibt es Cash-online.
Das Investment.com, bzw. Herr Egon Wachtendorf in einer dortigen Kolumne, äußert ein „paar Gedanken“ zu Jürgen Klopps neuem Betätigungsfeld, dem Coachen von Vermögensberatern der DVAG.
Klopp hatte früher als Markenbotschafter der Volks- und Raiffeisenbanken „scheinbar voller Inbrunst“ gearbeitet, von der er als langjähriges Genossenschaftsmitglied überzeugt schien.
Dann folgte eine Zeit bei der im „Sexsumpf versinkenden HMI“, bei der er um seinen Ruf habe fürchten müssen.
„Es hätte mich sogar arg gewundert, wenn Jürgen Klopp nicht früher oder später bei der DVAG gelandet wäre“, schreibt Wachtendorf. Schließlich habe die DVAG schon immer Sportgrößen als Werbepartner gewinnen wollen.
Ganz „sportlich“ betrachtet Wachtendorf die Werber Michael Schumacher, Joachim Löw, Paul Biedermann, Britta Heidemann und Joey Kelly.
Anders sieht es Wachtendorf, wenn die „hohen Damen und Herren aus der Politik“, wie Helmut Kohl, Theo Waigel, Bernhard Vogel, Horst Teltschik, Friedrich Bohl, Friedhelm Ost, Walter Wallmann, Petra Roth oder Guido Westerwelle werben würden. Von der Grußbotschaft von Frau Merkel im Jahre 2008 war er gar „enttäuscht“.
05
Am Donnerstag hatte ich in einer Vermögensberatersache einen Termin vor dem Oberlandesgericht München – wie ich dachte.
Gestritten wird um Provisionsrückzahlungen, weil Verträge nach Ausscheiden eines Vermögensberaters aus der DVAG ins Storno gegangen sein sollen. Die DVAG klagte das Minus auf dem Provisionskonto ein. Das Oberlandesgericht hatte zuvor in einer Zwischenverfügung die Meinung geäußert, dass das Saldo so nicht eingeklagt werden dürfe, weil das Provisionskonto kein Kontokorrent darstellen würde. Und dann müsse man jeden Betrag genau vorrechnen, von dem man glaubt, den bekommen zu können.
Guten Mutes für ich deshalb nach München. Als ich vor dem Gerichtssaal stand, durfte ich feststellen, dass der der Termin durchgestrichen war. Die Geschäftsstelle teilte mir mit, der Termin sei kurzfristig aufgehoben worden. Und dass ich keine Benachrichtigung bekommen hätte, läge wohl am Poststreik, war die spontane Erklärung.
Es fragt sich an dieser Stelle, warum – wenn denn die Sache mit dem Poststreik sogar im OLG bekannt war – man denn nicht eine andere Form der Benachrichtigung gewählt hatte. Es gibt ja Fax, Email, Telefon, sogar eine Handynummer ist auf meiner Website angegeben.
Erst Kaiserslautern und nun München – zwei Tage waren für die Katz.
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Die Höhe der Provision ist regelmäßig in den Verträgen zwischen dem Handelsvertreter und dem entsprechenden Unternehmen/Vertrieb geregelt. Wie dies bei der DVAG, dem größten deutschen Vertrieb, aussieht, hatte ich eingehend erklärt.
Wie aber sehen Provisionsvereinbarungen anderer Vertriebe aus? Sind diese evtl. einseitig abänderbar?
Der Kooperartionsvertrag der Financeplan plus Finanz- und Versicherungsmakler GmbH aus Reutlingen z.B. beinhaltet, dass die Höhe des Courtageanspruches sich aus dem jeweils gültigen Courtageinformationen, welche der Makler jederzeit bei der FP+ GmbH einsehen kann, ergibt. Hier sind also schon – einseitige – Änderungen und Anpassungen mit dem Begriffen „jeweils gültigen“ angekündigt.
Der Finanzdienstleistungsvermittlervertrag mit der OVB Vermögensberatung AG aus Köln regelt dagegen – ähnlich wie im Vermögensberatervertrag -, dass Bestandteil des Vertrages der Karriereplan sowie die Provisionsliste mit ihren jeweiligen Laufzeiten ist. Allerdings findet sich auch dort folgende Regelung: „Zur Änderung der bestehenden Vergütungsregelungen nach billigem Ermessen (§315 BGB) ist die OVB berechtigt, sofern und soweit gesetzliche Bestimmungen sowie Verlautbarungen der Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht eine Änderung der Vergütungsregelungen erforderlich machen.“
Ferner heißt es im OVB-Vertrag: „Der Anspruch des Finanzdienstleisters auf Abschlussprovision für einen vermittelten Vertrag bemisst sich nach der jeweiligen Karrierestufe, dem Aktivstatus und der jeweils gültigen Provisionsliste.“ Auch hier gibt es somit den Verweis auf die jeweils gültige Provisionsliste. Welche gültig ist, ergibt sich daraus zunächst nicht.
Im Gegensatz dazu ist die Regelung im Vermögensberatervertrag „starr“. Auf „jeweils gültige“ Provisionslisten wird dort nicht verwiesen. Es findet sich dort auch keine einseitige Anpassungsregelung ähnlich dem OVB-Vertrag.
In einer Gerichtsverhandlung vor dem Landgericht München wurde kürzlich darauf hingewiesen, dass es angeblich bisher kein Urteil geben sollte, wonach die Provisionskürzung unzulässig sein soll. Darauf wurde erwidert, dass es angeblich auch noch kein Urteil geben soll, wonach die Provisionskürzung für zulässig erachtet wurde.