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Die IHD, die Unabhängige Interessenvertretung der Handelsvertreter der DVAG e.V., hat wieder eine Website, die sich langsam mit Leben füllt.
Sie begann mit großen Erwartungen, nahm sich dann eine kleine Pause, um nunmehr wieder Schwung aufzunehmen.
Neben neuen Beiträgen gibt es neue Anmeldungen von Mitgliedern und eine Reihe weiterer potentieller Mitglieder. Es sieht so aus, als müsse man sich über Zuwachs keine Sorgen machen.
Die IHD will sich für die Interessen der Vermögensberater der DVAG einsetzen.
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Der Promillestreit geht in eine weitere Runde. Einige Vermögensberater machen geltend, ihnen würden noch Provisionen zustehen.
Im Jahre 2007 wurde von vielen Vermögensberatern der DVAG ein neuer Vermögensberatervertrag unterschrieben. Die Tabelle der Grundprovisionen war dem Vermögensberatervertrag beigefügt. Dort waren für die Vermittlung von Lebensversicherungen überwiegend 24 Promille, teilweise 20 Promille vorgesehen.
In einem Frankfurter Schnellbrief vom November 2007 wurde mitgeteilt, dass sich Provisionssätze verändern würden. Wer diesen Brief erhalten hat, wer ihn gelesen hat und wer ihm zugestimmt hat, ist nicht bekannt.
Über die Provisionshöhe wird an verschiedenen Gerichten gestritten.
Ein Vermögensberater errechnete anhand der Jahressummenblätter die Provisionen, die er in den letzten Jahren für die Vermittlung von Lebensversicherungen erhalten hatte. Er stellt sich auf den Standpunkt, dass ihm bei sämtlichen Verträgen 2 Promille zu wenig ausgezahlt wurden. Er errechnete bei der Differenz zwischen 24 und 22 Promille einen Prozentsatz von 9,08 und nahm damit eine neue Berechnung von Provisionen vor.
Exakt diesen Betrag klagte er ein.
Die DVAG meinte jedoch, dass dies in dieser Form nicht möglich wäre. Die Berechnung würde schließlich voraussetzen, dass alle Tarife von 24 Promille auf 22 Promille reduziert worden wären. Diese Argumentation sei jedoch unzutreffend. Es seien nur einzelne Lebensversicherungsprodukte reduziert worden. Nur ein Teil der angebotenen Lebensversicherungstarife seien davon betroffen, ca. ein Drittel.
Im Übrigen sei ja schließlich der Kläger durch einen Frankfurter Schnellbrief über die bevorstehenden Änderungen informiert worden.
Eine gerichtliche Entscheidung ist noch nicht gefallen.
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Mitarbeiter der DVAG hatten einen Verein gegründet, der sich für die Interessen der Vermögensberater einsetzen will. Es handelt sich um die Unabhängige Interessenvertretung der Handelsvertreter der DVAG e.V..
Zunächst wurde der Verein von der DVAG im Rahmen einer einstweiligen Verfügung auf Unterlassen verklagt. Das Landgericht und das Oberlandesgericht Frankfurt wiesen die Anträge ab.
Initiatoren des Vereins wurden Kündigungen ausgesprochen.
Die IHD ist nunmehr wieder online gegangen – allen Widerständen zum Trotz.
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Der Verein Unabhängige Interessenvertretung der Handelsvertreter der DVAG (IHD)
wird ab dem 05. Oktober 2015 mit einer aktualisierten Homepage wieder online sein soll.
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Die IHD ist ein Verein, der sich für die Interessen von Vermögensberatern der DVAG einsetzt. Mitarbeitervertretungen haben es bisweilen nicht leicht. Denken wir an Amazon, hat es dort schon bei der Gründung Schwierigkeiten gegeben.
Die IHD ist seit Wochen nicht in Erscheinung getreten. Das soll sich ändern. Es gibt sie noch, die IHD und ihre Idee.
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Die Frauenquote ist heiß diskutiert, nicht erst, seit der Bundestag entschieden hatte, dass ab 2016 mindestens 30 Prozent Frauen in den Aufsichtsräten bei den rund 108 börsennotierte Unternehmen, in denen die Arbeitnehmer voll mitbestimmungsberechtigt sind, sitzen müssen. Alle anderen Unternehmen sollen sich zumindest eigene Zielvorgaben zu einer Frauenquote machen.
Bei der DVAG hat man schon zwei Frauen für den Aufsichtsrat gefunden: Ana und Jacqueline Pohl werden in den Aufsichtsrat der DVAG rücken. Es sind die Ehefrauen von Reinfried und Andreas Pohl.
Gleichzeitig hat Andreas Pohl die Zuständigkeiten im Vorstand neu geregelt. Robert Peil übernimmt die Führung der Vertriebsbereiche, Helge Lach gibt die Aus- und Weiterbildung an Dirk Reiffenrath ab und übernimmt dafür den Bereich Markt und Regulierung.
So schreibt es Versicherungswirtschaft.heute.
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Die DVAG ist ein typischer Finanzdienstleister, ein typischer Strukturvertrieb. Der Verkauf von Versicherungen steht im Vordergrund. Im Angebot waren meist Produkte der AachenMünchener.
So war das Angebot beschränkt, im Gegensatz zur Konkurrenz wie z.B. Swiss Life Select (vormals AWD). AWD hatte sich ursprünglich nicht auf einen Produktgeber reduziert. Man nannte sich – zumindest bis zur Anbindung mit der Swiss Life – unabhängig.
Die DVAG hingegen beschränkte sich zumeist auf das Angebot der AachenMünchener. Was von dort nicht angeboten wurde, gab es nicht.
So kam der einen oder andere Vermögensberater auf die Idee, seine Angebotspalette zu erweitern. Wenn z.B. die AachenMünchener die Versicherung einer größeren Speditionsflotte ablehnte, wurde dies von anderen Versicherern angeboten. Insider sprechen dann von Ventillösung. Nur ausnahmsweise, wenn es nicht anders geht und um den Kunden besser anzubinden, sollte auf eine fremde Versicherung zurückgegriffen werden.
Ansonsten musste der Berater befürchten, den Kunden ganz zu verlieren. Ob dies vertragskonform ist, soll hier nicht beurteilt werden. Jedenfalls hatte eine Gruppe erfolgreicher Vermögensberater von dieser Idee Gebrauch gemacht. Dadurch wurde gerade bei Geschäftskunden eine bessere Anbindung erzielt. Diese hatten, wie in dem Fall des Spediteurs, kein Verständnis dafür, dass gewisse Risiken bzw. die Fahrzeuge nicht versicherbar waren.
Diese Vermögensberater erhielten vor Jahren, nachdem deren Ventillösung dem Vorstandsvorsitzenden der DVAG Prof. Dr. Reinfried Pohl bekannt wurde, von diesem einen persönlichen Brief. Darin teilte er seine Betroffenheit mit. Er erwartete, dass sein System der Allfinanz, so wie er es erfunden hatte, umgesetzt werde und von der Ventillösung Abstand genommen wird.
Durch die Ventillösung schien ein Dogma in Gefahr zu geraten.
Dass jetzt, nach mehr als einem Jahr nach Tod des Gründers, mit dem Inkassoangebot für Gewerbetreibende neue Wege gesucht werden, ist daher bemerkenswert. Zumindest zielt man dabei auf einen Kundenstamm ab, der bereits bei der oben beschriebenen Ventillösung im Fokus stand.
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Nach etwas mehr als einem Jahr seit dem Tod des Gründers Pro.Dr. Reinfried Pohl verlässt die DVAG den Weg der originären Finanzdienstleistung.
Inkasso und Onlinebuchhaltung für die Kunden soll nach dem Versicherungsboten jetzt mit in das Angebot aufgenommen werden.
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Am 03.06.2011 verurteilte das Landgericht Halle einen Vermögensberater zur Rückzahlung von Provisionsvorschüssen.
Das Gericht begründete dies wie folgt:
Der Klägerin steht gegen der Beklagten ein Anspruch auf Rückzahlung zu. Zunächst meinte das Gericht, dass die Anwendung des § 92 Abs. 4 HGB zulässig sei. Dies gelte auch für selbstständige Handelsvertreter, die Versicherungen vermitteln.
Im Übrigen habe die Klägerin für jeden der Stornoberechnung unterlegten notleidend gewordenen Vertrag im Einzelnen durch Vorlage des individuellen Schriftverkehrs substantiiert und nachvollziehbar dargelegt, dass sie den Anforderung an die notwendige Nachbearbeitung des einzelnen Vertrages hinreichend nachgekommen ist. Sie hat im Rahmen der Abrechnung, die hier aufgrund der Beendigung der Tätigkeit auf die notleidend gewordenen Verträge ausgerichtet war, im Einzelnen dargelegt, wie, warum und wann diese Verträge notleidend wurden und ob und in welchem Umfang sich dies auf die dem Beklagten zustehende Provision ausgewirkt hat und in welchem Umfang die Beklagte mithin eine Zuvielzahlung erhalten hat.
Das bloße Bestreiten der Schritte der im Einzelnen dezidiert vorgetragene Nachbearbeitung sei nicht erheblich, so das Gericht, da die Klägerin die konkrete Nachbearbeitung zu jedenfalls im Einzelnen dargelegt habe.
Urteil Landgericht Halle Aktenzeichen 4 O 437/10.
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Die DVAG hatte im Jahre 2007 für zigtausend Handelsvertreter einen neuen Vertrag ausgearbeitet. Alle sollten den unterschreiben. Die meisten kamen dem nach.
Inhalt des Vertrages war eine Provision von 24 Promille für die Vermittlung von Lebensversicherungen.
Davon ist die DVAG nachher in Berechnungen und Auszahlungen abgewichen. Man kürzte auf 22 Prom..
Viele Gericht sind derzeit damit beschäftigt, ob eine einseitige Änderung zulässig ist. Bisher gab es keine Entscheidung, weder in die eine noch in die andere Richtung.
Das Landgericht München meinte kürzlich in einem Beschluss: Soweit die Klägerin auf den Frankfurter Schnellbrief Bezug nimmt, erschließt sich nicht, wieso die Klägerin berechtigt gewesen wäre, einseitig einen vertraglich vereinbarten Provisionssatz abzuändern“. Anderereits hielt das Gericht es für bemerkenswert, dass dies doch für „erhebliche Unruhe“ gesorgt haben müsste und warum der Berater davon nichts mitbekommen haben will.
Man tastet sich also vorsichtig an ein sensibles Thema heran.