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BGH: Handelsvertreter im Nebenberuf „genießen“ Kündigungsfrist von einem Monat
Viele Handelsvertreter lassen sich am Ende eines Vertragsverhältnisses in den Nebenberuf zurückfallen. Dies geschieht teilweise in Erwartung einer kürzeren Kündigungsfrist. Gem. § 92 b Abs. 1 HGB beträgt die Kündigungsfrist des Nebenberuflers grundsätzlich einen Monat. In einer Entscheidung des BGH im Jahre 2013 ging es um eine Finanzdienstleisterin, die davon betroffen war. Vom Jargon her könnte es sich in einem vom BGH im Jahre 2013 zu beurteilenden Fall um einen Vertrag mit der OVB gehandelt haben.
Auch manch Vermögensberater der DVAG lässt sich, um die Auflösung des Vermögensberatervertrages bemühend, auf eine zunächst nebenberufliche Abstufung ein. Auch dort soll jedoch die „lange“ Kündigungsfrist aus dem Hauptberuf nicht entfallen. Die ursprünglichen Kündigungsfristen sollen auf den nebenberuflichen Berater übertragen werden.
Viele Vertriebe machen formularmäßig davon Gebrauch, die ursprünglich längeren Kündigungsfristen des Hauptberufs auf den Nebenberuf zu übertragen. Eine solche formularmäßige „lange“ Kündigungsfrist stand am 21.3.13 beim BGH auf dem Prüfstand. Der BGH erklärte die „lange“ Kündigungsfrist für nichtig und meinte, ein nebenberuflich tätiger Handelsvertreter unterliege einer einmonatigen Kündigungsfrist.
Außerdem entschied er, dass eine verschuldensunabhängige Vertragsstrafe ebenso unwirksam ist.
a
Eine gegenüber einem Handelsvertreter im Nebenberuf verwendete Formularbestimmung, wonach eine Vertragskündigung nach einer Laufzeit von drei Jahren nur unter Einhaltung einer Frist von zwölf Monaten auf das Ende eines Kalenderjahres zulässig ist, ist wegen unangemessener Benachteiligung unwirksam.
b
Eine gegenüber einem Handelsvertreter verwendete Formularbestimmung, wonach der Handelsvertreter eine Vertragsstrafe unabhängig vom Verschulden verwirkt, ist unwirksam.
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Dass die DVAG in einem Blogeintrag gegen die Maklerapps Knip, Clark, GetSafe, simplr, asuro, treefin, TED usw wetterte, dürfte bekannt sein.
Dies hatte dann auch Knip-Chef und Gründer Dennis Just auf den Plan gerufen, gegen die DVAG Stellung zu beziehen.
Jetzt wird offenbar die dritte Runde eingeläutet: Die schweizerische Krankenversicherung Helsana hat die Zusammenarbeit mit dem Fintech Knip aufgekündigt.
Der BVK, der Bundesverband der Versicherungskaufleute, geht nun gegen Fintechs vor, konkret gegen Check24. Check24, das sich Vergleichsportal nennt, halte sich an die Vorschriften über Beratung und Vermittlung, so der Vorwurf des BVK. Check24 ist ein Fintech, ein „Financial Technology“, wie es neumodern heißt. Mit ein paar Mausklicks kann der Kunde Tarife vergleichen und abschließen. Fintechs sind dem konservativen Markt als neue Mitkonkurrenten ein Dorn im Auge.
Viele Berater klagen über die zunehmende Konkurrenz des Internets. Die Kunden wüssten teilweise besser Bescheid und könnten besser vergleichen, wird berichtet. Berater, die Produkte nur eines Versicherers anbieten, würden die Konkurrenz zu spüren bekommen.
Der BVK verlangt von Check24, es solle eine gewisse Unterlassungserklärung abgeben. Dem kam man offensichtlich nicht nach.
Am 24.2.16 soll nun vor dem Landgericht München über diesen Unterlassungsanspruch verhandelt werden, schreibt die Süddeutsche.
Um welchen es geht, teilt sie leider nicht mit. Auf den Presseveröffentlichungen des BVK findet man darüber leider auch nichts.
Check24, das schon einmal wegen „versteckter Handywerbung“ vom Landgericht München eine Unterlassungsverfügung eingefangen hatte, meinte dazu: “Wenn die Richter entscheiden sollten, das wir etwas ändern müssen, werden wir das tun”.
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Das Investment.com schrieb darüber, dass die DVAG das Urteil des BGH über nachvertragliche Wettbewerbsverbot nicht berücksichtigt habe. Die DVAG habe sich – trotz der vom BGH festgestellten Unwirksamkeit der Klausel im Vermögensberatervertrag – nicht daran gehalten. Sie habe mit Hinweis auf das nachvertragliches Wettbewerbsverbot einen Ex-Vermögensberater noch einmal angeschrieben und aufgefordert, sich daran zu halten.
Davon hat die DVAG inzwischen Abstand genommen und dies als Versehen bezeichnet.
Dennoch ist der Wegfall des nachvertraglichen Wettbewerbsverbotes kein Freibrief! In dem oben erwähnten Fall beruht sich die DVAG nämlich auch auf Verstöße gegen das UWG und gegen das Datenschutzgesetz. Der ausgeschiedene Vermögensberater soll Daten der DVAG benutzt haben und Kunden gezielt zur Umdeckung aufgefordert haben.
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Über das BGH-Urteil, in dem das nachvertragliche Wettbewerbsverbot im Vermögenberatervertrag der DVAG für unwirksam erklärt wurde, schreibt Christoph Baltzer in Value das Beratermagazin.
Über die Auswirkungen des Urteils schreibt Das Investment.com .
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Das Handelsblatt schreibt über einen offenen Konflikt zwischen alter Finanzdienstleistungsschule und der neumodernen Form, der Vermittlung von Verträgen per App.
Die Finanzdienstleistung war lange Zeit ein konservatives Geschäft. Vermittler von vielen Vertrieben lernen auch heute noch die alten Regeln der Vertragsvermittlung. Gespräche im Wohnzimmer, dazu einen Kaffee und Anträge am besten in Papierform.
Im Gegensatz dazu zeigt sich seit Jahren die Welt der neuen Medien. Vertragsvermittlung via Skype, digitale Vergleichsportale, Vertragsschluss per Knopfdruck und neuerdings: per App.
Die neuen Medien sind dabei, der alten Schule den Rang abzulaufen. Viele große Vertriebe habe längst den Zenit überschritten. Die Umsätze stagnieren bestenfalls.
Die DVAG hat in ihrem Blog die neuen Apps unter ihre Lupe genommen und kritisiert. Damit hat sie dann auch gleich eine Reaktion hervorgerufen. Sie meint, es würden per App Maklervollmachten eingeholt werden, und da dies für den Benutzer kaum erkennbar wäre und Missbrauch dieser Vollmachten drohe, könnte arglistige Täuschung vorliegen.
Knip, Clark, GetSafe, simplr, asuro, treefin, TED oder FinanceFox heißen diese Appanbieter, denen mit dieser Diskussion zu einer bisher nicht da gewesenen Bekanntheit verholfen wird. Knip knipste auch gleich zurück. Im Handelsblatt ließ Gründer und Chef von Knips, Dennis Just, mitteilen, „Ihr seid der Grund, warum es Knip überhaupt gibt!“.
Man darf gespannt sein, was folgt.
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Bis 31.1.2016 sollen sich Vermögensberater entscheiden, ob man die kostenpflichtige Premiumlizenz für 3% des Provisionsverdienstes (max. 100€ zzgl.Mwst) oder die kostenlose Basisversion möchte.
Inwieweit man mit der Basisversion arbeiten kann, kann von hier aus nicht beurteilt werden. Die Unterschiede zwischen den beiden Versionen ergeben sich aus einer Übersicht, die dem Software-Lizenzvertrag beigefügt ist. Nach diesseitiger Kenntnis kann man auch später auf die Premiumlizenz wechseln.
Wer jedoch die Premiumlizenz wählt, ist nach dem Inhalt der Regelung für 24 Monate gebunden.
Softwaregebühren sind bekanntlich umstritten. Eine freundliche Mitarbeiterin eines anderen Vertriebes wies mich heute darauf hin, dass es sich im eigentliche Sinne um gar keine Softwaregebühren handeln würde. Die Software wäre nämlich dort frei. Nur der Support würde – je nach dem – etwas kosten.
Nun denn. Ein schönes Wochenende wünsche ich.
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Bernd Mikosch von Fondsprofessionell.de hat sich mit der vieldiskutierten BGH-Entscheidung über das nachvertragliche Wettbewerbsverbot beschäftigt und diese kommentiert. Er rät zu prüfen, „wer sich ewig bindet“.
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Wie ein Lauffeuer verbreiten sich die Urteile des BGH. Kein Wunder eigentlich, denn sie werden – im Gegensatz zu den Entscheidungen der anderen Gerichte – stets veröffentlicht.
So berichtete Fondsprofessionell.de, Versicherungswirtschaft-heute.de und Versicherungsbote.de fast gleichzeitig über das Ende des nachvertragliches Wettbewerbsverbotes im Vermögensberatervertrag.
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Der BGH entschied am 5.11.2015 , dass einem Vermögensberater der DVAG auch während der Kündigungsphase der sogenannte BOZ zustehe, wenn die Kündigungsfrist mehrere Jahre betrage. Insofern hatte die DVAG Ende des letzten Jahres gleich zwei Grundsatzurteile „hinnehmen“ müssen.
Der BOZ-Anspruch ergebe sich aus den AGB, die die Beklagte im Intranet veröffentlicht hatte.
„Nach dem Wortlaut der im Intranet der Beklagten veröffentlichten Bedingungen über die Zahlung eines Bürokostenzuschusses sollten diejenigen Vermögensberater, die die dort niedergelegten Voraussetzungen erfüllten, ab dem 1. Januar 2008 für einen erfolgreichen Gruppenaufbau einen Bürokostenzuschuss in bestimmter Höhe erhalten, der jeweils pro Quartal ermittelt und im folgenden Quartal auf der Grundlage der Gruppenumsätze des Vorquartals monatlich gezahlt werden sollte. Die Formulierung, dass die Vermögensberater unter bestimmten Voraussetzungen einen Bürokostenzuschuss „erhalten“ sollten, der monatlich „gezahlt“ werde, ist ihrem Wortlaut und typischen Sinn nach dahin auszulegen, dass sich die Beklagte gegenüber den für sie tätigen Vermögensberatern bei Erfüllung der von ihr genannten Bedingungen zur Zahlung eines Bürokostenzuschusses verpflichtet und den Vermögensberatern entspre-chend einen durchsetzbaren Anspruch eingeräumt hat (vgl. BAG, NJW 2013, 2844 Rn. 17; BAGE 127, 185 Rn. 45 m.w.N.).“, so der BGH und meinte, dem stehe nicht entgegen, dass in den AGB stehe, es sich um freiwillige Zahlungen handele.
Weiter der BGH: „Die Klausel in den BOZ-Bedingungen der Beklagten, wonach die Zahlung des Bürokostenzuschusses davon abhängig ist, dass das Vertragsverhältnis des Handelsvertreters im Zeitpunkt der Zahlung ungekündigt ist, ist wegen Verstoßes gegen § 89 Abs. 2 Satz 1 Halbsatz 2 HGB, § 134 BGB insgesamt unwirksam.“
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Im Vermögensberatervertrag der DVAG 2007 ist folgende Regelung enthalten:
„Der V.berater verpflichtet sich, es für die Dauer von zwei Jahren nach Beendigung des Handelsvertreterverhältnisses zu unterlassen, der Gesellschaft V.berater, andere Mitarbeiter oder Kunden abzuwerben oder dies alles nur zu versuchen. Verstößt der V.berater gegen auch nur eines der vorstehenden Verbote, so hat er für jeden Fall der Zuwiderhandlung an die Gesellschaft eine Vertragsstrafe in Höhe von …. zu zahlen.“
Nachdem einem Vermögensberater vorgeworfen wurde, er habe dagegen verstoßen, geriet die Klausel auf die Waagschale. Das Oberlandesgericht Karlsruhe hatte in zweiter Instanz die Klausel für unwirksam gehalten. Schon in einer früheren Entscheidung hatte sich das OLG sehr kritisch mit den Klauseln auseinandergesetzt.
Es wies die Klage auf Auskunft und Schadenersatz ab mit der Begründung ab:
„Die im V.beratervertrag vom 25.05./14.06.2007 getroffene Vereinbarung über ein nachvertragliches Wettbewerbsverbot ist wegen unangemessener Benachteiligung des Vertragspartners (§ 307 Abs. 1 Satz 1 BGB), auch und insbesondere wegen Verstoßes gegen das Transparenzgebot (§ 307 Abs. 1 Satz 2 BGB), unwirksam….Die von den Parteien unter V. Abs. 2 des V.beratervertrags getroffene Vereinbarung über ein nachvertragliches Wettbewerbsverbot ist wegen unangemessener Benachteiligung des Vertragspartners gemäß § 307 Abs. 1 Satz 1 BGB unwirksam“ (Dabei stellte das Gericht darauf ab, dass nicht gleichzeitig eine Entschädigungsklausel enthalten wäre).
Außerdem sah das Gericht die Klausel als nicht transparent an. “ Das Transparenzgebot ist aber auch deshalb verletzt, weil dem Handelsvertreter durch die Regelung in V. Abs. 2 des V.beratervertrags für die Dauer von zwei Jahren nach Beendigung des Vertragsverhältnisses untersagt wird, V.berater, andere Mitarbeiter oder Kunden der Klägerin abzuwerben, ohne dass dabei hinreichend deutlich gemacht wird, ob sich das nachvertragliche Wettbewerbsverbot nur auf solche Personen erstreckt, die zur Zeit der Vertragsdauer V.berater, andere Mitarbeiter oder Kunden der Klägerin waren, oder ob es auch solche Personen erfasst, die erst nach dem Ausscheiden des Vertragspartners bei der Klägerin zu deren Mitarbeitern oder Kunden geworden sind. Eine klare Aussage wird insoweit – obwohl sich die Frage aufdrängt, nachdem das nachträgliche Wettbewerbsverbot gerade für die Zeit nach Vertragsende gilt – im Vertrag nicht getroffen. Für den Vertragspartner des Verwenders ist daher aus dem Vertragstext heraus nicht klar erkennbar, welcher Personenkreis dem nachvertraglichen Wettbewerbsverbot unterfällt, wie weit also das Wettbewerbsverbot reicht (so schon Senat, Urteil vom 16.07.2014, 15 U 215/13, n.v.).“
Dagegen wehrte sich die DVAG im Rahmen der Revision beim Bundesgerichtshof. Die Revision wurde zugelassen, „da die Klägerin die Klausel für eine wiederholte Verwendung vorgesehen hat, eine Vielzahl von Fällen“ betroffen ist.
Der BGH entschied am 3.12.15 unter dem Az VII ZR 100/15, dass die Klausel unwirksam ist. Der BGH stellte jedoch nicht mehr darauf ab, dass die Klausel benachteiligen könnte, sondern einzig und allein darauf, dass die Klausel intransparent sei.
„Nicht nur ist für einen durchschnittlichen Vertragspartner der Klägerin auch unter Berücksichtigung des Abwerbeverbots während der Vertragslaufzeit in Nr. V. Abs. 1 nicht hinreichend klar, ob mit „Kunden“ im Sinne von Nr. V. Abs. 2 sämtliche Personen gemeint sind, die Verträge mit Partnerunternehmen der Klägerin abgeschlossen haben, oder nur solche Personen, die derartige Verträge aufgrund einer dem Handelsvertreter (Vermögensberater) zuzurechnenden Vermittlungstätigkeit abgeschlossen haben. Hinzu kommt, dass nicht hinreichend klar ist, ob sich das Verbot der Abwerbung von Kunden in Nr. V. Abs. 2 auch auf Personen erstreckt, die erst nach der Beendigung des Handelsvertreterverhältnisses, aber binnen des Zeitraums von zwei Jahren nach dieser Beendigung Verträge mit Partnerunternehmen der Klägerin geschlossen haben.“
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Die DVAG hat das Intranet bzw. die Softwarepauschale umgestellt. Ab dem 01.01.2016 gibt es ein kostenloses Basissystem. Bis zum 31.01.2016 soll die Wahl bestehen, stattdessen eine kostenpflichtige Premiumversion zu erwerben.
Bis zum 31.12.2015 verfügte die DVAG über ein kostenpflichtiges Softwareprogramm.
Mit der Umstellung hat sich die DVAG dem Modell der SwissLife Select angenähert. Dort gibt es ebenfalls ein Basismodell, darüber hinaus ein Professional-Modell und sogar ein Avantgarde-Modell.
Während jedoch das Basismodell bei der DVAG kostenlos ist, soll weiterhin für das Basismodel bei der SwissLife 20,00 € monatlich gezahlt werden.
Wenn ausschließlich eine eine kostenpflichtige Software angeboten werden würde, wäre dies bedenklich. Gemäß § 86 a Abs. 1 HGB ist der Unternehmer verpflichtet, dem Handelsvertreter die zur Ausübung seiner Tätigkeit erforderlichen Unterlagen zur Verfügung zu stellen. Dazu könnte auch ein Softwarepaket gehören, mit dem der Handelsvertreter ordnungsgemäß arbeiten kann.