DVAG

OLG Köln macht auf sich aufmerksam

Erst kürzlich verurteilte das Oberlandesgericht die AachenMünchner zur Zahlung eines Ausgleichsanspruchs. Ein Handelsvertreter, der früher für die AachenMünchner tätig war, wollte seinerzeit nicht zur DVAG wechseln. Die AachenMünchner veräußerte Ende 2006 ihren gesamten Außenvertrieb an die DVAG. Der Handelsvertreter wollte dort partout nicht hin. Das OLG Köln entschied zugunsten des Handelsvertreters, dass die AM trotzdem den Ausgleichsanspruch gem.  § 89 b HGB zahle müsse.

Das OLG Köln beschäftigt sich derzeit auch mit dem Versorgungswerk, der Alters -und Berufsabsicherung der Vermögensberater der DVAG. Auch hier zeichnet sich eine Auffassung ab, die den Vermögenberatern zugute kommt. Die AachenMünchner soll hier nicht so frei walten können, wie sie es will. Sie soll sich die Regelungen, die zwischen DVAG und Vermögensberatern gelten, zurechnen lassen müssen.

Über beide Verfahren werde ich noch berichten.

Jetzt macht das OLG Köln mit einer verbraucherfreundlichen Entscheidung vom 2. September (Az.: 20 U 201/15 und 26 O 468/14) auf sich aufmerksam. Es verbietet bei der Riesterrente in einem nicht rechtskräftigen Urteil die Doppelverprovisionierung. Nun wird sich wohl der BGH damit zu beschäftigen haben. Geklagt hatte der Bund der Versicherten gegen den HDI.

Die Richter urteilten, dass die Tochter des Versicherungskonzerns Talanx über die gezillmerten Abschlusskosten bei Riester-Versicherungen hinaus zusätzliche Gebühren ohne Obergrenze berechnet.  Aus der Kalkulation der Abschlusskosten aus den Kundenprämien würden sich zu hohe Abschlusskosten ergeben.

Die streitige, vom OLG für intransparent erklärte, Klausel lautet:

Einen Teil (der Abschlusskosten) verteilen wir in gleich hohe Beträge entsprechend der vereinbarten Prämienzahlungsweise über einen Zeitraum von fünf Jahren, aber nicht länger als bis zum bei Vertragsschluss vereinbarten Rentenbeginn. Den verbleibenden Teil verteilen wir in gleich hohe Beträge entsprechend der vereinbarten Prämienzahlungsweise über die Prämienzahlungsdauer, mindestens jedoch über einen Zeitraum von fünf Jahren, aber nicht länger als bis zum bei Vertragsschluss vereinbarten Rentenbeginn.

Dies verstoße gegen § 169 VVG, der einen Mindestbetrag für Rückkaufswerte bei vorzeitiger Kündigung verlangt. Schließlich sehe die Formulierung keine Obergrenze für die Kosten vor.

Die Klausel sieht bei genauer Betrachtung zwei Provisionen vor. BdV- Chef Axel Kleinlein hält dies für Abzocke. Drei Milliarden hätten die Versicherten allein im Jahre 2015 zu viel gezahlt.

Die Versicherungswirtschaft meint, die berechneten Abschlusskosten lägen tatsächlich weit unter dem zulässigen Höchstsatz von vier Prozent der Beitragssumme. So habe die Branche im Jahr 2014 die Kunden statt mit 7,6 Milliarden Euro nur mit 5,3 Milliarden Euro belastet.

Drei und mehr Fragen an Klaus D. Krüger, Vorsitzender der IHD

Herr Klaus D. Krüger hatte gemeinsam mit einigen anderen Vermögensberatern die Unabhängige Interessensvertretung der Handelsvertreter der DVAG e.V. (IHD) gegründet. Sein Anliegen ist, für aktive Vermögensberater eine Anlaufstelle im Wege eines extra dafür gegründeten Vereins zu schaffen. Der Verein soll als Hilfestellung für alle möglichen typischen Problemfelder eines Vermögensberaters dienen, von Fragen zur konkreten Tätigkeit eines Vermögensberaters im Strukturvertrieb, von der vertraglichen Ausgestaltung bis hin zur beruflichen Zukunft des Vermögensberaters.

Wir haben Herrn Krüger ein paar Fragen gestellt, die wir jetzt und in den nächsten Tagen von ihm beantworten lassen.

Herr Krüger, Sie sind Vermögensberater bei der DVAG gewesen und haben dann den Verein IHD mitgegründet. Was sind Ihre Erfahrungen bei der Gründung dieses Vereins gewesen?

Im Mai 2014 war die Idee zur Gründung der Unabhängigen Interessenvertretung (IHD) zunächst das Resultat eines „Strukturgesprächs“ mit meinem damaligen DVAG-Direktionsleiter, indem ich unter anderem die Frage nach meinen Wünschen an die DVAG beantworten sollte. In diesem provokanten Gespräch, das letztlich keine konstruktiven Antworten hergab, kam es meinerseits zu der Frage, wer eigentlich die Interessen der VB in der DVAG vertreten würde. Die Antwort lief darauf hinaus, dass dies die D-Leiter täten und eine anderweitige Interessenvertretung keinesfalls notwendig sei.

Unsere Erfahrungen nach der Verbreitung des ersten Thesenpapiers „Was wir wollen“ am 24.6.2014 (http://www.ihd-ev.org/#!thesen-dokumente/xuxh39) waren allein aggressiver Natur: Sperrung der DVAG-Mailaccounts der Gründungsmitglieder, Löschung der noch nicht geöffneten Mail mit diesem Papier aus den Accounts der VB im Verteiler. Statt eines von uns gewünschten ersten Gesprächs mit dem DVAG-Vorstand folgten verbale Attacken gegen Gründungsmitglieder. Andreas Pohl formulierte treffend dafür in seinem Brief vom 25.08.2014 an „Partnerinnen und Partner“ Zitat: „Die so genannte „Interessenvertretung“ von teilweise ausgeschiedenen oder auch unzufriedenen Vermögensberatern stört mit ihrem Vorgehen nachhaltig den Betriebsfrieden unserer beruflichen Familiengemeinschaft…Dies werden wir von Beginn an mit aller Konsequenz verhindern.“ Wer dieses Pamphlet in vollem Umfang bisher nicht gelesen hat, kann es auf unserer Internetseite jederzeit tun. Es folgte ein Antrag auf Erlass einer einstweiligen Verfügung gegen unsere Namensgebung, begründet auf vor Gericht letztlich nicht haltbaren Behauptungen wie Unterstellungen. Soweit zu dieser Seite der Medaille. Vermögensberater/innen, die sich an uns wandten, wollten größtenteils anonym bleiben, drückten Ihre Zustimmung zu unseren Forderungen aus, schilderten Missstände in ihren Direktionen, ihre existenziellen Ängste und wurden vielfach zunächst zu Mitgliedern, die sich teilweise dann auch öffentlich zur IHD bekannten – und letztlich meist resigniert die DVAG verließen. Die Hoffnung auf Reformen innerhalb des Unternehmens schrumpfte nach erster Euphorie schneller als erwartet. Hatten sich aus der DVAG ausgeschiedene Mitglieder erst neuen beruflichen Engagements gewidmet, schwand oftmals schnell die Motivation, sich quasi nebenberuflich für die Zurückgebliebenen einzubringen. Im Resümee des Jahres 2016 verfolgen wir, nach unserem Erfolg für eine Änderung der jahrelang unrechtmäßig erhobenen Softwarepauschale, nach wie vor unser Ziel einer organisierten Interessenvertretung. Von Mitgliedern, Fördermitgliedern wie Interessenten wurde und wird weiter gefordert, VB bei Findung einer beruflichen Alternative besser als bisher zu helfen, juristisch, fachlich und menschlich. Die Überzeugung, innerhalb der DVAG wirkungsvolle Reformen im Sinne der VB bewirken zu können, hat nach 2 Jahren bei vielen an Glaubhaftigkeit verloren.

 

Nicht nur Vertriebe, auch Tankstellen dürfen keine Softwaregebühren erheben

Immer wieder wird darüber gestritten, ob eine sogenannte Softwarepauschale bei der Anmietung einer Software erhoben werden darf. Vor Jahren hatte bereits der Bundesgerichtshof grundlegende Entscheidungen gefällt. Dies betrafen den AWD, heute SwissLife Select. Frankfurter Gerichte haben inzwischen wiederholt in dieselbe Kerbe geschlagen, als es um die Erstattung von Softwaregebühren durch die DVAG ging.

Auch Tankstellenbetreiber sind oftmals Handelsvertreter. Das Oberlandesgericht Hamm hatte unter dem Aktenzeichen 12 U 165/15 am 17.06.2015 die Rechtsprechung zur Erstattung von Softwarepauschalen bestätigt.

Der Tankstellenbetreiber hatte sich in einem Tankstellenvertrag verpflichtet, zur bargeldlosen Abwicklung des Agentur- und Eigengeschäftes bestimmte Kreditkarten zu akzeptieren, für welche die Beklagte mit dem betreffenden Kreditkartenunternehmen Rahmenverträge abgeschlossen hatte. Dabei sollte sich der Betreiber an den von dem Kreditkartenunternehmen erhobenen Servicegebühren bzw. den entstehenden Kosten pauschal mit 0,55 % zuzüglich Umsatzsteuer der Rechnungsendbeträge beteiligen.

Weiterhin sollte der Betreiber ein Stationscomputersystem der Beklagten Tankstellenkette bezahlen. Dieses Stationscomputersystem bestand aus mehreren Hardwarekomponenten nebst aufgespielter Software für einen Büroarbeitsplatz und einen Kassenarbeitsplatz als Grundausstattung und einem MDI-Gerät (Barcode-Leser) als Zusatzausstattung. Die Miete für die Grundausstattung nebst Serviceleistungen betrug monatlich 311,00 €, für die Zusatzausstattung monatlich 22,00 € zuzüglich Umsatzsteuer.

Das Oberlandesgericht Hamm entschied wie das Vorgericht, das Landgericht Essen. Ein Rückzahlungsanspruch des Klägers bestehe aus §§ 812 Abs. 1 S. 1, 818 Abs. 2 BGB. Die Vereinbarung, eine Software zu bezahlen, verstoße  gegen § 86a Abs. 1, Abs. 3 HGB und ist deshalb unwirksam. Nach dieser Vorschrift hat der Unternehmer dem Handelsvertreter die zur Ausübung seiner Tätigkeit erforderlichen Unterlagen, wie Muster, Zeichnungen, Preislisten, Werbedrucksachen, Geschäftsbedingungen zur Verfügung zu stellen. Abweichende Vereinbarungen sind unwirksam.

Gemäß Vertrag zwischen den Parteien war nicht ganz klar klar, wofür nunmehr die Gebühren gezahlt werden. Der Vertrag unterschied nicht zwischen Hardware und Software. Aus dem Sinn und Zweck der Vereinbarung ergab sich doch, dass zwischen Software und Hardware eine Einheit zu sehen ist. Die Hardware diente dem Betrieb der Standardsoftware. Dabei verwies das Oberlandesgericht Hamm auf eine Entscheidung des Landgerichts Itzehoe vom 24.02.2015 unter dem Aktenzeichen 5 O 46/14. Wenn zwischen Software und Hardware eine Einheit besteht, greife § 86 a HGB und es dürfe keine Pauschale erhoben werden.

Das Oberlandesgericht Hamm verwies auch auf eine Entscheidung des Oberlandesgerichtes Schleswig mit Urteil vom 03.12.2015 unter dem Aktenzeichen 16 U 39/15. Danach durfte grundsätzlich eine Beteiligung des Handelsvertreters an den Kosten eines Kassensystems durchgeführt werden. Schließlich habe dieses Kassensystem ihm wesentliche Vorteile bei der Abwicklung seines Eigengeschäftes gegeben.

Dies ist jedoch mit dem von dem Oberlandesgericht Hamm zu beurteilenden Fall nicht vergleichbar. „Dass dieses teilweise auch der vom Kläger gemäß §87d HGB grundsätzlich selbst zu finanzierenden allgemeinen Büroorganisation zugerechnet werden kann, führt deshalb nicht dazu, dass der Kläger einen Teil des Nutzungsentgeltes schuldet“ so die Begründung des OLG.

Das Unternehmen, welches die Softwarepauschalen erhob, muss nunmehr die erhobenen Kosten dem Tankstellenbetreiber erstatten.

Gerüchteküche

Im Handelsvertreterblog wird immer wieder versucht, in der Gerüchteküche aufzuräumen. Dies ist in der Vertriebswelt, und auch in der Welt der Vermögensberater, nicht ganz einfach.

In einem DVAG-kritischen (wie auch freundlichem Forum), wurde gemunkelt, die Unabhängige Interessensvertretung der Handelsvertreter der DVAG e.V. gebe es nicht mehr. Weit gefehlt. Der Verein existiert nach wie vor und ist auch online.

Eines der ebenso verbreiteten Gerüchte ist, dass die Vereinsmitglieder die IHD nur als Sprungbrett zum Ausstieg aus der DVAG nutzten. Dies mag im Einzelfall vielleicht gewesen sein, entspricht aber nicht dem Sinn und Zweck des Vereins. Klaus Krüger, Vorsitzender des Vereins, ist davon überzeugt, dass es intern zwischen DVAG und Vermögensberatern Verbesserungsmöglichkeiten gibt. Diese hält er sogar im Einzelfall für notwendig. So soll der Verein auch nach wie vor für Vermögensberater als Ansprechpartner zur Verfügung stehen.

Wer weiß? Wenn tatsächlich an einem neuen Vermögensberatervertrag gebastelt wird, und Dinge wie Wettbewerbsverbote, Vertragsstrafen, Provisionsanpassungen, Softwarepauschalen u.s.w. neu geregelt werden sollen, könnte sich für den IHD eine große Aufgabe ergeben.

Dieses besagte Forum, in dem die Gerüchteküche mächtig brodelt, hat in zwischen zu vielen DVAG-Themen Stellung genommen. Die Inhalte sind oftmals fragwürdig. Ein Impressum ist bei dem Forum nicht vorhanden. Wenn sich jemand für das Forum verantwortlich zeigen würde, hätte er sicher mit Abmahnungen und Unterlassensverfügungen zu rechnen. Aktive Vermögensberater bemühen sich zwar im Forum erkennbar um ein Gegengewicht,  können aber die kritischen Kommentare nicht verhindern.

Gibt es bald einen neuen Vermögensberatervertrag?

Folgt man Gerüchten, plant die DVAG im nächsten Jahr einen neuen Vermögensberatervertrag.

Wir erinnern uns: Im Jahre 2007 hat die DVAG einen neuen Vermögensberatervertrag entworfen und viele Vermögensberater dazu gebracht, diesen unterschreiben. Der Vertrag von 2007 enthält einige Passagen, die inzwischen von einigen Gerichten für unwirksam erklärt wurden, andere allerdings auch für wirksam.

Einige Regelungen im Vermögensberatervertrag, bzw. deren gerichtliche Aufhebungen, haben sich deshalb als für den Vermögensberater günstig herausgestellt. Ob der Abschluss eines neuen Vertrages günstiger wäre, wird zu prüfen sein und sollte sich jeder Vermögensberater gut überlegen.

Der Vermögensberatervertrag enthält eine feste Regelung darüber, dass die EDV/Software kostenlos zur Verfügung gestellt werden muss. Dies hat zu vielen Gerichtsentscheidungen geführt, wonach die DVAG eine einbehaltene Softwarepauschale zu erstatten hat. Möglicherweise denkt man hier über eine Anpassung nach.

Seit Anfang 2016 gibt es zwei Softwaresysteme bei der DVAG, ein kostenloses Grundsystem und ein kostenpflichtiges Bonussystem. Ob dies rechtlich zulässig ist, ist noch nicht entschieden.

Der Vermögensberatervertrag enthält zudem eine starre Provisionsregelung. Gegenstand des Vermögensberatervertrages von 2007 und auch der danach vereinbarten Vermögensberaterverträge enthalten konkrete Vereinbarungen über die Höhe der Provisionen. Dies ist sicher in der Branche unüblich. Provisionen werden häufig angepasst und  häufig nach den aktuellen Provisionsbedingungen ausgezahlt. Möglicherweise wird dieses starre Provisionssystem im Rahmen eines neuen Vertrages überdacht.

Die DVAG hatte im Jahre 2008 Provisionen angepasst und im LV-Bereich und bei den Sachversicherungen gekürzt. Bisher gab es keine Entscheidung darüber, dass eine solche Kürzung zu Recht erfolgt ist. Immer wieder erfolgt der gerichtliche Hinweis, dass die Änderungen des Vermögensberatervertrags nur schriftlich erfolgen können, und keineswegs durch einseitigen Wunsch.

Der Vermögensberatervertrag enthält ein nachverträgliches Wettbewerbsverbot, verbunden mit einer Vertragsstrafe. Der Bundesgerichtshof entschied im Jahr 2015, dass diese Regelung unwirksam ist. Dies hat zur Folge, dass ein ausscheidender Vermögensberater keinem Wettbewerbsverbot unterliegt.

Auch wurde die Vertragstrafenregelung (bis zu 25.000€ im Falle eines Verstoßes) von vielen Gerichten bereits zuvor für unwirksam erklärt. Vertragsstrafenregelungen anderer Vertriebe haben sich teilweise als wirksam herausgestellt.

Ob auch hier Anpassungen erfolgen, kann nur gemutmaßt werden.

Darlehen kann mit Softwarepauschale aufgerechnet werden

Das Amtsgericht Dresden hatte am 07.04.2016 einen Vertrieb zur Erstattung von Softwarepauschalen verurteilt. Diese Entscheidung ist jedoch nicht rechtskräftig. Sie wurde wegen der Berufung angegriffen. Ein Vertrieb machte zunächst Ansprüche vor dem Amtsgericht Dresden aus deinem Darlehensvertrag geltend, der zwischen den Parteien vereinbart wurde. Beklagte war ein ehemaliger Vermögensberater.

Dieser begehrte die Erstattung einbehaltener Beträge für ein Softwareprogramm. Zwischen den Parteien war vereinbart, dass zur Tilgung des Darlehens monatliche Raten in Höhe von 300,00 € mit laufenden Provisionsgutschriften verrechnet werden und der noch nicht getilgte Teil des Darlehens fällig werde, wenn der Vermögensberatervertrag zu Ende geht. Das Darlehen wurde eingeklagt. Die diesbezügliche Klage wurde zurückgewiesen. Stattdessen wurde die Klägerin verurteilt, die Softwarepauschale zu erstatten.

Schließlich hatte der Vermögensberater behauptet, die Klägerin habe das Provisionskonto um eine Softwarepauschale und eine Provisionskürzung geschädigt und, wenn die Klägerin ordnungsgemäß abgerechnet hätte und diese Beträge nicht abgezogen hätte, wäre damit das Darlehen in voller Höhe getilgt. Diesem Gedankten folgte das Amtsgericht in Dresden.

Der Anspruch der Klägerin sei durch Aufrechnung erloschen, so das Gericht. Auf die Verjährung der unstreitig einbehaltenen Softwarepauschalen kann sich die Klägerin wegen eines Verstoßes gegen § 242 BGB (Treu und Glauben) nicht berufen, weil der Bundesgerichtshof im Jahr 2011 entschied, dass die Einbehaltung dieser Pauschale für überlassene Software kostenlos zu erfolgen hat. Im Übrigen folgt das Gericht der Stellungnahme des Vermögensberaters, der angab, dass das Softwareprogramm nicht kostenlos angeboten worden wäre. Damit war die Klageforderung, das Darlehen in voller Höhe, erloschen, da die Klägerin in dieser Höhe bereichert war, nachdem diese Beträge aus dem Kontokorrentverhältnis zu Unrecht herausgerechnet worden waren. Das Gericht hatte sich den Ausführungen eines Urteils des Landgerichts Düsseldorf vom 10.07.2013 unter dem Aktenzeichen 13 O 334/11 angeschlossen, wonach es eines Rückgriffs auf Einzelposten im Kontokorrent nicht bedarf, wobei im vorliegenden Fall berücksichtigt werden müsse, dass die Klägerin im Wissen, dass sie die Software kostenlos zur Verfügung zu stellen hatte, spätestens nach den Entscheidungen des Bundesgerichtshofs diese dennoch in der Folgezeit aus dem Kontokorrentkonto herausrechnete.

Die Aufrechnung war auch nicht verjährt.

Im Übrigen hatte der Vermögensberater einen Anspruch auf Erstattung der Softwarepauschale gem. § 86 a) Abs. 3 HGB. Der Beklagte war auf die Nutzung des Softwareprogramms angewiesen. Demzufolge hätte die Klägerin das Programm kostenlos zur Verfügung stellen müssen, weswegen ein Anspruch auf Erstattung gem. § 812 Abs. 1 BGB bestehe.

Wie der Prozess ausgeht, ist abzuwarten.

Buchauszug trotz Aufhebungsvertrag und Saldoanerkenntnis

Am 05.02.2016 entschied das das Landgericht Frankfurt in einem Berufungsverfahren, dass ein Vertrieb, hier die DVAG, zur Erteilung eines Buchauszuges verurteilt wird, der folgende Angaben erhalten muss:

Name des Versicherungsnehmers

  1. Versicherungsscheinnummer
  2. Art und Inhalt des Versicherungsvertrages (Sparte, Tarifart, Prämien oder provisionsrelevante Sondervereinbarungen)
  3. Jahresprämie
  4. Vertrags- und/oder Versicherungsbeginn
  5. Bei Lebensversicherungsverträgen: Versicherungssumme, Eintrittsalter des Versicherungsnehmers und Laufzeit des Vertrages
  6. Bei Lebensversicherungsverträgen mit Dynamisierung zusätzlich: Erhöhung der Versicherungssumme, Zeitpunkt der Erhöhung und Erhöhung der Jahresprämie
  7. Im Fall von Stornierungen: Datum der Stornierung, Gründe der Stornierung und Art der ergriffenen Bestandserhaltungsmaßnahmen.

Ansonsten wurde das erstinstanzliche Urteil aufgehoben.

Der Kläger war früher Vermögensberater bei der Beklagten. Das Vertragsverhältnis wurde einvernehmlich beendet. Dies war im Jahr 2011. Die Klage auf den Buchauszug und die Provisionen wurde im Jahr 2015 eingereicht. Die DVAG berief sich auf Verjährung und das Amtsgericht hatte im Hinblick auf die übliche 3-jährige Verjährungsfrist die Klage abgewiesen.

Das Landgericht meinte jedoch, die Beklagte sei verpflichtet, dem Kläger für die ihm ab dem Jahr 2008 eingereichten Geschäfte einen Buchauszug zu erteilen (§87 c) Abs. 2 HGB). Der Kläger hatte vorgetragen, dass der die volle Provision für die vermittelten Versicherungsverträge erst dann vollständig verdient hat, wenn die Versicherungsnehmer über einen Zeitraum von 5 Jahren die volle Versicherungsprämie bezahlt haben. Deshalb kann es sein, dass der Kläger für im Jahr 2008 vermittelte Geschäfte auch bereits im Jahr 2008 Anteile der Provision verdient hat und hierüber bereits damals einen Buchauszug hätte verlangen können. Nach Ansicht des Gerichts ändert dies aber nichts daran, dass die Provision endgültig erst 2013 verdient ist und sich für die Ermittlung des Provisionsanspruchs wesentliche Informationen damit teilweise auch erst dem Buchauszug aus diesem Jahr entnehmen lassen. Da die Provision aber nur einheitlich betrachtet werden kann, die Beklagte diese vor Ablauf der Haftungszeit zu dem teilweise auch auf dem Provisionskonto zurückbehält, kann der Buchauszug für das gesamte Geschäfte ebenfalls erst nach Ablauf der Haftungszeit verlangt werden, weil vorher die endgültige Höhe der Provision gar nicht feststellbar ist.

Das Gericht meinte auch, dass es nicht auf die Regelungen im Aufhebungsvertrag ankomme. Dort sei zwar ein Saldoanerkenntnis abgeschlossen worden, eine endgültige Einigung über die Höhe der dem Kläger zustehenden Provisionen sei jedoch in dem Aufhebungsvertrag nicht geschlossen worden. Deshalb müsse noch ein Buchauszug erteilt werden.

Aussitzen als Prinzip, Aussetzen als Prozesshandlung

Mitunter beschäftigen sich zwei oder mehrere Gerichte mit denselben Prozessparteien. Dies kann sogar soweit führen, dass beide Prozesse etwas miteinander zu tun haben. Schlimmstenfalls würde sich dann das Ergebnis des einen Prozesses auf den anderen auswirken.

Um so etwas zu verhindern, hat man die Möglichkeit der Widerklage geschaffen. Bei einer Widerklage ist es zweckmäßig, sämtliche Forderungen in einem einzigen Prozess abzuhandeln.

Es ist jedoch nicht vorgeschrieben, die Form der Widerklage zu wählen. Man kann auch ein neues Fass aufmachen, also eine neue Klage einreichen.

Das Amtsgericht Dresden hatte am 28.07.2016 darüber zu entscheiden, was aus einem später eingeklagten Anspruch, der Gegenstand eines neuen Verfahrens ist, werden soll.

Zunächst hatte die Deutsche Vermögensberatung DVAG die Erstattung eines Darlehens eingeklagt. Die Parteien hatten vereinbart, dass das Darlehen mit dem Provisionskonto verrechnen werden sollte. Dann, wenn das Provisionskonto eine entsprechende Verrechnung nicht mehr möglich macht, wäre der Restbetrag zu zahlen. Der Vermögensberater wandte ein, es sei falsch abgerechnet worden. Wäre richtig abgerechnet worden, wäre es nicht zu einem Minus gekommen. Dann wäre das Darlehen inzwischen ausgeglichen. Der Vermögensberater verwies insbesondere auf abgezogene Softwarepauschalen. Wären diese nicht abgezogen worden, würde sich das Provisionskonto nicht im Minus befinden und das Darlehen könnte damit ausgeglichen werden.

Während darüber noch gestritten wird, wurden in einem weiteren Verfahren Provisionen eingeklagt. Nunmehr hat das Amtsgericht Dresden gemäß §148 ZPO dieses Provisionsverfahren ausgesetzt.

Es argumentiert damit, dass die Parteien um Ansprüche aus einem Kontokorrentkonto streiten und die Klägerin die Zahlung des Endsaldos aus dem Kontokorrent zu einem bestimmten Zeitpunkt geltend macht. Gleichzeitig jedoch würden dieselben Parteien ebenfalls in einem anderen Rechtsstreit um Ansprüche streiten, die auf diesem Kontokorrentkonto gebucht wurden. Im Übrigen wurde nicht vorgetragen, inwieweit sich die in beiden Rechtsstreiten geltend gemachten Ansprüche abgrenzen ließen. Einem Kontokorrentverhältnis ist es gerade inhärent, dass sämtliche Buchungen aus der Vergangenheit auf den aktuellen Saldo des Kontokorrents unmittelbar Einfluss haben.

Streiten sich die Parteien in einem Rechtsstreit um einzelne Buchungen aus dem Kontokorrent…, so hat dies Einfluss auf den vorliegenden Rechtsstreit…, entschied das Gericht. Zusätzlich trug die Beklagte in beiden Rechtsstreitigkeiten nahezu identische Einwendungen betreffend dem Themenkomplex Frankfurter Schnellbriefe vor. Es ist nicht auszuschließen, so das Gericht, dass – die gegebenenfalls nach richterlichem Hinweis auf die Erforderlichkeit weiteren substantiierten Vortrags – auch diese Einwendungen in beiden Rechtsstreiten streitentscheidend werden.

Deshalb hatte das Gericht die Möglichkeit der Aussetzung gemäß §148 ZPO erkannt und zur Vermeidung einer anderen widersprechenden Entscheidung das eine Verfahren bis zur rechtskräftigen Entscheidung des anderen Verfahrens ausgesetzt.

Die Entscheidung ist nicht rechtskräftig.

In einem Verfahren vor dem Landgericht Frankfurt ging es in einer mündlichen Verhandlung kürzlich um eine sehr vergleichbare Frage. Dort meinte der Richter allerdings etwas unjuristisch, er sein kein Freund des Aussetzens, was auch immer er damit gemeint hatte. Vielleicht meinte er statt Aussetzen Aussitzen, was tatsächlich nicht wünschenswert wäre, wenn ein Gericht etwas aussitzen würde. Aussitzen als Prinzip  ist eine oft gewählte Parade in der Politik, die man Ex-Kanzler Kohl vorgehalten hat. Aussetzen im Sinne des Gesetzes soll jedoch etwas anderes sein.

Verjährung des Buchauszugs

Handelsvertreter haben einen Anspruch auf den Buchauszug gem. § 87 c HGB, um Provisionsansprüche nachrechnen und überprüfen zu können. Das Landgericht Frankfurt hat beispielsweise Vermögensberatern oder ehemaligen Vermögensberatern der DVAG in vielen Fällen einen solchen Buchauszug zugesprochen.

Oft geht es bei dem Buchauszug vorbereitend um die Frage, ob den Vermögensberatern ein weiterer Provisionsanspruch seit einer im Jahre 2008 durchgeführten Provisionskürzung zusteht.

Bisher gab es übrigens noch kein Urteil, das der einen oder anderen Seite Recht gibt. Die Mühlen der Justiz arbeiten langsam. Angedeutet wurde jedoch wiederholt, dass eine einseitige Provisionskürzung unzulässig sei, weil der Vermögensberatervertrag eine konkrete Regelung über die Provisionshöhe geschaffen habe, die einseitig nicht veränderbar ist.

Von der DVAG wird immer wieder gesagt, dass es bis heute kein Urteil gegeben habe, wonach die Provisionskürzung zu Unrecht erfolgt sei. Das ist richtig. Es gibt aber bis heute auch noch kein Urteil, aus dem sich ergibt, dass die Provisionskürzung zu Recht erfolgt ist. In Anbetracht der richterlichen Äußerungen in den Gerichtsterminen wird es dies auch kaum geben.

Die Durchsetzung der Provisionsansprüche wird in der Regel durch den Buchauszug vorbereitet. Hier gibt es regelmäßig in den DVAG-Fällen Streit über die Dauer bzw. Verjährungsfrist des Buchauszugs. Hier werden vom Landgericht Frankfurt unterschiedliche Ansätze verfolgt. Der Zeitraum, für den der Buchauszug zustehen soll, wird unterschiedlich beurteilt. Man ist jedoch einhellig der Auffassung, dass die Verjährung des Buchauszug etwas mit der Verjährung von Provisionsansprüchen zu tun habe. Schließlich diene der Buchauszug ja der Überprüfung der Provisionen.

Da Provisionen von Haftungszeiten abhängig sind, und diese z.B. im Lebensversicherungsbereich grundsätzliche fünf Jahre betragen, müsste auch eine entsprechende Verjährung der Provision und auch des Buchauszugs um diese Zeit verlängern werden.

Um z.B. Ansprüche wegen einer Provisionskürzung aus dem Jahre 2008 ausrechnen zu können, müsste man am besten einen Buchauszug für vermittelte Geschäfte seit 2008 erhalten. Provisionen unterliegen einer dreijährigen Verjährungsfrist. Das Oberlandesgericht Frankfurt hatte übrigens die Auffassung vertreten, dass die Provisionen nicht nach und nach entstehen, wenn der Kunde einzahlt. Sie entstehen mit dem Ende der Haftungszeit, wenn der Kunde über den Zeitraum eingezahlt hat. Bei einer fünfjährigen Haftungszeit entsteht der Provisionsanspruch eines im Jahre 2008 vermittelten Geschäftes frühestens im Jahre 2013. Rechnet man drei Jahre Verjährung hinzu, wären bis heute Provisionsansprüche aus im Jahre 2008 vermittelten LV-Verträge bis heute nicht verjährt.

Bekommt man aber auch über einen so langen Zeitraum einen Buchauszug?

Das Oberlandesgericht Stuttgart, sonst eigentlich für eine handelsvertreterfreundliche Gesetzesauslegung bekannt, sieht in einem Urteil unter dem Az. 3 U 118/15 vom 17.2.2016 aber die Verjährungsvorschriften des Buchauszugs völlig losgelöst von den Provisionen. Der Buchauszug verjährt in drei Jahren. Punkt aus. Hier die Kernaussage der Entscheidung:

„Bei dem Anspruch auf Erteilung eines Buchauszugs gemäß § 87c Abs. 2 HGB handelt es sich um ein Kontrollrecht, welches dazu dient, dem Handelsvertreter für die Geltendmachung seiner Ansprüche Kenntnisse zu verschaffen, die aus eigenem Wissen nur der Unternehmer haben kann (BGH, Urteil vom 23.11.2011 – VIII ZR 203/10, NJW-RR 2012, 674 Rn. 53). Diese Hilfsfunktion führt aber nicht dazu, dass die Verjährung des Buchauszugsanspruchs an diejenige des Provisionsanspruchs gekoppelt wäre. Der Anspruch auf Erteilung eines Buchauszugs unterliegt vielmehr einer gegenüber dem Hauptanspruch selbständigen Verjährung (BGH, Urteil vom 01.12.1978 – I ZR 7/77, NJW 1979, 764; vom 22.05.1981 – I ZR 34/79, NJW 1982, 235 f.; OLG Nürnberg, Beschluss vom 28.01.2011 – 12 U 744/10, juris Rn. 71; OLG Oldenburg, Urteil vom 04.04.2011 – 13 U 27/10, juris Rn. 59; OLG Köln, Urteil vom 22.08.2014 – 19 U 177/13, juris Rn. 17; Thume in Röhricht/Graf von Westphalen/Haas, HGB, 4. Aufl., § 87c Rn. 6a; Baumbach/Hopt, HGB, 35. Aufl., § 87 Rn. 53).“

Glücklicherweise lassen sich Provisionsansprüche auch ohne den Buchauszug ermitteln.

Biedermann nur 6.

Paul Biedermann ist inzwischen 30 Jahre alt und wird als Einzelkämpfer in Zukunft keine Wettbewerbe mehr bestreiten.

Noch bis 2014 war er Werbepartner der DVAG. Jetzt ist er es nicht mehr. Warum das Werbeverhältnis zu Ende ist, wird nicht berichtet.

Brustschwimmer Marco Koch ist noch bei der DVAG unter Vertrag. Er wird heute ins Geschehen eintauchen. Ob er den Rio-Fluch brechen kann, wird man dann sehen. Er will jedenfalls einen Weltrekord schwimmen und Gold gewinnen. Wer will das nicht.

Unchlüssig ist, wenn der Richter mit dem Taschenrechner und den vier Grundrechenarten die Klagehöhe nicht nachrechnen kann

Ein Urteil des Amtsgerichts Hanau mit Klartext: Es geht wieder einmal um die Rückforderung von Provisionsvorschüssen, dem Streitthema Nr. 1 in der Welt der Handelsvertreter. Und es geht um die Verständlichkeit von Provisionsabrechnungen.

Viele Vertriebe haben da ein erhebliches Manko. Viele Abrechnungen stellen sich eher als ein zufälliges Aneinanderreihen von Zahlen dar. Etwas unsachlich beschrieb das Amtsgericht Warendorf eine DVAG-Abrechnung als Abrechnungskauderwelsch (obgleich die DVAG-Abrechnungen diese Bezeichnung sicher nicht verdient haben, weil man doch einige Dinge nachvollziehbar berechnen kann). Provisionsabrechnungen von Swiss Life Select und OVB sind dagegen in sich nicht schlüssig. Ein Mitarbeiter aus der OVB-Verwaltung sagte kürzlich als Zeuge aus. Auch er konnte anhand der Abrechnung nicht einen einzigen Vorgang erklären.

Bereits am 18.2.2011 hatte ein Richter des Amtsgerichts Hanau die Sache auf den Punkt gebracht. Er wies eine Klage einer Bank auf Erstattung von Provisionen unter dem Az   33 C 453/10 (13) kurzerhand ab. Dazu führte er zutreffend aus:

„Der Klägerin steht ein Anspruch auf Rückzahlung auf der Rechtsgrundlage des § 87 a Abs. 3 HGB nicht zu, da die Klägerin die Höhe des Rückforderungsanspruches nicht in nachvollziehbarer und verständlicher Form vorgenommen hat. Im Falle der Geltendmachung eines Rückforderungsanspruchs nach § 87 a Abs. 3 HGB gegenüber dem Handelsvertreter ist es erforderlich jede einzelne Position verständlich und nachvollziehbar darzustellen. Dieser Anforderung ist die Klägerin nicht gerecht geworden.

Dabei war keine am Verfahren beteiligte Person dazu in der Lage, die von der Klägerin jetzt geltend gemachten Beträge hinsichtlich der einzelnen Berechnungsschritte nachzuvollziehen. Solange für eine Person, die die vier Grundrechenarten beherrscht und einen Taschenrechner sachgerecht bedienen kann, eine rechnerische Nachvollziehbarkeit der Beträge von 1.267,97 EUR und von 300,19 € nicht gegeben ist, kann der Klägerin der jetzt noch geltend gemachte Betrag von 1.567,97 € nicht zugesprochen werden.“