DVAG

Neue Verträge

Mit Spannung warten Vermögensberater auf die angekündigten neuen Vermögensberaterverträge. Diese sollten schon seit Donnerstag überreicht worden sein, schrieb fondsprofessionell.de am 12.12., also vor drei Tagen.

Wem sie überreicht wurden, konnte man aber nicht lesen. Gestern sollen sich im Onlinesytem der DVAG noch keine Hinweise auf neue Verträge befunden haben. Auch soll es in den Frankfurter Schnellbriefen noch keine Hinweise geben.

Gut zu wissen ist, dass die neuen Verträge wohl grundsätzlich nur für neue Vermögensberater gedacht sind. Vielleicht klärt sich die Frage der Bedeutung der neuen Verträge damit von selbst.

Neuer Vermögensberatervertrag

30.000 Vermögensberater der DVAG erhalten einen neuen Vermögensberatervertrag? Wohl nicht alle. Der „neue“ soll in erster Linie für die neuen Vermittler gelten.

Die neuen Verträge sollen „verständlicher, transparenter und übersichtlicher gestaltet worden sein“, schreibt fondsprofessionell.de.

Am 12.12.16 sollen sie herausgekommen sein. „Die überarbeiteten Verträge gelten für alle neuen Vermittler. Altgediente Mitarbeiter können ihre Kontrakte aber auch gegen den neuen eintauschen“, heißt es weiter.

Wie das „können“ zu verstehen ist, ist noch unklar. Als im Jahre 2007 die letzte Version des Vermögensberatervertrags erschien, hieß es für viele Altgediente nicht: “ Sie können“. Viele berichteten davon, dass sie unter Druck unterschreiben sollten.

Abweisung statt Aussetzung?

Abweisung statt Aussetzung – Das Landgericht Schweinfurt kündigte eine neue Variante an. Im Blog wurde bereits darüber berichtet, dass bei besonderen Fallkonstellationen einige Gerichte dazu neigen, Verfahren auszusetzen.

Dies betrifft auch einige Verfahren zwischen ehemaligen Vermögensberatern und der DVAG.

Einige Vermögensberater wurden mit Stornierungen belastet. Da diese Stornierungen für sie nicht nachvollziehbar waren und sie zudem teilweise Rechenfehler in den Abrechnungen bemängelten, wandten sie sich gegen die DVAG in Form einer Klage. In dieser Klage wurde dann ein sog. Buchauszug geltend gemacht, sowie die sich aus dem Buchauszug etwaige ergebenden Provisionszahlungen.

Anschließend klagte dann die DVAG die Provisionszahlungen ein. Während die Klage der Vermögensberater in Frankfurt rechtshängig war, wurde die andere Klage am Wohnsitz des Beraters eingereicht.

Weil es sich im Kern evtl. um einen vergleichbaren Sachverhalt handelt, neigten einige Gerichte dazu, die Verfahren am Wohnsitz des Beraters auf Rückzahlung der Provisionen auszusetzen. Das Landgericht Nürnberg begründete die Aussetzung z.B. mit dem Argument, dass sich im Ergebnis in dem Verfahren vor dem Landgericht Frankfurt ergeben könnte, dass dem Berater noch Provisionszahlungen zustehen, und dies dann bedeuten würde, dass der DVAG kein Anspruch auf Rückzahlung von Provisionsvorschüssen zustehen würde.

Mit diesem Argument setzte das Landgericht Nürnberg am 29.08.2016 ein Verfahren aus.

Das Landgericht Schweinfurt bringt nun in die Angelegenheit eine Nuance. In einem Beschluss vom 08.11.2016 machte es darauf aufmerksam, dass eine Aussetzung nicht in Betracht kommt. Das Landgericht werde nun die Parallelakte anfordern, es werde dann prüfen, ob in beiden Verfahren über dieselben Ansprüche zu entscheiden ist. In dem Umfang, so das Landgericht, wäre dann die Klage unzulässig.

Allerdings wies das Gericht auch darauf hin, dass keinerlei Bindungswirkung der im Parallelverfahren getroffenen Feststellungen besteht, so lange lediglich im Parallelverfahren nur Tatsachen – oder Rechtsfragen – zu beantworten sind, die auch für das Verfahren in Schweinfurt eine Bedeutung hätten (etwa ob ein Vertrag wirksam zu Stande gekommen oder gekündigt worden ist).

Neuer Vermögensberatervertrag

Viele warten morgen auf den Nikolaus. 30.000 Vermögensberater warten auf den neuen Vermögensberatervertrag.

Dieser soll noch im Dezember erscheinen.

Fallen die langen Kündigungsfristen weg (bis zu 4 Jahren)? Gibt es neue nachvertragliche Wettbewerbsverbote (nachdem die alten vom BGH für unwirksam erklärt wurden)? Werden Vertragsstrafen neu angepasst (nachdem auch diese von vielen Teilen der Rechtsprechung für unwirksam erklärt wurden)? Wird der Anspruch auf den Ausgleich neu geregelt (nachdem dieser bisher nur wenig im Vertrag erwähnt wurde)? Wird in Zukunft geregelt, ob der Vermögensberater hauptberuflich tätig ist (das OLG Frankfurt wollte eine entsprechende Regelung vor Kurzem nicht finden) ?

Wir sind gespannt.

Vermögensberater im Hauptberuf?

Das Oberlandesgericht Frankfurt hatte sich unter Berücksichtigung der neuen Rechtsprechung des BGH bereits mit der Frage beschäftigt, ob Vermögensberater Einfirmenvertreter sind und ob sie als hauptberuflich tätige Handelsvertreter wie Arbeitnehmer zu behandeln sind.

Dabei stieß das Oberlandesgericht Frankfurt in einem Beschluss vom 05.09.2016 ganz überraschende Gedanken an. Es meinte zwar, in Anlehnung an die neue Rechtsprechung des BGH: „Die ständige Betreuung eines Handelsvertreters, ausschließlich im Hauptberuf für den Prinzipal tätig zu sein, entspricht einem vertraglichen Tätigkeitsverbot im Sinne des § 92 a) Abs. 1, Satz 1 HGB…, wie der BGH in der Entscheidung vom 21.10.2015 festgestellt hat“.

Dann stellte das Oberlandesgericht Überlegungen dazu an, ob der Vermögensberatervertrag denn überhaupt eine hauptberufliche Tätigkeit verlange und verneinte dies: „Eine solche Regelung wurde aber zwischen den Parteien nicht vereinbart und folgt auch nicht durch Auslegung aus den Vertragsumständen. Das für den Vermögensberaterassistenten in Ziffer 9 des Formularvertrages eine Tätigkeit grundsätzlich im Nebenberuf vorgesehen ist, lässt nicht den Schluss zu, dass alle anderen Handelsvertreter für die Beklagte nur im Hauptberuf tätig sind… Wie die Verträge anderer Handelsvertreter ausgestattet sind oder sein sollten, ergibt sich daraus nicht – weder durch einen Umkehrschluss, noch durch ein Argument vom Geringeren auf das Höherwertige.“

Hat jetzt das Oberlandesgericht Frankfurt alle Vermögensberatern zu Nebenberuflern erklärt?

 

Über Rückmeldungen würde ich mich freuen.

Reformen bei der DVAG

Die DVAG steht vor Reformen. Alte Vertragsbedingungen waren angreifbar. Dies will man ändern. Ein neuer Vermögensberatervertrag wird in Kürze erwartet.

Heute schon hat die DVAG neue Nutzungsbedingungen für IT-Dienste eingeführt. Diese gelten für die Deutsche Vermögensberatung AG, Allfinanz, Deutsche Vermögensberatung AG und Deutsche Vermögensberatung Bankaktiengesellschaft aus Wien.

Über sieben Seiten wurden jetzt die Bedingungen für die IT neu geregelt. Die neuen IT-Bedingungen sind wohl der Vorläufer für den neuen Vermögensberatervertrag, der im Dezember 2016 erscheinen soll.

Neu in den Bedingungen sind genaue Regelungen über den Umgang mit dem System, der Software und den Daten. Im Falle eines Verstoßes hat die DVAG geregelt, dass eine Vertragsstrafe in Höhe von 6.000,00 € zu zahlen ist.

In den Bedingungen ist auch vorgesehen, dass man diesen widersprechen darf. Dort heißt es: „Wenn der Vermögensberater den Änderungen nicht innerhalb von 6 Wochen nach dem Hinweis auf die Änderungen schriftlich gegenüber der Gesellschaft widerspricht, gelten die geänderten Nutzungsbedingungen.“

Damit z.B. die Vertragsstrafe nicht gilt,  könnte man diesen also binnen 6 Wochen widersprechen.

Ferner werden Bedingungen zur Nutzung einer DVAG-Cloud geregelt.

Auf eine eigene E-Mail-Adresse für Vermögensberater wird noch einmal hingewiesen. Im „alten“ Vermögensberatervertrag war geregelt, dass die E-Mail-Adresse genutzt werden muss. Jetzt ist nur geregelt, dass die Nutzung der E-Mail-Adresse zu privaten oder sonstigen dem Vermögensberatervertrag fremden Zwecken untersagt ist.

Insgesamt enthalten die neuen Bedingungen Anpassungen, die aufgrund des technischen Fortschrittes teilweise erforderlich scheinen. So darf zum Beispiel die DVAG Login-App nur auf solchen Mobilgeräten installiert werden, die der Vermögensberater für geschäftliche Zwecke nutzt.

Die neue Rechtsprechung des BGH zu der Frage, wann ein Handelsvertreter ein Einfirmenvertreter ist

Die Frage, ob Streitigkeiten aus einem Handelsvertretervertrag vor dem ordentlichen Gerichten (Amts-, Land- und Oberlandesgerichten) oder dem Arbeitsgericht ausgetragen werden, ist immer wieder Gegenstand der Rechtstreite. Auch der BGH hatte sich in den letzten Jahren damit beschäftigen müssen.

Für die DVAG entschied der BGH am 18.07.2013 unter dem Aktenzeichen VII ZB 27/12, dass Streitigkeiten zwischen Vermögensberater und DVAG zu den ordentlichen Gerichten gehören. Ein Vermögensberater, der eine anderweitige Tätigkeit frühestens 21 Tage nach Eingang seiner Anzeige und Vorlage von Unterlagen über diese Tätigkeit aufnehmen darf, ist kein Ein-Firmen-Vertreter im Sinne des §92a Abs. 1 S. 1 HGB. Damit hob der BGH einen Beschluss des Oberlandesgerichtes Braunschweig auf.

Inwieweit der neue Vermögensberatervertrag, der im Dezember 2016 erscheinen soll, darauf Einfluss hat, ist noch unklar.

Ungeachtet dessen hat der BGH zwei weitere Grundsatzentscheidungen gefällt. Am 16.10.2014 entschied der BGH unter dem Aktenzeichen VII ZB 16/14, dass die in einem Handelsvertretervertrag enthaltene Bestimmung „der Consultant darf während der Vertragszeit nur – hauptberuflich – tätig sein und die M.-Dienstleistungen und die von M. freigegebenen Finanzprodukte vermitteln“ ein vertragliches Tätigkeitsverbot darstelle. Ein solcher Rechtsstreit könnte dann vor dem Arbeitsgericht geführt werden müssen, wenn der Handelsvertreter in den letzten sechs Monaten vor Vertragsende weniger als 1.000,00 € durchschnittlich bezogen hat. Dabei stellte der BGH darauf ab, ob einem Handelsvertreter auferlegt wird, hauptberuflich für den Unternehmer tätig zu sein. Ein solcher sei zwar nicht völlig von dem Unternehmer abhängig, weil ihm eine nebenberufliche Tätigkeit gestattet ist, er sei jedoch aufgrund der gebotenen typisierenden Betrachtung einem Angestellten ähnlich angenähert wie ein Handelsvertreter, dem vertraglich vollständig untersagt ist, für weitere Unternehmer tätig zu werden.

Diesem Gedanken schloss sich der BGH in einer weiteren Entscheidung vom 21.10.2015 unter dem Aktenzeichen VII ZB 8/15 an. Ein Handelsvertreter, „der im Hauptberuf ständig damit betraut ist, ausschließlich für die P. und ihre Produktpartner Bauspar-, Finanzierungs- und Vermögensaufbauprodukte zu vermitteln“, unterliegt einem vertraglichen Tätigkeitsverbot und ist ein Ein-Firmen-Vertreter.

Auch hier stellt der BGH wieder auf die „gebotene typisierende Betrachtung“ eines hauptberuflich tätigen Handelsvertreters ab. Damit müsse auch er die Möglichkeit haben, bei entsprechend niedrigen Provisionen, das Arbeitsgericht anzurufen.

In der Entscheidung aus dem Jahre 2013 über die Ein-Firmen-Eigenschaft von Vermögensberatern wurde nicht darauf abgestellt, ob eine hauptberufliche Tätigkeit vorliegt. Insofern könnte es hier einer Nachbesserung bedürfen, es sei denn, der neue Vermögensberatervertrag würde eine eindeutige Regelung treffen.

Warum klagen Sie eigentlich?

Und dann sagte der Richter noch, er verstehe gar nicht, warum denn überhaupt noch geklagt wird. Die Betonung lag wohl auf dem „noch“.

Was war geschehen?

Ein Vermögensberater klagte die Rückbuchung der Softwarepauschale ein.  Außergerichtlich hatten seine Bemühungen darum keinen Erfolg.

Der Vermögensberatervertrag mit der DVAG war bis dahin von keiner Seite gekündigt. Dass Vermögensberater die Rückzahlung der Softwarepauschale einklagen, trotz bestehenden und ungekündigten Vermögensberatervertrages, ist kein Einzelfall. Letzten Freitag wurde das Amtsgericht Frankfurt gleich in zwei Fällen damit beschäftigt.

Die Frankfurter Rechtsprechung zeigt in Hinblick auf die Softwarepauschale ziemlich einheitlich und tendiert dazu, das Recht des Vermögensberaters auf Rückbuchung anzuerkennen. Nicht einheitlich ist dagegen die Rechtsprechung, wenn es um die Frage geht, ob statt der Rückbuchung auch eine Auszahlung verlangt werden kann.

Während dies vom Landgericht Frankfurt in einem Fall so gesehen wurde (diese Entscheidung ist allerdings nicht rechtskräftig), und auch vom Amts- und Landgericht Dresden, hatte sich kürzlich das Amtsgericht Frankfurt dagegen entschieden. Es gibt nur einen Rückbuchungsanspruch auf das Provisionskonto, meinte das Amtsgericht Frankfurt.

Um die Frage der Auszahlung ging es in der letzten Woche nicht. Es ging nur um die Frage, ob der Betrag rückgebucht werden soll.  Es fragt sich vor diesem Hintergrund, was der Richter mit seiner Äußerung „Warum klagen Sie eigentlich“ gemeint haben will. Vielleicht ist mit der Frage die Verwunderung des Richters darüber verbunden, warum denn in Anbetracht des eindeutigen Anspruchs auf Rückbuchung das Vertragsverhältnis fortbesteht. Vielleicht meinte er auch etwas anderes.

Und dann war der Zahlungswille plötzlich weg

Haarscharf schrammte ein Vermögensberater an der Haftung vorbei. Dabei beschäftigte er Anwälte und Gerichte mit einer Vielzahl von Anspruchsgrundlagen. Hinzu kam, dass er vorgerichtlich sogar zahlen wollte. Doch plötzlich war der Zahlungswille weg. Verurteilt werden konnte er aber nicht.

Was war passiert?

Ein Vermögensberater stand seinen Kunden sehr nah. Die Kunden hatten sogar blindes Vertrauen zu ihm und haben ungelesen alles unterschrieben. Dabei wollen sie nicht bemerkt haben, dass sie Jahr für Jahr jeweils neue Vermögensparpläne unterschrieben hatten. Der ursprüngliche Vermögenssparplan sollte nach der Vorstellung der Kunden lediglich aufgestockt werden,neue wollte man doch gar nicht, so trugen es die Kunden vor. Der Vorwurf einer Unterschriftenfälschung stand nicht im Raum. Die Kunden selbst hatten alle Sparpläne unterschrieben.

Nach mehr als 10 Jahren bemerkten die Kunden, dass sie weniger angespart haben, als sie eingezahlt hatten. Dies war darauf zurückzuführen, dass bei Abschluss des jeweiligen neuen Vertrages Provisionen in erheblichem Umfang anfielen. Als die Kunden dies bemerkten, stellten sie den Vermögensberater zur Rede.

Es kam dann im Beisein des Anwalts der Kunden zu einem Gespräch. Zu diesem Gespräch brachte der Vermögensberater eine Auflistung über die jährlich erhaltenen Provisionen, die er für die Sparpläne bekommen hatte, mit. Aus dieser Auflistung ergab sich, dass insgesamt Provisionen von etwa 15.000,00 € gezahlt wurden. Der Vermögensberater entschuldigte sich in diesem Gespräch und sagte, er habe Mist gemacht. Gleichzeitig bot der die Zahlung von 15.000,00 € an.

Dieses Angebot hatten die Kunden nicht angenommen, weil sie die Tragweite noch nicht überschauen konnten. In einem weiteren Gespräch verlangten diese 30.000,00 €. Der Vermögensberater stimmte dem grundsätzlich zu. Es sollte ein schriftlicher Vergleich geschlossen werden. Nach Abfassung dieses Vergleichs stand der Vergleich jedoch unter dem Vorbehalt, dass innerhalb einer bestimmten kurzen Frist gezahlt wird. Sonst sollte der Vergleich nicht gelten. Unterschrieben wurde der Vergleich nicht.

Das Landgericht Frankfurt schloss eine Haftung des Vermögensberaters wegen fehlerthafter Beratung gem. § 280 BGB aus. Schließlich mussten die Kunden doch gewusst haben, was sie unterschreiben. Zumindest handelten die Kunden grob fahrlässig, so dass schon daher Ansprüche verjährt wären. Im Übrigen sei nicht zu erkennen, dass ein Beratungsfehler sich daraus ergeben würde, dass ein Kunde gleich mehrere Vermögenssparpläne abschließt.

Das Landgericht führte eine Beweisaufnahme durch. Danach stellte es fest, dass kein wirksamer Vergleich zu Stande gekommen ist. Im ersten Gespräch wurde das Angebot des Vermögensberaters nicht angenommen. Auch im zweiten Gespräch konnte ein Vergleich nicht erzielt werden.

Dann wurde geprüft, ob der Vermögensberater evtl. ein Schuldanerkenntnis abgegeben hat. Dieses hätte, so das Gericht, in schriftlicher Form erfolgen müssen. Ein Schuldanerkenntnis in mündlicher Form ist unwirksam, so das Landgericht.

Gem. der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs gibt es jedoch das sog. Schuldbekenntnis. Dies kann auch in mündlicher Form abgegeben werden und führt zu einer Beweislastumkehr. Doch auch dies wollte das Gericht nicht heranziehen. Der Bundesgerichtshof sagte nämlich auch in mehreren Entscheidungen, dass Zusagen im Rahmen von Vertragsverhandlungen nicht als Anerkenntnis oder Bekenntnis gewertet werden können. Das Gericht meinte, um eine solche würde es sich hier handeln. Auch die Entschuldigung des Vermögensberaters und seine Worte, er habe Mist gebaut, würden daran nichts ändern.

Sowohl die Klage der Kunden auf Zahlung von 30.000,00 € als auch eine Klage gestützt auf 15.000,00 € wurden abgewiesen. Dagegen legten die Kunden Berufung ein. Das Oberlandesgericht Frankfurt schloss sich kürzlich der Auffassung des Landgerichts an.

Auch wenn es vielleicht gar nicht die ursprüngliche Absicht des Vermögensberaters war, konnte er weder aus einem Vergleich, noch aus seinen Erklärungen bisher zur Rechenschaft gezogen werden. Schließlich hat er ja damals tatsächlich zahlen wollen. Aber dann wurde man sich doch nicht einig. Vielleicht ist dies ein Beispiel dafür, dass man mit Zusagen während einer Vergleichsverhandlung nicht zu lange warten sollte, um sie anzunehmen.

Einjährige vertragliche Verjährungsfrist ist wirksam und gilt auch für den Buchauszug

Das OLG Stuttgart hatte am 17.2.2016 über die Rechtmäßigkeit einer einjährigen Verjährungsregelung in einem Handelsvertretervertrag zu entscheiden. Solche findet sich mitunter in den Verträgen der OVB und von Swiss Life Select.

Im Vermögensberatervertrag der DVAG gibt es keine ähnliche Klausel. Der Vermögensberatervertrag für die noch 30.000 Vermögensberater wird gerade überarbeitet und soll im Dezember zur Unterschrift vorgelegt werden. Vielleicht findet sich ja dort auch eine Klausel wieder, die die Ansprüche der Vermögensberater auf ein Jahr beschränken und diesen damit schlechter stellen als zuvor.

Das Oberlandesgericht Stuttgart hatte an der Wirksamkeit einer solchen Regelung keine Zweifel, aber nur deshalb, weil nicht geklärt werden konnte, ob es sich bei dieser Klausel um eine Allgemeine Geschäftsbedingung handelt. Um eine solche handelt es sich dann, wenn dies nicht nur für den einen Fall, sondern für weitere Fälle verwendet wird. Wenn es sich um eine AGB handelt, wäre diese an den §§ 305 ff BGB zu messen und dann vielleicht unwirksam.

Das OLG Stuttgart nahm die kurze Verjährungsregelung als wirksam an und kam dann zu dem Ergebnis, dass diese auch für den Buchauszug zu gelten habe. Der Kläger argumentierte dagegen und meinte, es käme in entsprechender Anwendung der Verjährungsregeln im BGB auf seine Kenntnis an. Diesem vermochte das OLG aber nicht zu folgen. „Der Auffassung, der Buchauszugsanspruch verjähre nicht hinsichtlich solcher Geschäfte, welche in der vom Unternehmer erteilten Abrechnung nicht enthalten seien (OLG München, Urteil vom 03.11.2010 – 7 U 3083/10, juris Rn. 24; OLG Nürnberg, Beschluss vom 28.01.2011 – 12 U 744/10, juris Rn. 79; OLG Oldenburg, Urteil vom 04.04.2011 – 13 U 27/10, juris Rn. 67; Emde, VersR 2009, 889, 895), folgt der Senat nicht.“

Selbst dann, wenn Provisionsansprüche später verjähren könnten, wäre es denkbar, dass die Ansprüche auf den Buchauszug einer früheren Verjährung unterliegen, so das Gericht. „Dies bedingt die Möglichkeit, dass der Buchauszugsanspruch verjährt ist, obwohl Ansprüche auf Zahlung von Provisionen, welche aus dem Buchauszug ersehen werden sollen, nicht verjährt sein würden“, führt das Gericht dazu aus.

Letzteres ist allerdings schwer nachzuvollziehen. Wenn Provisionsansprüche noch bestehen könnten, muss es auch den Anspruch auf den Buchauszug geben. Sonst könnte der Handelsvertreter ihm zustehende Provisionsansprüche nicht errechnen und nicht geltend machen, was faktisch dazu führt, dass auch die Provisionsansprüche einer faktischen Verjährung unterworfen wären.

Ob Revision eingelegt wurde, ist nicht bekannt.

Die uneinheitliche Rechtsprechung

Die Urteile zum Thema Rückforderung von Provisionsvorschüssen zeigen deutlich, dass es mit der Einheitlichkeit der Rechtsprechung nicht weit her ist. Der Bundesgerichtshof hatte ein paar Grundsätze aufgestellt, wann Provisionen, die als Vorschuss gezahlt wurden, wieder zurückverlangt werden können. Die Grundsätze beziehen sich darauf, was ein Vertrieb oder eine Versicherung an Stornobekämpfungsmaßnahmen unternehmen muss. Jedes Gericht legt diese Grundsätze anders aus. Je nach Richter gelten immer neue Maßstäbe.

Die Uneinheitlichkeit der Rechtsprechung wurde in mehreren Verfahren vor dem Landgericht Tübingen vor einiger Zeit unter Beweis gestellt. Dort verlangte die DVAG im Klagewege gegen ehemalige Vermögensberater Provisionen zurück. Die Urteile fielen sehr unterschiedlich aus, dort im Gesamtergebnis vor einiger Zeit mit einer Tendenz zu Gunsten des Vermögensberaters.

Die Hanauer Gerichtsbarkeit ist ähnlich uneinheitlich. Während das Amtsgericht zunächst eine Provisionsrückforderungsklage in vollem Umfang für begründet hielt, wurde dieses Urteil komplett im Berufungsverfahren aufgehoben und die Klage der DVAG abgewiesen. In einem weiteren Verfahren, welches vor dem Landgericht begann, wurde der Vermögensberater zwar zur Rückzahlung verurteilt, die DVAG gleichzeitig jedoch zur Erteilung eines Buchauszuges verurteilt. Im Berufungsverfahren kam das Oberlandesgericht Frankfurt am Main dann zu dem Ergebnis, dass Provisionsrückforderungsansprüche noch nicht bestehen, so lange der Buchauszug noch nicht erteilt wurde.

In einem weiteren Verfahren in Hanau hatte die DVAG in der ersten Instanz mit der Provisionsrückforderung Erfolg, in dem Berufungsverfahren vor dem Landgericht Hanau hatte das Landgericht die Auffassung bestätigt, die man bereits in einem früheren Berufungsverfahren hatte, und zwar die, dass die von der DVAG behaupteten schriftlichen Stornobekämpfungsmaßnahmen als solche nicht genügen würde. In diesem Fall machte das Gericht jedoch eine Zäsur. Es kündigte an, für die Zeit vor Vertragsende, als der Vermögensberater noch im Onlinesystem über Stornogefahren informiert worden sein soll, seien dann nach Auffassung Gerichtes genügend Stornobekämpfungsmaßnahmen durchgeführt worden. Nach Ende des Vertrages war dies jedoch nicht mehr der Fall.