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Dass dem einen oder anderen Richter das Thema Handelsvertreterrecht Unbehagen bereitet, wurde hier im Blog bereits erwähnt. Das Oberlandesgericht Frankfurt hat in einem Urteil vom 23.02.2017 dieses Unbehagen zum Ausdruck gebracht – durch eine abermals fehlerhafte Entscheidung . Das geschah trotz entsprechender Hinweise in der mündlichen Verhandlung. Es geht um einen Buchauszug,, der in dieser Form, in der er geltend gemacht wurden, von vielen Gerichten abgesegnet wurde. Auch der Bundesgerichtshof beanstandete diese Form des Buchauszugs nicht.
Ein ehemaliger Vermögensberater hatte diesen Buchauszug gegenüber der DVAG geltend gemacht. Erstinstanzlich wurde er in dem vollen Umfang entsprochen. Das Oberlandesgericht hatte diesen Buchauszug jedoch nunmehr etwas gekürzt, zeitlich und auch vom Inhalt her. Das Gericht kam nach inhaltlicher Würdigung zu dem Ergebnis, dass der Handelsvertreter nicht das Geburtsdatum des Versicherungsnehmers erfahren dürfe und eine zusätzliche Angabe über die Jahresprämie stände ihm auch nicht zu. Schließlich bekomme er durch den Buchauszug bereits Auskünfte über die vereinbarte Prämie. Darüber hinaus die Angabe über die Jahresprämie zu verlangen, wäre unnötig, weil diese ja selbst ausgerechnet werden könnte. An dieser Stelle lag das Gericht noch richtig.
Die Angabe des Geburtsdatums des Kunden zu dessen Identifizierung ist regelmäßig nicht erforderlich, so führte das OLG in seiner Begründung aus. Dabei verwies das OLG Frankfurt auf ein weiteres Urteil des OLG Frankfurt vom 18.09.2012 unter dem Aktenzeichen 5 U 101/09.
An dieser Stelle irrt das Gericht jedoch. Das Geburtsdatum dient nicht der Identifizierung des Versicherungsnehmers. In der Tabelle der Grundprovisionen des Vermögensberatervertrages in der Form von 2007 ist unter den Hinweisen zur Tabelle unter Ziffer 6 geregelt: „Als Bewertungssumme geht die der Hauptversicherung zugrunde liegende Summe der Bruttojahresbeiträge (Prämie x Zahlweise x Beitragszahlungsdauer bzw. Aufschubzeit bei Rentenversicherungen). Es werden maximal die Beiträge der ersten 35 Jahre berücksichtigt, begrenzt auf die Veränderung des 75. Lebensjahres der versicherten Person.“ Dass deshalb das Geburtsdatum für die Berechnung von Provisionen maßgeblich ist, hatte der Richter bei Abfassung des Urteils offensichtlich übersehen.
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Der BGH entschied am 15.12.2016 unter dem Az VII ZR 221/15: Eine Vereinbarung, wonach der Anspruch des Handelsvertreters auf eine unternehmensfinanzierte Altersversorge entfällt, sobald er seinen Ausgleichsanspruch nach § 89b HGB geltend macht, ist wirksam. Dies gilt auch dann, wenn es sich um vorformulierte Klauseln (AGB) handelt.
Wenn ein Vertrieb eine Altersvorsorge bildet und die Einlagen zahlt, darf er den Handelsvertreter am Ende des Vertragsverhältnisses vor die Wahl stellen, ob er lieber die Alterversorgung wählt oder den Ausgleichsanspruch. Beides zusammen gibt es dann nicht. Viele Vertriebe bieten eine Alterversorgung an. Überwiegend wird davon Gebrauch gemacht, dass eine Anrechnung erfolgt, sollte der Handelsvertreter den Ausgleichsanspruch geltend macht.
Der klagende Handelsvertreter war für die Beklagte tätig. Die Parteien hatten zu Gunsten des Handelsvertreters neben der Provision eine unternehmerfinanzierte Altersvorsorge („Treuegeld“ genannt) vereinbart. Nach dem Vertrag entfällt jedoch der Anspruch auf das Treuegeld, sofern der Handelsvertreter seinen Ausgleichsanspruch nach § 89b HGB geltend macht. Nach Beendigung seiner Tätigkeit forderte der Kläger von der Beklagten die Zahlung des Ausgleichs und verlangte daneben sein „Treuegeld“. Denn nach Ansicht des Klägers sei der Ausschluss des Treuegeldes unwirksam. Die Beklagte zahlte jedoch nicht.
Mit der Klage machte der Kläger nur den Anspruch auf das Treuegeld gegenüber der Beklagten geltend und bekam zunächst Recht. Der BGH entschied anders.
Die vorliegende Klausel sei nach ständiger Rechtsprechung wirksam. Dies gelte auch dann, wenn es sich um einen Vertrag mit vorformulierten Klauseln für mehrfachen Einsatz (AGB) handelt. Die Rechtsposition des Handelsvertreters verschlechtere sich nicht, wenn er bei Geltendmachung des Ausgleichsanspruchs das Treuegeld des Unternehmens als freiwillig gezahlte Leistung nicht erhält.
Denn die Altersversorgung müsse an sich der Handelsvertreter aus seinem laufenden Einkommen (der – hier auch in üblicher Höhe vereinbarten – Provision) bestreiten. Die Berechnung und Durchsetzung des Ausgleichsanspruchs falle grundsätzlich in den Risikobereich des Handelsvertreters. Der Handelsvertreter könne sich innerhalb der Jahresfrist des § 89b Abs. 4 S. 2 HGB entscheiden, welchen der beiden Ansprüche er geltend machen möchte. Dabei müsse der Handelsvertreter klar zum Ausdruck bringen, ob er den Ausgleichsanspruch oder den Anspruch auf das Treuegeld verfolgt.
Der BGH stellte klar, dass gegen die Rechtmäßigkeit keine Bedenken bestehen, wenn die Versorgung als zusätzliche Leistung gewährt wird.
Wenn die Provisionsansprüche des Handelsvertreters unter dem üblichen Satz liegen und die Differenz allein durch eine unternehmensfinanzierte Altersversorgung ausgeglichen wird, könnte dies jedoch anders zu bewerten sein. In dem gedachten Fall würde die Altersversorgung keine zusätzliche, freiwillige Leistung des Unternehmens bedeuten.
Dass eine Entscheidung durch den BGH nötig wurde, mag überraschen. Schließlich hatte der BGH unter dem Az VII ZR 282/12 schon zuvor entschieden, dass eine Altersversorgung einen Abzug des Ausgleichsanspruchs rechtfertige. Dort hatte ein ehemaliger Vermögensberater seinen Ausgleichsanspruch gegenüber der DVAG geltend gemacht. Die Höhe hatte er gemäß den zwischen den Spitzenverbänden der betroffenen Wirtschaftszweige und Handelsvertreter vereinbarten“Grundsätze Sach“, „Grundsätze Leben“, „Grundsätze Kranken“ und“Grundsätze Bauspar“ berechnet. Der BGH hatte diese Berechnung, auch ohne vertragliche Vereinbarung, als Schätzungsgrundlage zugelassen.
Am 8.5.2015 durften sich die BGH-Richter darüber Gedanken machen, ob die Anrechnung der Versorgungsleistungen, die in den „Grundsätzen“ geregelt sind, auch hier geltend müssten. Die DVAG hatte in einem Versorgungswerk zugunsten des Vermögensberaters Versorgungsleistungen aufgebaut. Der berichtende Richter beim BGH sagte, „wer A sagt muss auch B sagen“ und „man könne sich nicht die Lorbeeren herauspicken“. Wenn man sich auf die Grundsätze beruft, müsse man auch deren Nachteile in Kauf nehmen. So sind Versorgungsleistungen auch dann anrechenbar, wenn dies zwischen Handelsvertreter und Unternehmen nicht mal vereinbart wurde.
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Die DVAG hat in den letzten Jahren einige Vertriebe übernommen. Zum 1.1.2008 kam der Vertrieb der AachenMünchener zur DVAG, genau gesagt zur DVAG Allfinanz. Zum 1.10.2008 ging auch der Vertrieb der Badenia Bausparkasse auf die DVAG über. Dann folgte Anfang 2012 der Vertrieb der Central Krankenversicherung AG.
Herbert Frommes Versicherungsmonitor berichtet darüber, dass zur Zeit über „die Vertreter der Generali München, zu denen auch die der früheren Volksfürdorge gehören“, verhandelt werde. „Dabei ist der Übergang des Vertriebs an die DVAG eine sehr reale Möglichkeit“, schreibt der Versicherungsmonitor.
Generali-Deutschland-Chef Giovanni Liverani plant der Versicherungswirtschaft-heute.de zufolge die Tochtergesellschaften AachenMünchener Versicherung AG und Generali Sachversicherung AG zu fusionieren und in einem weiteren Schritt die Generali Lebensversicherung AG in den „Run-off“ zu schicken. „Auch für die AdvoCard Rechtschutzversicherung AG und die Central Krankenversicherung AG sind nach Informationen von Insidern große Veränderungen vorgesehen“, schreibt Versicherungswirtschaft-heute.
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Ohne vertragliche Regelung keine Freistellung… Diesen Grundsatz bestätigt der BGH in einem Urteil vom 13.8.2015 unter dem Az. VII ZR 90/14.
Ein ehemals für die AachenMünchner Handelsvertreter weigerte sich, ausgegliedert zu werden und zur DVAG Allfinanz zu wechseln. Diese hatte im Jahre 2007 den kompletten Vertrieb der AachenMünchner nach dem Umwandlungsgesetz ausgegliedert. Der Handelsvertreter wurde freigestellt. Der BGH kam zu dem Ergebnis, die Freistellung sei unwirksam. Es fehle eine entsprechnede vertragliche Grundlage, die eine Freistellung erlaube.
Der BGH dazu:
„Unter Berücksichtigung dieser Grundsätze ist die Würdigung des Berufungsgerichts, dass die Streitverkündete dem Kläger durch die Freistellung gemäß Schreiben vom 5. Oktober 2009 begründeten Anlass (§ 89b Abs. 3 Nr. 1 HGB) zur Kündigung gegeben hat, revisionsrechtlich nicht zu beanstanden. Die Vertragsparteien haben keine Regelung zur Freistellung des Klägers für die Vertragsrestlaufzeit vereinbart. Insbesondere ist keine Vereinbarung getroffen worden, nach der der Kläger im Falle der Kündigung der Gegenseite gegen Belassung von Folgeprovisionen und Erhalt einer Ausgleichszahlung hätte freigestellt werden dürfen (vgl. zu einer derartigen Vertragsklausel BGH, Urteil vom 29. März 1995 – VIII ZR 102/94, BGHZ 129, 186 f., juris Rn. 2 ff.). Nach den Feststellungen des Berufungsgerichts ist dem Kläger eine solche Ausgleichszahlung auch nicht einseitig für den Fall der Freistellung zugesagt worden. Die von der Revision der Beklagten in diesem Zusammenhang erhobene Verfahrensrüge hat der Senat geprüft und nicht für durchgreifend erachtet, § 564 Satz 1 ZPO. Es kann im vorliegenden Zusammenhang dahinstehen, ob eine einseitige Freistellung des gekündigten Handelsvertreters, wie das Berufungsgericht angenommen hat, grundsätzlich unzulässig ist (vgl. Wauschkuhn in Flohr/Wauschkuhn, Vertriebsrecht, § 89 HGB Rn. 109; MünchKommHGB/ von Hoyningen-Huene, 3. Aufl., § 89 Rn. 66; Thume in Küstner/Thume, Handbuch des gesamten Vertriebsrechts, Band 1, 4. Aufl., Kap. VIII Rn. 99 f.). Jedenfalls ist die Würdigung des Berufungsgerichts, dass die Streitverkündete dem Kläger durch die ohne finanzielle Entschädigung erfolgte Freistellung gemäß Schreiben vom 5. Oktober 2009 begründeten Anlass (§ 89b Abs. 3 Nr. 1 HGB) zur Kündigung gegeben hat, revisionsrechtlich nicht zu beanstanden. Eine Freistellung kann zu einer Reduzierung des Ausgleichsanspruchs nach § 89b HGB führen (vgl. Gräfe, ZVertriebsR 2013, 362, 363). Denn ein gekündigter Versicherungsvertreter, der während der Freistellungsphase nicht für den Versicherungsunternehmer tätig werden darf, ist gehindert, für diesen weitere – ausgleichsrelevante – Versicherungsverträge bis zur Vertragsbeendigung zu vermitteln.“
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Irrtümlich wies die Anmeldung der IHD für Informationsseminare zum neuen Vermögensberatervertrag Rechtsanwalt Kai Behrens als Fachanwalt für Handelsvertreterrecht aus.
Es wird ausdrücklich darauf hingewiesen, dass es den Fachanwalt zum Handelsvertreterrecht nicht gibt. Insofern ist es unzutreffend, einen Anwalt als Fachanwalt für Handelsvertreterrecht zu bezeichnen. Es gibt 23 verschiedene Fachanwaltschaften, jedoch nicht den des Handelsvertreterrechts oder den des Vertriebsrechts.
Selbst eine Spezialisierung auf dem Gebiet des Handelsvertreterrechts erlaubt es nicht, dass man sich als Fachanwalt bezeichnet. Schließlich darf sich Fachanwalt nur der nennen, dem nach der Fachanwaltsordnung der Titel verliehen wurde. Und eine Verleihung des Fachanwalts für Handelsvertreterrecht gibt es danach eben nicht.
Der DVAG hat im Rahmen einer Abmahnung darauf zutreffend hingewiesen.
Der Bundesgerichtshof hatte am 24.07.2014 unter dem Aktenzeichen I ZR 53/13 entschieden, dass sich ein Anwalt u.U. als Spezialist bezeichnen darf, auch dann, wenn es für diesen Anwalt eigentlich einen Fachanwalt gibt. Als Spezialist für Handelsvertreterrecht würde dies gem. § 7 Abs. 1, Satz 2, BORA rechtfertigende theoretische Kenntnisse voraussetzen und eine Tätigkeit auf dem betreffenden Gebiet in erheblichem Umfang.
Auch wenn die Differenzierung für den Laien schwierig ist, gibt es in der Wortwahl doch wichtige Unterscheidungen.
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Zum neuen Vermögensberatervertrag bietet die IHD ein oder mehere Informationsseminare an. Anmeldungen sind bei der IHD möglich.
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Am 12.12.2016 schrieb Fonds Professionell Online, dass angeblich die überarbeiteten Verträge für alle neuen Vermittlungen gelten sollen. Nunmehr wurden auch „alte“ Vermögensberater angeschrieben und gemäß Informationsblatt aufgefordert, den Vertrag bis zum 31.03.2017 unterschrieben zurückzusenden.
Ein Vermögensberater kann mit dem neuen Vertrag, wenn die Voraussetzungen erfüllt sind, die von ihm betreuten Kunden auf einen anderen Vermögensberater übertragen. Macht er davon Gebrauch, erhält er nach Vertragsende entsprechend der Nachfolgeregelung Provisionen. Wird der Ausgleichsanspruch geltend gemacht, erlischt der Anspruch auf diese Sonderprovision.
In der Nachfolge-Regelung heißt es auszugsweise:
„Nach Erreichen des 60. Lebensjahres und vor Vollendung des 70. Lebensjahres kann jeder Vermögensberater (abgebender Vermögensberater) unter den folgenden Bedingungen die Betreuung der von ihm betreuten Kunden auf andere Vermögensberater (aufnehmende Vermögensberater) übertragen. Bis zum 31.12.2019 können auch Vermögensberater diese Regelung in Anspruch nehmen, die bereits das 70. Lebensjahr überschritten haben.
2.1.
Der abgebende Vermögensberater muss im Zeitpunkt seines Antrages an die Gesellschaft auf Übertragung der Betreuung ein Bestandsvolumen (ermittelt gemäß den Bedingungen des Kundenleistungs-Bonus, vergleiche Intranet…) von mindestens 500.000,00 € haben.
2.2.
Es muss mindestens einen aufnehmenden Vermögensberater geben, der bereit ist und von der Gesellschaft als geeignet eingestuft wird, zu den nachgenannten Bedingungen die Kunden zur Betreuung zu übernehmen. Der aufnehmende Vermögensberater muss im Zeitpunkt seines Antrages auf Übertragung mindestens 2.400 Einheiten abgerechnetes Netto-Neu-Eigengeschäft in den letzten 12 Monaten erbracht haben und alle Anforderungen/ Genehmigungen nach Ziffer III, 2 des VB-Vertrages erfüllen.
2.3.
Übertragungsbedingungen/Sonderprovisionen
a) Der abgebende Vermögensberater erhält von der Gesellschaft nach Beendigung des Vermögensberater-Vertrages eine zu vereinbarende Sonderprovision, die der Summe der letzten 12 Monate für Folgeprovisionen, Dynamikprovisionen Leben, ratierlichen Abschlussprovisionen (ab dem 13. Monat) und Kundenleistungs-Bonus (sofern der gemäß Ziffer V, 6 des Vermögensberater-Vertrages gezahlt wurde) entspricht. Diese Summe wird mit einem individuell festgelegten Faktor multipliziert, maximal mit dem Faktor fünf.
b) Etwaige Ansprüche aus dem Versorgungsplan bleiben von der hier geregelten Altersübergabe unberührt.
c) Der aufnehmende Vermögensberater erhält ab dem Zeitpunkt der Übertragung alle Provisionen gemäß Ziffer V des Vermögensberater-Vertrages, einschließlich der Folgeprovisionen (Ziffer V, 2) für die Verträge aus den zur Betreuung übernommenen Kunden, und zwar in der Höhe wie sie der abgebende Vermögensberater in seiner Provisionsstufe erhalten hatte, abzüglich eines individuell in Höhe und Laufzeit zu vereinbarenden Provisionsabschlages. Die Verträge werden mit Übertragung als eigenvermittelt gewertet.
2.4.
Die vorgenannten Bedingungen müssen in einer individuellen Vereinbarung zwischen abgebendem Vermögensberater und der Gesellschaft sowie dem aufnehmenden Vermögensberater und der Gesellschaft vereinbart werden – erst dann entsteht der verbindliche Anspruch auf Übertragung der Betreuung der Kunden und entsprechende Zahlung der Sonderprovision. Hinsichtlich des abgebenden Vermögensberaters erfolgt dies im Rahmen einer Aufhebungsvereinbarung des jeweiligen Vermögensberater-Vertrages. Unter Ziffer VII heißt es:
……………………………….
Ausgleichsanspruch und Erbenregelung
a) Ein Anspruch auf Auszahlung der Sonderprovisionen (Ziffern 2.3. a); 5.2 c)) steht unter der auflösenden Bedingung, dass kein Ausgleichsanspruch im Sinne von §89b HGB geltend gemacht wird. Mit einer Geltendmachung des Ausgleichsanspruches entfällt der Anspruch auf die (Weiter-)Zahlungen unter Ziffer 2.3. a) und 5.2. c), die unter der auflösenden Bedingung der Geltendmachung des Ausgleichsanspruches stehen und entsprechend der bereicherungsrechtlichen Regelungen zurück zu gewähren sind.
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Kaum wurde der neue Vermögensberatervertrag versandt, wurden auch gleich die ersten Gerüchte verbreitet. Um Aufklärung zu bieten, sollen einzelne Neuigkeiten im neuen Vermögensberatervertrag vorgestellt werden.
Der neue Vertrag wurde inzwischen an einige Vermögensberater zur Unterschrift versandt.
Hier nun die Änderungen zum Thema Schulungen und Nutzung der EDV:
Unter Ziffer III Nr. 5 verpflichtet sich der Vermögensberater im neuen Vertrag „zu unterstützenden Maßnahmen für alle hauptberuflichen Karrierrestufen in Form erfolgreicher Teilnahme an der Fachausbildung zum zertifizierten Vermögensberater, aktiven Mitwirkung am Vermittlungsprozess usw.
Im alten Vertrag war lediglich allgemein die Rede davon, dass ein Vermögensberater die ihm unterstellten anderen Berater gewinnt, schult und führt und damit seine Vermittlungserfolge optimiert.
Neu ist im Vermögensberatervertrag 2017 geregelt, dass „für die Kommunikation mit Kunden, anderen Vermögensberatern, den Produktpartnern und der Gesellschaft, stellt die Gesellschaft ihren Vermögensberatern ein IT-System zum Empfangen und Versenden von elektronischer Post (personalisierte Email-Adresse) zur Verfügung. Der Vermögensberater ist verpflichtet, das von der Gesellschaft bereitgestellte IT-System beim elektronischen Kontakt mit Kunden, Vermögensberatern, Produktpartnern und der Gesellschaft zu nutzen, insbesondere um sicherzustellen, dass Informationspflichten und Mindeststandarts für IT- Sicherheit und Datenschutz erfüllt werden können. Er ist verpflichtet, sich stets über die neuesten und aktuellsten Mitteilungen der Gesellschaft im Internet zu informieren und diese abzurufen. Eine Nutzung von anderen IT-Systemen im Zusammenhang mit diesem Vertrag zum Empfang und Versand von elektronischer Post ist untersagt, sofern von der Gesellschaft nicht ausdrücklich gestattet.
Im alten Vertrag hieß es noch: „Um eine möglichst schnelle und kostengünstige Kommunikation mit und unter ihren Außendienstmitarbeitern zu ermöglichen, stellt die Gesellschaft für diesen Zweck ihr bundesweites EDV-Netzwerk kostenlos zur Verfügung, zu dessen Nutzung der Vermögensberater verpflichtet ist. Hierzu wird jedem Vermögensberater von der Gesellschaft zur ausschließlichen Nutzung eine individuelle Email-Adresse zugewiesen.“ Das Wort kostenlos ist im neuen Vertrag nicht mehr vorgesehen.
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Neu im Vermögensberatervertrag ist folgende Regelung:
„Im Falle einer Kündigung kann die Gesellschaft den Vermögensberater von der Erbringung seiner vertraglichen Pflichten widerruflich freistellen. Bis zur Beendigung des Vertrages erhält der Vermögensberater im Falle einer Freistellung die ihm zustehende Differenzprovision aus dem von seinen bisherigen Partnern tatsächlich vermittelten Neugeschäft, etwaig anfallende Folgeprovision aus seinem Gruppen- und seinem Eigengeschäft sowie monatlich die durchschnittliche monatliche Provision der letzten 12 Monate aus dem in diesem Zeitraum von ihm selbst vermittelten Neugeschäft.“
Die Möglichleit der Freistellung war vertraglich bis dahin nicht gegeben. Problematisch ist die Provisionshöhe, die der Vermögensberater für die Zeit seiner Freistellung bekommen wird.
Die durchschnitlliche Provision der letzten 12 Monate steht zum Zeitpunkt der Freistellung noch nicht fest. Schließlich erhält der Vermögensberater ja Vorschüsse. Ob das Geschäft bestandskräftig bleibt, weiß man erst viele Jahre später. Da keine Vorschüsse als Maßstab für die Zahlung herangezogen werden, ist die Höhe der zu zahlenden Provision fraglich.
Ein freigestellter Handelsvertreter darf grundsätzlich nicht für das Unternehmen tätig sein, mit dem er vertraglich gebunden ist. Dies könnte dazu führen, dass er von dem Intranet und dem Online-System sowie anderer Datenquellen abgeschaltet wird. Dies zumindest wird von anderen Unternehmen teilweise so parktiziert. der Handelsvertreter braucht die Daten ja während der Phase der Freistellung nicht mehr.
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Die neuen Vermögenseraterverträge sollen jetzt bis Januar 2017 kommen, hieß es kürzlich auf einem Meeting.
Sie sollen je nach Strukturstufe von oben beginnend nach unten versandt werden. Geschäftsstelle bis Agenturleiter würden die dann etwas später bekommen.
Daraus kann man schließen, dass wohl doch jeder unterschreiben soll. Damit sollen die neuen Verträge wohl doch nicht nur für neue Vermögensberater gelten.
Vor der Unterschrift sollte man den vertraglichen Inhalt genau prüfen. Im alten Vertrag hat es ein paar wesentliche Regelungen gegeben, die die Rechtsprechung zugunsten der Vermögenberater für unwirksam erklärt hat (Vertragsstrafen, nachvertragliches Wettbewerbsverbot). Ferner gab vermögensberaterfreundliche Rechtsprechungen, wonach der Ausgleichsanspruch vereinfacht errechnet werden kann und der Einbehalt von Provisionen und das Abstellen des Intranets eine fristlose Kündigung gerechtfertigt haben.
Vor der Unterzeichnung sollte man den neuen Vertrag prüfen, ob dieser in Anbetracht der vermögensberaterfreundlichen Rechtsprechnung eine Schlechterstellung bedeutet.
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Viele Ausschließlichkeitsvertreter, Versicherungsvertreter, gebundene Vermittler und so weiter stellen sich jetzt die Frage: Wie soll es weiter gehen? Soll ich ausscheiden? Gibt es einen Weg aus der Ausschließlichkeit? Was wird dann mit den Kunden? Wie lang sind die Kündigungsfristen?
Soll ich den Ausstieg aus der Ausschließlichkeit wagen?
Spielt man mit dem Gedanken des Ausstiegs, ist folgende Vorgehensweise empfehlenswert:
1. Welche Kündigungsfristen habe ich?
Die Kündigungsfristen sind in den einzelnen Handelsvertreterverträgen sehr unterschiedlich geregelt. In vielen Verträgen gehen sie weit über das gesetzliche Maß hinaus. Dies sollte man zunächst berücksichtigen. Das HGB, an dem sich viele Verträge orientieren, sieht eine Frist von längstens 6 Monaten vor.
2. Wie verhalte ich mich während der Kündigungsfrist?
Wenn man sich für die Kündigung entschieden hat, sollte man den Ausstieg gut vorbereiten. Man sollte Unterlagen gut sortieren und Informationen sammeln.
Schließlich muss man berücksichtigen, dass nach Vertragsende der Zugang zu den jeweiligen Intranet-Systemen der Vertriebe geschlossen wird. Die Informationsquellen sind dann zu. Es ist nicht statthaft, wenn ein Betrieb während der Kündigungsphase die Provisionen nicht mehr auszahlt, diese nur noch auf das Stornoreservekonto verbucht oder nur noch Bestandsprovisionen auszahlt.
Es ist auch nicht statthaft, das Intranet abzustellen. Sollte dies passieren, reicht oftmals ein Mahnschreiben, dass dies wieder hergestellt wird.
Von dem Recht, den Handelsvertreter freizustellen, darf ein Vertrieb nur dann Gebrauch machen, wenn dies vertraglich vereinbart ist. Ansonsten besteht die Möglichkeit – nach Abmahnung – der fristlosen Kündigung, wenn man freigestellt wird.
Vor einer fristlosen Kündigung sollte aber anwaltlicher Rat eingeholt werden.
3. Wie soll ich mich gegenüber den Kunden verhalten?
Natürlich kann man Kunden über das Vertragsende informieren. Dabei sollte man jedoch darauf achten, bei den Äußerungen über den Vertrieb die Regeln des Wettbewerbes einzuhalten. Noch ist man bis zum Vertragsende als Handelsvertreter dem Vertrieb gegenüber verpflichtet.
4. Darf ich meine Kunden schon vor Ende des Vertrages auf eine neue Tätigkeit im Wettbewerb, z.B. für eine neue Tätigkeit als Makler, hinweisen?
Grundsätzlich ja und nein. Abwerben darf man nicht, solange man noch in dem alten Vertragsverhältnis steht. Über die berufliche Zukunft zu sprechen, kann jedoch mormalerweise nicht verboten werden.
Solange man Handelsvertreter ist, ist man noch an den Vertrieb gebunden. In dieser Zeit ist eine Abwerbung nicht erlaubt.
5. Was ist mit den Kunden nach Vertragsende?
Es besteht ein freier Markt. Es ist ohne weiteres zulässig, Kunden abzuwerben. Auch wenn der Kundenstamm einen erheblichen Wert für den Versicherer oder den Vertrieb darstellt, so besteht nach herrschender Rechtsprechung für den Vertrieb kein Bestandschutz. Auch das zielgerichtete und planmäßige Abwerben von Kunden gehört zum freien Wettbewerb.
Bedenkenlos kann man den Kunden auch ein vorformuliertes Kündigungsschreiben zur Unterschrift vorlegen oder ein Kündigungsschreiben vordiktieren. Dieses fällt unter das Stichwort der Kündigungshilfe. Der Bundesgerichtshof hat dies z.B. mit Urteil vom 28.01.1993 unter dem Aktenzeichen I ZR 294/90 für zulässig erklärt.
Während der Vertragslaufzeit des „alten Vertrages“ darf man aber nicht abwerben (BGH I ZR 303/01).
6. Darf ich die Kunden systematisch anschreiben und dabei Übersichten über die Kundenadressen verwerten?
Zunächst muss man berücksichtigen, wer die Übersichten angefertigt hat. Wurden diese vom Vertrieb angefertigt, hat möglicherweise der Vertrieb einen Anspruch darauf, diese Daten als „Vertriebseigentum“ anzusehen. Eventuell hat er dann sogar einen Anspruch darauf, dass die Verwendung seiner Daten unterlassen wird.
Mit Urteil vom 28.01.1993 unter dem Aktenzeichen I ZR 294/90 hat der Bundesgerichtshof entschieden, dass jeder Vermittler die Kundenadressen verwerten darf, die in seinem Gedächtnis geblieben sind.
Dazu der Bundesgerichtshof:
„Es entspricht vielmehr den Grundsätzen des Leistungswettbewerbs und widerspricht nicht der Berufsauffassung eines ordentlichen Kaufmanns, wenn ein ausgeschiedener Handelsvertreter in Konkurrenz zu dem früher von ihm vertretenen Unternehmen auch bezüglich dessen Kunden tritt. Es steh einem Handelsvertreter nach Beendigung des Vertreterverhältnisses grundsätzlich frei, dem Unternehmer für den er bis dahin tätig gewesen ist, auch in dem Bereich Konkurrenz zu machen, in dem er ihn vertreten hat ….
Ein Vertrags- oder wettbewerbswidriges Verhalten liegt daher nicht vor, wenn ein ausgeschiedener Vertreter Kundenadressen verwertet, die in seinem Gedächtnis geblieben sind, oder sich solche Anschriften von Kunden nutzbar macht, die keinen dauerhaften geschäftlichen Kontakt zu dem bisher vertretenen Unternehmen aufgenommen haben.“
Wie groß ein Gedächtnis sein darf, verriet der Bundesgerichtshof nicht.