DVAG

Und wieder uneinheitlich

Kürzlich entschied ein Gericht, dass einRechtsstreit zwischen DVAG und einem Vermögensberater vor dem Arbeitsgericht auszutragen wäre. Der Beschluss ist nicht rechtskräftig und wird es auch nicht, zumindest nicht mit dieser Begründung.

Das Gericht meinte nämlich, der Vermögensberatervertrag (vor 2017) würde den Vermögensberatern verbieten, eine nebenberufliche Tätigkeit aufzunehmen. Deshalb sei er Einfirmenvertreter. Diese Begründung widerspricht der üblichen Rechtsprechung, ist mithin wieder „uneinheitlich“. Dass bereits der BGH vor einigen Jahren im Grundsatz entschieden hatte, dass aus diesem Grunde die Einfirmeneigenschaft nicht zu begründen wäre,  übersah das Gericht. Der Vermögensberater darf nach dem Vertrag nämlich doch anderweitig tätig sein, wenn er es denn der DVAG anzeige. So sah es eben auch der BGH.

Ein anderer Ansatz bringt jedoch neuen Schwung in die Frage, ob nicht doch eine Einfirmeneigenschaft vorliegt. Der BGH sagte in bereits mehrmals, dass jemand, der hauptberuflich tätig werden müsse, gar keine Möglichkeit mehr hätte, eine andere Tätigkeit aufzunehmen. Ein Vertrag, wonach ein Handelsvertreter hauptberuflich tätig sein müsse, verbiete damit gleichermaßen die Ausübung einer anderen Nebentätigkeit. Ein hauptberuflich tätiger Handelsvertreter ist danach jedenfalls auch ein Einfirmenvertreter.

Dies sah auch das Landgericht Frankfurt in einer kürzlich ergangenen Entscheidung so. Dort wurde der Vermögensberater zum Hauptberufler erklärt. Mit dieser Auffassung bekommt die Frage, ob ein Streitigkeiten zwischen Vermögensberater und DVAG zum Arbeitsgericht gehen könnte, wieder frischen Wind.

Verbot von Abschlusscourtagen?

Versicherungsvermittlern sollen in Zukunft nur noch 18 Promille für die Vermittlung einer Lebensversicherung erhalten? Oder sollen Provisionen ganz gestrichen werden?

Den Provisionsteufel an die Wand, bzw. „online“ gemalt, hat Pfefferminzia.de, wenn dort die Unternehmensberatung Zeb die Konsequenzen einer Kürzung der Provisionen im LV-Bereich beschreibt.

Die Verbraucherzentrale drängt auf das Provisionsverbot, nach englischen Beispiel, stößt damit aber hier auf große Widerstände. Dass tatsächlich Provisionen auch in Zukunft mehr gedeckelt werden, dürfte jedoch wahrscheinlich sein. Doch auch ohne gesetzliche Regelung hat es praktisch schon weite Einschränkungen gegeben.

Wie sich eine 18-Promille-Regelung in der vertrieblichen Praxis umsetzen lässt, ist unklar. Soll denn der Vertrieb einschließlich des dort tätigen Versicherungsvertreters insgesamt nur 18 Promille erhalten sollen? Dies wäre allerdings ein tiefer Einschnitt.

Beispielsweise haben Vermögensberater der DVAG bis zum Jahre 2007  für die Vermittlung einer Lebensversicherung teilweise bis 24 Promille, ab 2008 (ab Änderung der VVG) bis zu 22 Promille im Mittel erhalten. Im Mittel deshalb, weil die tatsächliche Höhe von der Strukturhöhe abhängig ist. Ein Direktionsleiter beispielsweise würde 140 % erhalten. Andere größere Vertriebe zahlen ähnliche Sätze, die jeweils auch von der Strukturhöhe abhängig sind. Auch die anderen Vertriebe haben ihre Provisionen nach den gesetzlichen Änderungen bereits angepasst. Als Einsteiger erhält man aktuell (2017) bei der OVB z.B. für die Vermittlung einer klass. Riesterrente 2,15 Promille, in der höchsten Stufe 30 Promille.

Eine feste Grenze von max. 18 Promille, sowohl als Provision für den Vertrieb als auch für den Vermittler insgesamt, würde dieses Gefüge stark durcheinander wirbeln. Wenn die Regelung nur für den Vermittler gelten soll, nicht für den Vertrieb, dürften die Auswirkungen für den Versicherungsvertreter im Vertrieb gering sein.

LG Frankfurt dazu, wann ein Buchauszug verjährt

Am 11.04.2017 urteilte das Landgericht Frankfurt am Main einen Buchauszug wie folgt aus:

Die Beklagte wird verurteilt, dem Kläger einen Buchauszug zu erteilen, der sich auf sämtliche ab dem 01.12.2011 als entstandene in Betracht kommende Provisionen des Klägers hinsichtlich der von ihm ab dem 01.01.2008 eingereichten Geschäfte erstreckt und folgende Angaben enthält:

a)

Name des Versicherungsnehmers und/oder Vertragspartners sowie Geburtsdatum

b)

Police- und/oder Versicherungsscheinnnummer

c)

Art und Inhalt des Vertrages (Sparte, Tarifart, Prämien oder provisionsrelevante Sondervereinbarungen)

d)

Jahresprämien

e)

Vertrags- und/oder Versicherungsbeginn

f)

bei Lebensversicherungsverträgen: Versicherungssumme, Eintrittsalter des Versicherungsnehmers und Laufzeit des Vertrages

g)

Bei Lebensversicherungsverträgen mit Dynamisierung zusätzlich: Erhöhung der Versicherungssumme, Zeitpunkt der Erhöhung und Erhöhung der Jahresprämie

h)

Im Falle von Stornierung: Datum der Stornierung, Gründe der Stornierung und Art der ergriffenen Bestandserhaltungsmaßnahmen

 

Der Kläger war ein ehemaliger Vermögensberater der noch weitere Provisionsansprüche geltend macht. Das Gericht hatte sich vornehmlich mit zwei Fragen zu beschäftigen, und zwar einerseits mit der Frage der Verjährung eines Buchauszuges und andererseits damit, ob möglicherweise die Pfändung des Provisionskontos den Buchauszug vereiteln würde. Das Gericht hatte sich lange Zeit mit der Frage beschäftigt, ob der Anspruch auf den Buchauszug erst mit der Geltendmachung entstehen würde. Diese Auffassung wurde vom Oberlandesgericht Frankfurt am Main in einem Verfahren vertreten. Die Rechtsprechung spricht in dem Zusammenhang von einem so genannten „verhaltenen Anspruch“.

Das Gericht wollte sich dem nicht anschließen und meinte, die Verjährung eines Buchauszuges beginne mit der Abrechnung. Die Besonderheit in der Versicherungsbranche besteht darin, dass zweimal abgerechnet wird. Insofern gibt das Urteil Bedenken auf.

Ferner musste sich das Gericht damit befassen, ob einem Handelsvertreter überhaupt noch ein Buchauszug und mögliche Provisionen zustehen, wenn das Konto gepfändet ist. Das Gericht meinte dazu, dass trotz Kontopfändung der Anspruch besteht und der Buchauszug zu erteilen sei.

Die Entscheidung ist nicht rechtskräftig.

LG Frankfurt hält Nachberechnung mit Excell-Tabelle für verständlich

Die DVAG hatte Provisionslisten im Jahre 2008 gegenüber den aus dem Jahre 2007 modifiziert. Einige Vermögensberater vertreten den Standpunkt, die im Jahre 2007 getroffenen Regelungen seien verbindlich vereinbart.

Seit dem letzten Jahr laufen einige Verfahren, in denen die Nachberechnung thematisiert wird. Hier werden gegensätzliche Auffassungen vertreten. Die DVAG meint, eine Änderung sei zulässig, weil neue Produkte und Regelungen eine Anpassung erforderlich machten. Andererseits wird die Auffassung vertreten, dass Provisionen teilweise um 2 Promille und bei einem Produkt gar bis zu 10 Promille gekürzt wurden, obgleich es sich um die gleichen Produkte handeln würde.

Ein ausgeschiedener Vermögensberater bietet bei der Nachberechung der Provisionen Hilfe an. Er hat dafür ein Excelprogramm erstellen lassen, mit deren Hilfe eine Nachberechnung erfolgt.

Die Darstellung dieses Programms wurde von der DVAG angezweifelt. Es sei nicht nachvollziehbar.

Die Gerichte halten sich mit Entscheidungen noch zurück. Für das Oberlandesgericht München kamen die Berechnungen beim Gericht zu spät an. Daher wollte das Gericht diese in einer Entscheidung im letzten Jahr nicht mehr berücksichtigen.

Das Landgericht Frankfurt hatte jetzt in einer mündliche Verhandlung deutlich zu verstehen geben, dass die Tabelle als solches schlüssig und nachvollziehbar sei. In Hinblick auf die Produkte gab es jedoch noch Klärungsbedarf.

Im Urlaub auf den Spuren der Vermögensberater

In meinem Urlaub begab ich mich auf die Spuren der Vermögensberater. Im Jahre 2014 hatte die DVAG einige erfolgreiche Vermögensberater und ihre Lebenspartner auf vier AIDA-Schiffen gleichzeitig eingeladen.

Ohne Einladung jedoch, durfte ich mit Ehefrau die Nordsee auf der AIDAprima eine Woche bereisen. Vermögensberater konnte ich nicht begegnen. Trotz Spurensuche gab es auch deshalb eine Woche keinen beruflichen Austausch. Die Vermögensberater sollen übrigens in diesem Jahr mit MEINSCHIFF unterwegs gewesen sein.

Ich durfte jedoch eine ganz neue Erfahrung machen, die des erfolgreich-sinnlosen Beschwerdemanagements. Weil meine Kabine offensichtlich zu nah am Motor war, waren die Nächte ungewohnt laut. Dieses wurde der Rezeption der AIDA mitgeteilt. Anschließend dufte ich das volle Aida-Programm eines modernen Beschwerdesystems kennenlernen.

Phase 1 des Beschwerdemanagements:

Zunächst erhielt ich am dritten Urlaubstag einen Brief der AIDA mit der Nachricht, dass man nicht mit einer anderen Kabine abhelfen könne. Eigentlich war für mich ab jetzt das Thema erledigt.

Phase 2 des Beschwerdemanagements:

Einen Tag später gab es eine Einladung (3-Gang Menü für zwei Personen) in ein – wie ich dachte – kostenpflichtiges Restaurant. Unsere Tischnachbarn erklärten uns dort, dass die „Kostenpflichtigkeit“ auf die Getränke beschränkt sei, während das Essen in diesem Restaurant eh für alle kostenlos sei. Mit diesem Wissen gönnte ich mir noch ein Bierchen mehr.

Phase 3 des Beschwerdemanagements:

Nachdem dann das Restaurantthema für mich eigentlich abgeschlossen war, erhielt ich noch eine Einladung zum Beschwerdemanager. Mit diesem mussten wir zuvor an der Rezeption einen Termin vereinbaren. Der Beschwerdemanager eröffnete das Gespräch mit der Frage, warum es mir im „French Kiss“ nicht geschmeckt habe (bei dem „French Kiss“ handelt es sich um ein weiteres Restaurant auf der AIDAprima, welche sich bis dahin noch nie betreten hatte). Ich entgegnete ihm zu seiner Überraschung, dass ich mich wegen der lauten Maschinengeräusche beschwert hatte und ich um eine andere Kabine bat, aber dass wir uns eigentlich schon damit abgefunden hatten. Dann wurde dies sorgfältig im Beschwerdebuch eingetragen.

Das Beschwerdebuch war in etwa so groß wie ein halbes iPhone 6, es hatte also allenfalls das Format DINA8 von 52 x 74 mm.

Dies blieb natürlich nicht unerwähnt. Ich fragte den Beschwerdemanager, mit welchem Optimismus er in das Gespräch gegangen ist, wenn sein Beschwerdebuch ein Größe (Kleine wäre das richtige Wort) von ein paar Quadratzentimetern habe. Eine Antwort erhielt ich darauf nicht. Am Ende des Gespräches sagte ich ihm, dass unsere größte Beschwerde im Hinblick auf das Beschwerdegespräch erfolgt. Er möge bitte in seinem kleinen Buch eintragen, dass es unprofessionell sei, erstens nicht vorbereitet in das Gespräch zu gehen und zweitens den Gästen aufgrund der Größe (Kleine muss es eher heißen) des Beschwerdebuches das Gefühl gibt, überhaupt nicht ernst genommen zu werden. Der Beschwerdemanager wollte mir am Ende des Gespräches nicht mehr die Hand geben. Warum, weiß ich allerdings nicht.

Urteile aus der Pistole heraus

Gerichtliche Entscheidungen und ihre Verfahrenswege sind oftmals nicht nachvollziehbar. Schnelle Urteile werden deshalb oft als nicht gereucht empfunden, weil zumindest eine Partei den Eindruck hat, nicht genügend beachtet worden zu sein.

Deshalb schreibt § 139 ZPO vor, dass das Gericht „nach der tatsächlichen und rechtlichen Seite zu erörtern und Fragen zu stellen“ hat. „Es hat dahin zu wirken, dass die Parteien sich rechtzeitig und vollständig über alle erheblichen Tatsachen erklären, insbesondere ungenügende Angaben zu den geltend gemachten Tatsachen ergänzen, die Beweismittel bezeichnen und die sachdienlichen Anträge stellen.“

Überraschend traf es deshalb z.B. die OVB in einem Verfahren vor dem Landgericht Köln. Dort wurde kurzerhand die Klage der OVB auf Rückzahlung von Provisionsvorschüssen abgewiesen. Um § 139 ZPO gerecht zu werden, hätte es eines richterlichen Hinweises bedurft, um weitere Klärung zu erhalten.

Das Gericht ist nämlich verpflichtet, bei Unklarheiten oder eventuell nicht schlüssigem Vortrag richterliche Hinweise zu erteilen. Dies werden meist in der ersten mündlichen Verhandlung erteilt. Überraschend – und oft prozessual falsch – ist es denn, wenn das Gericht „wie aus der Pistole geschossen“ gleich ein Urteil fällt.

Ein um Augenmaß bemühter Richter des Landgerichtes Frankfurt am Main sagte in einer mündlichen Verhandlung bereits vor Jahren, dass nach seiner Ansicht sogar zweimal hingewiesen werden müssen, wenn etwas fehle, bevor ein Urteil gefällt werden darf. Bei diesem Richter drohte kein Schuss aus der Pistole.

Das Landgericht Köln wies ohne entsprechende Hinweise die Klage der OVB ab. Dagegen wehrte sich die OVB durch Einlegung einer Berufung unter Hinweis u.a. auf die fehlenden Hinweise.

Wer jedoch glaubte, das Oberlandesgericht wolle es nun prozessual besser machen, sah sich eines besseren belehrt. Das Oberlandesgericht neigte zunächst zu einer exakt umgekehrten Vorgehensweise. Es befand die Klage für schlüssig und wollte den Berater sofort zur Zahlung verurteilen. Glücklicherweise konnte das Oberlandesgericht dazu bewegt werden, entsprechend der Hinweisverpflichtung noch eine weitere Stellungnahme des Beklagten zuzulassen. Eine Entscheidung erging noch nicht.

Eine 2. Entscheidung „aus der Pistole heraus“ konnte damit vermieden werden. Die Erfüllung von richterlichen Hinweispflichten hat leider naturgemäß eine etwas längere Prozessdauer zur Folge.

Ein Richter des Landgerichtes Ellwangen kam kürzlich auf eine ganz andere Idee. Statt auf kurzem Weg zu entscheiden, unterbreitete er den Parteien einen Vergleichsvorschlag und „drohte“ damit, wenn der Rechtstreit ausgeurteilt werden müsse, noch viele Gerichtstermine anzuberaumen. Auch hier ging es um Rückforderungen von Provisionsvorschüssen, diesmal allerdings nicht der OVB, sondern der DVAG. Ellwangen liegt – grob gesehen – zwischen Nürnberg, München und Stuttgart. Eine direkte Zugverbindung aus dem Norden nach Ellwangen gibt es nicht.

In Anbetracht vieler zu erwartender Gerichtstermine besteht hier zumindest keine Gefahr, das möglicherweise ein voreiliges Urteil aus der Pistole gefällt wird.

LG Ellwangen: Provision ist zurück zu zahlen

Das Landgericht Ellwangen hatte vor einem Jahr darüber zu entscheiden, ob der DVAG ein Provisionsrückforderungsanspruch gegen einen ehemaligen Vermögensberater zusteht. Es kam zu der Entscheidung, der Vermögensberater knappe 40.000,00 € zurückzuzahlen hat.

DVAG und Vermögensberater waren mit einem Vertrag aus dem Jahre 2007 miteinander verbunden. Sie schlossen zum Ende des Vertrages einen Aufhebungsvertrag, in dem sich der Vermögensberater zu einigen Wettbewerbseinschränkungen verpflichtete.

Mit der Klage verlangte die DVAG die Rückzahlung von Provisionen. Diese seien als Vorschüsse gezahlt worden im Vertrauen darauf, dass bestimmte Verträge bestandskräftig bleiben. Im Falle einer Stornierung sollte der Vorschuss prozentual zurückgezahlt werden.

Der Berater wandte ein, es sei nicht genügend Stornobekämpfung durchgeführt worden. Dabei war im Falle notleidender Verträge von der AachenMünchener  ein Mahn- bzw. Erinnerungsschreiben herausgegangen.

Ferner habe der Bestandsnachfolger Besuchsaufträge erhalten, um Verträge zu retten.

Dies war dem Gericht im Rahmen der Stornobekämpfungsmaßnahmen genug. Die Verträge seien ordnungsgemäß nachgearbeitet worden, so dass der Provisionsvorschuss gemäß §§ 92 Abs. 2, 87 a Abs. 3 Satz 1 HGB zurückzuzahlen ist. Ein mehrstufiges Mahn- und Kündigungsverfahren stellte nach Ansicht des Gerichtes eine geeignete Maßnahme zur Stornoabwehr dar.

Im Übrigen genüge es, soweit es um Verträge geht, bei denen kein Beitragsrückstand gegeben ist, dass der Nachfolger des ausgeschiedenen Versicherungsvertreters durch Besuchsaufträge dazu aufgefordert wird, Stornobekämpfungsmaßnahmen durchzuführen. An dieser Stelle setzt sich das Landgericht Ellwangen in Widersprüche zu aktuellen Entscheidungen des Bundesgerichtshofes. Dort ist man nämlich der Auffassung, man könne sich nicht darauf verlassen, dass ein Bestandsnachfolger einen Besuchsauftrag einfach so nachkommt.

Der Berater wandte ein, die Provisionsabrechnungen seien nicht nachvollziehbar. Das Landgericht Ellwangen sah dies nicht so.

Ferner wandte der Berater ein, es haben Umdeckungen stattgefunden. Dabei stellte das Landgericht nach einer Beweisaufnahme fest, dass zwar Umdeckungen vorhanden waren, diese jedoch nicht den Zeitraum nach dem Ausscheiden betroffen hatten.

Ferner wandte der Berater ein, er könne mit einer Softwarepauschale hilfsweise eine Aufrechnung erklären. Dazu hatte der Berater jedoch angeblich nicht substantiiert vorgetragen.

Ferner meinte er noch, er könne mit einer so genannten Karenzentschädigung gemäß § 90 a HGB aufrechnen. Schließlich habe er sich mit dem Aufhebungsvertrag zu weiteren Wettbewerbseinschränkungen verpflichtet. Damit stände ihm ein Entschädigungsanspruch zu. Das Gericht meinte jedoch, § 90 a HGB sei von seinem Schutzzweck her nicht einschlägig, weil das Wettbewerbsverbot in einer Vereinbarung über die Beendigung des Vertrages enthalten sei, welche den Vertrag sofort oder sogar zurückwirkend beendet. In dem Fall sei ein Entschädigungsanspruch ausgeschlossen.

Gegen  die Entscheidung sind Rechtsmittel eingelegt worden.

LG Detmold sieht Vermögensberater nicht als Einfirmenvertreter an

Bei der Frage, ob in einem Rechtsstreit eines Handelsvertreters mit seinem ehemaligen Vertrieb das Landgericht oder das Arbeitsgericht zulässig ist, fasste das Landgericht Detmold kürzlich eine Entscheidung. Es meinte, das Landgericht sei nach wie vor zuständig.

Es ging um die Frage, ob ein Vermögensberater ein sog. Ein-Firmen-Vertreter sei. Dabei ging es auch um die Klärung, ob der Vermögensberatervertrag die hauptberufliche oder nebenberufliche Tätigkeit vorschreibt.

Das Landgericht Detmold dazu:

„Eine solche hauptberufliche Tätigkeit wird durch die streitgegenständliche Vereinbarung gerade nicht verlangt. Zu der Frage, in welchem Umfang der Beklagte für die Klägerin tätig werden musste – ob haupt-oder nebenberuflich – trifft die vertragliche Vereinbarung keinerlei Regelung. Es sind insoweit keine Beschränkungen vereinbart…

Die der Entscheidung des Bundesgerichtshofs vom 21.10.2015 zu Grunde liegende vertragliche Regelung, die zu einer Qualifizierung als Ein-Firmen-Vertreter im Sinne des § 92 a) HGB führte, sah eine Verpflichtung des Vertragspartners vor, während der Vertragsdauer nicht ohne schriftliche Einwilligung des Unternehmens tätig zu werden (vgl. Bundesgerichtshof, Beschluss vom 21.10.2015, Aktenzeichen: VII ZB 8/15, Juris, Rdnr.: 16). Die dort vom Bundesgerichtshof vorgenommene „typisierende Betrachtung“ stützt sich auf diese Vereinbarung. Auf Grund der dort zu Grunde liegenden Regelung sei zwar eine nebenberufliche Tätigkeit möglich, bei „typisierender Betrachtung“ jedoch sei in einem solchen Fall die Stellung des Handelsvertreters der eines Angestellten angenähert (vgl. Bundesgerichtshof, Beschluss vom 21.10.2015, Aktenzeichen VII ZB 8/15, Juris, Rdnr.: 16). Vorliegend ist jedoch für eine solche „typisierende Betrachtung“ kein Raum. Die streitgegenständliche Vereinbarung sieht keinerlei Einschränkung auf eine haupt- oder nebenberufliche Tätigkeit für die Klägerin vor. So das Landgericht Detmold vom 13.03.2017 zu der Frage, ob der alte Vermögensberatervertrag eine ausschließliche Regelung für Vermögensberater beinhalte, ob ein Vermögensberater haupt- oder nebenberuflich tätig sei.“

Und weil der Vermögensberatervertrag eben nicht die hauptberufliche Verpflichtung regelt, gelten auch die Entscheidungen des BGH nicht, die generell einen hauptberuflich tätigen Handelsvertreter zum Einfirmenvertreter machen.

Auf die Form kommt es an

Über eine merkwürdige Entscheidung berichtet Cash.online am 23.03.2017.  Am 1. März 2017 (AZ.: 7 U 3437/16) urteilte das Oberlandesgericht München, dass ein Handelsvertreter auch dann einen Buchauszug bekomme, wenn er jahrelang die Provisionsabrechnungen unbeanstandet entgegengenommen hat. Soweit deckt sich diese Entscheidung mit der herrschenden Rechtsprechung.

Das bayerische OLG entschied aber auch, dass der Handelsvertreter nicht das Recht habe, dem Unternehmen vorzuschreiben, in welcher Form es den Buchauszug zu erbringen habe. „Dieser müsse zwar klar und übersichtlich sein, weitergehende Anforderungen seien dem Paragrafen 87c Absatz 2 Handelsgesetzbuch (HGB) aber nicht zu entnehmen“.  Der Buchauszug muss deshalb nicht in EDV-verwertbarer Form oder auf Papier bereitgestellt werde.

In welcher Form, Farbe, Schrift oder Zeichen der Buchauszug nach Auffassung der Münchner Richter erfolgen könnte, verrieten sie nicht. So hat das OLG Tür und Tor für alle möglichen Tricks geöffnet, um das Lesen eines Buchauszugs möglicherweise zu erschweren. Es gab schon Buchauszüge, die auf jeder dritten Seite codiert waren – stets mit einem anderen Code. Dies stellt allerdings eher die Ausnahme dar.

Kürzlich bot die DVAG einem Vermögensberater an, statt eines Buchauszugs doch lieber sämtliche Daten aus dem Onlinesystem herauszuziehen. Bevor jemand auf die Idee kommt, dies auch zu tun, sollte jedoch vorher die Einwilligung eingeholt werden. Schließlich hat ja die DVAG die Daten eingespeist. Es handelt sich somit um – aus Sicht des Vermögensberaters – fremde Daten.

Einem anderen ehemaligen Vermögensberater wurde kürzlich unterstellt, er habe diese Daten für eigene Zwecke, genauer gesagt um umzudecken,  genutzt. Ihm wurden deshalb einige Paragrafen aus dem Bundesdatenschutzgesetz sowie des Gesetzes über den unlauteren Wettbewerb vorgehalten.

Üblicherweise wird jedoch der Buchauszug auch nicht in einer bestimmten Form eingeklagt. Er wird deshalb auch nicht in einer bestimmten Form ausgeurteilt. Und üblicherweise gibt es nach Verurteilung des Unternehmens auf Erteilung eines Buchauszugs auch keinen Streit über die Form des Buchauszugs, allerdings oft über den Inhalt des Buchauszugs.

Interessant ist allerdings die Frage, ob bei Erteilung eines Buchauszugs gegen das Bundesdatenschutzgesetz verstoßen wird. Was wäre z.B., wenn ein Versicherungsnehmer die Weitergabe und Nutzung seiner Daten verboten hat und diese in Form des Buchauszugs an ehemalige Mitarbeiter herasugegeben werden? Diese Frage ist aber eher theoretischer Natur. Der Kunde, der von der Weitergabe der Daten betroffen wäre, erfährt von dem Buchauszug normalerweise nichts.

DVAG umgezogen

Die DVAG hat 2017 mit Reformen begonnen.

Dr. Phillipp Heigl, bis dahin Anwalt von SKW Schwarz Rechtsanwälte, ist jetzt laut Linked in Leiter der Rechtsabteilung der DVAG.

Außerdem zog man um. Die neue Adresse lautet: Wilhelm-Leuschner-Straße 24, 60329 Frankfurt am Main.

Bekanntlich gibt es einen neuen Vermögensberatervertrag, dessen Rücksendung die DVAG bis Ende März erhofft. Wie viel Vermögensberater von dem neuen Vertrag Gebrauch machen, ist hier nicht bekannt. Bekannt ist nur, dass einige den Vertrag jedenfalls nicht unterschreiben werden. Wie bei allen Verträgen gilt es, die Vertragsklauseln vor der Unterschrift gut zu lesen.

Der Countdown läuft

Bis zum 31.3.2017 können Vermögensberater den neuen Vermögensberatervertrag zurückschicken. Bis dahin gilt das neue Angebot auf Abschluss des neuen Vertrags. Einige Vermögensberater halten mit der Unterschrift wohl noch zurück. Sie wurden kürzlich an den Stichtag noch einmal erinnert. Die DVAG tat viel, um auf den neuen Vertrag aufmerksam zu machen. Neben Seminaren wurde eigens eine Broschüre herausgegeben mit dem Titel „Informationen zum neuen Vermögensberatervertrag“. Aus Sicht der DVAG ist der neue Vertrag sehr ausgewogen.