DVAG

Wirtschaftswoche gegen Persilschein für Maschmeyer

Die Wirtschaftswoche bringt es wohl auf den Punkt. Alles, was gegen Maschmeyer und AWD geschrieben wurde, für unwahr zu erklären, wäre fatal. Einen Persilschein darf man ihm nicht ausstellen, auch wenn Maschmeyer Opfer einer Rufmordkampagne geworden sein soll.

„Ausgerechnet einer, der angeblich vom Finanzvertriebs-Konkurrenten DVAG für eine Rufmordkampagne gegen AWD und Maschmeyer bezahlt worden sein soll, pflegt nun tatkräftig Maschmeyers Image“, schreibt die Wirtschaftswoche und greift damit Schabirosky an. Schabirosky hat ein Buch geschrieben und wechselt jetzt abermals die Fronten. Früher war er für den AWD tätig, wechselte dann zur DVAG. Dann zog er aus gegen den AWD „zu Felde“, jetzt gegen die DVAG.

Er war nicht der einzige Frontkämpfer gegen den AWD. Eigentlich war er einer von vielen. Da ist z.B. auch Reporter-Urgestein Christoph Lütgert zu nennen. Mit dem NDR-Magazin Panorama kam es nach vielen Beiträgen zu einem versöhnlichen Miteinander.

Da sind auch die Betreiber des Vereins der ehemaligen AWD-Mitarbeiter zu nennen, die auch viel Aufklärung betrieben haben.  Oder der Wirtschaftsdetektiv Medard Fuchsgruber, ebenfalls aktiv in Sachen AWD und für den Verein.  AWD klagte sogar, weil die Buchstaben in der ursprünglichen Vereinsgründung enthalten waren, und sorgte damit unfreiwillig für die eigene Bekanntmachung. Dass man später den Namen AWD loswerden wollte, hatte man damals wohl nicht bedacht.

Hinzu kamen viele Anlegeranwälte, die vor Gericht zogen und für viele Anleger Geld einholten und die ihre Erfolge publizierten.

War Schabirosky nur Beobachter?

Stefan Schabirosky führte einen Rachefeldzug gegen den AWD. Auftraggeber soll, wie er sagt, die DVAG gewesen sein.  Die Vorwürfe ziehen weite Kreise. Mittlerweile schreibt sogar die Bild. Und das soll was heißen.

Fokus.de schreibt, Schabirosky behaupte, er habe dafür eine halbe Million Euro kassiert. Es fing an mit einem Gehalt von 6.000,00 €, zuletzt sollen es 15.000,00 € monatlich gewesen sein, sowie eine Einmal-Zahlung von 50.000,00 €.

Er soll seinen Angaben zufolge als externer Controller angestellt worden sein. Fokus.de schreibt auch, dass Ansprechpartner von Schabirosky der ehemalige Kanzleramtsminister und Aufsichtsratschef Friedrich Bohl gewesen sein soll.

Schabirosky behauptet, er habe per Handschlag einen Bonus versprochen bekommen, der jedoch nie gezahlt wurde.

Die Bildzeitung schreibt heute, es sei unklar, ob der AWD-Gründer Maschmeyer, der seine Anteile 2007 an SwissLife verkauft hat, beim Verfassen des Buches behilflich war. Welches Buch die Bild meint, bleibt unklar. Meint sie womöglich das noch nicht erschienene Buch von Schabirosky?

Die DVAG weist die Rufmordvorwürfe scharf zurück. So schreibt es neben anderen dann das Handelsblatt heute. Man habe sich von Schabirosky deshalb getrennt, weil dieser einen persönlichen Rachefeldzug gegen den AWD geführt habe. Schabirosky habe für die DVAG den europäischen Markt der Finanzdienstleister beobachtet. War Schabirosky als Beobachter tätig?

Im Übrigen soll es eine eidesstattliche Versicherung von Schabirosky geben, in dem dieser angibt, dass mögliche Missachtungen von Gesetzen auf sein eigenes „Tun und Handeln ohne Wissen, ohne Weisung der DVAG geschehen“ seien. Auch dies stand so im Handelsblatt.

Warum diese eidesstattliche Versicherung in dieser Form abgegeben wurde, wird nicht mitgeteilt. Die Abgabe einer eidesstattlichen Versicherung ist grundsätzliche ein ungewöhnlicher Vorgang. Der Inhalt dieser Versicherung ist es auch. Warum wurde sie abgegeben? Warum soll sie sich auf Missachtung von Gesetzen beziehen? Vielleicht gibt es bald Aufklärung.

Rufmord im Auftrag – Schabirosky über Deutsche Vermögensberatung und AWD

Über eine unglaubliche Geschichte berichten heute das Handelsblatt und die Welt.

Das Handelsblatt und die Welt schreiben heute über Stefan Schabirosky. Er will Geld von der Deutschen Vermögensberatung DVAG dafür erhalten haben, gegen den AWD (heute Swiss Life Select) eine Rufmordkampagne zu führen. So ist es zumindest in der Welt und dem Handelsblatt zu lesen. Schabirosky hat seine Geschichte in einem Buch über seine ehemaligen Arbeitgeber geschrieben.

2003 hatte er sich vom AWD getrennt, heuerte dann bei dem Konkurrenten DVAG an. Dann soll er den Auftrag erhalten haben. Gerichtlich ist er wohl gegen den DVAG gescheitert, als es um eine Prämie ging.

Jetzt hat er eine Buch geschrieben mit dem Titel „Mein Auftrag: Rufmord“.

Ein Schelm, wer Böses dabei und hierbei denkt

Ein denkwürdiges Verfahren hat jetzt sein Ende gefunden. Ein ehemaliger Vermögensberater der DVAG, nach seinem Ausscheiden als Versicherungsmakler aktiv, hat nunmehr seine Berufsunfähigkeit durchsetzen können und gegen die Generali Lebensversicherung AG Hamburg erfolgreich beenden können.

Der Makler erkrankte bereits im Jahre 2010 und bezog zunächst Krankentagegeld von der Central Krankenversicherung AG. Diese holte zur Frage der Klärung einer etwaigen Berufsunfähigkeit im Jahre 2012 einen Untersuchungsbericht ein. Der Sachverständige gab an, der Makler sei nicht mehr erkrankt, er sei sogar berufsunfähig. Danach beantragte der Makler Leistungen aus der Berufsunfähigkeitsversicherung bei der Generali, die ebenfalls ein Gutachten einholte. In diesem Gutachten wurde bestätigt, der Makler sei nicht berufsunfähig und sogar so gesund, dass er weiter arbeiten könne.

Auch dem erfahrenen Anwalt vergisst ein Gespräch mit dem Sachbearbeiter der Generali aus dieser Zeit kaum, in dem der Sachbearbeiter mit der Widersprüchlichkeit der Gutachten konfrontiert wurde und dieser sinngemäß antwortete: Man habe ja gar nicht von dem Gutachten der Central Krankenversicherung AG gewusst. Die Frage, ob denn der Gutachter der Generali anders entschieden hätte, wenn er es denn gewusst hat, wurde nicht beantwortet.

Dabei sind doch alle von der Unvoreingenommenheit ausßergerichtlicher Gutachter überzeugt. Ein Schelm, wer Böses dabei und hierbei denkt.

Am 23.12.2016 bekam der ehemalige Vermögensberater vom Landgericht Hamburg Recht. Der über das Gericht eingeholte Sachverständige hat in seinem nachvollziehbaren und überzeugenden Gutachten festgestellt, dass der Kläger berufsunfähig sei. Aufgrund dieser Störungen sei er deshalb zu mindestens 50 % ununterbrochen außerstande, seinen Beruf als Versicherungsmakler auszuüben.

Das Urteil ist inzwischen rechtskräftig.

Versicherung haftet für Vertrieb

Kürzlich geisterte ein Urteil durch die Medien, wonach die AachenMünchner für den Beratungsfehler eines Vermögensberaters der DVAG haften sollte. Eine Abschrift des Urteils liegt jetzt vor. Bereits in der Kommentierung hier im Blog wurde darauf hingewiesen, dass es grundsätzlich nicht überrascht, wenn eine Versicherung für den Beratungsfehler seines Versicherungsvertreters haftet.

Für Schäden des Versicherungsnehmers infolge einer trotz erkennbarem Beratungsbedarf unterlassenen, falschen oder unvollständigen Beratung seiner Mitarbeiter oder Versicherungsvertreter haftet grundsätzlich der Versicherer nach § 6 Abs. 5 VVG und § 63 VVG.

Seit dem 22.05.2007 können Untervermittler für eigene Fehler übrigens auch persönlich haften, entschied der Bundesgerichtshof  für Versicherungsvertreter (BGH, Urteil vom 13.11.2014, Az.: III ZR 544/13).

Deshalb hatte es das OLG Karlsruhe in seiner Entscheidung vom 31.3.2017 unter dem Az. 12 U 112/16 auch nicht besonders schwer, eine Haftung herzustellen. Unter c) wird das deutlich. Das Gericht begründete u.a.:

„….cc) Soweit die Beklagte hingegen meint, sie habe die Rücknahmeaussetzung des — Fonds verschweigen dürfen, da sie nur den spezielle Aufklärungspflichten eines Versicherers unterliege, kann sie sich somit nicht auf die Oberlandesgerichte Köln und Frankfurt berufen, da deren Entscheidungen zu anderen Konstellationen ergingen. Dort stellte sich die Frage, inwieweit beim Abschluss einer fondsgebundenen Rentenversicherung kapitalanlagerechtlich zu beraten ist. Die Argumentation der Beklagten, wonach das von ihr als Rentenversicherer getragene Langlebigkeitsrisiko im Vordergrund stehe und ausschlaggebend für den Umfang der Aufklärungspflichten sei, vermag auch in sich nicht zu überzeugen. Um das Langlebigkeitsrisiko bzw. die potentielle Dauer der Rente ging es im Jahr 2011 nicht, sondern die Klägerin stand allein vor der Frage, wie die – vom Verlauf der Fonds abhängige – Höhe der Rente optimiert werden konnte. Sie stand damit vor einer Kapitalanlageentscheidung, die von der Beklagten vermittelnd begleitet wurde. Ob damit im Jahr 2011 ein stillschweigender Vermittlungsvertrag zustande gekommen ist oder der Beklagten lediglich im Rahmen der bereits bestehenden versicherungsvertraglichen Beziehung eine Aufklärungspflicht vergleichbar derjenigen eines Anlagevermittlers zugewachsen ist, kann offen bleiben. Jedenfalls bestand eine solche Aufklärungspflicht (§ 241 Abs. 2 BGB)

c) Das pflichtwidrige Vorgehen des Zeugen — ist der Beklagten gem. § 278 BGB zurechnebar, da sie ihre Produkte seit 2008 ausschließlich über die DVAG, für die der Zeuge auftrat, vertreibt, so dass die DVAG mit Wissen und Wollen der Beklagten in deren Pflichtenkreis tätig wird. Dies entspricht der gefestigten Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs zum „Strukturvertrieb“ von Lebensversicherungen (BGH, Urteil vom 11. Juli 2012 – IV ZR 164/11 = BGHZ 194, 39-60; Urteil vom 11. Juli 2012 – IV ZR 271/10 – juris) und wird von der Beklagten auch nicht in Frage gestellt. Das Verschulden der Beklagten wird vermutet (§ 280 Abs. 1 Satz 2 BGB); ein Gegenbeweis ist nicht angetreten.

d) Die Pflichtverletzung war auch ursächlich für die Anlageentscheidung der Klägerin ( = Fondswechsel), den auf ihr beruhenden negativen Verlauf der Versicherungsverträge, sowie die darauf beruhende Kündigung der Klägerin im Jahr 2012.

aa) Dass die Klägerin, wäre sie auf die Rücknahmeaussetzung hingewiesen worden, von der Umschichtung ihrer Investitionen abgesehen hätte, folgt aus der Vermutung „aufklärungsrichtigen Verhaltens“. Wer seine Aufklärungspflicht verletzt hat, trägt die Beweislast dafür, dass der Schaden auch dann eingetreten wäre, wenn er pflichtgemäß aufgeklärt hätte (st. Rspr., z.B. BGH, Urteil vom 16. November 1993 – XI ZR 214/92 -, BGHZ 124, 151-163; Erman, BGB, 14. Aufl. 2014, §252 BGB, Rn. 6 m.w.N.). Richtigerweise hätte der Zeuge — die Klägerin auf die Rücknahmeaussetzung bzgl. des — Fonds hinweisen müssen sowie darauf, dass angesichts der bisherigen positiven Entwicklung der drei — Fonds keinerlei Anlass für einen Fondswechsel bestand. Hätte er dies getan, so wäre der Fondswechsel aufgrund vorgenannter Vermutung unterblieben. Gegenbeweis hat die Beklagte nicht angeboten.

bb) Soweit die Beklagte stattdessen meint, die Klägerin hätte, um den Schaden bzw. die Kausalität schlüssig darzulegen, vortragen müssen, wie der Anlagebetrag anstelle des Wechsels in den — Fonds investiert worden wäre, trifft dies nicht zu.

(1) Ob (und ggfs. wie) die Klägerin, wäre sie 2011 pflichtgemäß aufgeklärt worden, die Anlagesummen umgeschichtet hätte, muss sie schon deshalb nicht vortragen, weil sie sich vom Zeugen — beraten ließ und diesem vertraute, es somit in die Darlegungs- und Beweislast der Beklagten fällt, ob der Zeuge — eine Alternative (und ggfs. welche) empfohlen hätte. Im Übrigen ist, da sich die drei ursprünglich gewählten Fonds gut entwickelt hätten, kein Grund für einen Fondswechsel und keinerlei Entscheidungskonflikt der Klägerin ersichtlich und auch deshalb davon auszugehen, dass der Fondswechsel bei pflichtgemäßer Aufklärung unterblieben wäre.

(2) Nur ergänzend ist darauf hinzuweisen, dass der Bundesgerichtshof ohnehin seine frühere Rechtsprechung, wonach die Kausalitätsvermutung nur eingreife, wenn der Anleger bei gehöriger Aufklärung vernünftigerweise nur eine Handlungsalternative gehabt und sich in keinem Entscheidungskonflikt befunden habe, im Jahr 2012 aufgegeben hat; nach seitheriger Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes greift die Beweislastumkehr bereits dann, wenn Aufklärungspflichtverletzung feststeht (BGH, Urteil vom 08. Mai 2012 – XI ZR 262/10 -, BGHZ 193, 159-183, Rn. 33; Urteil vom 26. Februar 2013 – XI ZR 318/10 – Rn. 19 – jeweils nach juris).

cc) Festzuhalten ist daher, dass die Klägerin aufgrund mangelhafter Aufklärung durch die Beklagte bzw. den Zeugen — einen Fondswechsel vorgenommen hat.“…….

Auf Flaute folgt Urkundenfälschung

Die Goldgräberzeit in der Versicherungsbranche ist schon lange zu Ende. Lebensversicherungen, die früher für ein einträgliches Einkommen gesorgt haben, lassen sich kaum noch vermitteln.

Vielleicht ist das der Grund, warum der eine oder andere Vermittler zu Mogeleien neigt. Betroffen sind Mitarbeiter vieler Vertriebe gleichermaßen. Aktuell laufen verschiedene Verfahren gegen einige wenige Mitarbeiter von OVB und DVAG. Die Verfahren sind regional nicht beschränkt, und sicher auch nicht auf bestimmte Vertriebe beschränkt.

Die Masche ist ähnlich. Die Versicherungsvertreter unterhalten oft lange und gute Beziehungen zu Kunden. Man möchte diesen Kunden neue Produkte vermitteln und berät dahingehend. Während früher auf die Beratung zumeist die Unterschrift erfolgte,  zaudern jetzt viele Kunden. Sie haben sich oft informiert, sind misstrauisch gegenüber den Produkten, den Versicherern oder Vertrieben.

Gerade in der letzten Zeit halfen einige dem Glück auf die Sprünge, in dem Unterschriften der Kunden gefälscht wurden.

Da regelmäßig unterstellt wird, dass so etwas passiert, um Provisionen zu kassieren, erfüllt dies nicht nur den Tatbestand der Urkundenfälschung, sondern auch den des vollendeten Betruges. Und weil der Berater dann noch gewerbsmäßig handelt, liegt zuweilen ein gewerbsmäßiger Betrug vor.

Es droht eine Haftstrafe zwischen 6 Monaten und 10 Jahren, und ein langes Berufsverbot.

Die Staatsanwaltschaften gehen damit unterschiedlich um. Wenn der Kunde tatsächlich den Vertrag akzeptiert und Beiträge zahlt, kann man Glück haben und das Verfahren wird eingestellt. So geschah es kürzlich in einem bayerischen Verfahren.

In einem Verfahren im beschaulichen Rheinland-Pfalz gab es eine Haftstrafe, und die Auflage einer Geldzahlung, gleichzeitig mit einem dreijährigen Berufsverbot. Die Haft wurde zur Bewährung ausgesetzt.

Die Richterin konnte sich in der Urteilsbegründung einige scharfe Worte nicht verkneifen. Sie kritisierte das System der Vermittlung, die Abhängigkeit der Vermittler von den Vertrieben. Sie fand es jedoch auch äußerst unmoralisch, wie der Vermittler vorging. Sie warf ihm vor, er habe immer die gleichen Vorgehensweisen gehabt. Er habe zu den Kunden eine vertrauensvolle Beziehung aufgebaut und diesen dann anschließend Versicherungen angedreht.

Letzteres für sich genommen ist gottseidank nicht strafbar, sonst würde manch ein Berater, auch ohne eine Urkunde gefälscht zu haben, nicht mehr gut schlafen können.

Fast allen geht es besser

Beinahe alle Finanzvertriebe verzeichneten 2016 einen Umsatzzuwachs. Dies hat jetzt cash.online in der neuen Rangliste veröffentlicht.

Die DVAG, der mit Abstand größter Vertrieb, hat in Bezug auf die prozentuale Entwicklung allerdings nicht die Nase vorn. Scala Holding erzielte gar ein Plus von 45,9 %.

Von den „Großen“ legten einige immerhin im zweistelligen Bereich zu, z.B. MLP AG und Swiss Life Deutschland. Um die 10 % Zuwachs lagen Dr. Klein und Co AG und die Telis Finanz AG. Bescheidener fiel der pozentuale Zuwachs bei der DVAG und der OVB von etwa 4 bzw. 3 Prozent aus.

AachenMünchner und DVAG

Während gestern das Urteil des OLG Karlsruhe die Runde machte, blieb die Frage offen, welchen Zweck es hat, die AachenMünchener zu verklagen, wenn man hätte auch Ansprüche gegen den Vertrieb (hier die DVAG) und gegen den Vermögensberater hätte geltend machen können. Dass isoliert nur gegen den Berater vorgegangen wird, ist selten. Schließlich dürfte er das wirtschaftlich schwächste Glied in der Kette sein.

Ob die Nähe zwischen der AachenMünchener und der DVAG für das nicht veröffentlichte Urteil maßgeblich war, kann nur vermutet werden. Dann wäre es für andere Vertriebe kaum anwendbar.

Ein anderes OLG beschäftigt sich aktuell intensiv mit der Nähe zwischen der AachenMünchener und der DVAG. Hier geht um spannende Fragen des Versorgungswerkes und darum, ob sich der eine Entscheidungen des anderen zurechnen lassen muss. Hier geht es tatsächlich um die Frage der Nähe zwischen beiden und die damit verbundenen rechtlichen Auswirkungen. Ein Urteil gibt es noch nicht. Wir informieren, sobald es da ist.

Nicht der Vermögensberater, nicht die DVAG, sondern die AachenMünchner soll zahlen

Die AachenMünchner Lebensversicherung AG soll zahlen, weil ein Vermögensberater falsch beraten hat. So soll das Oberlandesgericht Karlsruhe entschieden haben ( Urteil vom 31.3.2017, Az.: 12 U 112/16). Damit soll der Versicherer für eine Fehlberatung haften, die ein Vermittler der Deutschen Vermögensberatung (DVAG) begangen hatte. Von diesem Urteil berichtet Fondsprofessionell online.

Diese Entscheidung ist einzigartig, eigenartig und eigentlich dennoch nicht überraschend.

Fondsprofessionell online schreibt: Die Klägerin wünschte 2008 bei der DVAG eine Geldanlage für ihre Altersvorsorge . Ein Vermögensberater empfahl ihr die fondsgebundene „Wunschpolice“ der Aachen Münchener. Danach wurden zwei Verträge abgeschlossen. 2011 empfahl der Berater zu einem Fondswechsel, unter anderem in den SEB Immoinvest. Zu diesem Zeitpunkt soll für den Fonds allerdings bereits eine Rücknahmeaussetzung für Anteile vorgelegen haben. Die Kundin wurde darüber nicht informiert. Im Mai 2012 wurde der offene Immobilienfonds dann endgültig geschlossen.

Nach Kündigung des SEB Immoinvest wurde angeblich ein Verlust von knapp 19.000 Euro erzielt. 96.000 Euro wurden eingezahlt, rausgekommen waren 77.000 Euro.

Für die fehlerhafte Beratung durch die DVAG hat die AachenMünchener Lebensversicherung AG nach Auffassung des OLG Karlsruhe in vollem Umfang einzustehen.

Das Urteil ist deshalb nicht überraschend, zumal ein Versicherer für die Fehler seines Versicherungsvertreters grundsätzlich haften muss.

Der BGH will die Haftung übrigens sogar auf Makler ausweiten. Der BGH leitet die Maklerhaftung aus den obliegenden Informations- und Aufklärungspflichten ab, „da der Abschluss einer kapitalbildenden Lebensversicherung ein Anlagegeschäft ist“  (BGH mit Urteil v. 11.07.2012 – IV ZR 164/11).

Grundsätzlich gilt: Wenn der Versicherer diese Pflichten dem Vermittler, also auch dem Makler, überlässt,  ist dieser eindeutig nach allgemeinen schuldrechtlichen Grundsätzen als dessen Erfüllungsgehilfe gem. § 278 BGB anzusehen.

Das Urteil ist wohl einzigartig, denn meist wird der Berater, sein Vertrieb oder beide in Anspruch genommen.

Das Urteil ist auf en ersten Blick eigenartig, denn man fragt sich, warum die Klägerin hier diesen („Um“)weg gewählt hat. Warum wurden die Ansprüche nicht bei dem Berater oder bei dem Vertrieb selbst geltend gemacht?

Ehrenvorsitzender des Beirates der DVAG verstorben

Während Marschmeyer politische Kontakte zu Ex-Kanzler Gerhard Schröder und Ex-Bundespräsident Christian Wulff unterhielt, also eher niedersächsisch orientiert war, bestand zwischen dem Gründer der DVAG, Reinfried Pohl, und dem Ex-Bundeskanzler Helmut Kohl ebenfalls eine freundschaftliche Beziehung.

Helmut Kohl verstarb am 16.6.2017. Er war zuletzt Ehrenvorsitzender des Beirates der DVAG.

Horst Teltschik saß früher auch im Beirat der DVAG. Von 1983 bis 1990 arbeitete Teltschik als Vizekanzleramtschef unter Helmut Kohl und galt als einer der engsten Mitarbeiter. Er gab jetzt im Deutschlandfunk ein Interview zum Anlass des Todes Kohl und erzählte u.a., dass Kohl immer an die Einheit glaubte. Er war der Kanzler der Einheit.  Wer gehofft hat, mehr über die damalige Spendenaffaire zu erfahren, die Kohl zu Fall brachte, wird enttäuscht. Das Geheimnis, wer der oder die Spender waren, enthüllte Kohl nie. Er habe den Spendern ein Ehrenwort gegeben, die Namen nicht preiszugeben.

Nach dem Ausscheiden aus der Politik und nach der verlorenen Bundestagswahl 1998 hatte er bei der DVAG eine „neue Aufgabe übernommen“, wie es das Handelsblatt schreibt. Er wurde im Jahre 2000 Beiratsvorsitzender bei der Deutschen Vermögensberatung AG (DVAG). Zuvor war Kohl im Aufsichtsrat der Generali Deutschland Holding.

Das Comeback des Carsten Maschmeyer

10 Jahre ist es her, dass Carsten Maschmeyer seine Anteile am AWD an Swiss Life verkaufte. AWD wurde nachher in Swiss Life Select umbenannt.

10 Jahre ist Maschmeyer der Finanzdienstleistung fern geblieben. Zwischendurch wurde er „Löwe in der Höhle“. Nun kehrt er in seine alte berufliche Heimat zurück.

„Für die Zukunft kündigte Maschmeyer an, vor allem in Neugründungen aus der Finanz- und Versicherungsbranche investieren zu wollen“, schreibt das Handelsblatt.

Maschmeyer ist ein Löwe in der Branche der Finanzdienstleistung. Er baute den seinerzeit zweitgrößten deutschen Finanzvertrieb AWD auf und wurde zum Milliardär.

AWD kam in die öffentliche Kritik und bußte seinen zweiten Platz ein in der von cash.online herausgegebenen Hitliste der Allfinanzvertriebe.

Größter deutscher Finanzvertrieb ist – nach wie vor – die DVAG. Zwischen DVAG und Swiss Life Select gibt es viele Parallelen, aber auch erhebliche grundsätzliche Unterschiede.