DVAG

Will Generali betriebsbedingte Kündigungen vermeiden?

Der Versicherungsbote hat sich aktuell mit der Frage beschäftigt, was mit den Arbeitnehmern des Generali-Vertriebs wird. Droht ihnen die Entlassung?

Die Handelsvertreter der Generali sollen zur DVAG wechseln. Dies kann vertraglich so geregelt werden, indem der Vertrieb im Wege des Umwandlungsgesetzes auf die DVAG übertragen wird. Die Handelsvertreter der AachenMünchner wurden seinerzeit auf diese Weise übertragen. In dem Vertrag zwischen der AachenMünchner und der DVAG war die Übertragung auf die Handelsvertreter beschränkt.

Umso mehr fragt sich, was aus den etwa 700 Arbeitnehmern der Generali wird, wenn ein ähnlicher Vertrag zwischen DVAG und Generali zum Tragen käme.

Juristisch ist das deshalb interessant, weil völlig unklar ist, ob die betroffenen Arbeitnehmer der Generali von dem Recht des Betriebsübergangs gem. §613 a BGB Gebrauch machen können. Dann nämlich bliebe ihr Vertrag erhalten.

Bei einer Betriebsstillegung würden die Vertriebslichter der Generali vollständig ausgehen und die Arbeitsplätze wegfallen. Betriebsbedingte Kündigungen könnten dann gerechtfertigt sein.

Wenn aber die Generali Deutschland AG erhalten bleibt, wie dem Versicherungsboten zu entnehmen ist, könnten die Arbeitsplätze ja auch erhalten bleiben.

14 Vermögenssparpläne sind keine Schlechtberatung

In einem Verfahren vor dem Landgericht Frankfurt am Main stritt ein Ehepaar mit der DVAG und einem ihrer Vermögensberater. Sie klagten auf Schadensersatz wegen falscher Beratung bzw. Ansprüchen aus einem Vergleich/Schuldanerkenntnis.

Das Ehepaar hatte eine Vielzahl von Vermögenssparplänen abgeschlossen. Dieser Umstand allein stellte für das gericht keine Schlechtberatung dar.

Der Sachverhalt konnte wie folgt ermittelt werden:

Der Vermögensberater vermittelte dem Ehepaar diverse Versicherungsverträge und empfahl darüber hinaus, die Eröffnung eines Anlagedepots bei der Deutschen Bank. Der Antrag zur Eröffnung eines solchen wurde am 10.09.2005 unterzeichnet.

In der Folgezeit von 2005 bis 2012 wurden insgesamt 14 solcher Anträge auf Eröffnung eines sogenannten Vermögenssparplans (Anlagedepots) bei der Deutschen Bank unterzeichnet.

Im November 2013 waren nach einem Schreiben der Deutschen Bank alle Zahlungen ausgesetzt worden. Der Ehemann kündigte im Februar 2014 bei der Deutschen Bank „den bestehenden monatlichen Vermögenssparplan“.

Zuvor hatten sich die Eheleute und der Vermögensberater zu einem Gespräch getroffen, in welchem das Ehepaar die Ausgabeaufschläge zu den Vermögenssparplänen offenlegte. Diese beliefen sich auf etwa 12.000,-€. In einem weiteren Gespräch schlugen die Eheleute dem Berater vor, die Sache bei einer Zahlung von 30.000,-€ auf sich beruhen zu lassen. Kurz danach übersandte der Anwalt der Eheleute, welcher bei den Gesprächen anwesend war, dem Vermögensberater eine Vereinbarung, in welcher sich der Vermögensberater verpflichten sollte an das Ehepaar 30.000,-€, sowie die Anwaltskosten zu zahlen. Unterschrieben hat er diese nicht.

Auch weitere Aufforderungen zur Zahlung eines vermeintlich vereinbarten Betrages wurden von ihm ignoriert. Daher erhoben die Eheleute Klage auf Schadensersatz.

Die Eheleute erklärten, sie hätten ein enges Vertrauensverhältnis zu ihrem Vermögensberater aufgebaut. Dieser habe entgegen ausdrücklicher Absprachen, immer dann neue Vermögenssparpläne abgeschlossen, wenn sie nur die Erhöhung der Raten gewünscht hätten. Darüber hätte er sie nicht informiert und blanko ausgefüllte Anträge verwendet.
Daher hätten sie nun eine Differenz zwischen Einzahlung und Auszahlung in Höhe von etwa 15.000,-€. Mindestens in Höhe von 25.000,-€ seien Ausgabeaufschläge angefallen, die der Vermögensberater als Provision erhalten hätte.

Außerdem hätte er in den Gesprächen eingeräumt „Mist gebaut“ zu haben und vorgeschlagen, eine Summe von 15.000,-€ zu zahlen, weil in dieser Höhe dem Ehepaar Ausgabeaufschläge gezahlt worden sein. Daraufhin erklärten sie, dass sie einen höheren Betrag verlangten. Er habe telefonisch zu dem Anwalt der Eheleute gesagt, er sei mit einer Zahlung in Höhe von 30.000,-€ einverstanden.

Der Vermögensberater hingegen schilderte den Sachverhalt etwas anders. Der Ehemann hätte regelmäßig die Anlageausrichtig an den aktuellen Markt anpassen wollen. Sie hätten eine Erhöhung der gesamten Sparleistung gewünscht, nicht der einzelnen Sparraten. Sie hätten ein breites Portfolio besitzen wollen. Alle Anlagen seien, auch bezüglich etwaiger Risiken, mit den Eheleuten besprochen gewesen, Blankoanträge hätte es nicht gegeben, da die Anträge immer am PC ausgefüllt werden müssten. Jedenfalls wären die Eheleute über jeden Vertragsinhalt von der Deutschen Bank mit einem Hinweis auf das Widerrufsrecht informiert worden.

Das Gericht wies die Forderungen des Paares ab:

1.

Zunächst entschied das Gericht, dass eine Haftung des Vermögensberaters schon daran scheitere, dass zwischen ihm  und dem Ehepaar kein Beratervertrag bestanden hatte. Vielmehr sei ein solcher mit der DVAG zustande gekommen. Dieser wäre eventuelles Verschulden des Vermögensberaters über §278 BGB zuzurechnen. Eine schuldhafte Pflichtverletzung sah das Gericht jedoch nicht.

Eine Aufklärungspflichtverletzung nahm das Gericht auch nicht deshalb an, weil der Vermögensberater die Eheleute nicht über seine Provisionen aufgeklärt habe. Eine Verpflichtung zu einer ungefragten Aufklärung bestehe zwischen Anleger und Anlageberater nicht, wenn der Anleger die Provision nicht direkt an den Berater zahlt und die „Kosten, aus welchen die Vertriebsprovision erbracht wird, offen gelegt werden“. Es läge regelmäßig auf der Hand dass ein Anlageberater Vertriebsprovisionen erhält.

Eine Haftung gegen den Vermögensberater wegen der Inanspruchnahme besonderen Vertrauens oder wegen eines eigenen wirtschaftlichen Interesses (§§311 Abs. 3, 241 Abs. 2, 280 Abs. 1) wurde ebenfalls nicht angenommen. Für die Inanspruchnahme besonderen Vertrauens könne privater Kontakt nicht ausreichen, für das eigene wirtschaftliche Interesse genüge die Aussicht auf eine Provision nicht.

Für die Aussage, dass der Vermögensberater entgegen ihres Willens Verträge abgeschlossen habe, seien die Eheleute beweispflichtig. Einer solchen Pflicht wären sie beweisfällig geblieben.

Zudem wären die Ansprüche, die bis Ende des Jahres 2011 entstanden waren, verjährt. Zu diesem Zeitpunkt hätte die Verjährungsfrist zu laufen begonnen, da sich das Ehepaar spätestens dann in grob fahrlässiger Unkenntnis von den Ansprüchen befunden hätte. Sie waren zu diesem Zeitpunkt durch die Deutsche Bank offengelegt worden. Ausweislich der Anträge der Deutschen Bank sei erkennbar gewesen, dass sie ein Kundenentgelt zu zahlen hätten. Sollten sie diese Anträge nicht gelesen haben, so sei dies grob fahrlässig.

Dass die Anträge blanko unterschrieben worden waren, wie behauptet, konnte nicht bewiesen werden. Unabhängig davon, wäre auch dann erkennbar gewesen, dass eventuell Kundenentgelte anfallen könnten.

Die Klageschrift erreichte die Beklagten, DVAG und Vermögensberater, erst am 11.03.2015, sodass die Verjährung durch diese nicht gehemmt werden konnte.

2.

Ansprüche aus einem Vergleich oder einem Schuldanerkenntnis wies das Gericht ebenfalls zurück.

Gegen die DVAG schieden solche Ansprüche schon von Beginn an aus, da diese nicht an etwaigen Vergleichsverhandlungen oder einem Schuldanerkenntnis beteiligt war.

Doch nach Ansicht des Gerichts war es auch auf Seiten des Vermögensberaters nicht zu einem Schuldanerkenntnis gekommen.

Für ein konstitutives Schuldanerkenntnis gem. §781 BGB fehle es schon an der Schriftform.

Für ein deklaratorisches Schuldanerkenntnis sei erforderlich, dass die Parteien ein „bestehendes Schuldverhältnis dem Streit oder der Ungewissheit entziehen und es insoweit endgültig festlegen wollen“. Da dies nicht ausdrücklich erklärt worden wäre, wäre der Sachverhalt eng auszulegen. Eine Erklärung im Rahmen von Vergleichsverhandlungen, wie sie hier getätigt wurde, reicht für die Annahme eines deklaratorischen Schuldanerkenntnisses nach Ansicht des Gerichts nicht aus.

Das Gericht war zwar überzeugt davon, dass der Vermögensberater ein Angebot über die Zahlung der 15.000,-€ abgegeben hatte, jedoch sei nicht zu erkennen, dass er sich auch bei Scheitern der Verhandlungen über die einvernehmliche Lösung an dieses Angebot binden wollte.

Auch ein Vergleich sei nicht anzunehmen. Das Vergleichsangebot über 15.000,-€ seitens des Vermögensberaters hatten die Eheleute abgelehnt. Das Angebot in der Besprechung über 30.000,-€ hatte der Vermögensberater nicht angenommen, jedenfalls konnte dies nicht eindeutig bewiesen werden. Er hatte sich zwar vermeintlich damit einverstanden erklärt, es ist jedoch laut Ansicht des Gerichts (und auch nach der Aussage des Vermögensberaters) davon auszugehen, dass er das Angebot nicht annehmen wollte, bevor er nicht genau wusste, in welcher Höhe Anwaltskosten hinzukommen. Mangels einer eindeutigen Annahmeerklärung scheitere damit auch der Vergleichsabschluss.

Das Urteil wurde in der zweiten Instanz bestätigt.

DVAG spaltet

Die Generali gibt ihren Vertrieb auf. Die Mitarbeiter, egal ob Arbeitnehmer oder Handelsvertreter, sollen in die DVAG integriert werden.

Während die Integration der Generali-Mitarbeiter anläuft und erste zarte Infoveranstaltungen in Marburg angeboten werden, ist die Branche in puncto DVAG geteilter Meinung.

Um das „für und wider“ DVAG abzuwägen, wurde extra eine Facebookgruppe gegründet. In Marburg teilte man dann auch gleich mit, man würde Facebook mitlesen und vieles sei anders, als dort dargestellt.

Die Veranstaltungen in Marburg werden professionell durchgeführt. Erfolgreich wurden ja bereits Mitarbeiter der Central und der AachenMünchener übernommen. Man verfügt also über Integrationserfahrung. Die DVAG zeigt sich in Marburg – folgt man den Berichten – von zugänglich bis aufgeschlossen.

Während dies bei einigen ankam, unterstellten andere strategisches Vorgehen.

Facebook brachte es an den Tag: Das Thema DVAG ist ein Reizthema. Es polarisiert. Manchmal könnte man denken, die User schreiben über verschiedene Unternehmen. Während einige den Umgang mit den Mitarbeitern, Personenkult, die Produktpalette bis hin zum Stromverkauf kritisieren, berichten andere von der tollen familiären Atmosphäre.

Gegensätzlicher kann eine Dikussion kaum verlaufen. Das Thema Integartion in die DVAG spaltet.

Eine kontroverse Diskussion auf emotionaler Ebene hilft bei der Frage, ob man sich vertraglich binden sollte, kaum weiter. Hier muss jeder für sich selbst entscheiden.

Allgemein lässt sich sagen: Ob man sich auf ein gutes Vertragsverhältnis einlässt, wird kaum daran zu messen sein, was ein Vertragspartner vor Vertragsschluss alles verspricht. Ein gutes Vertragsverhältnis sollte ausgewogene Rechte und Pflichten haben. Ob dies der Fall ist, erkennen viele leider erst, wenn das Vertragsverhältnis erste Risse zeigt und einem dann erst vor Augen gehalten wird, auf was man sich eingelassen hat.

OLG Frankfurt: Bei Saldoanerkenntnis kein Buchauszug

In einem Berufungsurteil vom 11.02.2015 hat das Oberlandesgericht Frankfurt am Main die Berufung eines ehemaligen Vermögensberaters der DVAG, welcher einen Buchauszug gefordert hatte, zurückgewiesen.

Die DVAG und der Vermögensberater hatten einen Aufhebungsvertrag auf Wunsch des Vermögensberaters geschlossen, um das Vertragsverhältnis vorzeitig zu beenden.

Dieser Vertrag enthielt unter anderem die Formulierung „Herr … erhält alle noch ausstehenden Abschlussprovisionen. Sonstige Provisionsansprüche sind ausgeschlossen.“

Aus diesem Vertrag schloss das Gericht auf ein Saldoanerkenntnis des Vermögensberaters gem. §781 BGB. Die weitere Geltendmachung von Einzelpositionen sei ausgeschlossen. Demnach sei auch ein Buchauszug nicht erforderlich.

Dem Vermögensberater stünden nur noch alle Abschlussprovisionen für die von ihm vermittelten Geschäfte zu, nicht jedoch sogenannte Kundenbetreuungsprovisionen. Einer solchen Kundenbetreuungspflicht könne er aufgrund der Aufhebung des Vertrages gar nicht mehr nachkommen.

Das Gericht fasste unter die ausgeschlossenen Ansprüche auch die Provisionsansprüche von dynamisierten Versicherungen. Dass für diese keine Kundenbetreuung erforderlich sei, was der Handelsvertreter vortrug, träfe zwar zu, jedoch seien diese nach dem Wortlaut des Vermögensberatervertrages ausgeschlossen. Dieser enthielt nämlich unter anderem die Formulierung „alle etwaigen weiteren (…) Provisionen auch bei Summenerhöhungen“ setzen „eine nachhaltige Kundenbetreuung voraus.“ Die Formulierung hätte dem Vermögensberater nach Ansicht des Gerichts bekannt sein müssen und er hätte daraus schließen müssen, dass auch die dynamisierten Verträge mit inbegriffen seien.

Außerdem hätte der Handelsvertreter die monatlichen Abrechnungen der DVAG nie beanstandet, sodass er das Saldoanerkenntnis nicht in Abrede stellen kann. Eine Prüfpflicht für die Abrechnungen ergebe sich ebenfalls aus dem Vermögensberatervertrag.

Überdies wies das Gericht darauf hin, dass der ehemalige Vermögensberater selbst vorgetragen hatte, anteilsmäßig bereits 80-90% der Provisionen erhalten zu haben, sodass einem Schuldanerkenntnis bei noch ausstehenden Zahlungen von nur 10-20% der Provisionen keine rechtlichen Bedenken entgegenstünden.

Umso mehr müsse dies gelten, da ein gewisser Prozentsatz der Verträge grundsätzlich sowieso notleidend und dann storniert wird.

Somit hat der Aufhebungsvertrag nach Ansicht des Gerichts die Wirkung eines Schuldanerkenntnisses und der Vermögensberater kann keine Forderungen geltend machen.

Und wieder grüßt das Murmeltier

Strukturvertriebe sind umstritten. Manch ausgeschiedener Handelsvertreter, der sich von einem Vertrieb geprellt fühlt, kommt au die Idee, sich mit einer kritischen Website Luft verschaffen zu wollen.

Diese gehen dann zuweilen über die Grenze des Erlaubten hinweg, vor allem dann, wenn der ehemalige Handelsvertreter zur Konkurrenz gewechselt ist und mit Äußerungen gegen das Gesetz gegen den unlauteren Wettbewerb (UWG) verstoßen könnte. Um sich den rechtlichen Folgen zu entziehen, wurde bisweilen nicht einmal ein Impressum angegeben und die Seite in weiter Ferne, z.B. in den USA, angemeldet.

Der AWD war seinerzeit von einer kritischen Seite betroffen, und die DVAG ist es heute noch. Als DVAG-kritisch konnte man zunächst die Seite ex-dvag ansehen, dann, nachdem diese weg war, die Seiten geprellte-strukkis und auch geprellte-vermoegensberater.org. Hinweise auf den Betreiber oder gar ein Impressum enthielt die Seite übrigens nicht. Die „Vermoegensberaterseite“ als kritisches Forum verschwand dann vor einiger Zeit sang- und klanglos. Anschließend enthielt die Seite Verlinkungen z.B. auf die Seite der DVAG.

Es wurde gemunkelt, dass dies kein Zufall war.

Nach dem Motto des fast täglich grüßenden Murmeltieres taucht jetzt eine neue Seite auf, die nicht mit org endet, sondern mit com. Hier ist, wohl aus den oben genannten Gründen, ein Impressum wieder nicht zu finden,

Mal sehen, wie das Spielchen weitergeht.

Englische Restschuldbefreiung eines Vermögensberaters gilt auch in Deutschland

In einem Rechtsstreit zwischen der DVAG und einem ehemaligen Handelsvertreter über Provisionsrückforderungsansprüche hat das Landgericht Rottweil am 10.10.2014 zugunsten des Handelsvertreters entschieden. Ein Vermögensberater sollte Provisionsvorschüsse zurückzahlen, vollzog jedoch in England ein Insolvenzverfahren, ohne dass die DVAG davon wusste.

Die Parteien hatten mit einem Aufhebungsvertrag das Vertragsverhältnis Mitte 2010 beendet.

Während der Vertragslaufzeit hatte die DVAG, wie üblich, dem Handelsvertreter eine Vorschusszahlung der Provisionen für die Verträge, welche noch nicht aus der Haftungszeit entlassen waren, gewährt. Nun begehrte sie Rückzahlung der Provisionen derer Verträge, welche nachträglich innerhalb der Haftungszeit storniert worden waren.

Anfang des Jahres 2011 wurde der Vermögensberater jedoch vom High Court of Justice in London für insolvent erklärt. Der Konkurs wurde Anfang 2012 von eben diesem aufgehoben. Zum gleichen Zeitpunkt wurde eine Restschuldbefreiung bescheinigt.

Die DVAG rügte, dass die englische Restschuldbefreiung in Deutschland nicht gelten könne. Im Übrigen würde der Handelsvertreter gar nicht wirklich in England wohnen, sondern diesen Wohnsitz nur für eine „Insolvenzflucht“ vortäuschen. Forderungen der DVAG habe er absichtlich nicht angegeben und Forderungen von Verträgen, welche nach der bescheinigten Restschuldbefreiung entstanden seien, seien davon ausgenommen.

Das Gericht lehnte die Ansprüche ab.

Zunächst wurde deutlich gemacht, dass das Insolvenzverfahren und die Restschuldbefreiung  gemäß Art. 16 I, 25 I Verordnung (EG) Nr. 1346/2000 sehr wohl in Deutschland anzuerkennen seien.

Die anderen Mitgliedsstaaten seien grundsätzlich zur Überprüfung nicht berechtigt.

Eine Ausnahme der Überprüfungsmöglichkeit bestehe gemäß Art. 26 der Verordnung lediglich, wenn ein Verstoß gegen die ordre public vorliege. Eine Verletzung dieser läge beispielsweise vor, wenn dem Schuldner vor dem Insolvenzverfahren kein rechtliches Gehör geschenkt wurde oder er durch willkürliche staatliche Maßnahmen in die Insolvenz getrieben wurde.

Eine Verweigerung der Anerkennung wegen Zweifeln über die Zuständigkeit bzgl. des Wohnsitzes käme daher nicht in Betracht.

Im Übrigen hätte die DVAG gar nicht beweisen können, dass der Handelsvertreter seinen Wohnsitz nur vortäuscht. Auch der Bericht einer engagierten Detektei konnte, nach Ansicht des Gerichts, keine gesicherten Erkenntnisse bringen.

Ob der Handelsvertreter die Forderungen der DVAG vorsätzlich verschwiegen hätte, könne dahinstehen, weil gar nicht bewiesen sei, dass er von den Forderungen bei Eröffnung des Insolvenzverfahrens gewusst hat. Den Zugang von Provisionsabrechnungen nach Beendigung des Vertragsverhältnisses durch den Aufhebungsvertrag hatte dieser nämlich bestritten.

Das Gericht teilte überdies unter Verweis auf die Regelung des §290 I Nr. 6 InsO aus dem deutschen Recht mit, dass die Rechtschuldbefreiung nur auf Antrag zu versagen sei. Daher hätte die DVAG prüfen müssen, ob nach englischem Recht die Restschuldbefreiung hätte versagt werden können.

Die Restschuldbefreiung umfasse überdies alle streitgegenständlichen Forderungen. Es komme nämlich darauf an, ob die Forderung im Zeitpunkt der Konkurseröffnung schon entstanden war. Anders als von der DVAG angenommen, waren die Rückforderungsansprüche jedoch nicht erst mit Stornierung der Verträge, sondern schon „sofort mit Auszahlung der Provision unter der auflösenden Bedingung der Zahlung der Versicherungsprämie im Haftungszeitraum“ entstanden. Denn bis dahin hätte der Versicherungsvertreter nicht die Provision, sondern nur einen bedingten Provisionsanspruch gem. §92 IV HGB erworben.

Gegen dieses Urteil legte die DVAG Berufufung ein. Die zweite Instanz stimmte grundsätzlich dem landgericht zu, hnterfragte aber, ob aus zeitlichen gründen alle Forderungen von der Rechtschuldbefreiiung betroffen wären. Man verständigte sich dann auf die Zahlung eines geringen Betrages.

Aufrechnung mit verjährten Gegenforderungen möglich (Darlehen/Softwarepauschale)

In einem Beschluss vom 01.11.2016 hat das Landgericht Dresden eine Berufungsklage der DVAG gem. §522 Abs. 1 ZPO zurückgewiesen. Nach dieser Vorschrift soll ein Gericht durch Beschluss solche Klagen unverzüglich zurückweisen, die offensichtlich keine Aussicht auf Erfolg haben. Dies hatte das Gericht hier festgestellt.

Erstinstanzlich hatte sich das Amtsgericht Dresden mit den Ansprüchen beschäftigt.  Gegen das Urteil des AG Dresden wurde Berufung eingelegt. Damit beschäftigte sich das LG Dresden in seinem Beschluss.

Die DVAG hatte in der ersten Instanz Ansprüche aus einem Darlehensvertrag geltend gemacht; eine ehemalige Vermögensberaterin hatte widerklagend Rückzahlung von Beiträgen für eine von der DVAG bereitgestellte Software begehrt und teilweise die Aufrechnung mit verjährten Rückzahlungsansprüchen erklärt.

Das erstinstanzliche Gericht erklärte die Forderungen für aufrechenbar, sodass am Ende ein Rückzahlungsanspruch zugunsten der ehemaligen Vermögensberaterin herauskam.

Insbesondere stellte das Landgericht noch einmal fest, dass die Handelsvertreterin sich bei der Aufrechnung hier auch auf verjährte Ansprüche gem. §215 BGB berufen kann. Es käme dann nämlich auf den Eintritt der Aufrechnungslage an. Wenn die Forderungen in diesem Zeitpunkt unverjährt waren, kann aufgerechnet werden. Dies war vorliegend der Fall.

Die Aufrechnungslage war vorliegend mit Auszahlung des Darlehensvertrages am 31.12.2013 entstanden. Die begehrten Softwarepauschalen stammten aus den Jahren 2010 bis 2013 und waren damit nicht verjährt.

Auch die Gleichartigkeit der Forderungen wurde vom Gericht bejaht, es handele sich bei beiden Forderungen um Geldforderungen.

Ebenso erfüllten die Forderungen das Merkmal der Konnexität, welches verlangt, dass sie in wirtschaftlichem Zusammenhang stehen und demselben zur Entscheidung gestellten Sachverhalt entnommen werden können. Auch dies sei vorliegend der Fall, weil die Raten der Darlehenstilgung mit den laufenden Provisionsgutschriften verrechnet wurden, ebenso die Softwarepauschale.

Ein anderes ergebe sich auch nicht daraus, dass ein zusätzliches Darlehenskonto angelegt wurde, denn die Verrechnung fand auf dem Konto statt, von dem auch die Erstattungsansprüche (Softwarepauschale) abgebucht wurden.

Zudem erklärte das Gericht, dass die ehemalige Vermögensberaterin den Rückzahlungsanspruch gem. §86a HGB substantiiert dargelegt habe. Ihr stehe der Anspruch auf kostenlose Überlassung der Software zu, da sie auf die Software angewiesen war, um ihre Pflichten aus dem Vermögensberatervertrag ordnungsgemäß zu erfüllen. Eine Tätigkeit ohne die Software sei nicht sinnvoll ausführbar gewesen. Die EDV sei kein Luxusprodukt gewesen, sondern existenziell für die Berufsausübung.

Damit besteht nach Ansicht des Gerichts der Anspruch der ehemaligen Vermögensberaterin und es konnte aufgerechnet werden. Dieser Beschluss wurde nicht angefochten. Wegen weiterer Fragen hat jetzt noch das Amtsgericht zu entscheiden.

DKM startet mit warm-up

Heute gibt es zum Auftakt der DKM erst einmal ein warm-up. Morgen geht dann die DKM richtig los.

Eigentlich werden alle wichtigen Themen auf der wichtigsten Messe der Branche besprochen, die Umsetzung der IDD, Insurtechs, der Übergang des Generali-Vertriebs zur DVAG und vieles mehr.

Laut Versicherungswirtschaft.heute plant die DVAG nach Integration der „Generalisten“ mit einem Umsatzzuwachs von 400 Mio Euro auf 1,7 Mrd Euro.

Die großen Finanzdienstleistungsvertriebe sind übrigens nicht da. Swiss Life Select sucht man vergebens, während Swiss Life dennoch vertreten ist. Die DVAG ist auch nicht unter den Ausstellern zu finden, die AachenMünchner nicht, und die Generali aktuell auch nicht.  2016 war sie noch da.

Aufrechnung mit verjährten Forderungen teilweise möglich

In einem Urteil vom 19.04.2016 sprach das Amtsgericht Dresden einer ehemaligen Vermögensberaterin der DVAG einen Rückzahlungsanspruch der Softwarepauschalbeträge zu.

Das Gericht bezog sich auf ein Urteil des Bundesgerichtshofes vom 04.05.2011, in welchem entschieden wurde, dass die Einbehaltung einer überlassenen Software kostenlos zu erfolgen hat, sofern sie für den Handelsvertreter unverzichtbar ist. Die Einbehaltung von Pauschalen für eine solche Software wäre gesetzeswidrig und verstieße gegen §86a HGB.

Dieses Urteil war seinerzeit bezüglich des AWD ergangen.

Der Einwand der DVAG, man könne die zu Unrecht einbehaltene Softwarepauschale wegen der Kontokorrentabrede nicht als einzelne Forderung geltend machen, wurde vom Gericht zurückgewiesen. Hier schloss sich das Gericht einer Ansicht des Landgerichts Düsseldorf aus 2013 an. Eines Rückgriffs auf Einzelposten aus dem Kontokorrent bedürfe es hier nicht einmal. Dies träfe insbesondere deshalb zu, weil die DVAG die Softwarepauschale aus dem Kontokorrent herausrechnete, obwohl sie von der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes wusste.

Vorliegend ging es um die Softwarepauschalen von 2007 bis 2011. Diese seien nach Ansicht des Gerichts zum Zeitpunkt der fristlosen Kündigung 2014 jedoch auch nicht verjährt. Maßgebend sei der Zeitpunkt der Beendigung des Vertragsverhältnisses, weil zu diese, Zeitpunkt das Kontokorrentkonto abzurechnen war. Die Vermögensberaterin hatte zu diesem Zeitpunkt festgestellt, dass das Kontokorrent aufgrund der zu Unrecht einbehaltenen Softwarepauschale unrichtig war. Somit seien die Ansprüche nicht verjährt.

Nach einem Berufungsverfahren wurde an das Amtsgericht zurückverwiesen. Das Verfahren ist bis heute nicht beendet.

Ein fehlender Buchauszug stellt kein Zurückbehaltungsrecht dar

Das Landgericht Halle hatte mit Urteil vom 3.6.2011 in einem Rechtsstreit zwischen der DVAG und einem ehemaligen Vermögensberater der DVAG Provisionsrückzahlungen zugesprochen.

Die Parteien hatten das Vertragsverhältnis mit einem Aufhebungsvertrag beendet, in welchem unter anderem vereinbart wurde, dass ein zukünftiges Sollsaldo auf eine erste Anforderung seitens der DVAG unverzüglich ausgeglichen werde. Außerdem wurden alle Ansprüche, bis auf die aus der Fortführung des Provisionskontos, ausgeschlossen.

Die DVAG forderte nur vorläufig verdiente Provisionen gem. §92 Abs. 4 HGB in Verbindung mit dem Vermögensberatervertrag zurück. Sie bezog sich auf die im Vertrag vereinbarten Haftzeiten.

Der ausgeschiedene Vermögensberater bestritt, dass überhaupt Haftzeiten vertraglich festgelegt worden seien und die Vereinbarung eines Kontokorrents.

Das Gericht entschied zugunsten der DVAG. Der Anspruch folge schon daraus, dass laut dem Aufhebungsvertrag die Fortschreibung des Provisionskontos gelte.

Die Haftzeiten seien in dem Vermögensberatervertrag von Anfang an ersichtlich vereinbart worden. Die DVAG konnte den Erhalt von Vertrag und Anlagen quittiert nachweisen. Soweit die Haftzeiten in diesen nicht ausdrücklich zu finden waren, hätten sie auf Anfrage bekannt gegeben werden können. Dies sei dem Vermögensberater auch bewusst gewesen.

Insbesondere folge dies daraus, dass er viele Jahre bei der DVAG tätig gewesen war und auch mit den Provisionsabrechnungen durchaus vertraut gewesen sei. Insofern könne er sich hier nicht auf Nichtwissen oder Unkenntnis berufen.

Andere vertragliche Inhalte, wie beispielsweise die Kontokorrentabrede, seien von dem ehemaligen Vermögensberater nicht substantiiert bestritten worden.

Die Abrechnung im Sinne des §92 Abs. 4 HGB sei auch zulässig, da die selbstständigen Handelsvertreter gleichermaßen schutzwürdig seien, wie die, die direkt bei dem Versicherungsunternehmen angestellt sind.

Insofern seien die Provisionen jeweils nur als Vorschüsse gezahlt worden und zurückzuzahlen, wenn die Verträge innerhalb der Haftungszeit trotz gebotener Nachbearbeitung storniert würden. Dies sei hier der Fall.

Die DVAG hatte, nach Ansicht des Gerichts, hinreichend dargelegt, wie in den einzelnen Fällen nachbearbeitet wurde, wie, wann und warum Verträge notleidend wurden und in welchem Umfang eine Zuvielzahlung geleistet wurde.

Der Vermögensberater hatte hier nur pauschal bestritten. Dies ließ das Gericht nicht ausreichen.

Es wurde im Verfahren die konkrete Nachbearbeitung zu jedem einzelnen Stornierungsfall erklärt, Kündigungsschreiben etc. wurden vorgelegt. Zudem wurde dargelegt, dass entweder die DVAG oder das jeweilige Versicherungsunternehmen in verschiedener Weise, durch mehrfache Anschreiben, teils auch durch Hausbesuche reagiert hatte. So konnte unter anderem auch bewiesen werden, dass es bei einigen Verträgen durch Hausbesuche zu Vertragsänderungen kam und das Vertragsverhältnis so gerettet werden konnte.

Der Einwand, dass die DVAG die Nachbearbeitung größtenteils auf das Versicherungsunternehmen übertragen hatte, war für das Landgericht nicht relevant. Es erklärte diesbezüglich, dass es darauf ankomme, dass die Verträge nachbearbeitet werden und nicht durch wen. Eine doppelte Nachbearbeitung durch DVAG und Versicherungsunternehmen sei nicht angezeigt.

Der Handelsvertreter bezog sich auf einen Vertrag von sich selbst, bei welchem die Nachbearbeitung nicht ausreichend gewesen wäre. Dies beurteilte das Gericht jedoch anders. Der Vertrag war in Zahlungsrückstand geraten, sodann hatte die DVAG ein Anschrieben übersendet. Auf dieses wurde mit einer Kündigung reagiert. In einem solchen Fall sei keine weitere Nachbearbeitung angezeigt.

Rechenfehler, auf welche sich der Vermögensberater berief, wurden nicht substantiiert dargelegt und vom Gericht nicht gefunden.

Der Vermögensberater hatte bei der DVAG einen Buchauszug geltend gemacht. Diesbezüglich greife nach Ansicht des Gerichts jedoch kein Zurückbehaltungsrecht gem. §273 BGB. Hier sei maßgeblich, dass im Aufhebungsvertrag vereinbart war, dass über die Provisionen unter Berücksichtigung der fortlaufenden Haftzeiten noch abzurechnen wäre. Da die DVAG alle Unterlagen hierfür vorgelegt hatte, wäre der Sinn und Zweck des Buchauszuganspruchs aus §87c HGB dadurch nicht mehr erfüllt.

Zudem hätte der Vermögensberater im Aufhebungsvertrag auf weitere Ansprüche verzichtet, darunter verstand das Gericht auch den Buchauszug.

Allenfalls könne der Handelsvertreter noch nachvollziehbare Unterlagen über die Fortführung des Provisionskontos verlangen. Diese seien jedoch von der DVAG durch die vorgelegten Unterlagen erbracht worden.

Wer nicht mit der Zeit geht, wird mit der Zeit gehen

Mit dem Slogan „Wer nicht mit der Zeit geht, wird mit der Zeit gehen“ machte man seinerzeit den Abbau des AachenMünchner- Vertriebes und den Wechsel zur DVAG Allfinanz – mehr oder weniger- schmackhaft.

Die Ironie des Schicksals will nun, dass die Marke AachenMünchner komplett wegfallen soll. So dürfen sich die Vermögensberater, die die AachenMünchner seit 40 Jahren mit sehr großem Erfolg verkaufen, im Rahmen der Umstrukturierungen nicht einmal als Sieger fühlen.

Bekanntlich soll ja die Marke AachenMünchner im Lebensversicherungsbereich verschwinden und stattdessen soll. „Die AachenMünchener und die Central wollen wir schrittweise in die Marke Generali integrieren“, schreibt G. Liverani in einem Rundschreiben.

Was Liverana strategisch erklärt, unter anderem auch hier in der Wirtschaftswoche, löst jedoch bei den Mitarbeitern teilweise Sorgen hervor. Versicherungswirtschaft-heute spricht sogar von drohenden Fallstricken. Wie werden die Generalisten in die DVAG integriert? Was wird aus den  erworbenen Dynamik- und Bestandsprovisionen? Wie kann der Generalist dem Kunden erklären, dass „die vor Jahren verkaufte Lebensversicherung in den Run-off geschickt wird , er aber ein neues Altersvorsorgeprodukt der Aachen Münchener für sie dabei hat“, hinterfragt Versicherungswirtschaft- heute.

“In der nächsten Zeit wird es zahlreiche Gespräche und Veranstaltungen für die neuen Partner geben“, heißt es weiter in Versicherungswirtschaft-heute. Insofern gibt es Parallelen zur Integration des AachenMünchner-Vertriebs in die Afffinanz DVAG.

Philippe Donnet, Chef der italienischen Generali-Gruppe, rechtfertigt das strategische Vorgehen mit Stärkung der Position und weiterem Wachstum.