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AG Frankfurt: Buchauszug muss erteilt werden
Am 24.04.2014 entschied das Amtsgericht Frankfurt am Main im Rahmen eines Teilurteils, dass ein Vertrieb einen Buchauszug zu erteilen habe. Dieser hat zu erteilten:
– Name des Versicherungsnehmers und/ oder Vertragspartners
– zu Art und Inhalt des Vertrages die Sparte, Tarifart, die Prämien und/ oder provisionsrelevante Sondervereinbarungen
– Vertrags- und/ oder Versicherungsbeginn
– bei Lebensversicherungsverträgen: Versicherungssumme, Eintrittsalter des Versicherungsnehmers und Laufzeit des Vertrages
– bei Lebensversicherungsverträgen mit Dynamisierung zusätzlich: Erhöhung der Versicherungssumme; Zeitpunkt der Erhöhung und Erhöhung der Jahresprämie
– im Fall von Stornierung: Datum der Stornierung, Gründe der Stornierung und Art der ergriffenen Bestandserhaltungsmaßnahmen
Das Amtsgericht Frankfurt meinte, dass dem Kläger ein Anspruch auf Erteilung eines solchen Buchauszuges aus § 87c Abs. 2 HGB zustehe. § 87 c Abs. 2 HGB gibt dem Handelsvertreter in Ergänzung der Abrechnung und zu seiner Nachprüfung Anspruch auf einen Buchauszug über alle provisionspflichtigen Geschäfte und ihre Ausführung. Gemeint sind damit alle nach § 87 provisionspflichtigen Geschäfte, also auch schwebende, nach § 87 Abs. 3 HGB nur bedingt provisionspflichtige. Ist der Kreis der provisionspflichtigen Geschäfte vertraglich weitergezogen, muss der Buchauszug auch diese umfassen. Der Anspruch auf Erteilung eines Buchauszuges hat für den Handelsvertreter große rechtliche und praktische Bedeutung und wird von der Rechtsprechung zu Gunsten des Handelsvertreters zu Recht sehr weit gezogen…
Der Buchauszug reicht also weiter als die Abrechnung (Bundesgerichtshof NJW 95,229). Die regelmäßig versandten Provisionsabrechnungen können den Buchauszug nur ersetzen, wenn sie sich lückenlos über den gesamten Vertragszeitraum erstecken, chronologisch geordnet sind und alle für einen Buchauszug notwendigen Angaben enthalten.
Vorliegend ist bereits nicht ersichtlich, dass dem Kläger alle Provisionsabrechnungen zugegangen sind. Soweit die mit der Klageerwiderung von der Beklagten eingereichten Abrechnungen insoweit vollständig sind, ist aber auch in Hinblick darauf ein missbräuchliches Verhalten des Klägers nicht ersichtlich. Denn die Erklärungen über die Leseart der Abrechnungen differieren jedenfalls zwischen den Parteien, sodass Angaben aus einem Buchauszug jedenfalls leichter zu entnehmen sein könnte. Darüber hinaus sind aus den Abrechnungen Angaben zu Stornobekämpfungsmaßnahmen der Beklagen nicht ersichtlich. Dies behauptet die Beklagte auch nicht.
Urteil des Amtsgerichts Frankfurt vom 25.04.2014
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Auskunft für beide
Am 18.07.2014 verurteilte das Landgericht Limburg an der Lahn einen Vermögensberater dazu, der DVAG Auskunft zu leisten.
Gleichzeitig wurde ausgeurteilt, dem Vermögensberater stehe ein Buchauszug zu über sämtliche eingereichte Geschäfte aus den Jahren 2010 – 2013.
Das Gericht begründete seine Entscheidung wie folgt:
„Nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes gebieten es Treu und Glauben, einem Anspruchsberechtigten einen Auskunftsanspruch zuzubilligen, wenn die zwischen den Parteien bestehenden Rechtsbeziehungen es mit sich bringen, dass der Anspruchsberechtigte die in entschuldbare Weise über das Bestehen oder den Umfang eines Rechts im Ungewissen ist und wenn der Verpflichtete in der Lage ist, unschwer die zur Beseitigung dieser Ungewissheit erforderliche Auskunft zu erteilen. …
Verletzt ein Handelsvertreter während der Laufzeit des Handelsvertretervertrages ein Wettbewerbsverbot, macht er sich regelmäßig schadensersatzpflichtig, er schuldet dem Unternehmer Ersatz des Gewinns, der diesem durch die verbotswidrige Tätigkeit des Handelsvertreters entgangen ist. Die Auskunft kann als Grundlage einer Schadensschätzung nach § 287 ZPO dienen.
Es besteht zu Lasten des Beklagten nicht nur der begründete Verdacht einer Vertragsverletzung, er ist vielmehr nach dem Ergebnis der Beweisaufnahme bewiesen. Der Zeuge hat glaubhaft bestätigt, dass der Beklagte vor dem Ende seiner vertraglichen Bindung bei ihm vorstellig geworden ist und veranlasste ihn, eine Lebensversicherung bei der Aachener und Münchner sowie einen Bausparvertag auszusetzen und auf ihre Vermittlung eine neue Lebensversicherung bei der Nürnberger Versicherung sowie einen neuen Bausparvertrag abzuschließen. …
Hinsichtlich der beanspruchten Angaben hat das Gericht im Anschluss an die Ausführungen im Urteil des Bundesgerichtshof vom 26.09.2013 durch Herausnahme des „Namen des Kunden“ als Beispiel für ein individuelles Kennzeichen klargestellt, dass ein Anspruch auf Namensnennung nicht besteht.
Der Beklagte kann von der Klägerin gemäß § 78 c Abs. 2 HGB einen Buchauszug über sämtliche Geschäfte verlangen, für die ihm nach § 87 HGB Provisionen zustehen. Dieser Anspruch steht neben den Anspruch auf Abrechnung. …
Der Beklagte kann jedoch einen Buchauszug als Hilfsanspruch zur Berechnung von Provisionsansprüchen nicht verlangen, soweit Provisionsansprüche verjährt werden. Für Provisionsansprüche gilt die Verjährung von drei Jahren nach § 195 BGB, der Verjährungsbeginn bestimmt sich nach § 199 BGB.“
Nicht rechtskräftiges Urteil Landgericht Limburg vom 18.07.2014
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Kein Scherz: Als ich für einen Mandanten bei der Ergo kürzlich einen Buchauszug anforderte, bekam ich als Antwort zu hören, dass ihm ja eigentlich gar keiner zustehe, denn angeblich wisse er ja schon alles.
Und dennoch erkläre man sich bereit, den gewünschten Buchauszug zu erteilen, jedoch ginge dies erst bis Mitte 2015.
Da Mitte 2014 wohl überschritten sein dürfte, dürfte tatsächlich allen Ernstes Mitte 2015 gemeint sein. Es war also doch kein Schreibfehler. Wir werden nunmehr noch eine kurze Nachfrist setzen und danach wird geklagt (bevor ich in Rente gehe).
08
Handelsvertreter haben einen Anspruch auf Erteilung des Buchauszuges. Dieser dient dazu, dass durch diese Auskunft Provisionsansprüche nachgerechnet und ermittelt werden können. Anspruchsgrundlage ist § 87 c Abs.2 HGB.
Gemäß Entscheidungen des Bundesgerichtshofes muss der Buchauszug bei Versicherungsvertretern folgenden Inhalt haben :
Name des Versicherungsnehmer und/oder Vertragspartners
zu Art und Inhalt des Vertrages die Sparte, Tarifart, die Prämien und/oder provisionsrelevante Sondervereinbarungen
Vertrags- und/oder Versicherungsbeginn
bei Lebensversicherungsverträgen: Versicherungssumme, Eintrittsalter des Versicherungsnehmers und Laufzeit des Vertrages
bei Lebensversicherungsverträgen mit Dynamisierung zusätzlich: Erhöhung der Versicherungssumme; Zeitpunkt der Erhöhung und Erhöhung der Jahresprämie
im Fall von Stornierung: Datum der Stornierung, Gründe der Stornierung und Art der ergriffenen Bestandserhaltungsmaßnahmen
Die normale Verjährungsfrist beträgt drei Jahre. Innerhalb dieser Frist verjähren auch Provisionsansprüche. Wer also einen Anspruch auf Provisionen hat , muss diese innerhalb von drei Jahren bei Gericht geltend machen.
Beispiel: entsteht der Provisionsanspruch im Jahre 2010 , beginnt die Verjährungfrist am 1.1.2011. Ende der Verjährungsfrist ist nach drei Jahren ,also am 31.12.2013.
Dies gilt grundsätzlich auch für den Buchauszug.
Hier ist jedoch zu berücksichtigen, dass in der Finanzdienstleistungsbranche die Provisionen grundsätzlich als Vorschuss gezahlt werden und – zumindest teilweise – zurückgefordert werden können, wenn die vermittelten Verträge eine bestimmte Haftungsrechtlaufzeit nicht überleben.
Da der Handelsvertreter nur einen Teil als Vorschuss erhält (beispielhaft erhält der Vermögensberater nur 80 oder 90 % vorschussweise ausgezahlt ), erwirbt der Vermögensberater dann einen weiteren Provisionsanspruch, wenn der von ihm vermittelten Vertrag die Haftungslaufzeit überlebt.
Die Verjährung des Anspruches auf den Buchauszug beginnt damit erst nach Ende der Haftungslaufzeit !
Folglich müsste der Versicherungsvertreter den Buchauszug auch noch verlangen können, wenn er den Vertrag schon vor 4 oder 5 Jahren vermittelt hat.
Über diese brisante Frage hat nunmehr ein Landgericht zu entscheiden. das Ergebnis ist noch offen.
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Vertrieb muss Buchauszug erteilen
Am 24.04.2014 fällt das Amtsgericht Frankfurt am Main ein Urteil darüber, dass ein Vertrieb einen Buchauszug zu erteilen habe. Dieser hat
Name des Versicherungsnehmer und/oder Vertragspartners
zu Art und Inhalt des Vertrages die Sparte, Tarifart, die Prämien und/oder provisionsrelevante Sondervereinbarungen
Vertrags- und/oder Versicherungsbeginn
bei Lebensversicherungsverträgen: Versicherungssumme, Eintrittsalter des Versicherungsnehmers und Laufzeit des Vertrages
bei Lebensversicherungsverträgen mit Dynamisierung zusätzlich: Erhöhung der Versicherungssumme; Zeitpunkt der Erhöhung und Erhöhung der Jahresprämie
im Fall von Stornierung: Datum der Stornierung, Gründe der Stornierung und Art der ergriffenen Bestandserhaltungsmaßnahmen
zu enthalten.
Ferner soll der Vertrieb die Provisionen bezahlen, die sich aus dieser Auskunft ergeben.
Der Vertrieb meinte, dass die Abrechnungen so umfassend seien, dass die Erteilung eines Buchauszuges nicht mehr erforderlich sei. Die Klage diene nur dem Zweck, Druck auf den Vertrieb aufzubauen. Schließlich seien alle Angaben den Provisionsabrechnungen zu entnehmen.
Das Gericht sah das anders. Das Gericht meinte, dass der Anspruch auf Erteilung des Buchauszuges aus § 87 c Abs. 2 HGB erfolge.
§ 87 c Abs. 2 HGB gibt dem Handelsvertreter in Ergänzung der Abrechnung und zu seiner Nachprüfung Anspruch auf einen Buchauszug über alle provisionspflichtigen Geschäfte und ihre Ausführung. Gemeint sind damit alle nach § 87 provisionspflichtigen Geschäfte, also auch schwebende, nach § 87 Abs. 3 HGB nur bedingt provisionspflichtige (Bundesgerichtshof WM 89, 1074) ist der Kreis der provisionspflichtigen Geschäfte vertraglich weitergezogen, muss der Buchauszug auch diese umfassen. Der Anspruch auf Erteilung eines Buchauszuges hat für den Handelsvertreter große rechtliche und praktische Bedeutung und wird von der Rechtsprechung zu Gunsten des Handelsvertreters zu Recht sehr weit gezogen. Dabei ist die Berechtigung des Buchauszugsverlangens in der Regel zu vermuten, außer bei Einigung über die Provision oder Missbrauch. Der Handelsvertreter, der von seinem Recht in vollem Umfang Gebrauch macht, handelt nicht missbräuchlich, auch nicht, wenn er die Abrechnungen früher nie beanstandet hat; auch nicht bei sehr hohen Kosten für die Erstellung des einzelnen Buchauszuges. Der Missbrauchseinwand greift nur ganz ausnahmsweise. Der Anspruch hängt nicht davon ab, ob für das nach § 87 provisionspflichtige Geschäft auch ein konkreter Provisionsanspruch nach § 87 a entstanden ist.
Der Buchauszug reicht also weiter als die Abrechnung, letzter ersetzt ihn also nicht. Die regelmäßig übersandten Provisionsabrechnungen können den Buchauszug nur ersetzen, wenn sie sich lückenlos über den gesamten Vertragszeitraum erstrecken, chronologisch geordnet sind und alle für einen Buchauszug notwendigen Angaben enthalten.
Darüber hinaus sind aus den Abrechnungen Angaben zu Stornobekämpfungsmaßnahmen der Beklagten nicht ersichtlich. Dies behauptet die Beklagte auch nicht.
Damit entfiele ein Anspruch auf den Buchauszug nur, wenn er bereits erfüllt wäre (§ 362 BGB), wenn also die dem Kläger erteilten Provisionsabrechnungen wirklich alle für den Provisionsanspruch des Klägers erforderlichen Angaben chronologisch enthalten würden und so dem Kläger die Überprüfung seiner Provisionsansprüche in zumutbarer Weise ermöglicht wäre.
Nicht rechtskräftige Entscheidung des Amtsgerichts Frankfurt am Main vom 24.04.2014
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AG Weilheim: Klage von Rückzahlung von Provisionsvorschüssen abgewiesen
Das Amtsgericht Weilheim hatte kürzlich darüber zu entscheiden, ob Provisionsvorschüsse wieder zurückgezahlt werden müssen.
Mit Urteil vom 25.02.2014 wies das Amtsgericht die Klage eines Vertriebes ab.
Der Handelsvertreter klagte widerklagend einen Buchauszug ein. Auch dies wurde zurückgewiesen.
In dem geschlossenen Vertrag wurde vereinbart, dass der Berater verpflichtet sei, ein Soll Saldo sofort auszugleichen, wenn das Konto einen entsprechenden Soll Saldo ausweist. In diesem Fall ging es um ein Minus von fast 3.700 €.
Das Gericht meinte, die Klage sei nicht substantiiert. Die Abrechnungen und die Schriftsätze würden keine überprüfbare Grundlage darstellen. Allein aufgrund des Vortrags von Gutschriften, Verrechnungen und Soll Stellungen kann das Gericht nicht positiv zu einem Zahlungsanspruch kommen, so das Amtsgericht. Eine Überprüfbarkeit sei nicht möglich.
„Wenn aber mit dieser Klage selbstständige Zahlungsansprüche gelten gemacht werden, bedarf es einer näheren Spezifizierung, wie sich der eingeklagte Betrag auf die einzelnen Ansprüche verteilen soll. Anderenfalls hat die Klage keine Aussicht auf Erfolg (vgl. BGH NJW 2008 S.3, 142).
Der Buchauszug scheiterte daran, weil dieser als Hauptanspruch geltend gemacht wurde gemäß § 87 c HGB hätte er nur als sogenannter Hilfsanspruch gelten gemacht werden dürfen, der seinen Bestand und seine Existenz nach unmittelbar von Hauptansprüchen abhängt.
Das Urteil ist nicht rechtskräftig.
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Landgericht Hechingen: Kündigung wirksam
Am 24.07.2013 fällte das Landgericht Hechingen ein Teilurteil. Es musste über verschiedene Anträge und Widerklageanträge entscheiden.
Ein Handelsvertreter eines Finanzdienstleistungsvertriebs kündigte fristlos. Das Provisionskonto des Vermögensberaters wurde nach Ausspruch seiner ordentlichen Kündigung zu 100 Prozent gesperrt. Auch wurde die geschäftliche E-Mail Adresse des Handelsvertreters gesperrt. Er konnte zwar selbst Nachrichten empfangen, aber nach außen hin keine E-Mails mehr versenden. Danach erfolgte die fristlose Kündigung.
Der Vertrieb beantragte, den Beklagten zu verurteilen, dieser solle eine Reihe von Fragen beantworten und Auskunft erteilen, welche Personen er z. B. aufgesucht hatte.
Dieser Antrag wurde als unbegründet abgewiesen. Zwar habe der Handelsvertreter gemäß § 86 Abs. 2 HGB dem Unternehmer die erforderlichen Nachrichten zu geben. Was erforderlich ist, bestimme sich unter sachgerechter Abbildung der Interessen des Handelsvertreters danach, was das objektive Interesse des Unternehmers nach Besonderheit und Dringlichkeit des Falls erfordert. Ein Unternehmer könne seinem Handelsvertreter auch Weisungen erteilen oder bestimmte Pflichten durch Weisungen konkretisieren. Dies ergebe sich aus § 665 BGB. In diesem Fall, so das Gericht, sei die Weisung jedoch nicht mehr angemessen, weil diese die Selbstständigkeit des Handelsvertreters aufheben bzw. zu weitgehend einschränken würde.
Ferner beantragte der Vertrieb festzustellen, dass die fristlose Kündigung unwirksam ist, der Handelsvertreter zur Einhaltung des nachvertraglichen Wettbewerbsverbotes verpflichtet ist und er alle Schäden ersetzen müsse, die Infolge der fristlosen Kündigung entstanden seien.
Auch diese Anträge wurden abgewiesen. Das Gericht erkannte, dass der Beklagte das Vertragsverhältnis hatte wirksam fristlos kündigen können.
Durch die Verhinderung des ungeschmälerten Zugriffs des Beklagten auf seine E-Mail Adresse habe die Klägerin eine wesentliche Vertragspflicht verletzt. Trotz der in Nummer 2 des Handelsvertretervertrages von ihr bestimmten Verpflichtung zur Nutzung des EDV Netzwerkes wurde der Beklagte zumindest teilweise von der Nutzung ausgeschlossen. Die teilweise Sperrung der E-Mail Adresse habe das Auftreten im Geschäftsverkehr innerhalb des laufenden Handelsvertretervertrages nicht unerheblich erschwert.
Das Gericht nahm im Übrigen Bezug auf eine Entscheidung des Oberlandesgerichtes Stuttgart vom 20.03.2013 unter dem Aktenzeichen 3 U 177/12.
Ebenso sah das Gericht in der Beendigung der Vorfinanzierung einen Vertragsverstoß. Die vertragliche Regelung besage gerade nicht, dass bereits mit Kündigung des Vertrages der entsprechende Vorschussanspruch entfällt, vielmehr erst mit der Beendigung. Vertraglich war gerade geregelt, dass die Klägerin ein „Mehr“ als das Gesetz biete.
Der Vermögensberater wurde so behandelt, als sei das Vertragsverhältnis beendet, so das Gericht.
Auf den Zugang einer vorigen Abmahnung komme es nach Ansicht des Gerichtes nicht an. Dabei bewertete das Gericht, dass die Klägerin auch in der Folgezeit nicht reagiert habe.
Das Gericht sah in diesem Fall das Vertrauensverhältnis so gestört, dass eine Kündigung fruchte.
Widerklagend wurde beantragt, festzustellen, dass eine fristlose Kündigung das Vertragsverhältnis beendet habe. Dieser Antrag wurde bereits wegen fehlender Zulässigkeit abgewiesen. Es fehle an einem selbstständigem Streitgegenstand. Eine Widerklage ist nur zulässig, wenn ein anderer prozessualer Anspruch geltend gemacht wird, als mit der Klage bereits erhoben. Da die negative Feststellungsklage denselben Streitgegenstand mit der Feststellungsklage des Beklagten in der Widerklage habe, sei dies unzulässig.
Auch die Widerklage auf Zahlung von etwa 4.000 € Provisionen wurde als unbegründet abgewiesen. Der Beklagte könne nämlich nicht darlegen, dass die verdiente Provisionen die Vorschüsse und die Rückstellungen übersteigen, zumal er noch zur Berechnung der tatsächlich verdienten Provisionen nach eigenem Vortrag einen Buchauszug benötige und verlange.
Dieser Buchauszug wurde widerklagend eingeklagt. Der Vertrieb wurde verpflichtet, einen solchen Buchauszug zu erteilen. Der Buchauszug ist in Textform zu erstellen. Eine EDV-Einsicht erfülle diese Form nicht.
Das Landgericht Hechingen urteilte im Rahmen eines Teilurteils. Im Rahmen einer Stufenklage wurde eine zweite Stufe angekündigt. Über diese konnte noch nicht entschieden werden.
Das Urteil ist nicht rechtskräftig.
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Vertrieb muss Buchauszug erteilen und Ausgleichsanspruch zahlen
Am 18.09.2012 entschied das Oberlandesgericht Frankfurt am Main, dass ein Vertrieb sowohl einen Buchauszug zu erteilen habe, als auch einen Ausgleichsanspruch in Höhe von mehr als 100.000,00 € zu leisten habe.
Zwischen den Parteien war geregelt, dass Provision nur für eine nachhaltige Betreuung der Kunden gezahlt werden sollte. Darauf kam es jedoch nach Ansicht des Oberlandesgerichts Frankfurt am Main nicht an. Obgleich dies zwischen den Parteien nicht vereinbart wurde, hatte das Gericht als Maßstab die zwischen den Verbänden der Versicherungswirtschaft vereinbarten Grundsätze nach § 287 Abs. 2 ZPO als Schätzungsgrundlage herangezogen. Daran war das Oberlandesgericht Frankfurt am Main schließlich durch ein Revisionsurteil des Bundesgerichtshofes vom Ende letzten Jahres gebunden.
Die zu berücksichtigenden Provisionszahlungen schließen so genannte Superprovisionen ein, also Provisionen, die der Kläger beanspruchen konnte, weil die Abschlüsse von Vertretern der ihm nachgeordneten Struktur erwirtschaftet wurden.
Provisionen, die der Handelsvertreter während einer Phase der Erkrankung verdient hatte, wurden nicht abgezogen.
Zwischen den Parteien war streitig, ob der Ausgleichsanspruch mit einer aufgebauten Altersversorgung verrechnet werden können. Eine Verrechnung wäre zulässig, wenn die Altersversorgung aus Mitteln des Vertriebes aufgebracht wurde, also wirtschaftlich nicht dem Kläger zuzurechnen ist.
Das Oberlandesgericht Frankfurt am Main meinte, dass die Anrechnungsvoraussetzungen nicht vorliegen. Mithin durfte der Ausgleichsanspruch nicht um die Altersversorgung geschmälert werden. Die Zahlungen in das so genannte Versorgungswerk waren nach Ansicht des Oberlandesgerichts Frankfurt am Main nämlich Entgeltzahlungen und somit wirtschaftlich dem Handelsvertreter zuzurechnen.
Im Übrigen zahlte der Vertrieb die Versorgungsleistungen nicht freiwillig. Diese waren nämlich Gegenstand einer Zusatzvereinbarung.
Diese Zahlungen sollten auch wirtschaftlich dem Handelsvertreter zuzurechnen sein und Vergütungsbedeutung beimessen. Schließlich hatte der Kläger die Leistungen als Einkünfte zu versteuern, woraufhin er durch die Abrechnungen jeweils hingewiesen wurde.
Darüber hinaus wurde der Vertrieb verpflichtet, einen Buchauszug zu erteilen, der zu enthalten hat:
Name des Versicherungsnehmers und/oder Vertragspartners
Policen- und/oder Versicherungsscheinnummer
Zu Art und Inhalt des Vertrages die Sparte, die Tarifart, die Prämien un/oder provisionsrelevante Sondervereinbarungen
Vertrags- und/oder Versicherungsbeginn
Bei Lebensversicherungensverträgen: Versicherungssumme, Eintrittsalter des Versicherungsnehmers und Laufzeit des Vertrages
Bei Lebensversicherungensverträgen mit Dynamisierung zusätzlich: Erhöhung der Versicherungssumme, Zeitpunkt der Erhöhung und Erhöhung der Jahresprämie
Im Fall von Stornierung: Datum der Stornierung, Gründe der Stornierung und Art der ergriffenen Bestandserhaltungsmaßnahmen
Den Antrag auf Erteilung des Buchauszuges sah das Gericht als zulässig an. Das Oberlandesgericht Frankfurt am Main meinte letztendlich, dass im beantragten Umfang der Buchauszug zu erteilen ist. Das Oberlandesgericht Frankfurt am Main hob daraufhin eine bereits früher verkündete Entscheidung auf.
Das Oberlandesgericht Frankfurt am Main meinte auch, dass sich der Buchauszug auch auf die Geschäfte zu erstrecken habe, die seine Untervertreter der Struktur getätigt hätten.
Die Provisionsabrechnungen als Buchauszüge sind von dem Handelsvertreter auch nicht durch Schweigen anerkannt worden. Insofern schloss sich das Oberlandesgericht Frankfurt am Main einer Entscheidung des Bundesgerichtshofs vom 29.11.1995 VIII ZR 293/94 an.
Der Vertrieb wandte Verjährung ein. Mit diesem Einwand konnte er nicht durchdringen. Schließlich war bei Lebensversicherungen die Fälligkeit wegen einer Stornohaftungszeit auf fünf Jahre hinausgeschoben. Danach kam eine Verjährung des ausgeurteilten Zeitraums nicht in Betracht.
Auch einen weiteren Einwand der Beklagten wollte das Gericht nicht gelten lassen, nämlich den, dass das Unternehmen selbst als Vertrieb auch nur Versicherungsvertreter sei.
Auch wenn die monatlichen Abrechnungen als permanente Buchauszüge bezeichnet werden, genügen sie dem Inhalt eines Buchauszuges nicht, weil sie die Geschäftsvorfälle nicht übersichtlich und verständlich darstellen. Auch ersetze der Onlinezugriff den Buchauszug nicht.
Die Entscheidung ist noch nicht rechtskräftig.
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LG Koblenz: Handelsvertreter hat Anspruch auf Buchauszug, Vertrieb auf Provisionsrückzahlung
Das Landgericht Koblenz entschied am 21.08.2012 in einem Anerkenntnisurteil, dass ein Vertrieb einem Handelsvertreter einen Buchauszug zu erteilen habe.
Dieser beschränkt sich auf einen Zeitabschnitt von zwei Jahren. Darüber hinaus lehnte das Landgericht Koblenz den Buchauszug ab, weil der Handelsvertreter vor dieser Zeit die Provisionen anerkannt hatte.
Gleichfalls wurde der Handelsvertreter verurteilt, Provisionen, die er als Vorschuss erhalten hatte, zurückzuzahlen.
Der Vertrieb legte hier umfangreiche Unterlagen vor, aus denen sich die einzelnen Berechnungen ergeben sollten. Diese hatte das Gericht als schlüssig angesehen.
Soweit der Beklagte hinsichtlich eines Versicherungsnehmers konkrete Einwendungen hinsichtlich der Haftungszeit und des Promillesatzes der Mitarbeiter erhebt, sind diese Einwendungen entsprechend den Ausführungen der Klägerseite entkräftet worden, so das Gericht.
Das Gericht nimmt dann die Berechnungen in einem Versicherungsfall „auseinander“. Es schreibt:
Hinsichtlich des Vertrags … wird von Klägerseite insgesamt eine unverdiente Provision in Höhe von 162,21 € geltend gemacht … (sodann erfolgen zutreffende Überlegung zur provisionspflichtigen Summe) … dieser Betrag von 162,21 € beruht wiederum auf vier Einzelbuchungen in Höhe von 89,18 €, 18,44 €, 58,97 € sowie 25,62 € … Bezüglich des Hauptvertrages war Vertragsbeginn der 01.09.2008. Vertragsende war der 01.01.2011. Auf diesen Hauptvertrag wurden insgesamt 28 Monatsprämien gezahlt. Mithin ergibt sich ein unverdienter Zeitraum von 32 Monaten. Bei einer Haftungszeit von 60 Monaten und einer Abschlussprovision in Höhe von 110,57 € ergibt sich eine unverdiente Provision von 58,97 €, die von Klägerseite zurückgefordert werden kann.
Anmerkung des Verfassers: Da eine Stornorückstellung gebildet wurde, hätte diese berücksichtigt werden müssen. Eine solche Berücksichtigung tauchte jedoch nicht auf, was letztendlich meines Erachtens zu falschen Ergebnissen führte.
Entscheidung des Landgerichts Koblenz vom 25.09.2012 Aktenzeichen 9 O 189/11
Die Entscheidung ist nicht rechtskräftig
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Klausel, dass Schweigen nach Abrechnung ein Anerkenntnis darstellt, ist unwirksam
Viele Handelsvertreter finden eine Klausel in ihren Verträgen, wonach eine Provisionsabrechnung als anerkannt gilt, wenn ihr nicht binnen kurzer Zeit widersprochen wird.
Oft gibt es Streit, ob diese Klausel wirksam ist.
Dazu der BGH in einer grundlegenden Entscheidung am 20.9.2001 unter dem Az. VIII ZR 100/05 :
„Die jahrelange widerspruchslose Hinnahme der Provisionsabrechnungen der Beklagten durch den Kläger ist auch nicht deswegen als Anerkenntnis der Provisionsabrechnungen zu werten, weil dies in Ziffer 5.2. des Versicherungsvertretervertrages so vorgesehen ist. Denn diese Bestimmung ist wegen Verstoßes gegen die zwingende Vorschrift des § 87c HGB unwirksam. Der Annahme eines sich ständig wiederholenden negativen Schuldanerkenntnisses des Handelsvertreters durch Schweigen auf die Provisionsabrechnungen des Unternehmers stehen die dem Schutz des meist wirtschaftlich schwächeren Handelsvertreters dienenden §§ 87a Abs. 5, 87c Abs. 5 HGB entgegen (Senat a.a.O. unter II 2). Denn diese Annahme führt ebenfalls zu einer gegen die genannten Bestimmungen verstoßenden Beschränkung der Ansprüche des Handelsvertreters auf Erteilung eines Buchauszugs und Zahlung von Provision für die Zukunft. Sie nötigt ihn, Abrechnungen des Unternehmers künftig zu widersprechen, um insoweit ein (sich ständig wiederholendes) negatives Schuldanerkenntnis zu vermeiden. Wie das Berufungsgericht richtig gesehen hat und auch die Revision nicht verkennt, hat der Bundesgerichtshof deshalb eine Vereinbarung zwischen Handelsvertreter und Unternehmer, nach der dessen Abrechnung mangels Widerspruchs des Handelsvertreters innerhalb einer bestimmten Frist als genehmigt gelten soll, wegen Verstoßes gegen § 87c Abs. 5 HGB als unwirksam angesehen (Urteil vom 20. Februar 1964 – VII ZR 147/62, LM Nr. 4a zu § 87c HGB unter I 3 b bb; vgl. auch Urteil vom 19. November 1982 – I ZR 125/80 = LM Nr. 11 zu § 87a HGB unter I 2 c; Senatsurteil vom 29. November 1995 a.a.O. unter II 2 b; ebenso OLG München VersR 04, 470, 471; OLG Koblenz VersR 80, 623; OLG Karlsruhe BB 80, 226; OLG Hamm BB 79, 442). An dieser Rechtsprechung, die auch im Schrifttum überwiegend Zustimmung gefunden hat (Ebenroth/Boujong/Joost/Löwisch, HGB, § 87c Rdnr. 50, MünchKommHGB/v. Hoyningen-Huene, § 87c Rdnr. 83, Heymann/Sonnenschein/Weitemeyer, HGB, 2. Aufl., § 87c Rdnr. 20; Hopt, Handelsvertreterrecht, 3. Aufl., § 87c Rdnr. 29), hält der Senat ungeachtet abweichender Auffassungen in Rechtsprechung (OLG Saarbrücken, DB 85, 2399, OLG Naumburg VersR 99, 578; LG Frankfurt/Oder VersR 98, 1238) und Literatur (Müller-Stein, VersR 01, 830, 831; Segger, VersR 04, 781, 782; Scherer, BB 96, 2205, 2209) fest. „