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Am 11.07.2011 berichtete das Investment.com darüber, dass Maschmeyer und der NDR sich nicht mehr streiten wollen.
Hintergrund war die Berichterstattung über Karsten Maschmeyer, Gründer des Finanzvertriebes AWD. Der Norddeutsche Rundfunk, insbesondere NDR-Journalist Christoph Lütgert, hatte umfangreich über Maschmeyer berichtet.
Erfolglos hatte Maschmeyer versucht, die Ausstrahlung zu verhindern, jedoch einstweilige Verfügungen erwirkt, die Teile des Filmes haben verbieten lassen.
Angeblich sollen zuletzt insgesamt 18 Gerichtsverfahren anhängig gewesen sein.
Man einigte sich zum Beispiel darüber, in dem Beitrag „Abzocker Maschmeyer“ nicht mehr das Privathaus von Maschmeyer in Hannover zu zeigen.
Hinsichtlich weiterer Beiträge einigte man sich über Archivierungsmodalitäten.
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Die Branche steht vor Veränderungen.
Neue gesetzliche Regelungen kündigen sich an. Man will die Honoraberatung gesetzlich regeln. Honorarberater dürfen sich dann nur noch Versicherungs-, Anlage-, Darlehens- oder allgemein Finanzberater nennen.
Die, die herkömmlich Provisionen erhalten, heißen dann zur Unterscheidung Versicherungsvermittler.
Der Beruf „Berater“ soll geschützt werden, so dass andere, die keine Berater im Sinne des Gesetzes sind, sich auch folglich nicht mehr so nennen dürften. Finanzberater heißen Vermittler derzeit beim AWD und OVB, Vermögensberater bei der DVAG.
Das Versicherungsjournal stellte am 15.07.2011 die Zukunft des Berufsbildes Vermögensberater in Frage und diskutierte, ob die Berufsbezeichnung aufrecht erhalten bleiben kann.
In einem Artikel wies das Versicherungsjournal darauf hin, dass das Bundesministerium für Ernährung, Landwirtschaft und Verbraucherschutz (BMELV) Eckpunkte für eine gesetzliche Regelung des Berufsbildes der Honorarberatung veröffentlich habe. Danach gebe es noch den Oberbegriff des Finanzberaters, der sich aus dem Versicherungsberater, dem Anlageberater und dem Darlehensberater zusammensetzt.
Sehr interessant ist auch hier die Zusammenfassung direkt von der Seite des Bundesministeriums.
Die Neuerungen des BMELV kurz gefasst:
1.
Für Versicherungen existiert bereits der Versicherungsberater.
2.
Für Geldanlagen soll ein Berufsbild des Anlageberaters geschaffen werden.
3.
Für Darlehen soll neben dem bereits geregelten Darlehensvermittler der Darlehensberater gestellt werden.
Anlageberater und Darlehensberater sollen auch zu Bausparverträgen beraten können.
Wer eine umfassende (Honorar-)Beratung zu allen drei Produktgruppen anbietet, soll Finanzberater genannt werden.
Diese Berufsbezeichnungen dienen der Regelung des Berufsbildes der Honorarberatung.
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Jetzt gibt es keine Ausreden mehr
Wir erinnern uns: Am 4.5.2011 entschied der Bundesgerichtshof, dass der Unternehmer dem Handelsvertreter die Unterlagen kostenlos zur Verfügung stellen muss, auf die dieser zur Vermittlung oder zum Abschluss der gegen den Gegenstand des Handelsvertretervertrages bildenden Verträge angewiesen ist.
Der AWD musste Kosten für eine Software, die er einbehalten hatte, erstatten.
Dies gilt jedoch nicht für Werbegeschenke und „andere bloß nützliche oder der Büroausstattung zuzuordnenden Artikel“.
Auf den Tenor dieser Entscheidung angesprochen, haben viele Vertriebe erwidert, man müsse zunächst einmal die Begründung des BGH abwarten. Nun ist die Begründung da. Wir sind gespannt, wie die Reaktion der großen Vertriebe wie DVAG, AWD, OVB u.s.w. aussehen wird.
Hier ein Auszug aus der Begründung:
Thema Softwarepauschale
„Die gegenteilige Vergütungsvereinbarung ist gemäß § 86a Abs. 3 HGB unwirksam. Auch die Beklagte stellt nicht in Abrede, dass es sich bei dem Softwarepaket jedenfalls bezüglich eines Teils der darin enthaltenen Softwarekomponenten um eine für die Tätigkeit des Klägers als ihres (unter-) Handelsvertreters unverzichtbare Unterlage handelt. Da die Beklagte die unverzichtbare Betriebssoftware den Kläger gemäß § 86 a Abs. 1 HGB kostenlos zur Verfügung zu stellen hatte, ist die für das A.- Businesspaket getroffene Vergütungsvereinbarung unwirksam. Entgegen der Auffassung der Revision kann die Vergütungsvereinbarung auch nicht teilweise aufrechterhalten werden.
Zwar bezieht sich der Nutzungsvertrag nach den Feststellungen des Berufungsgerichts auch auf Softwarekomponenten, die der vom Kläger grundsätzlich selbst zu finanzierenden allgemeinen Büroorganisation zugerechnet werden können. Dies führt aber entgegen der Auffassung der Revision nicht dazu, dass der Kläger zumindest einen Teil des Entgelts für die Nutzung des Softwarepakets schuldet. Denn Vertragsgegenstand war die Nutzung eines zum einen einheitlichen Preis angebotenen, auf die Bedürfnisse des Handelsvertreters abgestimmte Softwarepakets; dabei handelt es sich nach der Verkehrsauffassung um ein einheitliches Produkt.
Der BGH zu dem Stichwort Unterlagen:
„Schon der Wortlaut des § 86a Abs. 1 HGB („erforderliche“ Unterlagen) spricht dafür, dass der Handelsvertreter nur solche Unterlagen kostenlos beanspruchen kann, auf die er zur Vermittlung oder zum Abschluss der den Gegenstand des Handelsvertretervertrages bildenden Verträge angewiesen ist. Auch die in der Vorschrift aufgeführten Beispiele stützen eine solche Auslegung, denn es handelt sich jeweils um Unterlagen, die einen sehr engen Bezug zu dem vertriebenen Produkt haben und ohne die eine erfolgreiche Vermittlung schlechthin nicht möglich ist. Dies gilt insbesondere für Preislisten und Geschäftsbedingungen, ohne die der Handelsvertreter die Vermittlung oder den Abschluss eines Vertrages unter Einhaltung der vom Unternehmer vorgegebenen Konditionen nicht leisten kann.“
„Dies gilt zunächst für die der Büroausstattung des Klägers zuzuordnenden Unterlagen wie Briefpapier, Visitenkarten und Erhebungsbögen, auch wenn diese Artikel mit dem Logo der Beklagten versehen sind. Mit dem einheitlichen Logo mag ein Werbeeffekt für die Beklagte und ihr System der Finanzberatung verbunden sein, der in erster Linie der Beklagten, mittelbar aber auch dem Kläger zu Gute kommen dürfte. Das einheitliche Logo macht die Artikel aber entgegen der Auffassung der Revisionserwiderung noch nicht zu „produktspezifischen Hilfsmitteln“ und nimmt ihnen auch nicht den Charakter als Büroausstattung (vgl. Evers, VW 2010, 137). Angesichts dessen rechtfertigt auch der Umstand, dass die Beklagte in ihren Geschäftsanweisungen großen Wert auf die Erhebung der zur Beurteilung der Vermögenssituation erforderlichen Daten legte, weil diese für eine von der Beklagten versprochene „Finanzoptimierung“ unerlässliche Grundlage war, keine andere Beurteilung.“
„Auch bei den Werbeartikeln („Give-aways“) und den Mandantenordnern, die der Kläger von der Beklagten bezogen hat, handelt es sich, anders als bei den in § 86a HGB genannten (produktbeschreibenden) Werbedrucksachen, nicht um für die Vermittlungstätigkeit notwendige Unterlagen. Derartige Aufmerksamkeiten dienen der allgemeinen Kundenpflege und sollen dazu beitragen, ein Klima zu schaffen und aufrechtzuerhalten, das Geschäftsabschlüsse erleichtert. Solche „Kundengeschenke“ gehören ähnlich wie Bewirtungskosten und Repräsentationsaufwand zum Geschäftsaufwand des Handelsvertreters.“
„Auch die Zeitschrift „F.“ dient der allgemeinen Kundenpflege und soll allgemein das Interesse der Kunden an den Beratungsleistungen der Beklagten und den Produkten der Partnergesellschaften wecken. Ein unmittelbarer Bezug zu den Produkten der Partnergesellschaften ist nicht vorhanden; die Kundenzeitschrift kann daher nicht mit einer Produktbroschüre verglichen werden, auf die der Handelsvertreter zur Vermittlung von Verträgen gegebenenfalls angewiesen ist.“
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Nachdem der Bauch Rürups aufgewärmt war, platzte es aus ihm heraus. Die „Welt am Sonntag“ sah ihm beim Muskelspiel zu und ließ Rürup plaudern. Feierabend heißt der Artikel in der Welt. „Mir gegenüber war Marschmeyer immer ehrlich und zuverlässig“ sagte er weiter. Und die Verbraucherschützer würden das auch so sehen.
Wir wünschen uns nach dem Lesen nichts mehr als Feierabend.
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Auch der Herr Kai Lange, der 1988 mit Carsten Maschmeyer die AWD-Strukkibude aufgezogen hatte, fungierte zwischendurch bei HMI als Strukki-Treiber. Auch bei der nun bekannt gewordenen HMI-Fortbildungsreise nach Budapest 2007 war Lange dabei, will aber nur, äh, sich im Bereich der Diskothek aufgehalten und von dem unzüchtigen Treiben der lieben Kollegen in der Therme nichts mitbekommen haben.
Kai Lange! Du Turbeutelvergesser! Da geht die krasseste Party des Jahres ab, bei der die Strukkis in Stretch Limos von HMI-Hostessen abgeholt werden, und dir als Vertriebschef hat niemand gesagt, wo die Party wirklich abgeht! Du hattest deinen Laden aber echt im Griff …
Dass es solche Geschichten beim neuen Brötchengeber FORMAXX nicht gab, glauben wir gerne. Da gab es vermutlich nicht genug Umsatz …
09
Am 30.4.11 berichtete Tobias Romberg in „Die Zeit“ über den AWD. Nur ein paar Einzelfälle lautete der Arbeisttitel.
Weiter gehts es dann mit der Frage, warum die Durschsetzung so schwierig. Mehr dazu hier in dem lesenswerten Zeit-Artikel.
Warum das alles, fragt Romberg, und findet eine Antwort in „strukturimmanenten Problemen“, wie sie die Finanztestredakteurin Lauenburg gesehen hat, und sieht den AWD nur als ein Teil einer großen, machtvollen Branche.
05
BGH-Urteil und was nun ? Wie reagieren AWD und DVAG ?
Der BGH entschied, dass die Softwarepauschale zurück zu zahlen sei. Der AWD reagierte darauf „zurückhaltend“, wie sich aus einem Bericht von DasInvestment.Com ergibt.
Das Investment.com stellte eine erste Stellungnahme des AWD nach dem BGH-Urteil dar. Danach sah das Urteil für den AWD und die gesamte Branche sehr positiv aus.
Investment.com rechnete hoch, dass bei 5.300 Beratern und monatlich 80,00 € mehr als 400.000,00 € monatlich zurückgezahlt werden müssten.
Laut weiterer Veröffentlichung heißt es, der AWD-Sprecher habe gesagt, er wolle von diesen Summen allerdings „nichts wissen“. Man müsse die Urteilsbegründung abwarten. Außerdem handele es sich um eine Einzelfallbetrachtung und keine generelle Entscheidung zur Kostenfreiheit. Außerdem seien die Software-Verträge mittlerweile mehrfach überarbeitet worden, so dass mit einer Rückforderung betroffener Berater für die Vergangenheit der AWD nicht rechne.
So zu lesen in Das Inventment.com.
Sollten die Software-Kosten über einen Zeitraum von zweieinhalb Jahren zurückgezahlt werden müssen, so würden Kosten in Höhe von 12.000.000,00 € anfallen.
Software-Kosten wurden übrigens auch von der Deutschen Vermögensberatung erhoben. Es sind Software- Nutzungspauschalen von 100,00 € monatlich bekannt. Erhoben wurden diese ab November 2007.
Hinzu kommt, dass einige Vermögensberater Computer, die so genannte Hardware, gemietet haben.
Die Hardware-Miete, über die die Entscheidung des BGH keine Ausführung machte, belief sich beispielhaft für ein Notebook auf 125,00 € monatlich netto. Hinzu kamen mögliche Kosten für Drucker und Umlagen.
Die DVAG hat mehr als 35.000 Mitarbeiter.
Die Höhe der Kostenpauschalen bei OVB und MLP, soweit es sie gibt, sind hier nicht bekannt.
04
Der BGH hat am 4.5.2011 entschieden :
Der Vertrieb (hier AWD) darf keine Kosten für die Software erheben und muss diese zurückzahlen ;
Kosten für Zeitschriften, Büroausstattung, Visitenkarten, Werbegeschenke, Schulungs- und Weiterbildungskosten muss der Handelsvertreter selbst zahlen (und kann folglich nicht zurück verlangt werden).
Hier ein Auszug aus der Pressemitteilung des BGH:
„Der VIII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat entschieden, dass Handelsvertreter nur insoweit einen Anspruch auf kostenlose Überlassung von Hilfsmitteln gemäß § 86a HGB* haben, als sie auf diese angewiesen sind, um ihrer Pflicht zur Vermittlung beziehungsweise zum Abschluss von Geschäften nachzukommen. Dies hat der Bundesgerichtshof im vorliegenden Fall für das Softwarepaket bejaht, da es Komponenten enthält, ohne die eine Vermittlungstätigkeit der Kläger nicht möglich gewesen wäre. Demgegenüber hat der Handelsvertreter die in seinem Geschäftsbetrieb anfallenden Aufwendungen selbst zu tragen. Hierzu gehören insbesondere die Büroausstattung des Handelsvertreters, aber auch Werbegeschenke sowie die – nicht als Produktbroschüre anzusehende – Zeitschrift „Finanzplaner“, die der Handelsvertreter zur allgemeinen Kundenpflege einsetzt. Auch die Schulungs- und Weiterbildungsmaßnahmen musste die Beklagte den Klägern nicht kostenlos gewähren, da es dabei nicht um die Vermittlung von Produktinformationen, sondern um den Erwerb zusätzlicher Qualifikationen ging, die die Kläger benötigten, um ihr Tätigkeitsfeld – z. B. auf den Vertrieb von Immobilien – zu erweitern. Demzufolge hat der Bundesgerichtshof bezüglich der übrigen Positionen einen Anspruch der Kläger auf Auszahlung der einbehaltenen Beträge verneint.“
BGH vom 4.5.11 Az: VIII ZR 10/10 und 11/10
01
Die von NDR-Panorama gemeldete Spende (wir berichteten), an die sich Maschi erst nicht so recht erinnern konnte, bestreitet Maschi nun.
„Ich habe niemals direkt oder indirekt an Herrn Prümm oder die Initiative Mittelstand 150.000 Mark für eine Anzeigenkampagne im Wahlkampf bezahlt“, erklärte Maschmeyer auf Anfrage dem SPIEGEL.
Na, wenn das so ist, dann wollen wir mal nichts gesagt haben!
Für Maschi wird die Sache langsam peinlich. So hat er angeblich sogar seine für Anfang Mai angesetzten Geburtstagsparty abgeblasen. Hoffentlich hält noch die Vroni zu ihm!
29
Gestern hat Panorama wieder zur Hannover-Clique um den AWD-Gründer und seinen Kanzler berichtet, den Maschi angeblich erst viel später kennen gelernt haben will. Wann genau, ist unklar, jedenfalls hat man man offenbar 1999 zusammen gefuttert.
Der Strohmann, der für den generös-anonymen Maschi die zweite Anzeige bezahlt hatte, soll übrigens ein gewisser Herr Prümm – gewesen sein. Ja, genau der Herr Prümm, der damals das Anlegermagazin „kapital markt-intern“ gemacht hatte. Das war so ein weißer Ritter wie der „Gerlach Report“ und die ganzen anderen Börsen-Experten, die uns garantiert unabhängig über die Finanzwelt informiert hatten …
-> Panorama
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Die Hannover-Connection um AWD-Gründer Maschmeyer und den smarten Kanzler-Darsteller Gerhard Schröder ist um eine Nuance reicher. Wie heute Abend Panorama (NDR) berichten wird, war Maschi aus politischen Gründen sehr großzügig zur Politik. Bereits der Süddeutschen hatte Maschi offenherzig gestanden, Lafontaine unbedingt verhindern zu wollen.
Im Zusammenhang mit der Spende fällt auch der Name des glücklosen Kanzlerkandidaten Steinmeier. Der war in der Regierung Schröder übrigens zuständig für die Geheimdienste, wo Falschspiel als solides Handwerk betrachtet wird.