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Die Bad Bank verrechnet sich um knappe 55 Milliarden Euro. Maximilian von Ah sieht auch beim AWD deutliche Rechenfehler.
6000 Mitarbeiter waren in der Bilanz plötzlich verschwunden. Eine Million AWD-Kunden sollen „wertbereinigt“ worden sein.
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Der Verkauf der AWD-Aktien für 139 Millionen Euro im Jahre 2008 hat für Maschmeyer ein Nachspiel. Da das Land – genau gesagt der Sachbearbeiter des Finanzamtes – dies wohl wusste, aber annahm, dass noch immer Gewinne aus Aktien erzielt werden würden, wurde dies im Vorsteuerbescheid berücksichtigt.
Maschmeyer ließ über seinen Steuerberater gegen den falschen Vorsteuerbescheid Einspruch einlegen. Die Kosten dafür will er jetzt vom Land zurück.
Das Gericht soll angekündigt haben, dass die Chancen Maschmeyer schlecht stehen. Eine Amtpflichtverletzung führt grundsätzlich nur dann zum Schadenersatz, wenn der Beamte fahrläsig oder grob vorsätzlich handelt.
Ach ja : Der Steuerbescheid soll nach dem Hamburger Abendblatt eine Vorsteuer von 32 Millionen Euro vorgesehen haben.
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Heute morgen, kurz nach 8.
Jürgen Webermann vom NDR Info berichtet in WDR2 über eine mögliche Klagewelle gegen AWD.
Kürzlich entschied das OLG Hamm, dass die Grundsätze des BGH über sog. „KickBacks“ auch auf Finanzdienstleister anwendbar ist (dazu in Kürze hier mehr).
Nach Webermann soll auch AWD Filmfonds vermittelt haben, woraufhin viele Anlager großen Schaden erlitten haben. Diese Kunden sollen auch nicht über erhebliche Provisionen informiert worden sein, die an den AWD flossen. Dies hätten, so Webermann, nicht einmal die Mitarbeiter des AWD gewusst.
Deshalb würde der AWD haften, so Webermann., und wies auf mögliche Verjährung zum Ende des Jahres hin.
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Die AWD Gesellschaft für Wirtschaftsberatung GmbH aus Wien ist vom Handelsgericht Wien am 18.8.2011 zur Zahlung von Schadenersatz in Höhe von etwa 50.000,00 € verurteilt worden. Die Kundin wurde von dem AWD beraten. Sie habe ihr erspartes Geld sicher anlegen wollen.
Die Ansprüche wurden an einen Verein abgetreten. Dieser trägt vor :
Der Berater habe Aktien der ImmoFinanz AG empfohlen und dieses Produkt mit einem Bausparvertrag verglichen. Auf Risiken habe er nicht hingewiesen. Im Jahre 2005 wurden ImmoFinanz-Aktien für einen Preis von 57.000,00 € gekauft und 2006 und 2007 für etwa 30.000,00 € wieder verkauft. Ferner wurden Aktien bei der Convert Immobilien Invest AG sowie bei Eco Business Immobilien AG erworben.
Die beklagte Partei hafte aus eigenem Verschulden, da sie die notwendige Sorgfalt im Vertrieb von Anlageprodukten außer Acht gelassen habe und das Risiko bei Immobilien Aktien nicht entsprechend überprüft habe. Sie habe ihren Geschäftsbetrieb so organisiert, dass es systematisch zu Fehlberatungen wie der gegenständlichen habe kommen müsse. Für die Vermittlung der ImmoFinanz Aktien habe sie außerdem Verkaufsprovisionen und Bestandsprovisionen lukriert, diese seien um Unterschied zu anderen Produkten besonders hoch gewesen … Der Berater habe die gegenständlichen Veranlagen als völlig sicher dargestellt. Er habe vermittelt, dass der Verlust des eingesetzten Kapitals unmöglich sei.
Die Klägerin hatte zuvor nur Erfahrungen im Bereich von Bausparverträgen und Sparbüchern, sie wusste und weiß weder, was ein Wertpapier ist, noch hat sie sonstige Kenntnisse im Anlagebereich. Sie wollte zu keinem Zeitpunkt ein Veranlagung, bei der ihr Kapital angegriffen werden konnte und wollte jedenfalls keine Veranlagung in Aktien.
Das Gericht erkannte eine Haftung wegen Verstoßes gegen das WAG (Österreichisches Gesetz über Finanzdienstleistung)
Das Gericht in seinem Urteil:
„Zu der von der Klägerseite behaupteten systematischen Fehlberatung auf Seiten der Beklagtenpartei bei Beweis nicht aufzunehmen: Es ist für den Einzelfall, der hier untersucht wird, irrelevant, ob bei der Beklagtenpartei eine systematische Fehlinformation stattgefunden hat oder nicht.
Ein sorgfältiger Berater muss wohl in Extremsituationen – wie die vorliegende eine ist – auch zu dem Ergebnis kommen, dass für bestimmte Kunden bestimmte Veranlagungsformen grundsätzlich nicht geeignet sind, weil diese das Risiko nicht abschätzen können das damit verbunden ist, auch wenn die Eintrittswahrscheinlichkeit bzw. Realisierung des Risikos zu dem Zeitpunkt der Veranlagung als gering eingestuft wird. Dass er dies nicht tat, ist jedenfalls als grob sorgfallswidrig einzustufen.“
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Für das Wochenende eine kleine Empfehlung : Ein Artikel der Welt vom 18.8.2011.
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1 % mehr hat der AWD im ersten Halbjahr 2011 im Vergleich zu 2010 erzielt.
So zu lesen in Cash.Online vom 26.8.11.
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heißt ein Artikel in der Frankfurter Rundschau. Rolf Wiswesser soll Jürgen Vetter als Vertriebschefbei der Ergo nach dessen Skandälchen ablösen. „Ausgerechnet beim AWD“ ist man fündig geworden, schreibt die Frankfurter Rundschau.
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Kürzlich berichtete ich von den Bestrebungen, das Berufsbild „Finanzberater“ zu verankern. Und damit einher ging die Frage, ob die Berufsbezeichnungen Finazberater (AWD,OVB) und Vermögensberater verdrängt werden könnten.
Dazu ein Leserbrief im Versicherungsjournal, in dem eine klare Trennung gefordert wird.
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Vorgestellt von Rechtsanwalt Kai Behrens
Am 04.03.2010 wies das Landgericht Hannover eine Berufung von Kunden des AWD auf Schadenersatz ab.
Kunden machten Ansprüche wegen angeblich fehlerhafter Beratung geltend. Sie waren seit mehren Jahren Kunde vom AWD. Ein Bereichsleiter des AWD stellte dann das Finanzkonzept Convest21 vor, anschließend wurde ein Strategie-Depot eröffnet mit einer monatlichen Einzahlung. Der Berater des AWD trug dann unter Anlagedauer 28 Jahre ein.
Die Kunden werfen vor, das Anlageprodukt sei falsch gewählt worden. Nur oberhalb eines Sockelbetrages von 2.500,00 € könne eine Entnahme getätigt werden. Die Kunden hätten beabsichtigt, Geldbeträge nur kurz- und langfristig anzulegen.
Nachdem bereits erstinstanzlich die Klage gescheitert war, wurde auch die Berufung zurückgewiesen. Der Vermittler wurde vom Gericht angehört. Nach der Anhörung stehe, so das Gericht, nicht fest, dass ihm eine andere Anlagestrategie bekannt war. Allenfalls sei ihm allgemein eine Zieländerung nachträglich bekannt geworden, jedoch erst später.
Im Übrigen spreche das überreichte Risikobarometer dagegen. Auch daraus lasse sich nicht ableiten, dass der Kunde ausschließlich kurz- und mittelfristige Kapitalanlagen wünsche.
Urteil Landgericht Hannover vom 05.02.2010 Aktenzeichen 8 S 39/09