Ausgleichsanspruch

ZDF berichtet über DVAG

Es ist nichts Neues, wenn Medien über die großen Vertriebe berichten. Ende letzten Jahres gab es im ZDF zwei Sendungen über die DVAG. Böhmermann lästerte im Magazin Royal, während Frontal sich dem Thema gewohnt nüchterner widmete.

Rechtsanwalt Behrens konnte immerhin etwas Rechtliches zu Kündigungsfristen beitragen und im Hintergrund ein wenig Aufklärung zum Verständnis von Strukturvertrieben sorgen.

Es ist auch heute noch der „übliche“ Zweikampf zwischem dem freien Makler und den Vertrieben, die ausschließlich (oder fast ausschließlich) nur einen Versicherungskonzern vermitteln. Tendenziell zieht es nach wie vor viele Vermittler von der Ausschließlichkeit zur freien Maklerschaft.

Wir hören immer wieder die Begründung, dass der freie Makler über ein viel größeres Potpourri verfügt als der Ausschließlichkeitsvertreter. Der Makler kann in der Regel mehr und oft günstiger anbieten. In diesem Zusammenhang fällt eine alte Geschichte ein, in der ein Vermögensberater mitteilte, er könne keine Spedition mit mehr als 25 LKWs Versichern, weil dies von seiner Versicherung nicht angeboten wurde.

Und als er, wie man es in der Branche nennt, von der Ventillösung Gebrauch machte, bekam er Ärger wegen einer angeblichen Konkurrenztätigkeit. Das wäre dem Versicherungsmakler nicht passiert.

Es gibt noch ein Argument, das für die Maklerschaft spricht. Das ist der Kundenbestand. Jeder Versicherungsvermittler baut seinen Kundenstamm auf. Dem Handelsvertreter gehört der Kundenstamm nicht. Er kann den Kundenstamm also auch nicht verkaufen. Dafür könnte er allerdings einen Ausgleichsanspruch gem § 89 b HGB bekommen, wenn ihm dieser überhaupt zusteht.

Oft wird dieser jedoch von den Vertrieben sehr dürftig gezahlt und teilweise gar nicht. Der Versicherungsmakler, sofern er kein Handelsvertreter ist, könnte seinen Kundenstamm allerdings veräußern und mit ein bisschen Geschick versilbern.

Wie schwer es ist, den Ausgleichsanspruch zu berechnen, werden wir hier im Blog in den nächsten Wochen beleuchten. Und wir werden auch verraten, welcher Vertrieb nach welcher Rechenmethode einen Ausgleichsanspruch ermittelt und ob man mit dem Ergebnis leben kann.

Die Scheidung des Handelsvertreters, der Zugewinn und der Ausgleichsanspruch

Buchhalter gehören statistisch gesehen zu den Berufen mit den sichersten Ehen. Kasinobesitzer, Barkeeper und Flugbegleiter haben dagegen die höchsten Scheidungsraten. Es sieht so aus, dass die Scheidungsrate ansteigt, wenn der Beruf spannender wird.

Demzufolge ist auch der spannende Beruf des Handelsvertreters, Versicherungsvertreters und -maklers einem größeren Scheidungsrisiko ausgesetzt.

Welche Konsequenzen hat aber die Scheidung auf das Handelsvertreter-verhältnis? Was ist vor allem mit dem Zugewinnausgleich?

Bei dem Zugewinnausgleich geht es um eine gleichmäßige Aufteilung des während der Ehe erworbenen Zugewinns im Falle der Scheidung. Gehört das „Unternehmen Handelsvertretung“ auch dazu? Ist das selbstständige Handelsvertreterunternehmen ein Zugewinn?

Oder ist möglicherweise der Ausgleichsanspruch gemäß § 89 b HGB ein Zugewinn, den man am Ende der Ehe teilen muss?

Der Bundesgerichtshof hat am 04.12.2013 unter dem Az XII ZB 534/12 darauf folgende Antwort gegeben: Bei einer von einem Ehegatten als selbstständigem Handelsvertreter am Bewertungsstichtag noch betriebenen Versicherungsagentur ist grundsätzlich ein über den Substanzwert hinausgehender Goodwill der Agentur in den Zugewinnausgleich nicht einzubeziehen.

Der Substanzwert übrigens, so Wikipedia, ergibt sich aus der Summe der Einzelwerte alle betrieblichen Vermögensgegenstände eines Unternehmens abzüglich der Schulden und Rückstellungen. Mehr als das soll es nach der Entscheidung des BGH beim Zugewinn also nicht geben.

Der scheidende Ehegatte verlangte in dem Verfahren, über das Bundes-gerichtshof zu entscheiden hatte, Auskunft über die Bezifferung des Goodwills verlangt, über den Bestand an Versicherten und Versicherungs-verträgen und deren Wert.

Der BGH meinte, dass eine Auskunft im Rahmen des Zugewinnausgleichs über diesen Goodwill nicht verlangt werden kann. Ein Versicherungs-vertreter unterliege Bindungen, die sich aus den vertraglichen Absprachen mit dem Versicherer ergeben. Er sei in seinen unternehmerischen Entscheidungen nicht frei.

Im Übrigen sei der Handelsvertretervertrag zivilrechtlich in der Regel ein Dienstvertrag, den Handelsvertreter im Zweifel gegenüber dem Unternehmer zu persönlichen Dienstleistungen verpflichtet. Diese habe der Handelsvertreter in seiner Person zu leisten. Der Handelsvertreter kann seinen Gewerbebetrieb also nicht einseitig auf eine Nachfolge übertragen, weil es dazu nicht nur der Zustimmung, sondern auch der Mitwirkung des Unternehmens bedarf.

Außerdem stehe der von dem Handelsvertreter aufgebaute Kundenstamm nicht dem Handelsvertreter, sondern dem Unternehmer zu.

Die Grundsätze, die hier allgemein für den Handelsvertreter gelten, lassen sich nach der Entscheidung des Bundesgerichtshofes vollständig auf den Versicherungsvertreter übertragen. Der Versicherungsvertreter ist gegenüber dem Vertrieb verpflichtet, sich um den Abschluss von Versicherungsgeschäften zu bemühen und dadurch den Bestand an Versicherungsverträgen zu erhöhen. Auch der Versicherungsvertreter erwirbt kein eigenes Recht an dem seiner Agentur zugehörigen Versicherungsbestand und den darauf beruhenden Verdienstmöglichkeiten und Erwerbschancen. Der Versicherungsbestand ist rechtlich und wirtschaftlich allein dem Versicherer zugeordnet und muss bei Beendigung des Agenturvertrages an den Versicherer zurückgegeben werden.

Aus diesem Grunde wird auch in der übrigen Rechtsprechung und im Schrifttum abgelehnt, der Agentur eines selbständigen Versicherungs-vertreters im Rahmen des Zugewinnausgleichs einen über den Substanz-wert hinausgehenden Wert anzuerkennen.

Auch wenn es für den Verkauf von Versicherungsagenturen einen Markt gebe, so würde dies für die Bewertung im Zugewinnausgleich keine andere Bedeutung haben. Schließlich bleibe es dabei, dass ein Versicherungs-vertreter seine Agentur einschließlich des darin befindlichen Bestandes nicht frei veräußern kann. Er ist immer auf das Einverständnis des Vertriebes angewiesen.

Der BGH kam in dieser Entscheidung auch zu dem Ergebnis, dass auch ein möglicher späterer Ausgleichsanspruch gemäß § 89 b HGB nicht als Vermögensgegenstand im Rahmen des Zugewinnausgleichs zu berücksichtigen ist.

In die Berechnung des Zugewinnausgleichs sind alle rechtlich geschützten Positionen mit wirtschaftlichem Wert einzubeziehen. Dazu gehören alle objektiv verwertbaren Rechte, die zum Stichtag des Zugewinnausgleichs bereits entstanden sind (Maßgeblicher Stichtag für die Zugewinns-berechnung ist grundsätzlich gem. § 1384 BGB der Tag der Zustellung des Scheidungsantrags).

Fazit:

Seit der Entscheidung des BGH vom 4.12.2013 kann sich der Handels-vertreter/ Versicherungsvertreter zumindest in Hinblick auf den Zugewinnausgleich glücklich schätzen. Er ist quasi gegenüber dem Versicherungsmakler, der einen eigenen Kundenstamm aufbaut, bei einer Scheidung privilegiert.

Im Rahmen der Berücksichtigung des Ausgleichsanspruchs kommt es maßgeblich darauf an, wann der Scheidungsantrag zugestellt wird. Wenn der Ausgleichsanspruch erst einmal gezahlt wurde und sich der Betrag auf dem Konto des ehemaligen Handelsvertreters befindet, ist möglicherweise der Kontostand im Rahmen des des Zugewinnausgleichs zu berücksichtigen.

Die Insolvenz und der Handelsvertreter

Corona löst mitunter Insolvenzen aus. Schon zuvor angeschlagene Unternehmen können jetzt endgültig Schiffbruch erleiden.

Was ist aber, wenn das Unternehmen, das Handelsvertreter beschäftigt, in die Insolvenz geht? Was ist mit dem Vertrag, den Provisionen und dem Ausgleichsanspruch?

Dazu erst mal etwas Ernüchterndes: Forderungen, die vor der Insolvenz entstanden sind, können im Insolvenzverfahren zur Tabelle angemeldet werden. Dazu gehören grundsätzlich auch mögliche Provions- und Ausgleichsansprüche. Ob und in welcher die angemeldten Forderungen Erfolg bringen, prüft letztendlich der Insolvenzverwalter.

Wird ein Anspruch, z.B. nach § 89 b HGB, bereits vor der Insolvenzeröffnung geltend gemacht, stellt auch er eine Insolvenzforderung dar (§ 38 InsO). Damit darf der Anspruch nach § 89 b HGB nur nach Maßgabe der InsO erfüllt werden (§ 87 InsO). Auch dann gibt es üblicherweise eine „quotale Befriedigung im Wege der Schlussverteilung“.

Einige Verträge enden automatisch mit Eröffnung der Insolvenz. Dazu gehören auch Geschäftsbesorgungsverträge gem. §§ 115 Abs. 1, 116 Satz 1 InsO . Weil ein Handelsvertretervertrag ein Geschäftsbesorgungsvertrag ist, könnte er dann auch automatisch zu Ende sein.

Insolvenz des Unternehmers

Jedenfalls gilt: Wenn das Unternehmen in die Insolvenz gerät, geht auch der Handelsvertretervertrag zu Ende.

Insolvenz des Handelsvertreters

Wenn jedoch der Handelsvertreter in die Insolvenz geht, greift §§ 115, 116 InsO nicht. So sagt es das Oberlandesgericht Düsseldorf mit Urteil vom 18.12.2009 unter dem Az I-16 U 160/09.

Der Erlöschungstatbestand des § 115 Abs. 1 InsO sei nach Ansicht des OLG nicht einschlägig. Hiernach erlöschen durch die Eröffnung des Insolvenzverfahrens nur vom Schuldner erteilte Aufträge, die sich auf das zur Insolvenzmasse gehörende Vermögen beziehen und eine unentgeltliche Geschäftsbesorgung zum Gegenstand haben. Der Handelsverteter als Insolvenzschuldner erteilt keine Aufträge.

Auch erlösche der Handelsvertretervertrag nicht gemäß § 116 Satz 1 InsO, so das Gericht. Zwar wird dabei auch auf Dienst- und Werkverträge abgestellt, die eine Geschäftsbesorgung zum Gegenstand haben. Anwendbar ist § 116 InsO seinem Wortlaut nach aber nur im Falle der Insolvenz des Geschäftsherrn/Unternehmers. Die Insolvenz des zur Geschäftsbesorgung Verpflichteten führt jedoch nicht zur Auflösung des Vertragsverhältnisses nach dieser Vorschrift.

Fristlose Kündigung

Ob die Insolvenz des Handelsvertreters zur fristlosen Kündigung berechtgt, ist umstritten. Zu dem Thema allgemein wurde hier im Blog schon öfter geschrieben, z.B. über eine Entscheidung des Landgerichts Potsdam und des Landgerichts Frankfurt.

Ausgleichsanspruch

Die Insolvenz des Unternehmers führt übrigens nicht dazu, dass plötzlich der Ausgleichsanspruch erlischt. Der BGH entschied am 06.10.2010 unter dem Az. VIII ZR 209/07 ,dass es bei dem Ausgleichsanspruch nicht auf die Gründe der Vertragsbeendigung ankommt. Egal ist es auch, ob ein Handelsvertreter bei Fortsetzung des Vertragsverhältnisses überhaupt in der Lage gewesen wäre, Geschäfte zu vermitteln. Es ist also – rechtlich – auch egal, ob der Geschäftsbetrieb wegen Insolvenz eingestellt wird.

Wieviel man im Insolvenzverfahren letztendlich erhält, steht auf einem anderen Stern.

Dem Handelsvertreter ist zu empfehlen, umgehend den Ausgleichsanspruch geltend zu machen und auch als Insolvenzforderung anzumelden. In der Praxis geschieht es oft, dass der Handelsvertreter trotz der Eröffnung der Insolvenz seiner Tätigkeit weiter nachgeht und der Insolvenzverwalter damit einverstanden ist. Hierbei handelt es sich um ein neues Vertragsverhältnis, weil das alte Vertragsverhältnis mit der Eröffnung des Insolvenzverfahrens beendet worden ist.

Ausgleichsanspruch im Rotationsvertrieb

In einem Rotationsvertrieb arbeitet ein Handelsvertreter, der ständig in seinem Bezirk wechselt und dessen Kunden oft kurze Jahresverträge abschließen. Typisches Beispiel dafür sind Anoncen in Katalogen, wie den gelben Seiten, rechts und links der Autobahn oder anderen Serviceheften.

Der Bundesgerichtshof durfte vor vielen Jahren entscheiden, ob einem Vertreter, der auf Grund jährlich neu gezeichneter Verträge zwischen Bezirken pendelt , ein Ausgleichsanspruch zustehe. Der BGH bejahte dies auch bei sog. Rotationsverträgen (BGH, Urt. V. 19.05.1999, Az. VIII ZR 354/97).

Der Kläger warb damals als Handelsvertreter Kunden für Eintragungen unter anderem in Telefonbücher, Branchen- und Firmenhandbücher. Sein Handelsvertretervertrag hatte stets eine Laufzeit von einem Jahr und wurde jeweils verlängert.

Außerdem ergaben sich für den Kläger jeweils wechselnde Arbeitsbereiche im Rahmen eines sog. Rotationssystems.

Die vertragliche Konstellation sah der BGH als Kettenvertrag an. Die Nichtunterzeichnung des neuen Handelsvertretervertrages (mit dem auch noch eine Provisionskürzung verbunden war) sei nach Ansicht des BGH keine Eigenkündigung, die zum Ausschluss des Ausgleichsanspruchs führen könne. Es handele sich um Kettenverträge, die als einheitlicher Handelsvertretervertrag mit unbestimmter Laufzeit anzusehen seien.

Zur Höhe des Ausgleichsanspruchs stellte der BGH fest, der Unternehmer habe auch im Falle der Rotation Vorteile aus der Arbeit des Handelsvertreters gezogen, die ausgleichspflichtig seien. Der Bundesgerichtshof errechnete den Ausgleichsanspruch des Klägers aber nur anhand der letzten 12 Monate des Vertragsverhältnisses.

Das Oberlandesgericht Celle hatte in einer Entscheidung vom 1.2.2001 unter dem Az 11 U 110/00, einen Rotationsvertrieb betreffend, eigene Regeln für die Berechnung eines Ausgleichsanspruchs aufgemacht.

Es hatte zunächst eine Abwanderungsquote der Kunden von 20 % angenommen. Das Oberlandesgericht Celle hatte im Übrigen auch nur einen Prognosezeitraum von vier Jahren angenommen, statt wie üblich fünf.

Außerdem hatte – wie der BGH – das Oberlandesgericht als Ausgangszahl den Umsatz mit Neukunden aus dem letzten Vertragsjahr genommen. Neukunden früherer Vertragsjahre wurden nicht mit einbezogen.

Dieser Entscheidung lag zugrunde, dass der Handelsvertreter jährlich in einem anderen Bezirk eingesetzt wurde. Das Gericht hatte den Handelsvertreter so behandelt ist, als hätte er bei Vertragsende in dem zuletzt bearbeiteten Bezirk verbleiben können.

Ob diese alten Entscheidungen heute noch Bestand hätten, ist fraglich.

OLG Stuttgart: Ausgleichsanspruch kann auch im Wege einer Teilklage geltend gemacht werden

Das Oberlandesgericht Stuttgart hatte kürzlich darüber zu entscheiden, ob ein Buchauszug auch im Wege der Teilklage eingeklagt werden darf. Es entschied zugunsten des Handelsvertreters.

Ein Handelsvertreterausgleichsanspruch kann auch im Wege einer Teilklage geltend gemacht werden.

Auch wenn der Handelsvertreterausgleichsanspruch im Vorprozess im Wege der „verdeckten Teilklage“ erhoben wurde, steht der Nachforderungsklage der Einwand der Rechtskraft (§ 322 Abs. 1 ZPO) nicht entgegen.

OLG Stuttgart 16.7.2015

1. Abrechnung über den Ausgleichsanspruch bindend

Das Landgericht Hamburg musste am 31.01.2019 darüber entscheiden, ob ein Unternehmen an seine eigene Berechnung des Handelsvertreterausgleichsanspruchs gebunden ist.

Das Unternehmen hatte einen unstreitigen Ausgleichsanspruch gleich zweimal abgerechnet. Zunächst berechnete es einen Betrag von in etwa 34.000,00 €. Dann gab es auf Grund eines Softwareproblems eine Nachberechnung kam dann auf nur etwas mehr als 26.000,00 €. Die Differenz von etwa 7.000,00 € hatte das Unternehmen dem Handelsvertreter als Minus verbucht.

Das Provisionskonto wurde auch nach Vertragsende weitergeführt. Dort wurde der angeblich zu viel gezahlte Betrag als Minus im Provisionskonto verbucht. Dagegen wehrte sich der Handelsvertreter. Er meinte, das Unternehmen sei an die erste Abrechnung gebunden.

Dies sah auch das Landgericht Hamburg in seiner Entscheidung unter dem Aktenzeichen 322 O 34/19 so. Die Beklagte sei hinsichtlich der Höhe des Anspruchs an ihre erste Abrechnung gebunden.

Dass das Softwareprogramm fehlerhaft war oder fehlerhaft bedient wurde, ist ein Unternehmensinternum der Beklagten, welches für den Handelsvertreter erst Recht nicht erkennbar war.

Auch wenn diese Abrechnung für die Beklagte noch nicht bindend gewesen sein sollte, so wurde sie es jedenfalls dadurch, dass der Handelsvertreter diese Abrechnung akzeptiert hat. Man habe sich also konkludent auf das Ergebnis dieser Abrechnung geeinigt.

Landgericht Hamburg, Urteil vom 12.03.2019, Aktenzeichen 322 O 34/19

Rechtsprechung zum Ausgleichsanspruch bei Franchising

Die grundsätzlichen Probleme, ob einem Franchisenehmer ein Ausgleichsanspruch gem. § 89 b HGB analog zusteht, wurde bereits im Handelsvertreterblog beschrieben. Hier nun dazu ein paar richtungsweisende Entscheidungen:

Benetton Entscheidung BGH 23.07.1997 VIII ZR 130/96

In dieser Entscheidung wurde der Anspruch eines Händlers aus § 89 b HGB analog gegen den Hersteller von Oberbekleidung für Erwachsene und Kinder abgewiesen. Dieser hatte seine Produkte weltweit über selbstständige Einzelhändler vertrieben. Die Beziehung der beteiligten Parteien wurde als „franchiseähnliche Rahmenvereinbarung“ beschrieben. Zwar wurde vom BGH festgestellt, dass eine Eingliederung in die Absatzorganisation vorliegen müsse. Diese allein sei aber nicht damit zu begründen, wenn lediglich ein Alleinvertriebsrechts mit Gebietsschutz des Absatzmittlers vereinbart sei. Die Frage des Vorliegens der Analogievoraussetzung, ob eine Einbindung des Händlers in die Vertriebsorganisation des Herstellers vergleichbar einem Handelsvertreter, ließ der BGH offen.

Entscheidend war, dass es den Ausführungen des BGH zufolge an einer erforderlichen Verpflichtung zur Übertragung des Kundenstamms für die analoge Anwendung von § 89b HGB mangelte. Dafür sei erforderlich, dass eine Verpflichtung bestehe, die Kundendaten zu übermitteln, sodass der Franchisegeber sich bei Vertragsende die Vorteile des Kundenstamms „sofort und ohne weiteres“ hätte nutzbar machen können.

Joop-Urteil BGH, 29.04.2010 Az I ZR 3/09

Auch hier wurde der Ausgleichsanspruch abglehnt, aber grundsätzlich im Franchising bestätigt. Hier ging es aber nicht um ein Franchiseverhältnis, sondern eine Markenlizenzvereinbarung. Die Lizenzgeberin, die selbst keine Waren herstellte, räumte nach den vertraglichen Vereinbarungen Unternehmern der Bekleidungsbranche Lizenzen an ihrer Marke „JOOP“ gegen Zahlung einer umsatzorientierten Vergütung ein. Die Lizenz zur Nutzung der Marke galt für die Herstellung, den Vertrieb und die Werbung eines einzigen Produkts, nämlich von Herrenstrümpfen, wobei der Lizenznehmer den Absatz der Vertragswaren durch entsprechende Werbe- und Verkaufsförderungsmaßnahmen zu fördern hatte.

Auch bei dieser Entscheidung wurde vom BGH eine Prüfung der Anwendung von § 89b HGB analog vorgenommen. Der Lizentnehmer ging leer aus. Die Zahlung eines Ausgleichsanspruchs verneinte der BGH.

Das Rechtsverhältnis zwischen ihnen und dem Hersteller oder Lieferanten dürfe sich nicht in einer bloßen Käufer-Verkäufer-Beziehung erschöpfen, so der BGH. Der Händler muss in der Weise in die Absatzorganisation des Herstellers oder Lieferanten eingegliedert sein, dass er wirtschaftlich in erheblichem Umfang dem Handelsvertreter vergleichbare Aufgaben zu erfüllen hätte, und der Händler zum anderen verpflichtet sein, dem Hersteller oder Lieferanten seinen Kundenstamm zu übertragen, so dass sich dieser bei Vertragsende die Vorteile des Kundenstamms sofort und ohne weiteres nutzbar machen kann. Das sah der BGH hier nicht als gegeben an.

Kamps-Entscheidung BGH 05.02.2015 Az VII ZR 109/13

Der BGH widerholt seine Auffassung, dass Vorschriften des Rechts der Handelsvertreter auf einen Franchisevertrag analog anwendbar sein können. Dies gilt aber nur, wenn der Grundgedanke der Regelung – die Gleichheit der Interessenslagen – auf das Franchising übertragbar sei.

Der Insolvenzverwalter des ehemaligen Franchisenehmers forderte in der Kamps-Entscheidung vom Franchisegeber einen Ausgleichsanspruch gem. § 89 b HGB analog. Franchisegeber war eine Handwerksbäckerei-Kette. Diese hatte Räumlichkeiten im Rahmen von Pachtverträgen zur Verfügung gestellt und den Franchisenehmer verplichtet, diese Geschäftsräume nach Vertragsbeendigung an den Franchisegeber zurückzugeben.

Nach dem BGH sei ein vom Franchisenehmer geworbener, zumeist anonymer Kundenstamm nach Vertragsbeendigung für den Franchisegeber nicht ohne Weiteres nutzbar. Eine tatsächliche Möglichkeit Zur Nutzung der Kundenkontakte sei eingeschränkt, da der Franchisenehmer an einem unmittelbar benachbarten Standort weiterhin ein vergleichbares Geschäft (hier: Bäckerei) betreiben könne und von dieser Möglichkeit Gebrauch machen könne. Die tatsächliche Möglichkeit, die gepachteten Räume an einen neuen Franchisenehmer zu übergeben oder dort selbst ein entsprechendes Geschäft zu betreiben, ließe eine entsprechende Anwendung von § 89 b HGB nicht zu.

Der Kläger wies darauf hin, dass im Falle eines anonymisierten Massegeschäfts – wie hier – eine vertragliche Verpflichtung zur Übertragung des Kundenstamms nicht gäbe, weil keine Kundendaten vorliegen. Der BGH entgegnet diesem argument im Urteil damit, dass bei einer bloß faktischen Kontinuität des Kundenstamms keine hinreichende Ähnlichkeit der Interessenlage mit derjenigen des Handelsvertreters bestehen würde. Also wurde der Ausgleichsanspruch verneint.

Ohne Kundendaten-Urteil BGH 05.02.2015 Az VII ZR 315/13

Der BGH verneinte einen Ausgleichsanspruch für Kundendaten bei einem Vertragshändler. In dieser speziellen Entscheidung begründete der BGH seine Auffassung damit, dass der Hersteller oder Lieferant nach den vertraglichen Vereinbarungen verpflichtet war, die ihm vom Vertragshändler überlassenen Kundendaten bei Beendigung des Vertrags zu sperren, und ihre Nutzung einzustellen und auf Verlangen des Vertragshändlers zu löschen, nicht jedoch herauszugeben.

SonderpostenUrteil BGH 21.07.2016 Az I ZR 229/15

Hier hatte der BGH grundsätzlich einen Ausgleichsanspruch analog für möglich gehalten.

Es ging es um einen Kommissionsagenten (Sonderpostenmarkt). Ähnlich wie ein Handelsvertreter war er in die Absatzorganisation eingebunden. Es gab allerdings keine Pflicht zur Überlassung des Kundenstamms.

Der BGH meinte, dass im anonymisierten Massengeschäft in einem stationären Sonderpostenmarkt für eine Übernahme des Kundenstamms nicht in gleicher Weise wie beim Verkauf hochwertiger Wirtschaftsgüter der Zugang zu vollständigen Kundendaten den Ausschlag für die Bejahung einer analogen Anwendung von § 89 b HGB geben könne. Wenn der Kommissionsagent vom Kommittenten angemietete Räume ähnlich einem filialähnlich organisierten Markt betreibe und der Kommittent über ein von ihm vorinstalliertes Kassensystem ständigen Zugriff auf Informationen zu allen Verkaufsvorgängen und auf sämtliche von den Kunden im Rahmen des Bezahlvorgangs mitgeteilten personenbezogenen Daten habe, kann von einer faktischen Kontinuität des Kundenstamms auszugehen sein. Dies gilt umso mehr, wenn der Kommittent nach Beendigung des Kommissionsagenturverhältnisses den Markt unter derselben Geschäftsbezeichnung in denselben Geschäftsräumen weiterführen könne. Der Kommissionsagent sei nach Ansicht des BGH gem. § 384 Abs.2 HGB zur Überlassung des Kundenstamms verpflichtet (der Franchisenehmer nicht).

Fazit:

Vieles bleibt unklar, eines steht jedoch nach allen Entscheidungen fest: Ohne Übertragung des Kundenstamms gibt es keinen Ausgleichsanspruch analog zu § 89 b HGB.

Sind Franchiser Handelsvertreter?

Franchisenehmer sind keine Handelsvertreter, oder doch? Zuweilen gibt es hier Missverständnisse. Vorwegzunehmen ist, dass Franchisenehmern teilweise gleiche Ansprüche, wie etwa der Ausgleichsanspruch, zustehen.

Handelsvertreter haben gemäß § 89 b HGB einen Ausgleichsanspruch, wenn die Voraussetzungen erfüllt sind. Der Ausgleich ist erst seit 1953 im HGB verankert. Erstmalig wurden Handelsagenten (-vertreter) im HGB erwähnt, das am 01.01.1900 in Kraft trat. Teilweise wurden sie auch Handlungsreisende genannt. Wie die Bezeichnung hat sich auch das Berufsbild gewandelt.

Da das Berufsbild unklar war, wollte man auch nicht alles gesetzlich regeln. Mit 9 Paragrafen hatte das alte HGB alles geregelt. Schutzrechte des Handelsvertreters vor Benachteiligungen fanden zunächst überhaupt keine Rücksicht.

Handelsvertreter ist nunmehr gem § 84 HGB, wer als selbständiger Gewerbetreibender ständig damit betraut ist, für andere Unternehmer Geschäfte zu vermitteln oder in dessen Namen abzuschließen.

Franchising ist ein vertraglich festgelegtes Geschäftsmodell, bei dem der Franchisegeber den rechtlich und finanziell selbständigen Franchisenehmer ein Geschäftskonzept nach seinen Vorgaben zu entgeltlichen Nutzung überlässt. Der Franchisenehmer ist damit kein Handelsvertreter.

Franchising-Unternehmen sind beispielsweise Ketten wie Subway, Esprit, McDonald`s und so weiter. Franchiser sind keine Filialen. Filialen gehören zum Unternehmen und sind lediglich wirtschaftlich unselbständige Hauptstellen.

Franchisenehmer kommen nicht selten auf die nachvollziehbare Idee, einen Ausgleichsanspruch zu fordern. Sie haben zwar nicht direkt darauf einen Anspruch, jedoch teilweise gemäß § 89 b HGB analog. Das Argument der Franchiser ist, dass die Interessenslage mit dem eines Handelsvertreters vergeichbar ist.

Der Bundesgerichtshof hat in ständiger Rechtsprechung einen „analogen“ Ausgleichsanspruch für Handelsvertreter bejaht, wenn sich das Rechtsverhältnis zwischen Vertragshändler und dem Hersteller oder Lieferanten

– nicht in einer bloßen Käufer- Verkäufer-Beziehung erschöpft, sondern der Händler in der Weise in die Abseitsorganisation des Herstellers des Lieferanten eingegliedert ist, dass er wirtschaftlich in erheblichem Umfang dem Handelsvertreter vergleichbare Aufgaben zu erfüllen hat und

– vertraglich verpflichtet ist, dem Hersteller oder Lieferanten seinen Kundenstamm zu übertragen, so dass diese Vorteile des Kundenstammes bei Vertragsende sofort und ohne weiteres nutzbar machen kann.

Einen Ausgleichsanspruch für Franchisenehmer setzt also im einzelnen voraus:

  1. Der Vertriebsvermittler muss selbständig sein.
  2. Die vertragliche Beziehung zwischen Unternehmer und Vertriebsvermittler darf sich nicht in der reinen Verkäufer-Käufer-Beziehung erschöpfen.
  3. Der Vertriebsvermittler muss nach Gestaltung und Handhabung des Vertrages den handelsvertretertypischen Bindungen unterliegen.
  4. Durch Pflichten, wie sie in einer Verkäufer-Käufer-Beziehung nicht bestehen, muss der Franchisenehmer auf Dauer so in die Absatzorganisation des Unternehmers eingegliedert sein, dass er wirtschaftlich weitgehend einem Handelsvertreter vergleichbarer Aufgaben zu erledigen hat.
  5. Er muss den Absatz des Unternehmens laufend zu fördern haben, was im Zweifelsfall durch Werbung neuer Kunden sowie einen Ausbau bestehender Geschäftsbeziehungen zu geschehen hat.
  6. Spätestens bei Beendigung des Vertriebsvertrages muss die Überlassung des Kundenstammes an den Unternehmer durch Übermittlung der Kundendaten vorliegen, so dass dieser dessen Vorteile bei Vertragsende sogleich für sich nutzbar machen kann.

Auskunft beim Ausgleichsanspruch

Das Oberlandesgericht Frankfurt hatte sich im März 2019 mit dem Ausgleichsanspruch eines Vertragshändlers beschäftigen müssen.

Verklagt wurde eine Generalimporteurin für Fahrzeuge der Marke1 für Deutschland. Mit der Klägerin schloss sie einen Händlervertrag Pkw sowie einen Servicevertrag über die Marke1. Dieser Vertrag wurde gekündigt.

Der Vertragshändler verlangte die Rücknahme von Ersatzteilen bzw. Zahlung und Auskunft. Da sich der Ausgleichsanspruch nach den Unternehmervorteilen berechne und diese dem Händler unbekannt sind und von dem Importeur errechnet werden könnten, wurde die eingeklagte Auskunft darauf gestützt. Der Deckungsbeitrag (Rohertrag) einer Importeurin ergibt durch Abzug des Einkaufspreises vom Verkaufspreis. In dieser Hinsicht bekam der Händler in beiden Instanzen Recht.

Er verlangte noch Belege. Diese wurden ihm allerdings in beiden Instanzen aberkannt.

Die Importeurin wurde von beiden Instanzen zur Zahlung Zug und Zug gegen Rücknahme der Ersatzteile verurteilt.

Das erstinstantliche Urteil wurde vom OLG also in vollem Umfang bestätigt.

Die Ersatzteile mussten zurückgenommen werden, weil der Importeur nachvertraglich zur Treue verpflichtet sein. Der daraus hergeleitete Rücknahmeanspruch beschränkt sich nach der Rechtsprechung des BGH (Urteil vom 20.07.2005, VIII ZR 121/04) auf Warenbestände, deren Abnahme und Lagerung durch den Eigenhändler im Interesse ordnungsmäßiger Vertragserfüllung geboten war. Der klagende Händler kann so die Folgen seiner vertraglichen Verpflichtung gegenüber dem Importeur, nicht auch das Risiko darüber hinausgehender eigener unternehmerischer Entscheidungen, auf diesen abwälzen.

Ob der Händler einen Auskunftsanspruch hat und ob ihm überhaupt Ausgleichsansprüche zustehen, war vom Gericht zunächst zu prüfen. Denn Ausgleichsansprüche stehen gem. § 89 b HGB nur Handelsvertretern zu. Ein solcher war der Vertragshändler nicht.

Nach ständiger Rechtsprechung des BGH ist die auf Handelsvertreter zugeschnittene Bestimmung des § 89b HGB auf einen Vertragshändler entsprechend anzuwenden, wenn sich das Rechtsverhältnis zwischen ihm und dem Hersteller oder Lieferanten nicht in einer bloßen Käufer-Verkäufer-Beziehung erschöpft, sondern der Vertragshändler so in die Absatzorganisation des Herstellers oder Lieferanten eingegliedert ist, dass er wirtschaftlich in erheblichem Umfang dem Handelsvertreter vergleichbare Aufgaben zu erfüllen hatte, und der Händler zum anderen verpflichtet ist, dem Hersteller oder Lieferanten seinen Kundenstamm zu übertragen, so dass sich dieser bei Vertragsende die Vorteile des Kundenstamms sofort und ohne weiteres nutzbar machen kann (BGH, Urteil vom 06.10.2010 – VIII ZR 209/07 zum Kfz-Vertragshändler). Das OLG meinte, dass allein entscheidend sei, ob der Kfz-Vertragshändler wie ein Handelsvertreter in die Absatzorganisation des Herstellers eingegliedert ist und einen von ihm für den Hersteller neu geworbenen sowie an den Hersteller zu überlassenden Mehrfachkundenstamm aufbaue.

Dies sah das OLG als erfüllt an.

Maßstab für § 89b Abs. 1 Nr. 1 HGB sind die Unternehmervorteile. Diese sind nach der Neufassung des § 89b Abs. 1 HGB nicht mehr durch die Höhe der Provisionsverluste des Handelsvertreters beschränkt. Deshalb hat sich der Händler auch nicht damit abzufinden, dass er die Berechnung doch anhand der Verluste vornehmen könne, wie es die Beklagte behauptet hatte. So hatte das OLG Frankfurt auf ein Urteil des OLG Düsseldorf Bezug genommen, das einen Auskunftsanspruch abgelehnt hatte (OLG Düsseldorf, Urteil vom 27.01.2017 – 16 U 171/15).

Da die Klägerin über eine entsprechende Kenntnis der Unternehmensvorteile nicht verfügt, steht ihr der Auskunftsanspruch zu. Mit dieser profanen Begründung wurde der Auskunftsanspruch durch das OLG Frankfurt bestätigt.

Beim Einsichtnahmerecht in Belege entschied das OLG Frankfurt im Ergebnis anders als das OLG Düsseldorf. Zwar kann nach § 810 BGB und aus § 242 BGB ein Vorlageanspruch von Urkunden bestehen. Unter Abwägung der beiderseitigen schutzwürdigen Belange gebe es in Frankfurt ein berechtigtes Interesse an einer derartigen Urkundeneinsicht nicht. Der Anspruch setze nämlich voraus, dass die Einsicht zur Förderung, Einhaltung und Verteidigung seiner rechtlich geschützten Interessen benötigt wird. Das OLG Düsseldorf hatte das bejaht, weil bereits zuvor erteilte Auskünfte lückenhaft waren. Der Auskunftsverpflichtete war in Düsseldorf trotz entsprechender Hinweise zur Erteilung einer erschöpfenden Auskunft nicht bereit. Dies war allerdings in Frankfurt nicht der Fall, so dass das Einsichtnahmerecht vom OLG Frankfurt abgelehnt wurde.

Urteil des OLG Frankfurt vom 13.03.2019 Az 12 U 37/18

Nachträgliche Kündigungsgründe führen nicht zum Verlust der Ausgleichsansprüche

Gemäß § 89 b HGB kann dem Handelsvertreter ein Ausgleichsanspruch zustehen. Gemäß Abs. 3 Ziff. 2 ist dieser Anspruch ausgeschlossen, wenn der Unternehmer das Vertragsverhältnis gekündigt hat und für die Kündigung ein wichtiger Grund wegen schuldhaften Verhaltens des Handelsvertreters vorlag.

Diese Voraussetzung soll jedenfalls dann erfüllt sein, wenn das Unternehmen eine wirksame und berechtigte fristlose Kündigung wegen Vertragsverletzung ausgesprochen hat.

Was ist aber, wenn das Unternehmen eine solche fristlose Kündigung nicht ausgesprochen hat, sie aber hätte aussprechen können, wenn sie von ihren Rechten gewusst hätte?

Darüber hatte der Bundesgerichtshof mit Urteil vom 16.02.2011 unter dem Aktenzeichen VIII ZR 226/07 zu entscheiden. Der Bundesgerichtshof wandte sich dazu an den Europäischen Gerichtshof, welcher mit Urteil vom 28.10.2010 unter Bezugnahme auf Artikel 18 a der Richtlinie 86/656/EWG des Rates vom 18.12.1986 zur Koordinierung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten betreffend die selbständigen Handelsvertreter wie folgt ausführte:

„Die Richtlinie lässt es nicht zu, dass ein selbständiger Handelsvertreter seinen Ausgleichsanspruch verliert, wenn der Unternehmer ein schuldhaftes Verhalten des Handelsvertreters feststellt, das nach dem Zugang der ordentlichen Kündigung des Vertrages und vor Vertragsende stattgefunden hat und dass eine fristlose Kündigung des Vertrages gerechtfertigt hätte“.

Kurzum: Nur dann, wenn zwischen dem schuldhaften Verhalten des Handelsvertreters und der Kündigung ein unmittelbarer Ursachenzusammenhang besteht, ist der Ausgleichsanspruch ausgeschlossen. man kann § 89 b Abs. 3 Nr. 2 HGB auch nicht analog anwenden, wenn der Tatbestand tatsächlich nicht in vollem Umfang vom Gesetzt umfasst wird. Der Bundesgerichtshof hatte damit grundsätzlich den Ausgleichsanspruch bejaht.

In diesem Fall hatte sich das Unternehmen darauf berufen, dass einem Vertragshändler gekündigt wurde, und im Nachhinein festgestellt wurde, dass sich dieser Zuschüsse verschafft hatte, die ihm vertraglich nicht zugestanden hätten und dies zur fristlosen Kündigung berechtigt hätte, wenn es dem Unternehmen vor Beendigung des Handelsvertrages bekannt geworden wäre.

BGH rettet die nachvertragliche Dynamikprovision

Einen gedanklichen Schlussstrich hat der Bundesgerichtshof gesetzt, als er am 20.12.2018 unter dem Aktenzeichen VII ZR 69/18 grundsätzlichen allen Versicherungsvertretern dynamische Lebensversicherungen auch nach Vertragsende zusprach. Im Handelsvertreterblog wurde bereits auf diese bahnbrechende Entscheidung hingewiesen.

Ein Versicherungsvertreter klagte auf Erteilung von Provisionsabrechnungen für von ihm vermittelte dynamische Lebensversicherungen. Der Consultant-Vertrag, so hieß der Handelsvertretervertrag, war beendet. Der Kläger betreute weiterhin die Versicherungsverträge.

Diese sahen regelmäßig während der Laufzeit eine Erhöhung der Beiträge und Leistungen vor (so genannte Dynamik), so lange der Versicherungsnehmer nicht widerspricht. Während des Bestehens des Handelsvertretervertrages bekam er monatliche Abrechnungen und die Dynamikprovisionen wurden regelmäßig gutgeschrieben. Nach Vertragsende war damit Schluss. Der Consultant klagte auf Rechnungslegung.

Der Bundesgerichtshof verwies auf §§ 92 und 87 HGB. Dabei habe ein Versicherungsvertreter Anspruch auf Provision nur für die Geschäfte, die auf seine Tätigkeit zurückzuführen sind. Dabei entspreche es der Eigenart der dynamischen Lebensversicherungen, dass Erhöhungen bereits mit Anschluss des Versicherungsvertrages als vereinbart anzusehen sind. Dem Versicherungsnehmer stehe lediglich ein Widerspruchsrecht zu.

Damit sei die Erhöhung der Versicherungssumme nicht von einer werbenden Tätigkeit eines Dritten abhängig. Die Erhöhung der Versicherungssumme entsteht automatisch immer dann, wenn der Versicherungsnehmer nicht widerspricht.

Der Bundesgerichtshof verwies im Übrigen auf Entscheidungen, z.B. die des Oberlandesgerichtes Köln mit Urteil vom 28.11.2014 unter dem Aktenzeichen 19 U 71/14 und einer Entscheidung des Oberlandesgerichtes Nürnberg mit Urteil vom 10.09.2003 unter dem Aktenzeichen 12 U 806/03 (letzteres hatte anders entschieden).

Der Bundesgerichtshof sah darin auch keinen Widerspruch zu dem Ausgleichsanspruch gemäß § 89 b Abs. 5 HGB. Soweit dem Vermittler gemäß § 92, § 87 HGB Abschlussprovisionen zustehen, tritt kein Provisionsverlust ein, der etwa für den Ausgleichsanspruch zu berücksichtigen wäre. Insgesamt bestehe kein Grund, die Beschränkungen des § 89 b Abs. 5 HGB auf vom Versicherungsvertreter gemäß § 92, § 87 HGB zu beanspruchende Abschlussprovisionen, die nach Beendigung des Vertrages fällig werden, zu erstrecken.