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Am Eingang gab es kein Gedrängel. Das war schon auffällig. In der Zeit vor Corona gab es gewöhnlich lange Schlangen und volle Gänge. Die Zeiten sind wohl erst mal vorbei.
Die Messe für Versicherungsvermittler, die DKM, war am 2. Tag wesentlich schlechter besucht als früher. Es fehlten einige große Versicherer und natürlich auch eine ganze Reihe kleinerer Anbieter. So wurde die Messe im Prinzip auf zwei Hallen reduziert.
Die ersten guten Gespräche gab es dann auf und neben einer Bühne, die der Facebook- Gruppe für Versicherungsvermittler zur Verfügung stand. Moderiert wurde die Veranstaltung von Andreas Lohrenz von Rockit und dem Vertriebscoach Frank Golz.
Sehr spannend war dann das Interview mit Herrn Michel Heinz, dem Präsidenten des Bundesverbandes für Versicherungskaufleute. Kritiker des BVK werfen dem BVK eine gewisse „Verstaubtheit“ vor. Angesprochen auf den Dresscode entgegnete Herr Heinz geschickt, dass dieser für ihn gerade Authentizität bedeute.
Bei aller Kritik wird schnell die Bedeutung des BVK vergessen. Herr Heinz sagte nämlich auch, dass er am Abend einen Termin mit führenden Politikern in Berlin habe. Dort wolle er sich dafür einsetzen, dass die Provisionsregelungen auch in Zukunft gelten sollen. Schließlich gibt es einige Parteien, die sämtliche Provisionen in der Finanzdienstleistungsbranche verbieten wollen. Holland und England haben das Provisionsverbot bereits umgesetzt. Dies wäre auch in Deutschland ein erheblicher Einschlag in die gesamte Branche der Versicherungsvermittlung. Die DKM würde es dann sicher auch nicht mehr geben.
Ich durfte dann auch die Bühne betreten und mir einige Komplimente von dem lieben Andreas Lohrenz abholen. Dabei hätte er selbst die Komplimente verdient. Er gibt mit den lebhaften und viel frequentierten Facebook- Gruppen den Vermittlern eine Stimme. Hier werden fachspezifische Fragen beantwortet und eben auch aktuelle politische Themen erörtert. In dieser Form und mit der großen Anzahl der Teilnehmer hat es dies zuvor noch nicht gegeben.
Bedanken möchte ich mich an dieser Stelle auch bei Klaus Hermann. Er hatte mit einem eigenen Stand auf sein Entertainment aufmerksam gemacht. Vielen Dank für das Buch, das ich als Präsent mitnehmen durfte. Es wird hoffentlich nicht mehr lange dauern, bis ich angefangen habe, es zu lesen.
Zu guter Letzt – kurz vor dem Ausgang – gab es noch eine Podiumsdiskussion über das Thema „Altersvorsorge für Frauen“. Beatrice Egli hatte auch mitdiskutiert. Viele Zuhörer hätten sie sicher lieber singen gehört.
Auf den Heimweg mitnehmen durfte ich die rechtliche Information, dass das Landgericht Bochum ganz aktuell in einer einstweiligen Verfügungssache bestätigt hat, dass ein ausscheidender Vermittler sich unlauter verhalte, wenn er die alten Kunden unterschreiben lässt, dass diese keinen Kontakt mehr zu dem alten Vertrieb haben wollen.
Das Oberlandesgericht Jena hatte in einem Urteil vom 27.03.2019 (2 U 397/18) ebenso entschieden. Wechselwillige Vermittler sollten dies unbedingt beachten.
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Äußerst lesenswert ist eine aktuelle Analyse in versicherungswirtschaft-heute.de . Man hat sich dort sehr intensiv um Wesen und Unterschiede der großen Strukturvertriebe wie DVAG und OVB gekümmert, um neue und alte Vertriebe und um solche, die kein Strukturvertrieb sein wollen.
Es geht um Umsätze, Motivation und Incentives, um die Platzhirsche am Markt und auch um neue Vertriebe wie die Königswege GmbH.
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Inflationsbedingt wird eine Steigerung der Versicherungsbeiträge um 15 % erwartet. Damit erhöhen sich auch die Provisionen bzw. die Vertriebskosten, insbesondere auch die Gewinne der Vertriebe.
Die Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht (BaFin) will zum Ausgleich sogenannte Provisionsrichtwerte bei Lebensversicherungen einfügen.
Dieses Modell stößt allerdings teilwesie auf Kritik.
Nun hat sich unser liberaler Finanzminister Christian Lindner zu Wort gemeldet, wie in procontra online zu lesen ist. Er meint „Vernunft und Augenmaß“ seien erforderlich. Die Vertriebskosten müssten seiner Meinung nach reduziert werden.
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Jeder Handelsvertreter hat gemäß § 87 c Abs. 2 HGB einen Anspruch auf einen Buchauszug. Der Buchauszug dient der Kontrolle, ob die Provisionsabrechnungen in Ordnung sind. Da er sich auf sämtliche vermittelten Geschäfte bezieht, ist er zumeist sehr umfangreich.
Gerade in Zeiten, in denen sehr viel über Nachhaltigkeit und Umweltschutz gesprochen wird, könnte man auf den Gedanken kommen, dass der Buchauszug per Stick oder per E-Mail übersendet wird. Leider liegt dieser nachhaltige Gedanke fern der vertrieblichen Realität.
Gemäß § 87 c Abs. 2 HGB kann der Buchauszug “ verlangt“ werden. Dort steht erst mal nichts von Zusendung. Das BGB unterscheidet grundsätzlich zwischen Hol-, Schick- und Bringschuld. Gemäß § 269 BGB hat die Leistung an den Ort zu erfolgen, an welchen der Schuldner zur Zeit der Entstehung des Schuldverhältnisses seinen Wohnsitz hatte, wenn nichts anderes bestimmt ist. Dies ist die sogenannte Holschuld. Wenn im Handelsvertretervertrag eine entsprechende Regelung nicht vorhanden ist, ist der Buchauszug nach diesem Verständnis abzuholen.
So entschied auch das Oberlandesgericht Düsseldorf in einem Beschluss vom 45. März 2008 unter dem Aktenzeichen I-16 W 77/07.
Die wenigsten Vertriebe senden den Buchauszug zu. In der Regel lässt man den Buchauszug sogar vorher noch einmal ausdrucken, sodass die Abholung nur in Papierform möglich ist.
In dieser Form stellen beispielsweise die großen Vertriebe DVAG, MLP und OVB die Buchauszüge zur Abholung bereit. Zu beachten ist, dass der Handelsvertreter zumeist persönlich den Buchauszug abholen muss. Die OVB begründet dies zum Beispiel mit dem Datenschutz.
Die Ergo dagegen hatte den Buchauszug sogar übersandt. Der Handelsvertreter musste also nicht weit reisen, um den Buchauszug abzuholen. Im Zeitalter des Umweltschutzes und der Nachhaltigkeit wäre es wünschenswert, wenn der ein oder andere Vertrieb seine Strategie überdeckt.
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Ab dem 1.8.22 gilt das neue Nachweisgesetz und auch ein neuer § 111 GewO.
Die gute (oder schlechte) Nachricht vorweg:
Auf Handelsvertreterverträge hat das keinen Einfluss. Das Nachweisgesetz gilt ausschließlich im Arbeitsrecht.
Dort heißt es ab 1.8.22 : Eine in einem befristeten Arbeitsverhältnis etwaig vereinbarte Probezeit muss nun in einem angemessenen Verhältnis zur Dauer des befristeten Arbeitsverhältnisses und zur Art der Tätigkeit stehen. Hiervon werden wohl nur kurze Befristungen betroffen sein.
Ist ein befristet angestellter Arbeitnehmer bereits länger als sechs Monate für den Arbeitgeber tätig, kann er dem Arbeitgeber den Wunsch nach Begründung eines unbefristeten Arbeitsverhältnisses anzeigen. Der Arbeitgeber ist dann wiederum verpflichtet, dem Arbeitnehmer innerhalb eines Monats eine begründete Antwort in Textform zu geben.
Gemäß § 111 GewO dürfen Arbeitnehmern die Kosten für eine Fortbildung nicht auferlegt werden, wenn der Arbeitgeber verpflichtet ist, die Fortbildung anzubieten. Solche Fortbildungen sollen während der Arbeitszeit stattfinden. Soweit sie außerhalb der Arbeitszeit durchgeführt werden müssen, gelten sie als Arbeitszeit.
Von gesetzlichen Regelungen, die die Arbeitszeiten für Handelsvertreter regeln, dürfen diese nur träumen. Dafür heißt es in einem Handelsvertretervertrag eines großen deutschen Vertriebes: Das Einkommen des Vertriebmitarbeiters ist nach oben hin unbegrenzt.
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Eine ehemalige Handelsvertreterin klagte auf Zahlung ihrer zurückgestellten Provisionsbeträge gegen die DVAG und hatte dabei Erfolg:
Wird ein Versicherungsvertrag während der Stornohaftungszeit beendet, kann der Versicherer die Provision vom Handelsvertreter eventuell zurückfordern. Der Provisionsanspruch des Handelsvertreters erlischt jedoch erst dann, wenn der Vertrag storniert wurde und dies auf Umständen beruht, die der Versicherer nicht zu vertreten hat. So steht es in § 87 a Abs. 3 S.2 HGB).
Zu vertreten hat es der Versicherer jedoch, wenn eigene Stornobekämpfung unterlassen bleibt. Als Stornobekämpfung werden alle Maßnahmen angesehen, die geeignet sind, abgeschlossene Versicherungsverträge aufrecht zu erhalten. Wie genau dieses aussehen könnte, ließ das Gericht offen.
Die Verletzung dieser sog. Nachbearbeitungspflicht bzw. Stornobekämpfungspflicht lässt den Provisionsanspruch des Handelsvertreters bestehen, auch wenn die Verträge tatsächlich storniert wurden. Die Verpflichtung zur Stornobekämpfung eines Versicherungsunternehmens, Vertriebes oder Strukturvertriebes ergibt sich aus § 87a Abs. 3 S. 2 HGB. Der Versicherer muss Rücksicht auf das Interesse an dem Erhalt der Provision des Handelsvertreters nehmen. Eine ungenügende Stornobekämpfung hat der Versicherer insoweit zu vertreten, als dass der Provisonsanspruch trotz Storno erhalten bleibt.
Um Näheres zu den Stornobekämfungen zu erfahren, wurde ein Buchauszug eingeholt. Darin konnte nach Auffasung des Gerichts die DVAG im konkreten Fall jedoch nicht deutlich machen, inwiefern das Unternehmen eine Stornobekämpfung betrieben hatte.
Die DVAG hatte zur Stornobekämpfung lediglich Standardschreiben versendet, die laut dem Amtsgericht für eine solche Nachbearbeitung nicht ausreichend seien. Solche Standardschreiben seien nur bei sog. Kleinverträgen oder -beträgen ausreichend, wenn die Provisionsbeträge dabei auch als gering angesehen werden können. Die DVAG konnte im konkreten Fall nicht nachweisen, ob und welche Nachbearbeitungen sie zu den Verträgen unternahm, auch wenn sie die Verträge kannte. Auch war die DVAG nicht darauf angewiesen, weitere Informationen von dem ausscheidenden Handelsvertreter zu bekommen.
Somit entschied das Gericht, dass die ehemalige Vermögensberaterin einen Anspruch auf die Zahlung der gesamten zurückgestellten Provisionen habe.
Ein etwaiges Zurückbehaltungsrecht der DVAG entfiele zudem, bei Vorliegen des Anspruchs.
Das Urteil ist noch nicht rechtskräftig.
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Ausgleichsanspruch: Atypisches Jahr wird nicht mit gerechnet
Nach der inzwischen gefestigten Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs (vgl. BGH, Urteil vom 5. Juni 1996 – VIII ZR 141/95 – „Volvo“; BGH, Urteil vom 5. Juni 1996 – VIII ZR 7/95 – „Fiat/Lancia“; BGH, Urteil vom 26. Februar 1997 – VIII ZR 272/95 „Renault II“) ist bei der analog § 89 b Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 HGB anzustellenden Prognose, in welchem Umfang Nachbestellungen zu erwarten sind, auf einen „Stammkunden- bzw. Mehrfachkundenumsatz“ abzustellen, der vom Vertragshändler vorzutragen ist. Ausgangspunkt sind dabei die Mehrfachkundenprovisionen des letzten Vertragsjahres, sofern dieses keinen atypischen Verlauf genommen hat. Für den Fall, dass das letzte Vertragsjahr als zu berücksichtigendes Basisjahr einen atypischen Verlauf genommen hat, kann ein Durchschnittswert unter Heranziehung eines längeren Zeitraums gebildet werden. Im Regelfall ist der Ausgleichsberechnung insofern der einer Handelsvertreterprovision vergleichbare Teil des Händlerrabatts zu Grunde zu legen, der auf der Grundlage der Differenz zwischen Einkaufs- und Verkaufspreisen um händlertypische Bestandteile zu bereinigen ist (vgl. nur statt vieler BGH, Urteil vom 5. Juni 1996 -VIII ZR 141/95 ; Oberlandesgericht Frankfurt, Urteil vom 23. Mai 2006 -5U94/05-, juris).
Zitat aus Urteil des Oberlandesgerichtes Düsseldorf Urteil vom 29.03.2012 – I-16 U 199/10
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Gemäß § 87 c Abs. 2 HGB hat der Handelsvertreter einen Anspruch auf einen Buchauszug. Diesen muss der Unternehmer, für den der Handelsvertreter tätig ist, erteilen.
Wer den Buchauszug geltend macht oder einklagt, muss darauf achten, dass dieser nicht verjährt oder bereits verjährt ist. Nachdem der Anspruch auf einen Buchauszug fällig geworden ist, gibt es gemäß § 199 BGB eine 3-jährige Verjährungsfrist. Damit der Buchauszug nicht verjährt, muss rechtzeitig vor Ablauf dieser 3 Jahre Klage eingereicht werden.
Doch auch dann, wenn man bei der Klage Fehler macht, kann der Buchauszug wegen Verjährung scheitern.
Der Buchauszug dient der Überprüfung der Provisionsansprüche. Der Handelsvertreter kann mit der Provisionsabrechnung einen Buchauszug verlangen. So steht es in § 87 c HGB.
Der BGH hatte entschieden, dass derjenige keinen Anspruch auf einen Buchauszug hat, wenn er keinen Provisionsanspruch mehr hat. Wenn Provisionsansprüche verjährt sind, könnte damit auch der Anspruch auf den Buchauszug entfallen.
Oder anders gesagt: Wenn im Laufe des Prozesses der Anspruch auf die Provision verjährt, könnte damit auch der Anspruch auf den Buchauszug (den man eigentlich rechtzeitig eingeklagt hatte) während des laufenden Gerichtsverfahrens verloren gehen.
Mit dieser Problematik hat zurzeit das Oberlandesgericht Hamm zu tun. Das stellte sich jedoch auf den Standpunkt, dass gemäß § 199 BGB eine Verjährung erst dann beginnen würde, wenn „der Gläubiger von den den Anspruch begründenden Umständen und der Person des Schuldners Kenntnis erlangt oder ohne grobe Fahrlässigkeit erlangen müsste“.
Die Unkenntnis über einen Anspruch und seinen Umständen lässt die Verjährung also gar nicht erst beginnen. Und solange der Buchauszug nicht erteilt ist, besteht diese Unkenntnis.
Um diesem Risiko aus dem Weg zu gehen, gibt es nur eine Lösung. Man muss den richtigen Klageantrag stellen.
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Die gewaltige Vielfalt an Bewertungen, Empfehlungen, Kommentaren oder auch Warnungen auf den Online-Profilen selbst der kleinsten Unternehmen scheint den perfekten Einblick hinter die Kulissen und Zugriff auf einen glaubwürdigen Erfahrungsbericht „echter Kunden“ zu ermöglichen. Dieser Schein kann jedoch trügen.
Die höchst werbewirksamen Online-Rezensionen bieten eine große Angriffsfläche für Missbrauch durch Werbung mit gefälschten und irreführenden Bewertungen, der für den Verbraucher nur äußerst selten unbeschwert zu erkennen ist.
Dies gilt auch und umso mehr für Versicherungsvertreter- und makler, die auf gute Bewertungen angewiesen sind.
Um enem möglichen Missbrauch aktiv entgegenzuwirken, hat der Gesetzgeber eine Reform des „Gesetzes gegen den unlauteren Wettbewerb“ vorgenommen. Die Informationspflicht bezüglich ehrlicher Bewertungen gemäß § 5b Abs. 3 UWG ist am 28.05.2022 in Kraft getreten.
Das Ziel des § 5b Abs. 3 UWG besteht darin, dem Verbraucher einer transparente Unterscheidung von Bewertungen „echter Kunden“, die die Dienstleistungen, Produkte und Waren des Unternehmen wirklich genutzt haben von sogenannten „falschen Bewertungen“ zu ermöglichen.
Unter „falschen Bewertungen“ sind unter anderem gekaufte und beschenkte Bewertungen sowie Freundschafts- und Familienbewertungen zu verstehen.
Schon vor dieser Gesetzesänderung war die Nutzung von und das Werben mit gefälschten Rezensionen unter Strafe gestellt. § 5b Abs. 3 UWG spezifiziert dieses Verbot und normiert weiterhin neue Prüfungs- und Informationspflichten für die mit Online-Bewertungen werbenden Unternehmer:
Ein Unternehmer, der Bewertungen von vermeintlich „echten Kunden“ auf seiner Website zugänglich macht, hat offenzulegen, OB diese einer Prüfung bezüglich der „Echtheit“ der rezensierenden Kunden unterzogen wurden und WIE diese Prüfung von statten gegangen ist.
Diese Pflichten treffen jedoch nicht den Unternehmer, der nur auf das Bewertungsprofil einer anderen Plattform verweist, sofern dieses nicht auf der eigenen Website eingebunden wird. Weiterhin wird ein Unternehmer nicht von den Prüfungspflichten in Anspruch genommen, wenn dieser transparent und deutlich angibt, dass die Bewertungen auf seiner Website keiner Prüfung bezüglich ihrer „Echtheit“ unterzogen worden sind.
Fraglich ist jedoch wie eine solche „Echtheitsprüfung“ durch die Unternehmen konkret auszugestalten ist. Hierfür betrachten wir die Ausgestaltung aus der Perspektive eines Versicherungsmaklers mit eigener Website:
In der für die Reform des „Gesetzes gegen den unlauteren Wettbewerb“ grundliegenden Richtlinie der Europäischen Union verweist diese auf eine Glaubwürdigkeitsüberprüfung der Online-Rezensionen durch Zuhilfenahme technischer Mittel.
Ein Versicherungsmakler, der Online-Bewertungen werberisch auf seiner Website nutzen möchte, verfügt jedoch in der Regel nicht über die technischen Mittel um eine solche Überprüfung zu gewährleisten. Um trotzdem auf seiner Website auf die Bewertungen verweisen zu können, ist ihm nahezulegen, einen Verweis auf die technischen Überprüfungsmittel der Plattformen anzuführen, von denen der Versicherungsmakler seine Rezensionen bezieht.
Über diesen Verweis hinaus sei ihm geraten, schriftlich zu versichern, bei Zweifeln über die „Echtheit“ von rezensierenden Kunden stets zusätzlich eine eigenständige Überprüfung der fraglichen Bewertungen vorzunehmen und über die Art dieser Prüfung (beispielsweise einer Abgleichung des Verfassernamens der Rezension mit einer Kundenliste) aufzuklären.
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Ein paar Vermögensberater der DVAG kamen auf die Idee, gemeinsam eine Frau zu beschäftigen, die damit warb, selbständig Bürodienstleistungen anzubieten.
Die Kosten wurden je nach Einsatz geteilt. Neben dieser Beschäftigung hatte diese Mitarbeiterin noch andere Auftraggeber. Nach einer Überprüfung zu einem Zeitpunkt, als einige Vermögesnberater schon längst nicht mehr bei der DVAG tätig waren, stufte die Rentenversicherung im nachinein das Beschäftigungsverhältnis als Arbeitnehmerverhältnis ein.
Es folgte ein jahrelanger Rechtsstreit über die Einstufung dieser Mitarbeiterin. In der ersten Instanz folgte das Gericht der Auffassung der Rentenversicherung. Die Berufungsinstanz sah das zumindest differenzierter.
Die Lehre dieses Prozesses ist, dass die vertragliche Regelung oft nicht berücksichtigt wird. Man sollte aufpassen, wenn man jemanden fest beschäftigt, der als Einzelperson ein Gewerbe bertreibt. Wenn die Rentenversicherung bescheidet, kann sie übrigens aus diesen Bescheiden vollstrecken, auch wenn der Bescheid noch gar nicht rechtskräftig ist. Als Betroffener ist der Antrag auf Aussetzung der Vollziehung möglich, der aber auch häufig abgelehnt wird.
Es gibt da nur eine Lösung: Vor oder bei Beginn des Beschäftigungsverhältnisses sollte ein Statusfeststellungsverfahren durchgeführt werden, um die Risiken zu minmieren.
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Die Unterscheidung zwischen einem Selbstständigen und einem Arbeitnehmer geht mit erheblichen Konsequenzen für die Sozialversicherungspflicht des Betroffenen einher. Jedoch ist dieser Abgrenzungsprozess in der Praxis häufig nicht unkompliziert durchführbar.
Nicht jeder, den ein unterzeichneter Geschäftsbesorgungsvertrag als „selbstständig“ ausweist, wird auch tatsächlich der Status eines Selbstständigen zu Teil. Laut einer Studie des Instituts für Arbeitsmarkt und Berufsforschung gibt es in Deutschland ungefähr 235.000 „Scheinselbständigen“.
Diese sind von den formellen Selbstständigen abzugrenzen. Während sich die Selbstständigkeit durch die freie Arbeitsgestaltung, die selbstbestimmte Auswahl und Gestaltung von Arbeitsort und -zeit auszeichnet und mit einem gewissen Maß an unternehmerischem Risiko behaftet ist, ist bei der „Scheinselbständigkeit“ ein solches Konzept der Selbstständigkeit lediglich vertraglich zwischen den Parteien festgehalten. Objektiv jedoch erfüllt der „Scheinselbständige“ die Merkmale eines Arbeitnehmers. Er steht in persönlicher Abhängigkeit zu seinem Auftraggeber, an dessen Weisungen er gebunden ist.
Diese Weisungsgebundenheit und eine enge Eingliederung in die Betriebsorganisation des Auftraggebers unterscheiden den objektiv als Arbeitnehmer agierenden „Scheinselbständigen“ von einem unabhängigen selbstbestimmten Selbstständigen. Besonders deutlich wird diese Unterscheidung, wenn der Betroffene lediglich für einen Auftraggeber über einen längeren Zeitraum ohne eigene Angestellte tätig ist oder ihm eine solche Anstellung gar vom Auftraggeber vollends untersagt wird.
Die Folgen einer solchen „Scheinselbständigkeit“ wirken sich auf den Betroffenen und den Auftraggeber jeweils unterschiedlich aus.
Der Auftraggeber wird bei einer nachgewiesenen „Scheinselbständigkeit“ in die Sozialversicherungspflicht genommen und kann dazu verpflichtet werden, den Sozialversicherungsbeitrag bis zu vier Jahre rückwirkend zu zahlen. Für den „Scheinselbständigen“ besteht die Möglichkeit seinen Status als „Arbeitnehmer“ einzuklagen, womit dieser einem vertraglich beschäftigten Arbeitnehmer gleichgestellt wird und die rechtlichen Vorteile eines Arbeitnehmerverhältnisses wie Kündigungsschutz, Urlaubsansprüche oder einen Lohnfortzahlungsanspruch erhält.
Häufig streben Unternehmen die „Scheinselbständigkeit“ ihrer Angestellten bewusst an, um an Sozialversicherungsbeiträgen zu sparen oder die gesetzlichen Vorteile des Arbeitnehmerverhältnisses zu umgehen. Ist dem Betroffenen seine Position als sozialversicherungspflichter Arbeitnehmer jedoch bewusst gewesen oder handelte dieser in seiner Tätigkeit als „Scheinselbständiger“ mit Vorsatz, kann auch er mit einer Bußgeldzahlung in Verpflichtung genommen werden.
Um die Vermutung einer „Scheinselbständigkeit“ zu umgehen, empfiehlt sich für den Selbstständigen die Gründung einer Kapitalgesellschaft oder seine Tätigkeiten für mehrere Auftraggeber und über einen kürzeren Zeitraum zu verrichten.