Allgemein

Türkisch für Anfänger in Wolf of Waldau

Starschauspieler Elyas M’Barek (Türkisch für Anfänger) soll den Göker spielen. Mehmet Ercan Gökers Leben, das von dem Sohn eines türkischen Schusters bis hin zum Millionär und dann in die türkische Verbannung führte, soll verfilmt werden.

Göker gründete in Kassel Waldau die MEG, einen Maklervertrieb speziell für Krankenversicherungen. Dort handelte er mit vielen Versicherern Traumcourtagen aus. Nach dem „System Größenwahn“ in Champagner, Pelzmantel und Ferrari ging es dann im Jahre 2009 in die Insolvenz.

Danach liefen viele Gerichtsverfahren, unter anderem aktuell 2018 ein Strafverfahren gegen Göker. Dies sollte im März 2018 mündlich verhandelt werden. Göker zog es vor, in der Türkei zu bleiben. So richtig überraschen konnte das nicht, zumal ein gegen ihn verhängter Haftbefehl im Jahre 2019 entfallen und die gesamte Tat 2019 verjähren könnte. Göker zog es schon vor Jahren in die Türkei, weil dort der Haftbefehl nicht vollzogen wird.

Strafrechtlicher Vorwurf ist übrigens die Entwendung von Datensätzen und die gewerbliche Nutzung dieser.

The Wolf of Waldau könnte der Filmtitel des neuen Films lauten, angenähert an the Wolf of Wallstreet aus 2013 mit Leonardo di Caprio als Belfort. Der Kasseler Filmemacher Klaus Stern hat sich die Filmrechte gesichert.

2019 sollen die Dreharbeiten beginnen. Bis dahin ist ja vielleicht auch das Strafverfahren hinfällig.

Fairnispreis: Swiss Life Select vor DVAG

Jahrelang waren beide Strukturvertriebe die großen Aufsteiger in der Branche: Die DVAG und der AWD. Man hatte, wobwohl man dies vielleicht gar nicht wollte, viele Gemeinsamkeiten. Viel gegönnt hatte man sich allerdings nicht. Vor Jahren wurden dann gegenseitig Klagen eingereicht. Der eine meinte, der andere dürfe sich nicht unabhängig nennen. Der andere verlangte, der eine sollte sich nicht als die Nr.1 bezeichnen.

Dr. Prof. Reinfried Pohl gründete seinerzeit die DVAG, Carsten Maschmeyer den AWD. Nachdem es im Hause des AWD Querelen gab, nahm Maschmeyer dort seinen Abschied und investiert heute sein Vermögen in der „Höhle des Löwen“ auf Vox. AWD hatte sich schon vor Jahren in Swiss Life Select umgenannt.

Die Deutsche Vermögensberatung führt die Hitliste der deutschen Allfinanzvertriebe mit großem Vorsprung an. Bis 2012 war der AWD immerhin noch zweiter.

Das Versicherungsjournal berichtet jetzt, dass das Deutsche Institut für Service-Qualität und der Fernsehsender N-TV gerade den „Deutschen Fairness-Preis 2018“ vergeben hätte. „Oscarträger“ in der Kategorie „Finanzberatung“ (Finanzanlagen-Vermittler) sind danach Telis, Dr. Klein und Swiss Life Select. Die DVAG kam dabei auf Platz 5.

Insgesamt gibt es noch viel „Verbesserungspotenzial“. Beim Kriterium „Transparenz“ gab es Kritik. „Sie stellte insgesamt den schwächsten Bewertungsbereich dar. Rund 30 Prozent der Befragten gaben keine positive Bewertung zur Transparenz ab und sahen Defizite etwa durch versteckte Kosten oder mangelnde sowie unverständliche Informationen“, heißt es laut Versicherungsjournal in den Studienunterlagen.

BGH: Vermittlung eines Tarifwechsels provisionspflichtig

Eine Versicherungsmaklerin schloss mit dem Kunden eine „Dienstleistungsvereinbarung“, nach der der Kunde im Falle eines Tarifwechsels eine Vergütung zahlen soll. Die Höhe beträgt das Neunfache dessen, was der Kunde monatlich spart.

Die Vermittlerin „vermittelte“ einen Tarifwechsel innerhalb derselben Krankenversicherung. Die Kundin verweigerte die Zahlung. dann wurde geklagt. Die Kundin meinte, ein Tarifwechsel könne keine Provisionen auslösen.

Der BGH meinte in einem Urteil vom 28.06.2018 unter dem Az. I ZR 77/17, die Kundin habe zu zahlen. Schließlich habe man einen Versicherungsmaklervertrag geschlossen. Der Tarifwechsel komme durch einen Änderungsvertrag zustande. Zunächst stelle der Versicherungsnehmer einen Tarifwechselantrag, den der Versicherer wegen des Kontrahierungszwangs annehmen müsse. Damit liegt nach Auffassung des BGH ein neuer Vertrag vor, der entsprechend der Vereinbarung das Honorar auslöst.

Der Bund der Versicherten e.V. (BdV) gab daraufhin ein Verfahren auf, das er gegen die MLP Finanzdienstleistung AG führte, zurückgenommen. So schreibt es ASScompact.

Hintergrund der Klage des BdV war die Tarifwechselberatung, die MLP als ausschließliche Beratung außerhalb der Vermittlung anbietet. Der BdV klagte , weil man der Meinung war, dass Versicherungsmakler eine Tarifwechselberatung nur als Nebenleistung zur Versicherungsvermittlung anbieten dürfen und kein gesondertes Honorar vereinbart werden dürfe. Das Landgericht Heidelberg und auch das Oberlandesgericht Karlsruhe entschieden bereits gegen den BdV.

Vorsicht vor Fremdvermittlung

Einem Vermögensberater wurde von der DVAG fristlos gekündigt. Er empfand diese als unbegründet und verlangte daher Schadensersatz aufgrund weiterer Zahlungsansprüche. Die DVAG erhob Widerklage und behauptete, der Kläger habe für ein Konkurrenzunternehmen gearbeitet. Auch sie verlangte deshalb Schadenersatz.

Das Gericht schloss sich der DVAG an, denn nach einer Beweisaufnahme stand fest, dass der Vermögensberater noch während der Vertragslaufzeit fremd vermittelte und die Kündigung zu Recht erging. Der Kläger wurde daraufhin zur Auskunft verurteilt worden.

Nach erteilter Auskunft hatte die DVAG den Schaden hochgerechnet und meinte, etwa 11.500,00 € zu bekommen.

Sie behauptete, die vom Kläger vermittelten Verträge hätten ohne Weiteres auch über die DVAG abgeschlossen werden können. Der Kläger hatte insgesamt Einnahmen von fast 23.000,00 Euro, von denen etwa 13.500,00 Euro an den Außendienst ausgekehrt worden wären. Diesbezüglich ergibt sich für die DVAG ein Differenzbetrag von ca. 9.500 Euro.  Die DVAG hätte zudem weitere 2.000 Euro durch Vermittlungsprovisionen erzielt. Daraus ergebe sich dann etwa 11.500 Euro.

Das Gericht hatte dann folgendes entschieden:

Die Widerklage war nur teilweise begründet. Durch die vertragswidrige Fremdtätigkeit des Klägers steht der DVAG ein Schadensersatzanspruch nach § 280 Abs. 1 BGB zu. Hätte der Kläger entsprechend seiner Verpflichtung aus dem Handelsvertreterverhältnis mit der DVAG die Verträge über diese abgeschlossen, wäre der DVAG ein Erlös aus den Geschäften verblieben.

Die Schadensermittlung wurde nach § 287 durch einen Zeugen vorgenommen. Dieser bestätigte durch detaillierte Auflistung und der nachvollziehbaren Ermittlung der Provisionen die von der DVAG behaupteten entgangenen Beiträge.

Das Gericht hatte den Schaden auf 9.200,00 Euro reduziert. Dies ergibt sich aus dem entgangenen Gewinn der Verträge, die die DVAG erzielt hätte, wenn der Kläger die Verträge über diese abgeschlossen hätte. Allerdings hätten weiterere Kosten berücksichtigt werden müssen, die den Gewinn der DVAG geschmälert hätten. Dies ergab sich aus der Beweisaufnahme. Der begehrte Schadenersatzbetrag würde demnach mehr als 20 % verringert.

Aktuelle Maklerurteile

Seit 2016 hat es für Versicherungsmakler ein paar interessante Urteile gegeben. Der Makler ist der Sachverwalter des Kunden. Dies ist bekannt seit dem Urteil des Bundesgerichtshofs vom 22.05.1985.

Der Makler hat nicht nur zu beraten, er hat auch den Schaden ordentlich zu bearbeiten. Die Schadensbearbeitung gehört zu seinen primären Pflichten. Dies entschied der Bundesgerichtshof am 30.11.2017 unter dem Aktenzeichen I ZR 143/16. Die Schadensbearbeitung gehört auch dann zu seinen Pflichten, wenn dies nicht gesondert im Vertrag mit den Kunden vereinbart wurde.

Dort hatte die Maklerin nicht auf bestimmte Fristen zur Feststellung einer Invalidität bei einer Unfallversicherung hingewiesen. Dadurch gingen der Kundin, die im Übrigen selbst in der Branche gearbeitet hatte, Ansprüche verloren. Die Maklerin hatte gem. des Urteils des Bundesgerichtshofs dafür einzustehen.

Mit einer weiteren Entscheidung vom 07.02.2017 unter dem Aktenzeichen 7 O 175/15 hat das Landgericht Bielefeld ebenso überraschend entschieden. Ein Makler sollte eine Hausratversicherung vermitteln. Die Versicherung meinte, ein Vertragsschluss sei kein Problem, policierte den Vertrag jedoch nicht.

Das Landgericht Bielefeld meinte, dass auch der Vertragsschluss von den Maklern zu überwachen ist. Erst dann, wenn der Versicherungsnehmer die vorgesehene Police in den Händen hält, hat der Makler seine Verpflichtung erfüllt. Er muss also die Reaktion des Versicherers überwachen. Ebenfalls muss er dort nachhaken und darf sich nicht „blind“ auf den Vertragsschluss verlassen.

Am 10.03.2016 hatte der Bundesgerichtshof unter dem Aktenzeichen I ZR 147/14 sich über die rechtlichen Folgen Gedanken gemacht, wenn  ein Versicherungsvertrag umgedeckt wird. Der Makler hatte mit einer Firmengruppe einen Maklervertrag zur Überprüfung des Versicherungsschutzes getroffen. Dann kam es infolge von Betriebsunterbrechungen zu einem Schaden in zweistelliger Millionenhöhe. Da das Risiko einer Sprinkleranlage von der hier streitigen Betriebsunterbrechungsversicherung nicht umfasst war, zahlte die Versicherung nicht. Der Makler wurde in Anspruch genommen. Der Bundesgerichtshof sah es als Pflicht des Versicherungsmaklers an, den Kunden an seinem konkreten Bedarf orientiert zu beraten und ihm eine Sach- und Interessenorientierte Versicherung mit Informationen über die dafür aufzuwendenden Kosten anzuraten. Wenn der Versicherungsnehmer sachwidrige Weisungen erhält, darf der Makler diese nicht ohne weiteres akzeptieren, wenn der Versicherungsnehmer noch nicht vollständig aufgeklärt wurde.

Insofern hatte der Bundesgerichtshof die Verpflichtung des Maklers weit gefasst.

Über weitere interessante und aktuelle Maklerurteile berichtete der Handelsvertreterblog hier.

Das Wesen des Versicherungsmaklers

Der Versicherungsmakler vermittelt Versicherungsverträge zwischen einem Versicherungsnehmer und einer Versicherungsgesellschaft. Sie sind vertraglich nicht an eine Versicherungsgesellschaft gebunden, sondern stehen als „treuhänderähnliche Sachwalter“ der Interessen des Versicherungsnehmers auf der Seite des Versicherungsnehmers.

Dies unterscheidet den Makler von dem Versicherungsvertreter, der für eine Versicherung tätig ist.

Die Rechte und Pflichten des Versicherungsmaklers hängen davon ab, was der Makler mit seinem Kunden vereinbart hat.

Gemäß § 93 HGB ist Handelsmakler, wer gewerbsmäßig für andere Personen, ohne von ihnen aufgrund eines Vertragsverhältnisses ständig damit betraut zu sein, die Vermittlung von Verträgen über Anschaffung oder Veräußerung von Waren oder Wertpapieren, über Versicherungen, Gütebeförderungen, Schiffsmiete oder sonstige Gegenstände des Handelsverkehrs übernimmt. Konkretere Regelungen über den Inhalt eines Maklervertrages ergeben sich aus dem Handelsgesetzbuch jedoch nicht. Gemäß § 98 HGB haftet der Handelsmakler bei den Parteien für den durch sein Verschulden entstehenden Schaden.

Zu den Pflichten des Maklers gehört nicht nur die Ermittlung eines ausreichenden Versicherungsschutzes und die Vermittlung entsprechend, für den Kunden günstige Verträge, sondern auch die Verwaltung, Betreuung und Aktualisierung dieser Versicherungsverhältnisse im Bedarfsfall.

Ein Versicherungsmakler ist ein Versicherungsvermittler gemäß § 59 VVG.

Ein Versicherungsmakler hat eine Berufshaftpflichtversicherung in Form einer Vermögensschadenshaftpflichtversicherung mit ausreichender Deckungssumme zu führen.

Voraussetzung für die Ausübung des Berufes ist eine Gewerbeanmeldung. Um diese zu erlangen, muss die erforderliche Sachkunde nachgewiesen werden, eine ausreichende Deckung in der Berufshaftpflichtversicherung bestehen und aufrechterhalten werden sowie die erforderliche Zuverlässigkeit und geordnete Vermögensverhältnisse nachgewiesen werden.

Die Sachkundeprüfung ist in der Regel von der Industrie- und Handelskammer vorzunehmen

Den Nachweis der Sachkunde besitzt auch der Kaufmann für Versicherungen und Finanzen, der Fachwirt für Versicherungen und Finanzen und der Fachwirt für Finanzberatung, sowie der erfolgreiche Abschluss des Studiums der Rechtswissenschaft oder der Betriebswirtschaft.

OLG Karlsruhe: Makler darf Tarif intern umstellen

Das Oberlandesgericht Karlsruhe gab einem Versicherungsmakler mit Urteil vom 13.06.2018 unter dem Az.: 6 U 122/17 Recht.

Er bot u.a. privat Krankenversicherten an, sie bei einem Tarifwechsel beim selben Anbieter zu beraten und zu betreuen, außerdem, nicht nur im Vergleichswege den günstigsten Tarif für den Bestandskunden zu finden, sondern zugleich einen reibungslosen Wechsel durchzuführen. Dafür erhielt er Provisionen. So beschreibt es asscompact.de .

Wer geglaubt hat, genau dafür sei doch ein Makler da, verkennt die Tücken des Rechtsdienstleistungsgesetzes (RDG).

Eine Verbraucherschutzorganisation hielt dem Makler vor, mit der Beratung und Umstellung bei einem Tarifwechsel in der privaten Krankenkasse eine Rechtsdienstleistung anzubieten, die den Voraussetzungen nach § 3 RDG unterliege und somit dem Makler nicht erlaubt sei.

Schon in der ersten Instanz wurde die Klage der Verbraucherschützer abgewiesen. Der Makler verstoße nicht gegen das UWG, entschied das Landgericht Heidelberg am 5.9. 2017 unter dem Az 11 O 18/17. Die Tätigkeit des Maklers sei schon von der Erlaubnis nach § 34d GewO gedeckt. Es gelten die Maßstäbe nach § 59 VVG. Die Bedarfsermittlung gehöre schließlich zu den Maklerpflichten, auch wenn ein Tarifwechsel an sich kein Abschluss eines neuen Vertrages ist.

Die Verbraucherschützer legten Berufung ein und verloren auch in der 2. Instanz vor dem OLG Karlsruhe. Das Urteil des LG Heidelberg sei richtig, im übrigen seien rechtsdienstleistende Bestandteile von Leistungen eines Versicherungsvermittlers bei der Tarifwechselvermittlung nach § 5 RDG als Nebenleistung erlaubt.

Das Landgericht München I hatte mit Urteil vom 18.05.2018, Az.: 37 O 8325/17  etwas anders entschieden. Dort hatte der Bund der Versicherten e. V. (BdV) Klage gegen die Minerva KundenRechte GmbH auf Unterlassung erhoben. Minerva bot Privat-Kranken-Versicherten eine Unterstützung, Beratung und Begleitung im Rahmen des Tarifwechselrechts an. Im Falle eines erfolgreich durchgeführten Tarifwechsels setzte Minerva ein Vielfaches der „ersparten“ Monatsprämie als Honorar an. Die Klage gegen diese Geschäftspraxis seitens des BdV hatte Erfolg. Das Landgericht München sah darin jedoch schon einen verstoß egen das RDG.

Damals argumentierte das Landgericht München: „Es liegt eine umfassende und vollwertige Beratung des Rechtssuchenden auf einem Teilgebiet des Rechts vor (vgl. hierzu BGH NJW 2005, 969; BGH NJW 2005, 2458). Die Beratungsleistung eines Versicherungsberaters und eines Rechtsanwalts sind in diesem Fall nahezu identisch, deshalb muss § 4 a Abs. 1 Satz 1 RVG zur Anwendung gelangen.“ Und deshalb untersagte München den Werbeauftritt des Versicherungsberaters.

Was gibt es Neues?

Eigentlich nicht neu ist die Meldung, dass der Bundesverband Deutscher Versicherungskaufleute mit Check24 streitet. Neu ist allerdings der Vorwurf des BVK, dass Check24 gegen das Provisionsabgabeverbot verstoßen soll.

Neu und für viele überraschend ist der freundliche Hinweis in bild.de auf das Sachbuch mit dem Titel „Die miesen Tricks der Vermögensberater“.

Den Begriff Vermögensberater assoziiert der eine oder andere mit der DVAG, obgleich das Buch „Undercover in der Finanzindustrie“ einen konkreten Vertrieb ausdrücklich nicht nennt. Das Buch prangert übergreifend Beratungsfehler an.  geldfrau.de will wissen, dass Malte Krüger „als “Kommunikationsexperte” unter falschem Namen bei der “Nummer eins der Finanzdienstleister” anheuert“, und nicht bei der OVB, Siss Life oder MLP.

„Undercover in der Finanzindustrie“ ist bereits seit April 2018 auf dem Markt und hier über amazon erwerbbar. Im Handelsvertreterblog wurde auf das Buch bereits aufmerksam gemacht.

Was ist bei der Allianz los?

Der Versicherungsbote berichtet, dass die Allianz ihren Ausschließlichkeitsvertretern die Bestandssicherungsprovision (BSP) streichen will. 4 Jahre soll sie – übergangsweise, wie es in procontra heißt –  noch gezahlt werden und dann ersatzlos wegfallen.

Die Bestandssicherungsprovision ist keine Folgeprovision oder Bestandsprovision. Sie wird gewährt, wenn der Vertreter eine niedrige Stornoquote hat.  „Wer wenige Vertragskündigungen hat, der bekommt die Extra-Provision zum Jahresende ausgezahlt“, beschreibt es der Versicherungsbote.

Vertraglich verbunden sind die für die Allianz tätigen Handelsvertreter in der Regel nicht mit der Allianz selbst, sondern mit deren Tochterunternehmen, der Allianz Beratungs- und Vertriebs AG.

Im eigentlichen typischen Allianz-Vertretervertrag bzw. „Vertretungsvertrag“, wie er genannt wird, sucht man die Bestandssicherungsprovision zunächst vergeblich. In der Regel verweist der Vertrag auf weitere Provisonsbestimmungen, die als Anlage des Vertrages zum Vertragsbestandteil werden. Erst dort ist die BSP geregelt. Die BSP ist dann, wenn sie in den beigefügten Bedingungen geregelt ist, ein vertraglicher Anspruch.

Diesen zu ändern setzt den Abschluss eines neuen Agenturvertrages voraus, oder aber die Beendigung des alten, z.B. durch Kündigung.

Rund 8.300 Vertretern strich die Allianz in diesem Jahr bereits ersatzlos die Erfolgsprämie für 2017.  Diese Sonderzuwendung wurde seit Jahrzehnten gezahlt, wie es proVision-online behauptet. Es besteht kein vertraglicher Anspruch, wenn die Sonderzuwendung Teil einer freiwilligen zusätzlichen Leistung ist, wie es mitunter in Ziff 4.2 einiger Agenturverträge geregelt ist. Dort ist ausdrücklich geregelt, dass bestimmte Leistungen nur freiwillig sind und einen Rechtsanspruch nicht begründen. In älteren Vertreterverträgen könnte diese „Freiwilligkeits“-Regelung fehlen. Eine generelle Aussage dazu, ob Ansprüche auf eine die eine oder andere Provision bestehen, ist daher nicht möglich.

Die bereits gestrichene Erfolgsprämie der Vertreterschaft betrug nach proVision online jährlich immerhin zwischen 430 und 3.100 Euro, durchschnittlich wurden den Vertretern 500 bis 1.000 Euro ausgezahlt.

Der zusätzliche Wegfall der BSP würde jetzt weitere etwa 4.000 Agenturinhaber betreffen, die etwa 10.000 € jährlich erhielten. Die Allianz argumentiert mit notwendigen Kosteneinsparungen.

Die Grundsätze zum Ausgleichsanspruch in Kurzform

„Grundsätze“ zur Berechnung des Ausgleichsanspruchs

1958      Vereinbarung der Grundsätze zwischen GDV und Verbänden BVK und VGA

Grundsätze zur Berechnung des AA:

  1. Sach
  2. Leben (dynamisch)
  3. Kranken (privat)
  4. Bauspar
  5. Finanzdienstleistung

 

Berechnung des AA nach Grundsätzen Sach:

 

Faktor 1=

Versicherungsbestand nach Durchschnitt der letzten 5 Jahre mit Abzug übertragener Bestände:

bis 10 Jahre zu 100%

10-15 Jahre zu 66 ⅔%

15-20 Jahre zu 33 ⅓%

ab 20 Jahre volle Zurechnung des übertragenen Bestandes, beim übertragenen Kraft-Bestand volle Zurechnung bereits an dem 10. Jahr.

Problem „Bruttodifferenzmethode“

 

Berechnung des AA nach Grundsätze Sach:

 

Faktor 2=

Provisionssatz je Branche

Nicht zu berücksichtigen sind „Abschlussprovisionen“ (erstjährige Provisionen abzüglich Inkassoprovisionen), ausgenommen die Abschlussprovisionen für Versicherungen mit gleichbleibenden laufenden Provisionen.

 

Faktor 3 = Branchenfaktor:

50% für :

Sach-, Haftpflicht-, Unfall- und Rechtsschutz

35% für:

Industrie-Feuer-, Maschinen, Groß-BU

25% für:

Kraftverkehr-, Transport-, Verkehrsservice

 

Faktor 4=

Tätigkeitsfaktor Sach-incl. Ind./BU:

bis einschl. 4. Jahr                                         = 1

vom beginnenden 5. bis zu 9 Jahren          = 2

vom beginnenden 10. bis zu 14 Jahren     = 3

vom beginnenden 15. bis zu 19 Jahren     = 4 ½

ab beginnendem 20. Jahr                            = 6

 

 

Tätigkeitsfaktor Kraft/Transport:

bis einschl. 5. Jahr                                         = 1

vom beginnenden 6. bis zu 10 Jahren       = 1 ½

ab 11. Jahr                                                      = 2

 

 

  1. Rechenbeispiel:

 

Alle bestände zugewachsen, über 20 Jahre Tätigkeit:

KFZ-Bestand 200.000 x 10% x 25% x 2                     = 10.000,00 €

Sach-Bestand 200.000 x 12% x 50% x 6                  = 72.000,00 €

RS-Bestand 20.000 x 10% x 50% x 6                         =    6.000,00 €

Industrie/BU 40.000 x 10 % x 35 % x 6                    =    8.400,00 €

 

Ausgleichsanspruch insgesamt:                                     96.400,00 €

 

  1. Rechenbeispiel:

 

Alle Bestände noch nicht zugewachsen, 8 Jahre Tätigkeit:

100% Zubau in allen Branchen, gleicher Gesamtbestand wie in Rechenbeispiel 1, = 50% übertragener Bestand, gleiche Folgeprovision

KFZ-Bestand 100.000 x 10% x 25% x 1,5                 =   3.750,00 €

Sach-Bestand 100.000 x 12% x 50% x 2                  = 12.000,00 €

RS-Bestand 10.000 x 10% x 50% x 2                         =    1.000,00 €

Industrie/BU 20.000 x 10 % x 35 % x 2                    =    1.400,00 €

 

Ausgleichsanspruch insgesamt:                                     18.150,00 €

 

  1. Rechenbeispiel:

 

Bestände z.T. zugewachsen, 16 Jahre Tätigkeit:

100% Zubau in allen Branchen, gleiche FP

KFZ-Bestand 200.000 x 10% x 25% x 2                     = 10.000,00 €

Sach-Bestand 1670.000 x 12% x 50% x 4,5             = 45.090,00 €

RS-Bestand 16.700 x 10% x 50% x 4,5                     =    3.758,00 €

Industrie/BU 33.300 x 10 % x 35 % x 4,5                 =    5.245,00 €

 

Ausgleichsanspruch insgesamt:                                     64.093,00 €

 

„Grundsätze“ dynamische Lebensversicherungen:

 

Grundsätze gelten nur für die dynamische Lebensversicherung aufgrund einer vom Vertreter bewirkten Vereinbarung mit Anspruch aus Provision aus den Erhöhungen.

 

Berechnung (HV ab dem 20. Jahr):

 

VS dyn. LV x Prov. Satz LV x 0,08 x TJF (1, 1,25, 1,5) = Ausgleich

8.000.000 x 25 ‰ x 0,08 x 1,5 = 24.000,00 € Ausgleich

TJF bis 9 Jahre = 1 (16`), 10.-19.J = 1,25 (20`), ab 20.J. 1,5 (24`)

 

„Grundsätze“ Krankenversicherung

 

Bei der Berechnung des AA in der Krankenversicherung werden nicht die Folge- oder Betreuungsprovisionen, sondern nur die tatsächlich gezahlten Abschlussprovisionen der letzten 5 Jahre zugrunde gelegt.

Faktor 1 ist die durchschnittliche AP-Provision der letzten 5 Jahre, also die Gesamtproduktion in MB x Provisionssatz

Faktor 2 der Ausgleichsfaktor für Bestandszusammensetzung 0,2

Faktor 3 Mitursächlichkeitsfacktor 0,4

Faktor 4 Treue: 3 J./0,7; 6 J./1; 9 J/1,6; 12 J./2,5; 15 J./3,5; ab 16 J./4

 

Berechnungsbeispiel:

Durchschnittliche Gesamtprovision Krankenversicherung pro Jahr 12.000,00 € MB (1.000,00 MB pro Monat) mit 5 MB AP und über 16 Jahre Tätigkeit:

Berechnung:

12.000,00 € x 5 MB x 0,2 x 0,4 x 4 = 19.200,00 €

 

„Grundsätze“ im Bausparbereich:

Die Grundsätze zur Errechnung der Höhe des Ausgleichsanspruchs im Bausparbereich ist vereinbart zwischen:

  • dem Verband der privaten Bausparkassen
  • der Bundesgeschäftsstelle der Landesbausparkasse
  • dem Bundesverband Deutscher Versicherungskaufleute

Berechnung des Ausgleichswerts:

  1. Bemessungsgrundlage und Ausgangswert ist die durchschnittliche Jahresprovision der letzten 4 Jahre abzüglich vereinbarter Verwaltungsprovision und Einarbeitungs-, bzw. Garantieprovisionen.
  2. Das ausgleichspflichtige Folgegeschäft wird mit einem Mittelsatz von 20,25% pauschal festgelegt.

 

Berechnung des Ausgleichswerts:

  1. Multiplikator nach TKJ aus Billigkeitsgesichtspunkten:

Tätigkeitsdauer:

1 Jahr                 0,20                      6 Jahre                 1,60

2 Jahre               0,40                      7 Jahre                 1,90

3 Jahre               0,70                      8 Jahre                 2,20

4 Jahre               1,00                      10 Jahre              3,00

5 Jahre               1,30                      12 Jahre              4,00

 

Zusätzlicher Treuebonus nach 15 Jahren 10,125%.

Ab 19 Jahre verdoppelt sich der Treuebonus auf 20,25%.

 

Berechnung des Ausgleichswerts im Bausparbereich:

Durchschnittliche Jahresprovision der letzten 4 Jahre: 50.000,00 €

  1. Tätigkeitsdauer 10 Jahre: 50.000,00 € x 20,25% x 3,00 = 30.375,00 €
  2. Tätigkeitsdauer 20 Jahre: 50.000,00 € x 4,00 + 20,25% (Treuebonus) = 50.625,00 €

 

Ausgleichsanspruch im Finanzdienstleitungsbereich:

Die Grundsätze zur Errechnung des Ausgleichsanspruchs im Finanzdienstleistungsbereich sind vereinbart zwischen:

  1. dem Verband der privaten Bausparkassen und
  2. dem Bundesverband Deutscher Versicherungskaufleute

(weder die Versicherungsunternehmen noch die öffentlichen Bausparkassen sind bisher dieser Vereinbarung beigetreten?)

Berechnung des Ausgleichswerts:

  1. Ausgangswert ist die durchschnittliche Jahresprovision der letzten 4 Jahre
  2. Das ausgleichspflichtige Folgegeschäft wird mit 10% pauschal festgelegt
  3. Die Bausparmultiplikatoren gelten auch für die Finanzdienstleistung
  4. Der Bauspartreuebonus gilt auch für die Finanzdienstleistung

Berechnung des Ausgleichswerts:

  1. 000,00 € durchschnittliche Jahresprovision, Tätigkeitsdauer 5 Jahre,

10.000,00 € x 10% x 1,30 = 1.300,00 €

  1. 000,00 € durchschnittliche Jahresprovision, Tätigkeitsdauer 25 Jahre,

10.000,00 € x 10% x 4,00 + 20,25% = 6.025,00 €

Der falsch ausgefüllte Versicherungsantrag

Wenn ein Versicherungsantrag falsch ausgefüllt wird, spricht man von der Verletzung der vorvertraglichen Anzeigepflicht. Dies liegt z.B. vor, wenn man beim Antrag auf Berufsunfähigkeit die ein oder andere Vorerkrankung weglässt. Vorerkrankungen führen mitunter dazu, dass ein Versicherer den Vertragsschluss ablehnt.  Deshalb neigt der eine oder andere dazu, hier mal etwas wegzulassen, obgleich im Versicherungsantrag ausdrücklich danach gefragt wird.

Wenn der Versicherungsfall eintritt, beginnt die Versicherung mit den Ermittlungen. Oft erfährt sie dann, dass bei Antragstellung gempgelt wurde.

Im Falle einer arglistigen Täuschung kann der Versicherer einen zuvor abgeschlossenen Vertrag anfechten. Der Versicherungsnehmer muss dann alle empfangenen Leistungen zurückzahlen, der Versicherer kann die Beiträge aber behalten.

Alternativ kann der Versicherer bei Verletzung der Anzeigepflicht vom Vertrag zurücktreten. Dies hat zur Folge, dass der Vertrag nicht nur beendet ist, sondern der Versicherungsnehmer auch nur die bereits erhaltenen Leistungen behalten darf.

Dass eine Anfechtung wegen arglistiger Täuschung nicht immer erlaubt ist, belegt eine Entscheidung des Bundesgerichtshofs vom 10.05.2017 unter dem Aktenzeichen IV ZR 30/16.Alleine aus der unrichtigen oder unvollständigen Beantwortung von Gesundheitsfragen kann jedoch nicht auf das Vorliegen von Arglist geschlossen werden“, sagt der BGH und verlangt, dass noch weitere Vorsatzvorwürfe nachgewiesen werden.

Der Vorwurf der falschen Antragstellung kann aber auch „verjähren“. Der Bundesgerichtshof hatte mit Urteil vom 25. 11.2015 unter dem Aktenzeichen IV ZR 277/14 entschieden, dass falsche Gesundheitsangaben nach 10 Jahren irrelevant sind. Ganz egal, ob falsche Angaben getätigt wurden, darf eine Versicherung nach Ablauf von 10 Jahren wegen arglistiger Täuschung nicht mehr anfechten.

In dem dortigen Fall hatte der Versicherungsnehmer im Jahr 2002 umfassende Fragen zu Vorerkrankungen ausfüllen müssen. Erst nach Ablauf von 10 Jahren, und zwar erst im Juli 2012, erklärte die Versicherung die Anfechtung, weil eine Parkinsonerkrankung verheimlicht wurde.Wer also falsche Angaben gemacht hat und 10 Jahre vorbei sind, könnte Glück haben.

Aber Vorsicht: Am 11.12.2017 entschied das Oberlandesgericht Hamm unter dem Aktenzeichen 6 U 92/17, dass derjenige, der eine Berufsunfähigkeit vor Abschluss des Versicherungsvertrages mitbringen würde, „während der Dauer“ des Vertragsverhältnisses nicht weiter berufsunfähig werden könne. Dafür trage der Versicherungsnehmer die Beweislast. Hier ist also Vorsicht geboten.

Über einen nicht alltäglichen Fall der Verletzung einer Anzeigepflicht berichtet kürzlich ein Anwaltskollege in ProContra Online. Dort hatte der Versicherungsnehmer den schriftlichen Antrag ordnungsgemäß ausgefüllt. Sein Versicherungsmakler hatte bei der Onlineantragstellung die Vorerkrankungen an die Versicherung falsch übertragen. Nach einem Urteil des Oberlandesgericht Dresden vom 03.04.2018 unter dem Aktenzeichen 4 U 698/17 musste sich der Versicherungsnehmer das – arglistige – Verhalten seines Maklers zurechnen lassen, obgleich der Versicherungsnehmer selbst ja redlich gehandelt hatte. Im Gegensatz zum Versicherungsvertreter, der im Auftrag der Versicherung tätig ist, steht der Makler auf der Seite des Versicherungsnehmers. Mithin muss sich ein Kunde dessen Fehler zurechnen lassen. Das tragische daran könnte jedoch sein, dass deshalb die Haftpflichtversicherung des Maklers nicht mehr leistet. Gem. § 81 Abs. 2 Versicherungsvertragsgesetz kann ein Versicherer seine Leistungen in einem der schwere des Verschuldens entsprechenden Verhältnis kürzen, wenn der Versicherungsnehmer den Versicherungsfall grob fahrlässig herbeiführt.