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Bereits am 06.09.2018 verstarb Rechtsanwalt Josef Schaaf. Er wurde 83 Jahre alt.
Vielen älteren Vermögensberatern der Deutschen Vermögensberatung AG ist Josef Schaaf noch ein Begriff. Er, bzw. die von ihm gegründete Kanzlei, vertrat die Deutsche Vermögensberatung viele Jahre lang.
In dem Konzernabschlussbericht von 2015 der DVAG wurde Rechtsanwalt Josef Schaaf noch als Aufsichtsratsmitglied geführt (bis 31.07.2015).
Zwischen Rechtsanwalt Josef Schaaf und Reinfried Pohl sen., dem Gründer und langjährigen Vorstandsvorsitzenden der Deutsche Vermögensberatung AG, soll eine enge und langjährige Freundschaft bestanden haben.
Beiden ist gemein, dass sie bis ins hohe Alter für die DVAG tätig waren. Professor Dr. Reinfried Pohl starb am 12.06.2014 im Alter von 86 Jahren. Nach dem Tod Pohls und dem Ausscheiden Schaafs hat sich viel verändert im Hause der DVAG. Die Unternehmenszentrale zog in die Wilhelm-Leuschner-Straße 24 in Frankfurt. Die DVAG verkauft jetzt neben Versicherungen auch Strom und Gas, und sogar Inkasso. Der ein oder andere spricht von Generationswechsel oder gar von neuer Ära. Ob Strom, Gas und Inkasso auch früher denkbar waren, ist nicht bekannt.
Von neuer Ära kann auch in Zusammenhang mit dem neuen Vermögensberatervertrag gesprochen werden, der 2017 kam und den „alten“, den aus dem Jahre 2007, ablöste. Der Verfasser dieses Nachrufs durfte Rechtsanwalt Schaaf persönlich kennenlernen, als Rechtsanwalt und als Rheinländer, so wie man sich einen Rheinländer vorstellt. Als man damals – vor Jahren – intensiv um Klauseln aus dem alten Vertrag vor dem Oberlandesgericht Karsruhe stritt und das Gericht im strengen Ton einige Klauseln für unwirksam erklärte, wurde Rechtsanwalt Schaaf gefragt, wer denn den Vermögensberatervertrag verfasst hätte. Daraufhin sagte er, dass er selbst den damals geschrieben habe. Das Gericht zog sich dann zur Beratung zurück. In dieser Pause sagte Herr Kollege Schaaf, dass er die Richter für sehr unfreundlich halte. Diese Richter als „unfreundlich“ zu bezeichnen, entsprach sicher seiner ganz eigene Sicht- und Umgangsweise.
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Einem Handelsvertreter stehen nach Ende des Handelsvertretervertrages noch Ansprüche auf Dynamikprovisionen zu. Dies entschied ausgerechnet das Oberlandesgericht Frankfurt, und zwar m 16.03.2018 unter dem Aktenzeichen 16U 106/17.
Das Oberlandesgericht Frankfurt hatte in diesem Fall über einen Consultant-Vertrag entscheiden müssen. Der Begriff des MLP Financial Consultant wird üblicherweise für Handelsvertreter der MLP verwendet. Das Oberlandesgericht Frankfurt könnte jedoch auch bei Rechtsstreitigkeiten zwischen Vermögensberatern und der DVAG zuständig sein. Ein Vermögensberater klagte jedoch nicht. Jedenfalls war der Kläger ein Handelsvertreter und auch ein Versicherungsvertreter gem. § 92 Abs. 1 HGB. Deshalb könne er – so argumentiert das Oberlandesgericht – auch von der Beklagten gem. §§ 92 Abs. 2, 87 c), Abs. 1 HGB die Abrechnung der Dynamikprovisionen verlangen. Nach dem Vertrag hat er einen Anspruch auf Auszahlung der Dynamikprovision gem. §§ 92 Abs. 2, Abs. 3, 87 Abs. 1, Satz 1 HGB i.V.m. dem Vertrag.
Das Landgericht Frankfurt stellte in der Vorinstanz bereits darauf ab, dass es sich bei den Dynamiken um Erhöhungen handelt und sich dies nach den Regelungen für Abschlussprovisionen entsprechend den Regelungen für Neuabschlüsse drehe. Die Dynamikprovision ist eine reine Abschlussprovision. Die Erhöhung finde mangels Widerspruchs automatisch statt. Das Oberlandesgericht Frankfurt hat sich dieser Auffassung im Wesentlichen angeschlossen.
Der Widerspruch bzw. die Zahlung der erhöhten Dynamikprämien stellt lediglich eine auflösende Bedingung dar. Es handelt sich bei der Dynamikprovision um eine verzögert ausgezahlte Abschlussprovision für eine Erhöhung der Lebensversicherung, die bereits im Erstabschluss ihren Grund findet. Das Oberlandesgericht hat auch gesehen, dass die Dynamikprovisionen möglicherweise über viele Jahre noch an den Handelsvertreter zu zahlen sind. Dem stehe auch nicht § 87 Abs. 3, Satz 1, Ziff. 1 HGB entgegen, wonach ein nach Beendigung des Handelsvertretervertrages geschlossenes Geschäft darauf abstellt, dass das Geschäft innerhalb einer angemessenen Frist nach Beendigung des Vertragsverhältnisses abgeschlossen worden sein muss.
Das Oberlandesgericht Frankfurt meinte auch, dass es nicht eine Entscheidung des Oberlandesgerichts Nürnberg widerspreche, welches im Ergebnis den Anspruch auf Dynamikprovisionen abgeschmettert hatte. Schließlich waren bei der Entscheidung des Oberlandesgerichts Nürnberg die Lebensversicherungsverträge bereits durch einen Nachfolger des ausgeschiedenen Handelsvertreters betreut worden.
Das Oberlandesgericht wandte sich auch nicht gegen eine frühere Entscheidung des Oberlandesgerichts Frankfurt vom 18.02.1998 unter dem Aktenzeichen 21 U 87/97. Bei dieser älteren Entscheidung soll es eine vertragliche Regelung gegeben haben im Rahmen eines Rahmenagenturvertrages, nachdem mit Ende des Vertrages die Ansprüche auf Vergütungen oder Provisionen erlöschen.
Eine solche vertragliche Regelung erkannte das Oberlandesgericht hier nicht. Die Parteien hatten vertraglich eben nicht vereinbart, dass nach Vertragsende irgendwelche Provisionen wegfallen sollen. Selbst dann, wenn die Parteien im Handelsvertretervertrag einen Ausgleichsanspruch gem. § 89 b) HGB geregelt haben, ist darin nicht zu erkennen, dass der Handelsvertreter auf bereits verdiente Provisionen verzichten soll.
Anmerkung: Diese Entscheidung könnte weitreichende Folgen haben, da viele Strukturvertriebe nach Ende des Handelsvertretervertrages Dynamikprovisionen nicht mehr abrechnen. Gem. der Entscheidung des Oberlandesgerichts Frankfurt vom 16.03.2018 ist jedoch ein solcher Anspruch, auch auf Jahre hinaus, gegeben.
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Ausgangswert für die Berechnung des Ausgleichsanspruchs ist die durchschnittliche Jahresprovision der letzten vier Jahre aus dem Finanzdienstleistungsgeschäft abzüglich etwa vereinbarter Verwaltungsprovisionen und abzüglich etwa nicht verdienter Einarbeitungsprovisionen bzw. Garantieprovisionen – bei kürzerer Tätigkeit der Durchschnitt aus diesem Zeitraum.
Als Verwaltungsprovision gelten Vergütungen, die Vertreter für das Neugeschäft von Vermittlern erhalten, die dem Vertreter organisatorisch nicht zugeordnet sind oder zu deren Vermittlungen er akquisitorisch nicht beiträgt.
1 In einem Schreiben des Gesamtverbandes der Deutschen Versicherungswirtschaft vom 14.9.1993 an den BVK heißt es hierzu: „Richtig ist, dass die „Folgeprovision“ in der Schadenversicherung grundsätzlich auch einen Teil Abschlussprovision beinhaltet. Die verwendeten Begriffe wie z.B. „Bestandspflege- bzw. Betreuungsprovision“ sind mithin – auch aus unserer Sicht – grundsätzlich im Sinne von „Folgeprovision“ zu verstehen. Die anderweitige Bezeichnung der Folgeprovision hat demnach auch keinerlei Auswirkungen auf die Feststellung des Ausgleichsanspruchs nach § 89 b HGB i.V.m. den zur Berechnung heranzuziehenden „Grundsätzen zur Errechnung der Höhe des Ausgleichsanspruchs (§ 89 b HGB)“.
- Zuschüsse und sonstige zusätzliche Vergütungen des Versicherungsunternehmens (wie z. B. Bürozuschüsse, Ersatz von Porti, Telefon- und Reklameaufwendungen) werden bei der Errechnung des Ausgleichswertes nicht berücksichtigt.
- Berücksichtigung einer Alters- und Hinterbliebenenversorgung
- Da nach Auffassung der Beteiligten ein Ausgleichsanspruch aus Billigkeitsgründen (§ 89 b
Abs. 1 Ziffer 3 HGB) insoweit nicht entsteht, wie der Vertreter Leistungen aus einer durch Beiträge des Versicherungsunternehmens aufgebauten Alters- und Hinterbliebenenversorgung erhalten oder zu erwarten hat, ist von der nach I. und II. errechneten Höhe des Ausgleichsanspruchs bei einer Rentenversicherung der kapitalisierte Barwert der Rente der Anspruchsberechtigten, bei einer Kapitalversorgung deren Kapitalwert und bei fixierten Provisionsrenten (früher auch als Nachinkassoprovisionen oder Nachprovisionen bezeichnet) der kapitalisierte Barwert der zugesagten Provisionsrenten abzuziehen.
- Ist die Dauer der Provisionsrente von dem Fortbestehen der vom Vertreter bei Beendigung des Vertretervertrages verwalteten Versicherungsverträge abhängig, so wird aus dem in Ziffer 1. genannten Grund bei Beendigung des Vertretervertrages der Ausgleichsanspruch vorläufig so errechnet, als ob dem Vertreter keine Provisionsrente zugesagt worden wäre. Der Vertreter stundet den derart errechneten fiktiven Ausgleichsanspruch bis zum völligen Auslaufen der Provisionsrente oder bis zu dem Zeitpunkt, in dem er auf die Weiterzahlung der Provisionsrente in rechtsgültiger Weise endgültig verzichtet. Alsdann wird die Gesamthöhe der bis zu diesem Zeitpunkt gezahlten Provisionsrenten von dem errechneten fiktiven Ausgleichsanspruch abgezogen und auf diese Weise festgestellt, ob und inwieweit im Zeitpunkt der Beendigung des Vertretervertrages ein Ausgleichsanspruch trotz des Anspruchs auf Provisionsrente tatsächlich entstanden ist. Gegebenenfalls ist dieser Ausgleichsanspruch sofort fällig.
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Am 23.11.18 hat der Bundesrat die endgültige Fassung der Versicherungsvermittlungsverordnung (VersVermV) verabschiedet. Die VersVermV setzt die für den europäischen Versicherungsvertrieb erlassene EU-Versicherungsvertriebsrichtlinie (Insurance Distribution Directive – IDD) in deutsches Recht um. Die IDD wurde bereits am 23.2.2018 beschlossen.
Das Wichtigtse in Kurzfassung:
1. Lernerfolgskontrolle bei der Weiterbildung wird nur noch bei Selbststudium gefordert. Bei Seminaren, bei denen der Teilnehmer präsent sein muss, muss es eine Lernerfolgskontrolle nicht geben.
2. Vermittler müssen die Nachweise der Weiterbildung zwar archivieren. Diese sind der Aufsichtsbehörde aber nur auf aktive Nachfrage hin vorlegen.
3. Die Nachweise zur Weiterbildung müssen nicht mehr per Erklärung bis zum 31.01. der IHK vorgelegt werden.
4. Es müssen mind. volle 15 Stunden Weiterbildung geleistet werden.
5. Inhaltlich kann auch die „Aufrechterhaltung der personalen Kompetenz“ als Ziel der Weiterbildung anerkannt werden.
6. Für die Qualität der Weiterbildung ist der Anbieter der Weiterbildung verantwortlich.
Übrigens: Spontane Treffen oder Besprechungen, oder das bloße Lesen von Fachliteratur oder des Handelsvertreterblogs, reichen dafür natürlich nicht aus.
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Wann ein Handelsvertreter hauptberuflich arbeitet
Das Oberlandesgericht Düsseldorf sprach am 26.05.2017 einem Versicherungsvertreter einen Ausgleichsanspruch ab. Unter dem Aktenzeichen 16 U 61/16 hob es damit eine Entscheidung des Landgerichtes Düsseldorf auf. Das Oberlandesgericht meinte, der Versicherungsvertreter sei nebenberuflich tätig, wonach der Ausgleichsanspruch gemäß § 89 b HGB nach § 92 b Abs. 2 Satz 1 Abs. 5 HGB ausgeschlossen ist.
Entscheidend war, dass der Kläger nicht nur als Versicherungsvertreter tätig war. Das Oberlandesgericht nahm an, dass er nur nebenberuflich arbeitete. Bei dieser Bewertung kommt es auf den Einzelfall an. Ein nebenberuflich betrauter Handelsvertreter, der tatsächlich hauptberuflich täötig war, trägt die Beweislast für die Hauptberuflichkeit.
Entgegen des schriftlichen Vertrages bewertete das Oberlandesgericht den Kläger als Nebenberufler. Gemäß der so genannten Übergewichtstheorie kann ein Vermitter nur dann im Hauptberuf sein, wenn er überwiegend als solcher tätig ist und aus dieser Tätigkeit auf den überwiegenden Teil seines Arbeitseinkommens bezieht. Liegen beide Kriterien vor, handelt er hauptberuflich, fehlt nur eines der beiden Kriterien, handelt es sich um einen nebenberuflichen Handelsvertreter. Die bedeutensten Abgrenzungsmerkmale liegen im Zweifel im Zeit- und Entgeltmoment, wobei die Bedeutung des Zeitelementes überwiegt. Schließlich braucht ein Handelsvertreter ja nicht einmal Einkommen generieren, auch dann nicht, wenn er hauptberuflich tätig ist.
Das Gericht nannte auch ein Beispiel: Übernimmt ein Student, eine Hausfrau, ein Beamter oder ein Rentner eine Vertretung, um sich zu den sonstigen verfügbaren Mitteln oder nach Dienstschluss noch eine kleine Nebeneinnahme hinzuzuverdienen, dann soll eine Vetretung im Nebenberuf vorliegen. Nach diesen Abgrenzungskriterien hatte das Oberlandesgericht den Versicherungsvertreter als Nebenberufler eingestuft. Schließlich war er darlegungs- und beweisbelastet und hatte nicht ansatzweise vorgetragen, in welchem zeitlichen Rahmen er für die Beklagte tätig war. In einem ähnlichen Fall des Bundesgerichtshofes (Urteil vom 04.11.1998, Aktenzeichen VIII ZR 248/97) hatte der Kläger immerhin ein Kundendienstbüro mit festen Bürozeiten und einer festgelegten Erreichbarkeit für seine Kunden betrieben. Dies lag hier nicht vor.
Abschließend hatte das Gericht dann noch entschieden, dass eine fristlose Kündigung des Versicherungsunternehmens gemäß § 89 a HGB wirksam ist. Dabei schloss sich das Oberlandesgericht dem Landgericht an. Schließlich hatte der Versicherungsvertreter einen Versicherungsantrag auf Abschluss einer Lebensversicherung eingereicht, welche jedoch nicht von dem Versicherungsnehmer selbst unterschrieben war, sondern von dessen Bruder. Dies war dem Versicherungsvertreter bekannt. Das Austauschen der Unterschriften fiel auf, weil man diese Unterschrift mit alten Unterschriften verglich. Das Oberlandesgericht unterstellt dem Versicherungsvertreter Vorsatz. Eine darauf beruhende Kündigung war deshalb wirksam.
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OLG Hamm: Buchauszug verjährt nach drei Jahren
Das Oberlandesgericht Hamm schloss sich in einem Urteil unter dem Aktenzeichen 18 U 96/16 am 30.01.2017 der Auffassung an, dass der Anspruch auf Erteilung eines Buchauszuges gemäß § 87 c Abs. 2 HGB nach drei Jahren verjähre.
Hamm nahm lange Bezug auf eine Entscheidung des Oberlandesgerichtes Frankfurt am Main unter dem Aktenzeichen 5 U 101/09, welches am 08.09.2012 zu dem Ergebnis kam, dass es sich bei dem Buchauszug um einen so genannten verhaltenen Anspruch handele, der erst dann fällig werde, wenn dieser geltend gemacht wird. Ohne dass das Oberlandesgericht Hamm darauf Bezug nahm, wird an dieser Stelle darauf hingewiesen, dass auch das Oberlandesgericht Frankfurt am Main von seiner eigenen Rechtsprechung inzwischen abgerückt ist. Das Oberlandesgericht Hamm wies darauf hin, dass der Anspruch auf Erteilung eines Buchauszuges grundsätzlich selbständig verjähre. Die regelmäßige Verjährungsfrist gemäß § 195 BGB betrage drei Jahre. Der Buchauszugsanspruch entsteht mit der Abrechnung der Provision.
Danach nahm das Oberlandesgericht Hamm eine dreijährige Verjährungsfrist an und wies im Rahmen der Berufung durch das Landgericht Arnsberg ausgeurteilt. Ansprüche zurück.
Anmerkung: Haftungszeiten, die üblicherweise bei Versicherungsvertretern und Versicherungsmaklern eine Rolle spielen, gab es hier nicht. Berücksichtigt man diese Haftungszeiten, werden die Provisionen erst nach deren Ablauf fällig, so dass auch dann erst die Verjährung des Buchauszuges beginnt. Das Oberlandesgericht Frankfurt hatte in der oben zitierten Entscheidung auf einen ehemaligen Vermögensberater abgestellt, der einen Buchauszug gegen die DVAG geltend machte.
Eine dreijährige Verjährungsfrist, beginnend mit der Abrechnung, sah im Ürbigen auch das Oberlandesgericht Köln in einer Entscheidung vom 27.01.2017 unter dem Aktenzeichen 19 U 89/16 an.
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Check24 hatte sich den nächsten Ärger eingehandelt. Eine „NIRGENDWO GÜNSTIGER GARANTIE“- im Kfz-bereich hatte das Landgericht Köln am 18.9.2018 untersagt.
Die Versicherungsmaklerin Check24 Vergleichsportal für Versicherungsprodukte GmbH warb mit mit dieser Garantie in Werbespots. Man warb auch mit den besten Preisen: „Wir garantieren Ihnen, dass die ausgewiesenen Tarife der einzelnen Versicherer nirgendwo günstiger zu erhalten sind – auch nicht direkt beim Versicherer oder anderen Vergleichsportalen. (. . .) “
Die Huk-Coburg wehrte sich dagegen und bekam Recht. Die Werbung sei irreführend und damit unlauter.
Die Huk musste dagegen auch eine Niederlage einstecken. Sie wollte bei den tarifberechnungen auf Check24 nicht genannt werden. Sie hat keinen Anspruch gegen Check24, dass ihre Tarife nicht in deren Versicherungsvergleiche aufgenommen werden, sofern kein Preis angegeben wird, urteilte das Gericht. Sogar das Logo der Huk darf Check24 verwenden.
Mittlerweile soll sich die Garantie auf den gesamten Markt beziehen und deshalb den Anforderungen an das Transparanzgebot entsprechen. So war es im Versicherungsjournal zu lesen.
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Der Ausgleichsanspruch birgt eine Fülle von Geheimnissen. Dazu gehört auch, inwieweit bei der Berechnung eines Ausgleichsanspruches Leistungen, die in ein Versorgungswerk flossen, angerechnet und abgezogen werden.
Oft kann der Handelsvertreter gemäß § 89 b HGB von dem Unternehmer nach Beendigung des Vertragsverhältnisses einen Ausgleichsanspruch verlangen. Der Unternehmer muss aus der Geschäftsverbindung mit neuen Kunden, die der Handelsvertreter geworben hat, erhebliche Vorteile erlangt haben und die Zahlung eines Ausgleiches muss unter Berücksichtigung aller Umständer der Billigkeit entsprechen.
Auf der Ebene der Billigkeit hatte sich das Landgericht München I im Dezember 2008 in einem Urteil vom 08.12.2008 – 14HK O 24599/07 mit der Frage beschäftigen müssen, ob die Allinanz den Ausgleichsanspruch um Leistungen der Maßgabe der beigefügten Bestimmungen für die Alters-, Berufsunfähigkeits- und Hinterbliebenenversorgung der hauptberuflichen Vertreter (so genannte VVW-Bestimmungen) einen Abzug erlauben würden. Nach den VVW-Bestimmungen soll nämlich in Höhe des Barwertes einer vom Vertreter zu beanspruchenden Rente oder im Falle einer unverfallbaren Rentenanwartschaft gar kein Ausgleichsanspruch entstehen, bzw. die Versorgungszusage nach dem VVW entsprechend reduziert werden.
Das Landgericht München I hatte jedoch dem Vertreter der Allianz den kompletten Ausgleichsanspruch gemäß § 89 b HGB in Höhe von etwa 300.000,00 € zugesprochen. Die Altersversorgung blieb außer Acht.
Teilweise wurden Klauseln in den VVW-Bestimmungen für unwirksam erachtet, weil diese gegen § 89 b Abs. 4 HGB verstoßen würden. Danach kann der Ausgleichsanspruch nicht von vornherein ausgeschlossen werden.
Danach wurde eine Prüfung auf der Stufe der Billigkeit vorgenommen. Das Landgericht wies auf die ständige Rechtsprechung des Bundesgerichtshof hin, wonach mit Mitteln des Unternehmers aufgebrachte Versorgungsleistungen aus Billigkeitsgründen auf den Ausgleichsanspruch des Vertreters anzurechnen sein könnten, soweit nach einer Vorteils- und Verlustprognose eine in Betracht kommender Ausgleich grundsätzlich nicht ungekürzt entsteht.
Es darf gemäß Entscheidung des Bundesgerichtshofes vom 17.11.1983 unter dem Aktenzeichen I ZR 139/81 keine Fälligkeitsdifferenz entstehen. Der Bundesgerichtshof hatte im Jahre 1983 darauf abgestellt, dass eine funktionelle Verwandtschaft zwischen Ausgleichsanspruch und Altersversorgung entstehen muss, um eine Anrechnung zu ermöglichen.
Diese funktionelle Verwandtschaft sprach das Landgericht München I im Jahre 2008 bei den VVW-Bestimmungen der Allianz ab. Die Gewährung einer Rente könne nicht die Funktion eines Ausgleichsanspruches erfüllen. Außerdem sei die zugesagte Altersversorgung mit einer Unsicherheit belastet, da sie nur bei Unverfallbarkeit und nach Rentenbeginn einsetze.
Während der Bundesgerichtshof eine Anrechnung der Altersversorgung auf einen Ausgleichsanspruch deshalb zulassen wollte, damit der Prinzipal nicht einer Doppelbelastung unterliege, so wollte das Landgericht auch dieser Argumentation nicht folgen. Die als Versorgung habe eine andere Funktion und eine Anrechnung würde sich eher bei einem sozialversicherungspflichtigen Beschäftigungsverhältnis anbieten.
Eine Doppelbelastung des Prinzipals wollte das Gericht ebenso nicht sehen. Schließlich habe sich die Allianz gegen die Gefahr doppelt abgesichert. Das Landgericht hat den Ausgleichsanspruch ungekürzt ausgeurteilt. Unberücksichtigt ließ das Landgericht die Argumentatiuon des Klägers, wonach die gewährte Altersvorsorge eine Gegenleistung für angeblich zu niedrig gezahlte Provisionsätze dienen sollte.
Das Oberlandesgericht München hat dieses Urteil am 05.08.2009 unter dem Aktenzeichen 7 U 2055/09 wieder aufgehoben. Die Klage wurde komplett abgewiesen.
Es wies darauf hin, dass der Bundesgerichtshof in ständiger Rechtsprechung die grundsätzliche Zulässigkeit der Anrechnung des Barwertes der Rente auf den Ausgleichsanspruch im Rahmen der vorzunehmenden Billigkeitsprüfung gemäß § 89 b Abs. 1 Nr. 3 HGB zulasse. Die funktionelle Verwandtschaft bestehe nach Ansicht des OLG. Das Gericht sah keine Gründe, von dem Gedanken der funktionellen Verwandtschaft abzurücken.
Der Begriff der funktionellen Verwandtschaft verlange nicht, dass Identität und der Deckungsgleichheit beider Ansprüche gegeben sein muss, sondern dass eine gleichartige Zielrichtung ausreichend sein kann.
Die Argumentation im Hinblick auf die Doppelbelastung bzw. doppelte Ansicherung konnte das Oberlandesgericht nicht nachvollziehen. Im Übrigen habe mit der Finanzierung der Altersversorgung durch den Unternehmer dieser eine Aufgabe des Handelsvertreters übernommen, der dies eigentlich hätte aus seinen laufenden Einkünften bestreiten müssen.
In dem vorliegenden Rechtsstreit war die Höhe des geltend gemachten Ausgleichsanspruches unbestritten. Bei der Höhe des Barwertes der Rente hat die Allianz den vom Kläger mitfinanzierten Anteil der Rente bereits berücksichtigt und lediglich ihren eigenen Finanzierungsanteil in Höhe von 61,5 % zugrunde gelegt. Die Bewertung der Rente wurde nach der durchschnittlichen Lebenswerwartung vorgenommen. Dies hielt das Oberlandesgericht nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes für sachdienlich und angemessen.
Nachdem dann der Barwert der Altersversorgung auf den Ausgleichsanspruch angerechnet wurde, blieb kein Anspruch auf Zahlung des Ausgleiches übrig. Die Klage wurde abgewiesen.
Unter dem Aktenzeichen VIII ZR 242/09 ging die Angelegenheit dann noch zum Bundesgerichtshof. Der Bundesgerichtshof hatte am 15.02.2011 beschlossen, eine „Beschwerde des Klägers gegen die Nichtzulassung der Revision“ zurückzuweisen, weil weder die Rechtssache grundsätzlich eine Bedeutung hat und noch die Fortbidlung des Rechts oder die Sicherung einer einheutlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Revisionsgerichtes erfordert. Eine nähere Begründung hat der Bundesgerichtshof nicht vorgenommen.
Fazit: Der Bundesgerichtshof lässt grundsätzlich die Anrechnung eines Verworgungswerkes auf den Ausgleichsanspruch zu. Zu prüfen ist jedoch, ob die einzelnen Vertragsklauseln wirksam sind. In diesen Entscheidungen wurden nicht berücksichtigt, ob eine Anrechung auch dann stattfinden kann, wenn z.B. der Anspruch auf das Verworgungswerk abgetreten ist. Dies wäre beispielsweise bei der DVAG der Fall, wenn der Vermögensberater den Anspruch aus dem Versorgungswerk bis zum 60sten Lebensjahr an die DVAG abtritt. Am 08.05.2014 hatte der Bundesgerichtshof unter dem Aktenzeichen VII ZR 282/12 grundsätzlich entschieden, dass ein Ausgleichsanspruch auch dann nach den so genannten Grundsätzen zur Berechnung des Ausgleichsanspruches „geschätzt“ werden könne, wenn dies nicht konkret vertraglich vereinbart wurde. Doch auch dann müsse sich der Handelsvertreter das Versorgungswerk anrechnen lassen. Über die Frage, ob die Anrechung auch dann möglich wäre, wenn die Ansprüche aus dem Versorgungswerk abgetreten sind, hatten sich die Bundesgerichtshofs-Richter am 08.05.2014 keine Gedanken gemacht.
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Die BDSG hat sich bisher noch nicht als Datenschutzgespenst herausgestellt. Dennoch lauern erhebliche Gefahren, auch und insbesondere für Vermittler.
Die Datenschutzgrundverordnung trat in diesem Jahr in Kraft. Man befürchtete eine Abmahnwelle. Noch ist aber nicht klar, ob ein Verstoß gegen die DSGVO überhaupt abmahnfähig ist.
In einem Urteil des Landgerichtes Bochum vom 07.08.2018 unter dem Aktenzeichen 12 O 85/18 entschieden die Richter, dass die DSGVO die Rechtsfolgen von Verstößen bereits abschließend regele und weitere Ansprüche von Mitbewerbern daher ausgeschlossen seien.
Diesem widersprach das Landgericht Würzburg in einem Beschluss vom 13.09.2018 unter dem Aktenzeichen 11 O 1741/18. In diesem Verfahren wurde eine Rechtsanwältin abgemahnt, die auf Ihrer Homepage kein DSGVO-konformes Webimpressum eingebaut hatte. Sie wurde durch einen Mitbewerber abgemahnt.
Das Oberlandesgericht Hamburg dagegen kam am 25.10.2018 unter dem Aktenzeichen 3 U 66/17 zu keiner abschließenden Entscheidung, ob ein Verstoß gegen die DSGVO abmahnfähig ist oder nicht. In dieser Entscheidung wies man darauf hin, dass in jedem Einzelfall geprüft werden müsse, ob die Vorschrift der DSGVO tatsächlich eine Regelung des Marktverhaltens beinhaltet. Nur dann nämlich könne abgemahnt werden. Das Landgericht Hamburg hatte zuvor am 2.3.2017 hatte zuvor eine Untersagung angeordnet.
Das Oberlandesgericht Hamburg hat gegen dieses Urteil Revision zugelassen, so dass zu erwarten ist, dass hier bald eine erste Grundsatzentscheidung gefällt wird, ob Verstöße gegen die DSGVO abmahnfähig sind.
Die DSGVO ist also noch immer gefährlich.
In einem Interview vor der Versicherungskammer wies der Datenschutzexperte Andreas Sutter auf die Gefahren hin, die die DSGVO mit sich bringt und meint sogar, dass nicht einmal die Abmahnanwälte die größte Gefahr darstellen.
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Jahrelang waren beide Strukturvertriebe die großen Aufsteiger in der Branche: Die DVAG und der AWD. Man hatte, wobwohl man dies vielleicht gar nicht wollte, viele Gemeinsamkeiten. Viel gegönnt hatte man sich allerdings nicht. Vor Jahren wurden dann gegenseitig Klagen eingereicht. Der eine meinte, der andere dürfe sich nicht unabhängig nennen. Der andere verlangte, der eine sollte sich nicht als die Nr.1 bezeichnen.
Dr. Prof. Reinfried Pohl gründete seinerzeit die DVAG, Carsten Maschmeyer den AWD. Nachdem es im Hause des AWD Querelen gab, nahm Maschmeyer dort seinen Abschied und investiert heute sein Vermögen in der „Höhle des Löwen“ auf Vox. AWD hatte sich schon vor Jahren in Swiss Life Select umgenannt.
Die Deutsche Vermögensberatung führt die Hitliste der deutschen Allfinanzvertriebe mit großem Vorsprung an. Bis 2012 war der AWD immerhin noch zweiter.
Das Versicherungsjournal berichtet jetzt, dass das Deutsche Institut für Service-Qualität und der Fernsehsender N-TV gerade den „Deutschen Fairness-Preis 2018“ vergeben hätte. „Oscarträger“ in der Kategorie „Finanzberatung“ (Finanzanlagen-Vermittler) sind danach Telis, Dr. Klein und Swiss Life Select. Die DVAG kam dabei auf Platz 5.
Insgesamt gibt es noch viel „Verbesserungspotenzial“. Beim Kriterium „Transparenz“ gab es Kritik. „Sie stellte insgesamt den schwächsten Bewertungsbereich dar. Rund 30 Prozent der Befragten gaben keine positive Bewertung zur Transparenz ab und sahen Defizite etwa durch versteckte Kosten oder mangelnde sowie unverständliche Informationen“, heißt es laut Versicherungsjournal in den Studienunterlagen.