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Versicherungswirtschaft-heute.de hatte am 7.10.19 eine Dikussion ausgelöst, in deren Mittelpunkt die DVAG steht.
Ralf Scheffner war Vermögensberater und hatte bei der DVAG aufgehört. Er behauptet, man habe ihn mundtot machen wollen. Näheres verrät er allerdings nicht. Von einem Geschäftsgebaren ist die Rede, ohne zu erklären, was damit gemeint sein soll. Näheres soll man nach Erwerb der Ausgabe 10/2019 der Zeitschrift Versicherungswirtschaft erfahren.
Online hat bereits die Ankündigung in den Kommentaren einigen Wirbel ausgelöst.
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Das Recht der Handelsvertreter ist in § 84 HGB geregelt. Außer der Allgemeinformulierung, dass ein Handelsvertreter ständig damit betraut ist, für einen anderen Unternehmer Geschäfte zu vermitteln oder in dessen Namen abzuschließen, gibt § 84 HGB nicht viel her. Anerkannt ist jedoch, dass sich aus § 84 HGB direkt eine Treueverpflichtung ergibt.
Auch wenn der Begriff der Treue für den Laien eine unterschiedliche Bedeutung haben könnte, heißt es für den Handelsvertreter:
Der Handelsvertreter hat die Interessen des Unternehmens wahrzunehmen (§ 86 Abs. 1 HGB), er muss ggf. die über seine Tätigkeit erforderlichen Berichte abgeben, von jedem vermittelten und abgeschlossenen Geschäft unverzüglich Mitteilung machen und er darf im Rahmen der Treuepflicht grundsätzlich nicht für ein Konkurrenzunternehmen tätig werden.
Aus dem geschlossenen Handelsvertretervertrag ergeben sich aber auch ungeschriebene Pflichten des Unternehmers. Wenn dem Handelsvertreter Treuepflichten treffen, so hat der auch Unternehmer Pflichten zur Unterstützung und Rücksichtnahme gegenüber dem Handelsvertreter einzuhalten.
Im Arbeitsrecht gibt es eine weitreichende Fürsorgepflicht des Arbeitgebers, im Handelsvertreterrecht nicht. Weitreichende Treuepflichten gibt es auch innerhalb einer Personengesellschaft oder bei den Gesellschaftern in einer GmbH oder AG, die u.a. in Entscheidung des Bundesgerichtshofs (BGHZ, 65,15; 103,184) verankert wurden. Bei Handelsvertretern gibts es diese jedoch nicht. Nach einer Entscheidung des Oberlandesgerichts Düsseldorf vom 14.09.2012 unter dem Aktenzeichen I-16 U 77/11 ist der Unternehmer zur Treue und Loyalität verpflichtet. Er muss den Handelsvertreter unterstützen und ihm gegenüber Rücksicht nehmen, und zwar im gleichen Umfang, wie er sie umgekehrt von seinem Vertreter erwarten darf.
Dies geht jedoch nicht so weit, als dass der Handelsvertreter verlangen könnte, dass nicht auch andere Personen mit der Vermittlung und dem Abschluss von Geschäften beauftragt werden. Nur dann, wenn der Handelsvertreter ein sog. Alleinvertreter ist, kann er erwarten und verlangen, dass keine weiteren Handelsvertreter in sein Arbeitsfeld eingreifen (vgl. BGH-Urteil vom 23.07.1997, Aktenzeichen VIII ZR 130/96, OLG München, Urteil vom 29.07.2010, Aktenzeichen 23 U 4893/09).
Grundsätzlich hat der Bundesgerichtshof anerkannt, dass die Treueverpflichtungen, die zwischen einem Unternehmer und einem Vertragshändler bestehen, auch auf das Handelsvertreterrecht anzuwenden sind.
In der Entscheidung des Oberlandesgerichts Düsseldorf führte dies allerdings nicht dazu, dass der eine Handyvertreter von dem Mobilfunkanbieter verlangen kann, dass nicht ein weiterer Handyvertreter in der gleichen Einkaufspassage tätig wird. Grundsätzlich nämlich hat das Unternehmen Dispositionsfreiheit. Das Unternehmen kann seine Produkte z.B. auch über das Internet anbieten, ohne gegen die Treueverpflichtung gegenüber dem Handelsvertreter zu verstoßen. Er darf allerdings nicht an dieselben Kunden herantreten, für die der Handelsvertreter tätig ist und diesen günstigere Preise anbieten. Dies wäre ein eklatanter Verstoß gegen die Treueverpflichtung. Der Unternehmer würde sich damit Schadensersatzpflichtig machen.
Ein Verstoß gegen Treue- und Unterstützungspflichten des Unternehmers könnte sich jedoch daraus ergeben,
- wenn der Unternehmer kurzfristig den Verkauf der Produktschiene einstellt,
- wenn der Unternehmer plötzlich qualitativ schlechte Produkte anbietet,
- wenn der Unternehmer eine schlechte Software anbietet, mit der der Verkauf des Produkts erheblich erschwert wird.
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Das AG Lahr hatte am 02.08.2019 eine Klage der DVAG auf Rückzahlung von Provisionsvorschüssen gegen einen ehemaligen Vermögensberater abgewiesen.
Die DVAG errechnete ein negatives Saldo auf dem Provisionskonto. Der Betrag wurde eingeklagt.
Mitentscheidend war, dass die DVAG aus einem Parallelverfahren die Korrektur der Provisionsabrechnung vornehmen musste. Der Vermögensberater verklagte nämlich die DVAG zuvor und bekam Recht. Daraus ergab sich ein Anspruch auf Korrektur des Provisionskontos. Dies hatte die DVAG bei Klageeinreichung noch nicht berücksichtigt. Nach erfolgter Korrektur zahlte der Vermögenberater den Restbetrag. Das Provisionskonto befand sich plötzlich auf Null. Den Restbetrag, den der Vermögensberater zahlte, hätte nach Ansicht des Amtsgerichts die DVAG noch nicht hätte beanspruchen können.
Die DVAG begründete ihre Klage mit einem ermittelten Saldo aus der Provisionsabrechnung. Eine darauf beruhende Klagebegründung hielt das Gericht noch nicht für genügend. Insofern verwies das Gericht auf eine Entscheidung des Oberlandesgerichts Karlsruhe vom 13.09.2017 unter dem Aktenzeichen 15 U 7/17. Danach könne sich die Klägerin auf eine Kontokorrentabrede nicht berufen, weil es an bindenden Vereinbarungen zur Saldofeststellung und Kontokorrendperioden fehle. Zur schlüssigen Begründung des Rückforderungsanspruchs bedürfe es daher der Darlegung der ordnungsgemäßen Nachbearbeitung jedes einzelnen notleidenden Versicherungsvertrages.
Hier hätte die DVAG als Klägerin im Laufe des Verfahrens jedoch nacharbeiten können, so dass nach Ansicht des AG der Ausgang des Verfahrens offen war.
Da der Restbetrag inzwischen ausgeglichen war, wurde die Klage abgewiesen und das Gericht musste nur noch über die Kosten entscheiden.
Das Gericht meinte, die Chance, dass die DVAG die Klage hätte schlüssig machen können, wäre völlig offen und hat daher die Chance mit 50% bewertet. Insofern hatten beide Parteien im Hinblick auf den Restbetrag 50% der Kosten zu übernehmen, die DVAG im Hinblick auf den ohnehin zu viel eingeklagten Betrag komplett.
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Der Bundesgerichtshof hat immer wieder entschieden, dass im Falle der Stornierung das Versicherungsunternehmen verpflichtet ist, in dem gebotenen Umfang nachzuarbeiten. Das Unternehmen hat also Nachbearbeitungsverpflichtungen (Urteil Bundesgerichtshof 12.11.1987 Aktenzeichen I ZR 3/86).
Dazu ein paar grundliegende Zusammenfassungen:
Bundesgerichtshof 12.11.1987 Aktenzeichen I ZR 3/86:
Der Anspruch auf Provision entfällt erst dann, wenn das Versicherungsunternehmen die Ausführung des Geschäftes ohne dessen Verschulden unmöglich oder unzumutbar wird. Die Darlegungs- und Beweislast trifft den Versicherer. Ihm obliegt es, notleidende Verträge nachzuarbeiten. Art und Umfang bestimmt sich nach den Umständen des Einzelfalles (Bundesgerichtshof Versicherungsrecht 1983, 371).
Bundesgerichtshof 25.05.2005 Aktenzeichen VIII ZR 237/04:
Das Versicherungsunternehmen kann entweder eigene Maßnahmen zur Stornoabwehr ergreifen, die dann nach Art und Umfang ausreichend sein müssen, was im Streitfall von ihm darzulegen und zu beweisen ist, oder sich darauf beschränken, dem Versicherungsvertreter durch eine Stornogefahrmitteilung Gelegenheit zu geben, den notleidend gewordenen Vertrag selbst nachzuarbeiten (Bundesgerichtshof Urteil vom 12.11.1987)
Bundesgerichtshof Urteil 19.11.1982 Aktenzeichen I ZR 125/80:
Der Anspruch auf Provision entfällt, wenn feststeht, dass der Dritte nicht leistet (§ 87 a HGB) Diese Regelung ist nicht anwendbar, wenn noch vor der Leistung des Unternehmers der Versicherungsnehmer die Leistung ablehnt, die Zahlung der Prämie verweigert oder sich sonst vom Vertrag lossagt. Die bloße Zahlungsverweigerung begründet allein noch nicht die Feststellung, dass der Dritte nicht gemäß § 87 a Abs. 2 HGB leistet.
Wenn der Versicherungsnehmer die Prämie nicht leistet, entfällt der Provisionsanspruch nach der Maßgabe des § 87a Abs. 3 Satz 2 HGB, wenn dem Versicherer die Ausführung des Geschäftes ohne Verschulden unmöglich oder nicht zumutbar ist. Der Versicherer trägt die Darlegungs- und Beweislast.
Die Nachbearbeitung ist unzumutbar, wenn es sich um Kleinstprovisionen von 10 DM und 20 DM handelt. Das Schweigen auf den Erhalt der Abrechnung ist jedenfalls kein Anerkenntnis.
Urteil Bundesgerichtshof vom 28.06.2012 Aktenzeichen VII ZR 130/11:
Entscheidet sich der Versicherer für die Versendung von Stornoabwehrmitteilungen, müssen diese mit Rücksicht auf das Provisionsinteresse so rechtzeitig versandt werden, dass der Vertreter sich sinnvoll und mit Aussicht auf Erfolg um eine Rettung der Verträge kümmern kann. Als Zeitraum für ein rechtzeitiges Übersenden werden zwei Wochen genannt.
Führt der Versicherer die Stornobekämpfung selbst durch, muss er darlegen und beweisen, ausreichende Maßnahmen ergriffen zu haben. Die bloße Versendung einer Stornogefahrmitteilung an den Bestandsnachfolger ist keine ordnungsgemäße Nachbearbeitung notleidender Versicherungsverträge. Denn der Bestandsnachfolger verfolgt hauptsächlich sein eigenes Provisionsinteresse.
Bundesgerichtshof Urteil vom 01.12.2010 Aktenzeichen VIII ZR 310/09:
Der Versicherer ist nicht verpflichtet darzulegen und zu beweisen, dass der Versicherungsvertreter die Stornogefahrmitteilungen tatsächlich erhalten hat.
Ein bloßes Mahnschreiben des Versicherungsunternehmens an den Versicherungsnehmer genügt grundsätzlich nicht als ausreichende Nachbearbeitung. Es ist erforderlich, den Versicherungsnehmer zur Erfüllung seiner Vertragspflicht ernsthaft und nachdrücklich anzuhalten. Es genügt jedenfalls nicht, ein Mahnschreiben zu übersenden und in diesem eindringlich auf die Vorteile der abgeschlossenen Versicherung hinzuweisen („Bedenken Sie die Vorteile einer Lebens- bzw. Rentenversicherung: Versicherungsschutz für den Bezugsberechtigten, steuerliche Vergünstigungen für die gezahlten Beiträge, Beteiligungen an den Überschüssen. Sollten Sie Fragen zu Ihrer Versicherung haben, wenden Sie sich an uns. Wir sind gern bereit, Sie zu beraten und Ihnen Vorschläge zu unterbreiten“.)
Offengelassen hat der Bundesgerichtshof in dieser Entscheidung, ob der Versicherer nach den Gründen für die Nichtzahlung zu forschen hat und gemeinsam mit dem Prämienschuldner eine Lösung suchen muss (so Oberlandesgericht Brandenburg Urteil 07.10.2010 Aktenzeichen 12 U 96/09, Oberlandesgericht Düsseldorf Beschluss vom 21.02.2007 Aktenzeichen I -16 W 70/06) Dafür ist eine regelmäßige Rücksprache mit den Schuldner nach Oberlandesgericht Brandenburg und Oberlandesgericht Düsseldorf erforderlich. Der Bundesgerichtshof hat diese Frage offen gelassen.
Der Bundesgerichtshof ließ in dieser Entscheidung offen, ob ein Versicherungsmakler wie beim Versicherungsvertreter § 87 a Abs. 3 HGB anzuwenden ist. Auf den Meinungsstreit kommt es nach dem BGH nicht an, da sich eine Schutzbedürftigkeit für den Makler bereits aus Treu und Glauben ergibt.
Oberlandesgericht Köln vom 09.09.2005 Aktenzeichen 19 U 147/04:
Maßstab für die Nachbearbeitungspflicht ist der Aufwand, den der Versicherungsvertreter selbst betreiben würde.
In Bezug auf gefährdete Verträge stellen versandten Mahnschreiben keine ausreichende Nachbearbeitungsmaßnahme dar. Schließlich würde der Versicherungsvertreter es nicht bei standardisierten Mahnschreiben belassen, sondern durch persönliche oder telefonische Kontaktaufnahme die Versicherungsnehmer ernsthaft und nachdrücklich auf die für die Negativfolgen einer Vertragsbeendigung hinweisen und auf seine Vertragsfortsetzung hinwirken (so auch Oberlandesgericht Zweibrücken Urteil vom 24.05.2011 Aktenzeichen 8 U 858/08, mehrere Mahnschreiben könnten genügen, so Oberlandesgericht Schleswig-Holstein, Urteil vom 04.03.2011 Aktenzeichen 14 U 86/10)
Bundesarbeitsgericht Urteil vom 21.01.2015 Aktenzeichen 10 AZR 84/14
Auch gegenüber dem angestellten Versicherungsvertreter muss die ordnungsgemäße Nachbearbeitung gemäß § 87 a Abs. 3 Satz 2 HGB erfolgen. Die Anwendbarkeit des § 87 a Abs. 3 HGB gilt auch für Arbeitnehmer gemäß § 65 HGB, somit auch für den angestellten Makler.
Ansonsten schließt sich das Bundesarbeitsgericht der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes an.
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Am 16.10.2019 gibt es die Erlebnisse eines Allianz-Vertreters von Klaus Hermann auf einer Showbühne Leipzig zu sehen. Es werden „die Leiden des Allianz-Vertreters, der Kauf der Dresdner Bank, das „Zielbetriebsmodell“, die Allianztechnik und die Digitalisierung“ kabarettistisch aufgearbeitet.
Die Westfälischen Nachrichten hat das neue Buch Hermanns am 6.9.19 vorgestellt.
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Sonst schlendert hier allenfalls mal ein Dorfpolizist über den Marktplatz. Jetzt hat Heusenstamm möglicherweise einen richtigen Finanzskandal. Jedenfalls hat man es schon zur großen Polizeirazzia gebracht. Mittwoch Nachmittag gab es die polizeiliche Durchsuchung bei PIM Gold und die Festnahme von Mesut P., der im Netzwerk PIM eine große Rolle spielt.
PIM ist ein Firmengeflecht, das Goldgeschäfte im ganz großen Stil abwickelt. Dazu gehört die PIM Gold- und Scheideanstalt (früher), die PGD Premium Gold Deutschland und die Merlin Gold. Der Jahresumsatz soll bei 100 Millionen Euro liegen. Über ein 8-stufiges Vertriebssystem werden hohe Provisionen bezahlt.
Das Landgericht Frankfurt verbot Pim am 15.11.2018 übrigens, sich Scheideanstalt zu nennen, mit der logischen Begründung, die PIM GmbH sei gar keine Scheidenanstalt.
Nun geht es um die Frage, ob gewerbsmäßiger Betrug begangen wurde. Die Staatsanwaltschaft soll schon seit über einem Jahr ermitteln. Schon 2017 soll ein früherer Mitarbeiter des Goldhändlers behauptet haben, es seien über 1,5 Tonnen Kundengold verschwunden.
PIM Gold wies diese Vorwürfe stets von sich und sah sich als Opfer einer „Schmutzkampagne“. Man soll noch vor zwei Monaten sicher gewesen sein, die Vorwürfe würden bald im Sande verlaufen und das Verfahren eingestellt werden.
In der Bild sagt der Darmstädter Oberstaatsanwalt Robert Hartmann: „Wir ermitteln wegen des Verdachts des Betruges. Eine Heusenstammer Firma soll Kunden Gold, das sie gar nicht besaß, als Sicherheit für ihre Anlagen benannt haben.“
Das Landgericht Frankfurt durfte gerade die Akte S&K ein für alle mal schließen. Der BGH hat die Revisionen von S und von K abgewiesen. Möglicherweise bekommt das Landgericht bald Ähnliches wieder auf den Tisch.
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Wem Wikipedia einen Beitrag widmet, der hat es geschafft, könnte man meinen.
Klaus Hermann hat es schon mal ganz nebenbei geschafft, Stefan Raab zu bezwingen. Beruflich kann er auf eine Zeit als Allinanzvermittler zurückgreifen, auf Versicherungsentertainment und vieles mehr. Seine Talente aufzuzählen, würde sicher den Umfang diese Blogs sprengen. Der Handelsvertreterblog gehört jedenfalls zu seinen treuen Fans.
Nun hat er sich entschlossen, den Kampf gegen den schlechten Ruf der Versicherungsbranche aufzunehmen, indem er ein Buch geschrieben hat. „Ich bin kein Klinkenputzer“ heißt es. Ohne dass der Verfasser dieses Beitrags das Buch gelesen hat, steht eins fest: Klaus Hermann wird auch diesen Kampf gewinnen.
Youtubler und Versicherungsmakler Bastian Kunkel hat die literarische Kampfansage schon gelsesen. Hier sein Bericht:
https://www.facebook.com/versicherungenmitkopf/videos/721367224988513/
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Die Generali Lebensversicherung AG wurde vom Bundesarbeitsgericht verurteilt, an einen ehemaligen angestellten Mitarbeiter rückständige Pensionsergänzungen für die Monate Juli 2015 bis März 2017 nebst Zinsen zu zahlen.
Die Generali wurde schon in voriger Instanz beim Landesarbeitsgericht Hamburg zur Zahlung verurteilt.
Ein Mitarbeiter der Generali klagte und machte Ansprüche aus dem betrieblichen Versorgungswerk (BVW) der Generali geltend. Mittlerweile war er nicht meht tätig und Betriebsrentner. Das Generali- Versorgungswerk gewährt ihren Betriebsrentnern betriebliche Versorgungsbezüge im Rahmen eines Gesamtversorgungssystems.
Die Parteien streiten um eine Betriebsrentenanpassung im Jahr 2015. Das Arbeitsgericht Hamburg hat der Klage teilweise stattgegeben, das Landesarbeitsgericht Hamburg hat die Berufung der Generali zurückgewiesen. Die Generali hat im ihr durch § 6 Ziff. 3 der Ausführungsbestimmungen des Betrieblichen Versorgungswerkes rechtmäßig entschieden, die Renten im Jahr 2015 um 0,5 % anzuheben.
Bundesweit werden Massenverfahrens mit mehr als 800 Klagen geführt.
Umstritten ist die Anwendung einer Ausnahmeregelung bei der Rentenanpassung und auch die Berechnungsmethode bei der parallel durchgeführten gesetzlichen Anpassung.
Das BAG sprach grundsätzlich dem Betriebsrentener eine Rentenerhöhung zu, die dieser gemäß der gesetzlichen Anpassung einforderte. Das BAG machte sich dazu eigene vertiefte Gedanken.
- Das in diesem System zugesagte Gesamtversorgungsniveau wird grundsätzlich entsprechend der Renten der gesetzlichen Rentenversicherung angepasst (Ausnahme ist § 6 Ziff. 3 AusfBest BVW).
- § 6 Ziff. 3 AusfBest BVW ist wirksam.
- Es muss beachtet werden, dass der vertraglichen Anpassungsregelung in der Betriebsvereinbarung eine freiwillige unternehmerische Entscheidung im Rahmen des Dotierungsrahmens vorausgegangen ist. Die von Gesetz und Rechtsprechung entwickelten Grundsätze für die gesetzliche Anpassung des § 16 BetrAVG sind deshalb nicht auf die vertragliche Anpassungsregelung anwendbar.
- Im Rahmen von vertraglichen, freiwilligen Anpassungsregelungen müssen deshalb andere, weniger strenge Anforderungen an die Prüfungsmaßstäbe und Darlegungslast gestellt werden. Diese grundsätzliche Unterscheidung zwischen gesetzlicher und vertraglicher Anpassungsregelung wurde von der angegriffenen Entscheidung verkannt.
- Die Grundsätze der Verhältnismäßigkeit und des Vertrauensschutzes gewahrt bleiben.
Man muss unterscheiden:
Es gibt Betriebsrentner, die Ansprüche aus einem betrieblichen Versorgungswerk bei der Beklagten haben. Es gibt den Betriebsrentnern eine Gesamtversorgung in einer nach den Bestimmungen des BVW zu errechnenden Höhe. Diese Gesamtversorgung setzt sich aus drei unterschiedlichen Bestandteilen zusammen bzw. sind diese auf den dem einzelnen Betriebsrentner zustehenden Betrag anzurechnen. Auf die Gesamtversorgung sind zuerst der gesetzliche Rentenanspruch sowie der ihr zustehende Anspruch aus der Versorgungskasse (VK-Rente) anzurechnen. Der verbleibende Betrag ist die sogenannte Pensionsergänzung (Vofue-Rente). Dieses Versorgungswerk kam für alle ehemals bei der Generali beschäftigen Arbeitnehmer zur Anwendung, welche vor dem Jahr 1985 in ein Arbeitsverhältnis bei der Rechtsvorgängerin der Beklagten eingetreten sind.
Über einen solchen Fall hatte hier das BAG zu urteilen.
Ein anderer Teil der Rentner haben im Rahmen von mit der Generali geschlossenen Aufhebungs- bzw. Frühpensionierungsverträgen von den grundsätzlichen Regelungen abweichende Vereinbarungen getroffen. In diesen Fällen wurde den Betriebsrentnern in der Aufhebungsvereinbarung ein bestimmter fester Betrag als betriebliche Versorgungsleistung zu Rentenbeginn zugesagt. Eine Anrechnung der gesetzlichen Rente oder der Ansprüche aus der Versorgungskasse auf einen Gesamtversorgungsbezug erfolgt in diesen Fällen nicht. Diese abweichenden Vereinbarungen können von mal zu mal unterschiedlich aussehen.
Ehemalige, welche ab 1985 ein Arbeitsverhältnis bei der Generali begonnen haben, haben Anspruch auf eine Betriebsrente nach einem Tarifvertrag, der so genannten VO 85. Dieser spricht den Betriebsrentnern eine Versorgungsleistung in einer zum Zeitpunkt des Rentenbeginns bestimmten Höhe zu. Bei den VO85-igern besteht kein Gesamtversorgungssystem mit anrechenbaren Teilbeträgen.
Ehemalige leitende Angestellte haben teilweise Sondervereinbarungen getroffen.
Die Regelungen zur Anpassung der betrieblichen Versorgungsleistungen gelten für alle o.g. Fälle. Zum 01. Juli gibt es regelmäßig jedes Jahr eine Anpassung entsprechend der Entwicklung der Renten in der gesetzlichen Rentenversicherung.
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Im April 2017 hatte das Landgericht Frankfurt am Main über die Wirksamkeit einer fristlosen Kündigung zu entscheiden, die die DVAG einem Vermögensberater ausgesprochen hatte.
Zum Zeitpunkt der Kündigung war der Vermögensberater viele Jahre für die DVAG tätig. Er erhielt einen Eintrag in das Schuldnerverzeichnis aufgrund eines Pfändungs- und Überweisungsbeschlusses. Die Zulassung wurde entzogen. Die DVAG bat schriftlich um Klärung der Situation. Dann erfolgte nach einigem Schriftwechsel die fristlose Kündigung.
Das Landgericht Frankfurt am Main sah diese fristlose Kündigung nicht als begründet an.
Ein Kündigungsgrund im Sinne des § 89 a HGB liege nur dann vor, wenn dem Kündigenden unter Berücksichtigung aller Umstände des Einzelfalles und unter Abwägung der beiderseitigen Interessen die Fortsetzung bis zur vereinbarten Vertragsbeendigung oder bis zum Ablauf der Frist zur ordentlichen Kündigung nicht zugemutet werden kann. Dafür sei nach Ansicht des Gerichtes eine Abmahnung erforderlich. Dies resultiere aus der gegenseitigen Treueverpflichtung und aus der Tatsache, dass die fristlose Kündigung nur ultima ratio der Beendigung des Vertragsverhältnisses ist.
Gerade bei langjährigen Vertragsverhältnissen ist eine Abmahnung erforderlich. Nur dann, wenn die Vertragsverletzung so schwerwiegend ist, dass sie das Vertrauensverhältnis nicht wieder herstellen kann, ist die Abmahung entbehrlich.
An einer solchen Abmahnung hatte es hier nach Ansicht des Gerichtes gefehlt. Die geführte Korrespondenz reiche dazu nicht.
Dem Vermögensberater wurde nicht vor Augen gehalten, dass ein weiteres Andauern der wirtschaftlichen Lage und die fehlende Beantragung der Gewerbeerlaubnis zu einer Kündigung führen würden. In Anbetracht der langjährigen Vertragsbeziehung war eine Abmahnung nicht entbehrlich. Zwar stelle der Wegfall der Erlaubnis gemäß § 34 F Abs. 4 GewO zwar einen erheblichen Vertragsverstoß dar. Wenn eine entsprechende Abmahnung erfolgt wäre, hätte diese jedoch beantragt werden können.
Von daher hätte, so das Gericht, der Vermögensberater von der DVAG zunächst freigestellt werden können, um Gelegenheit zu geben, wegen der finanziellen Probleme Regelungen zu schaffen. Die fristlose Kündigung war demnach unwirksam. Sie wurde in eine ordentliche Kündigung umgewandelt. Gegen dieses Urteil legte die DVAG Berufung ein. In der Berufungsverhandlung einigte man sich darauf, dass das Vertragsverhältnis mit gemäß einer fristgemäßen Kündigung endet und dass die DVAG entsprechende Provisionszahlungen bis dahin vornimmt.
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Das Oberlandesgericht München erklärt eine Klausel, wonach ein Handelsvertreter nach Ende des Vertrages Provisonen zurückzahlen muss, für unwirksam.
Nach § 89 a Abs. 1 Satz 2 HGB darf das Recht zur außerordentlichen Kündigung weder ausgeschlossen noch beschränkt werden. Eine solche Beschränkung der Kündigungsfreiheit (Kündigungserschwernis) zulasten des Handelsvertreters kann auch dann vorliegen, wenn an die Kündigung des Handelsvertreters wesentliche, die Vertragsbeendigung erschwerende finanzielle Nachteile geknüpft werden. Das kann bei Vertragsklauseln der Fall sein, die eine Rückzahlung langfristiger Provisionsvorschusszahlungen bei einer Kündigung durch den Handelsvertreter vorsehen (von Hoyningen-Huene, Münchener Kommentar zum HGB, 4. Aufl, § 89a Rz. 83; OLG Karlsruhe, Urteil vom 18.02.2010, 1 U 113/ 09, juris Tz. 43 ff; OLG Oldenburg, Urteil vom 26.11.2013, 13 U 30/13, juris Tz. 24 ff i.V.m. Tz. 37; OLG Düsseldorf, Urteil vom 01.08.2013, I – 16 U 183/12, juris Tz. 20; OLG Hamburg, Urteil vom 17.03.2000, 14 U 77/99, juris Tz. 28).
Unter welchen Voraussetzungen die an die Vertragsbeendigung geknüpften Nachteile von solchem Gewicht sind, dass eine unzulässige, mittelbare Beschränkung des Kündigungsrechts des Handelsvertreters vorliegt, ist eine Frage des Einzelfalls und hängt insbesondere von der Höhe der ggf. zurückzuerstattenden Zahlungen und dem Zeitraum, für den die Zahlungen zurückzuerstatten sind, ab (OLG Oldenburg, Urteil vom 26.11.2013, 13 U 30/13, juris Tz. 30 i.V.m. Tz. 37; OLG Oldenburg, Urteil vom 30.03.2015, 13 U 71/14, juris Tz.21).
Eine mittelbare finanzielle Folge ist hinreichend schwerwiegend, einen Versicherungsvertreter von der Ausübung seines Kündigungsrechts abzuhalten und daher als unzulässige Beschränkung des Rechts zur außerordentlichen Kündigung zu werten:
Erheblich erschwerend kam nach Ansicht des Gerichts hinzu, dass nach der Vertretervertrag zusätzlich für die ersten 24 Monate eine „Einarbeitungspauschale“ von 1.500,00 Euro monatlich gezahlt werden sollte.
Es handelte sich dabei um Allgemeine Geschäftsbedingungen Gemäß § 305 c Abs. 2 BGB gehen Zweifel mithin zulasten der Klägerin.
Das Gericht ging davon aus, dass die Kombination aus den beiden Rückzahlungspflichten für Provisionsvorschüsse und – in voller Höhe – für die Einarbeitungspauschale einen hinreichend schwerwiegenden finanziellen Nachteil begründet, und daher geeignet ist, die Entschließungsfreiheit des Versicherungsvertreters zu beeinträchtigen und ihn von der Ausübung eines außerordentlichen Kündigungsrechts abzuhalten. Die Regelungen wirken daher jedenfalls in ihrer Kombination als unzulässige Kündigungsbeschränkung. Die Rückzahlungspflicht ist nach § 134 BGB, § 89 Abs. 2 Satz 1 Halbs. 2, § 92 Abs. 2 HGB unwirksam.
Die erheblichen finanziellen Nachteile sind geeignet, den Versicherungsvertreter von einer ordentlichen Kündigung während der Garantiezeit abzuhalten und wirken daher faktisch als Verlängerung der Kündigungsfristen – nur – zu Lasten des Versicherungsvertreters (so auch OLG Oldenburg, Urteil vom 26.11.2013, 13 U 30/13, juris Tz. 30 f; vgl. auch BGH, Urteil vom 05.11.2015, VII ZR 59/14, juris Tz. 27).
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Das Oberlandesgericht München hat am 18.11.2015 eine fristlose Kündigung bestätigt, weil ein Versicherungsvertreter einer Konkurrenztätigkeit nachgegangen ist.
“ Die Überlassung der Gewerbeerlaubnis an einen Immobilienmakler, von der somit auszugehen ist, stellt eine dem Kläger untersagte Wettbewerbshandlung dar. Dass die Beklagten selbst keine Immobilien vertreiben, ist nach den Ausführungen oben unter I. irrelevant, da der Immobilienerwerb (auch) als Kapitalanlage in Betracht kommt und damit mit den von den Beklagten angebotenen Kapitalanlageformen, insbesondere Lebensversicherungen konkurriert. „