RA Kai Behrens

Provisionsverzichtsklausel unwirksam

Die bekannte Klausel in Handelsvertreterverträgen:

„Mit der Beendigung des Vertragsverhältnisses ist jeder Anspruch des Vertreters gegen die Gesellschaft auf Provisionen und sonstige Vergütungen erloschen. Ausgenommen hiervon seien Ansprüche gemäß § 87 Abs. 3 HGB und § 89b HGB.“ … ist vom Oberlandesgericht Düsseldorf für unwirksam erklärt worden.

Stattdessen gilt die gesetzliche Regelung.

Angefangen hat alles mit einem einfachen Buchauszug, den der Handelsvertreter verlangt. Der Vertrieb wollte sich nicht die Arbeit machen und ließ sich auf Erteilung des Buchauszuges verklagen.

Der Vertrieb wandte ein, der Handelsvertreter (eigentlich war es eine Handelsvertreterin) bräuchte den Buchauszug nicht. Schließlich sei ja gemäß der oben genannten Formulierung ausgeschlossen, dass es noch Provisionen gibt.

Der Anspruch auf einen Buchauszug setzt gemäß § 87c Abs. 2 HGB voraus, dass er nur für die Geschäfte einen Buchauszug verlangen kann, für die ihm Provisionen zu stehen.

Das Landgericht Düsseldorf musste nunmehr in seinem Urteil vom 21.04.2020 unter dem Aktenzeichen 6O 43/18 darüber entscheiden, ob die Provisionsverzichtsklausel überhaupt wirksam ist. Die Provisionsverzichtsklausel soll musterhaft durch den Bundesverband Deutscher Versicherungskaufleute (BVK), dem Gesamtverband der deutschen Versicherungswirtschaft (GDV) und dem Bundesverband der Assekuranzführungskräfte (VGA) vorgeschlagen worden sein. Das Landgericht Düsseldorf erklärte die Klausel kurzer Hand für unwirksam. Die genannte Klausel stehe im Widerspruch zu § 307 BGB. Danach sind Bestimmungen in allgemeinen Geschäftsbedingungen unwirksam, wenn sie den Vertragspartner des Verwenders entgegen den Geboten von Treu und Glauben unangemessen benachteiligen. Eine solche ist gemäß § 307 Abs. 2 BGB im Zweifel anzunehmen, wenn eine Bestimmung mit wesentlichen Grundgedanken der gesetzlichen Regelung, von der abgewichen wird, nicht zu vereinbaren ist oder wesentliche Rechte oder Pflichten, die sich aus der Natur des Vertrages ergeben, so einschränkt, dass die Erreichung des Vertragszwecks gefährdet ist.

Das Gericht stellte darauf ab, dass der Handelsvertreter nach der gesetzlichen Rezeption auch für die in der Vertragszeit Vermittelten und für die unter den Voraussetzungen des § 87 Abs. 3 HGB abgeschlossenen Verträge Provisionen auch über das Ende des Vertretervertrages hinaus verlangen kann.  Dem steht die Provisionsverzichtsklausel entgegen.

Wegen fehlendem Provisionsverzichts wurde der Vertrieb zur Erteilung eines Buchauszuges verurteilt.

Dagegen wehrte man sich im Rahmen der Berufung. Auch das Oberlandesgericht Düsseldorf entschied am 07.05.2021 unter dem Aktenzeichen 16U 215/20, dass die Klausel unwirksam ist. Die Berufung wurde zurückgewiesen.

§ 87a Abs. 3 HGB sei zwingend. Dennoch hätten rein klarstellende Klauseln durchaus eventuell Wirksamkeit. Hier handelt es sich jedoch nicht um eine klarstellende Klausel.

Das Oberlandesgericht wies die Berufung ab. Der Vertrieb musste den Buchauszug erteilen.

Keine Bestandsprovisionen bei der DVAG?

Fondsprofessionell berichtete, dass die DVAG keine Bestandsprovisionen zahlen würde, weder im Investment noch im Altersvorsorgegeschäft. Die Vermögensberater würden nur am Abschluss oder bei Beitragserhöhungen verdienen. Alle Bestandsprovisionen würden bei der DVAG verbleiben.

Ist dies eigentlich so richtig? Vielleicht ist es eine Frage der Definition. Richtig ist, dass ein Vermögensberater eine Abschlussprovision als Gegenleistung für seine Vermittlungstätigkeit erhält. (Ziff V des Vermögenseratervertrages). Einzelheiten regelt die Tabelle der Grundprovisionen.

Im Bereich der Sachversicherungen finden wir z.B. die Haftpflichtversicherungen. Daneben ist ein Provisionssatz von 15 % zu sehen und daneben die Ziffern 8 und 30.

Unter den Hinweisen zur Tabelle werden diese Ziffern erläutert. Dort heißt es unter Ziff 8 im 2. Satz, dass die Folgeprovision ratierlich entsteht und mit Beginn des 2. Versicherungsjahres.

Folglich gibt es bei der DVAG regelmäßig diese Folgeprovisionen für jeden dort genannten vermittelten Versicherungsvertrag, wenn der Vertrag fortgeführt wird. Je größer der Bestand ist, desto höher sind diese Provisionen insgesamt.

Bestandsprovisionen sind nach Focus Online eine übliche Form der Vergütung beim Vertrieb von Versicherungen und Investmentfonds. Den Vermittlern wird ein Anreiz gegeben, ihre Produkte nicht nur zu verkaufen, sondern auch im Bestand zu halten und zu betreuen.

Je nach Auslegung dürften die Folgeprovisonen dieser Definition entsprechen.

Im Krankenversicherungsgeschäft ist eine ähnliche Regelung nicht zu finden. Hier gibt es nur eine einmalige Provisionszahlung. Hier können evtl. freiwillige Leistungen einen Vermögensberater mit einem hohen Krankenversicherungsbestand unterstützen. Aber auf diese gibt es keinen Rechtsanspruch.

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Die Mär vom Berufsvervot

Beharrlich hält sich die Mär vom angeblichen Berufsverbot. Viele Vertriebspartnerverträge sollen ein solches Berufsverbot enthalten. Die Gerüchteküche lässt auch das Berufsverbot immer wieder aufleben.

Viele haben kein Verständnis dafür, dass sie als Handelsvertreter eventuell dem Verbot anderer Tätigkeiten unterliegen. Man sei doch eigentlich als Handelsvertreter frei und nicht eingeschränkt.

Diese Vorstellung hält sich wacker in der Vertriebsbranche, ist aber weitgehend falsch.

Eine erhebliche berufliche Einschränkung ergibt sich für den Handelsvertreter bereits aus dem Gesetz. Gemäß § 86 Abs. 1 HGB ist der Handelsvertreter verpflichtet, die Interessen des Unternehmens mit der Sorgfalt eines ordentlichen Kaufmanns wahrzunehmen. Dazu zählt insbesondere die Verpflichtung, nicht in Konkurrenz/ Wettbewerb zu seinem Unternehmer zu treten.

Wer zum Beispiel Staubsauger für die Firma Vorwerk verkaufen soll, darf während der Zeit des Handelsvertreterverhältnisses keine anderen Staubsauger verkaufen.

Dieses Prinzip gilt auch in der Finanzdienstleistungsbranche. Wer Produkte einer bestimmten Versicherungsgesellschaft verkaufen soll, darf keine anderen Produkte anderer Versicherungsgesellschaften verkaufen. Dieses Verbot ergibt sich bereits aus dem Gesetz. Von Berufsverbot zu sprechen ist daher sicher verfehlt.

Viele Vertriebspartnerverträge, zum Beispiel auch der Vermögensberatervertrag der DVAG, haben dies entsprechend ausformuliert. Doch auch dort ist eine Tätigkeit, soweit diese mit § 86 Abs. 1 HGB in Einklang zu bringen ist, nicht gänzlich ausgeschlossen.

Wenn der Handelsvertretervertrag rechtlich sein Ende gefunden hat, gilt § 86 Abs. 1 HGB nicht mehr und der Mitarbeiter ist grundsätzlich in jeglicher Berufswahl nicht mehr beschränkt.

Das gesetzliche Wettbewerbsverbot gilt dann nicht mehr.

Aufpassen muss jedoch der Handelsvertreter, der in seinem Vertriebspartnervertrag ein Wettbewerbsverbot innehat, das über den Handelsvertretervertrag hinausgeht, mithin nachvertraglich gilt.

Für den Fall des nachvertraglichen Wettbewerbsverbotes gilt § 90 a HGB. Ein solches Wettbewerbsverbot darf für längstens 2 Jahre geschlossen werden und bedarf zu seiner Wirksamkeit einer besonderen Form.

Hier sollte in besonderem Maße aufgefasst werden, denn ein nachvertragliches Wettbewerbsverbot stellt sehr wohl oft eine erhebliche berufliche Einschränkung dar. Die Rechtsprechung hat im Übrigen bereits einige nachvertragliche Wettbewerbsverbot für unwirksam erklärt.

Sollte jemand Zweifel haben, ob ein vorgelegtes vertragliches Dokument eine solche Einschränkung beinhaltet, so ist jedenfalls rechtlicher Rat zu empfehlen.

Direktionsleiter der DVAG kein Arbeitnehmer

Ein früherer Direktionsleiter der Deutschen Vermögensberatung klagt vor dem Arbeitsgericht und erfuhr nunmehr, dass dieses gar nicht nicht zuständig sei.

Über diesen Vorfall berichtet Fondsprofessionell.de am 18.04.2024.

Ein langjähriger Vermittler der Deutschen Vermögensberatung schaffte es dort bis zur höchsten Stufe und wurde Direktionsleiter. Beschäftigt ist er im Rahmen des Vermögensberatervertrages als Handelsvertreter.

Dennoch meinte er, das Arbeitsgericht sei zuständig, weil es sich hier um einen Fall der Scheinselbstständigkeit handeln würde.

Indiz dafür soll gewesen sein, dass die DVAG ihre Vermögensberaterverhör als Mitarbeiter bezeichnet hatte und heutzutage nicht mehr. Außerdem soll ein Vermögensberater nicht frei in der Wahl der Produkte gewesen sein und auch nicht hätte für andere Auftraggeber tätig werden dürfen.

Eine Klage vor dem Arbeitsgericht ist für eine klagende Partei insofern eine prozessuale Erleichterung, als sie hier – im Gegensatz zu einer Klage vor dem Amts- oder Landgericht – keinen Gerichtskostenvorschuss leisten muss. Im Falle einer Einigung würden gar keine Gerichtskosten entstehen. Außerdem müsste man im Fall einer Niederlage vor dem Arbeitsgericht nicht die gegnerischen Rechtsanwaltskosten erstatten.

Außerdem hätte es von tragender Bedeutung sein können, wenn ein Vermögensberater als Arbeitnehmer eingestuft worden wäre.

Der ehemalige Direktionsleiter müsste allerdings bereits über das Arbeitsgericht Frankfurt erfahren, dass sich dies nicht für zuständig hielt. Gegen einen entsprechenden Beschluss legte er Beschwerde ein. Sodann kam es vor dem Landesarbeitsgericht Frankfurt am 17.04.2024 zu einer mündlichen Verhandlung darüber, ob das Arbeitsgericht zuständig sei.

Das Landesarbeitsgericht soll wohl in dieser Verhandlung seine Prüfung darauf fokussiert haben, ob eine Zuständigkeit gemäß § 5 Abs. 3 ArbGG vorliegt. Darauf, ob der Direktionsleiter scheinselbstständig oder gar Arbeitnehmer gewesen sein soll, hatte das Landesarbeitsgericht in der mündlichen Verhandlung nicht mehr abgestellt.

Für das Landesarbeitsgericht Frankfurt ging es darum, ob gemäß Vermögensberatervertrag die Tätigkeit für ein anderes Unternehmen vollständig ausgeschlossen war.

Dabei schloss sich das Landesarbeitsgericht wohl einer Auffassung des BGH an. Der BGH entschied am 18.07.2013 unter dem Aktenzeichen VII ZB 27/12 das Streitigkeiten zwischen Vermögensberater und DVAG zu ordentlichen Gerichten gehören. Ein Vermögensberater, der eine anderweitige Tätigkeit anstrebe, müsse spätestens 21 Tage zuvor dies der DVAG anzeigen und entsprechende Unterlagen über diese Tätigkeit vornehmen. Eine konkrete Regelung ergibt sich aus dem Vermögensberatervertrag.

Der Handelsvertreterblog hatte darüber ausführlich berichtet.

Eine schriftliche Entscheidung soll noch nicht vorliegen. Das Landesarbeitsgericht Frankfurt hatte jedoch schon eine Tendenz angedeutet.

Risse im Narrativ der DVAG?

Am 15.02.2024 kommentierte Bernd Mikosch von dem Magazin Fondsprofessionell, dass ein wichtiges Narrativ der DVAG Risse bekommen hätte. Zuvor erinnerte er daran, dass die DVAG von der Bürgerbewegung Finanzwende im Rahmen eines 22-seitigen Dossiers und auch von dem Satiriker Jan Böhmermann in seiner Sendung ZDF Magazin Royale Kritik eingefangen hätte.

Mit dem wichtigen Narrativ wurde an ein zentrales Versprechen an die Vermögensberater erinnert, welches angeblich gebrochen worden sein soll.

Ebenfalls am 15.02.2024 berichtet Fondsprofessionell darüber, dass die DVAG ihr eigenes Karrieresystem torperdiere.  Einzelne Vermittler wurden mit Sonderprovisionen und weiteren Begünstigungen bedacht, die ihnen eigentlich gar noch zugestanden hätten, heißt es im Artikel.

Dabei soll der Grundsatz, dass jeder Vermögensberater und jede Vermögensberaterin die gleichen Chancen und Perspektiven hätten, verletzt worden sein.

Inhaltlich geht es um eine sogenannte ED-Provision. Der Direktionsleiter stellt die höchste Stufe im Struktursystem der DVAG dar. Soweit der darunter eingeordnete Regionaldirektionsleiter RD I entsprechende Voraussetzungen erfüllt, steigt er zum Direktionsleiter auf.

Die Folge ist, dass sich dadurch eine völlig neue Struktur bildet und der Direktionsleiter der ursprünglichen Struktur die Einnahmen aus der ehemaligen Unterstruktur verlieren könnte.

Aus diesem Grunde soll eine sogenannte ED-Provision, abgekürzt ED 1, erschaffenwoden sein.

Innerhalb der Direktionsleitungen gibt es laut Bericht dann noch verschiedene Karrierestufen, die mit der ED 1 beginnen. Mit der ED 7 soll man dann ganz oben angekommen sein.

Fondsprofessionell meint, dass ein Direktionsleiter angeblich einer ED-Stufe entsprochen hätte, ohne jedoch das Kriterium der „direkt nachgewachsenen Direktionen“ zu erfüllen, das der Vermögensberatervertrag als Voraussetzung vorsieht.

Anmerkung:

Möglicherweise verstößt die DVAG dabei allenfalls gegen eigene interne Absichten. Ein vertraglicher Bruch oder gar ein Anspruch eines davon nicht betroffenen Vermögensberaters dürfte es nicht geben.

Im Arbeitsrecht gibt es den sogenannten arbeitsrechtlichen Gleichbehandlungsgrundsatz, der den Arbeitgeber zur prinzipiellen Gleichbehandlung der beschäftigten Arbeitnehmer verpflichtet. Er verbietet eine sachfremde Schlechterstellung einzelner Arbeitnehmer gegenüber anderen Arbeitnehmern in vergleichbarer Lage sowie eine Differenzierung zwischen Arbeitnehmer einer bestimmten Ordnung ohne sachlichen Grund.

Einen solchen allgemeinen Gleichbehandlungsgrundsatz und entsprechend sich daraus ergebene Ansprüche gibt es im Handelsvertreterrecht jedoch nicht.

Wie weit geht die Berichtspflicht?

Immer wieder gibt es Streit um dog. Wochenberichte. Diese könnnen dem Handelsvertreter im Ausnahmefall gem. § 86 HGB auferlegt werden. Wie weit darf der Handelsvertreter durch einen solchen Bericht in Anspruch genommen werden?

Das Oberlandesgericht Köln entschied am 03.03.1971 unter dem Aktenzeichen 2U 36/70, dass es grundsätzlich eine Berichtpflicht geben kann. Der Handelsvertreter ist danach jedoch nicht gehalten, über jeden seiner Schritte und Besuche Bericht zu erstatten.

Es wird noch einmal darauf hingewiesen, dass ein Handelsvertreter selbständig und frei arbeitet und grundsätzlich Weisungen nicht unterzogen ist. 

Nach der Rechtsprechung des BGH mit Urteil vom 24.09.1987 unter dem Aktenzeichen I ZR 243/85 rechtfertigt nicht einmal die Weigerung, einen Wochenbericht anzufertigen, eine entsprechende fristlose Kündigung. Der BGH wies ausdrücklich darauf hin, dass das Vertrauensverhältnis der Parteien nicht dadurch erschüttert wird, weil der Handelsvertreter seine Berichtspflicht nicht so nachkommen würde, wie es der Vertrieb vorgegeben hat. Sinn der Berichtspflicht sei es, dem vertretenen Unternehmer stets die erforderlichen Informationen zukommen zu lassen, um ihm ein möglichst umfassendes Bild über die Marktsituation zu verschaffen und ihm auch einen Überblick über die konkrete Vermittlungstätigkeit des Handelsvertreters zu geben (vgl. dazu Küstner, Handbuch des gesamten Ausdienstrechts, Band I, Randnr. 201). In der dort genannten Entscheidung hatte der Kläger laufend berichtet, nur nicht in der von dem Vertrieb verlangten Form.

Die Grundsätze ein Relikt vergangener Zeiten

Am 01.11.1976, also vor 48 Jahren, schufen der Gesamtverband der deutschen Versicherungswirtschaft e.V., der Bundesverband der Geschäftsstellenleiter der Assekuranz e.V. und der Bundesverband Deutscher Versicherungskaufleute e.V. (BVK) haben die Grundsätze zur Berechnung des Ausgleichsanspruchs.

Je nach Versicherungssparte werden danach für die privaten Krankenversicherungen, für dynamische Lebensversicherungen und für Sachversicherungen getrennte Berechnungen zur Ermittlung des Ausgleichsanspruchs herangezogen.

Beispielhaft wird bei der Berechnung des Ausgleichsanspruchs bei den dynamischen Lebensversicherungen von den jeweiligen Versicherungssummen ausgegangen. Versicherungssummen waren tatsächlich einmal vorrangig Bestandteil üblicher Provisionsabrechnungen. Das ist lange her.

Zur Berechnung des Ausgleichsanspruchs für die Lebensversicherungen wird es dann abenteurlich. Wenn man die erste Stufe erklommen hat und irgendeine Summe ermittelt hat, soll diese nach den Grundsätzen im Jahre 1975 mit 0.11, im Jahre 1976 mit 0.10 usw. berechnet werden. In den Jahren 1980ff. beträgt dieser Wert 0,08. Ganz offenkundig hat man die Lebensdauer der Grundsätze weit über das Jahr 1980 nicht in Betracht gezogen.

Bildet man beispielsweise eine Versicherungssumme von 100.000 €, käme man zu einem Zwischenstand von 8.000 €. Anschließend gibt es noch einen Bonus für die Dauer der hauptberuflichen Tätigkeit. Zu Beginn beträgt dieser 1, ab dem zehnten Jahr 1,25 und ab dem zwanzigsten Jahr 1,5. Wenn ein Vertreter bei diesem Beispiel 9 Jahre dabei war, würde er in diesem Fall 8.000 € erhalten.

Entsprechend der geschichtlichen Einordnung der Grundsätze erfolgt die Auszahlung nach den Grundsätzen in D-Mark.

Sind die Grundsätze noch zeitgemäß und gerecht? Gemäß § 89b kann der Handelsvertreter einen Ausgleich verlangen, wenn und soweit der Unternehmer aus der Geschäftsverbindung auch nach Beendigung des Vertragsverhältnisses erhebliche Vorteile hat und die Zahlung der Billigkeit entspricht. Die Vorteile des Unternehmens bestehen in erster Linie darin, dass das Unternehmen dem Handelsvertreter keine Provisionen mehr zahlen muss (vgl. Bundesgerichtshof Urteil vom 23.11.2011 Az.: VIII ZR 203/10). Tenor dieser Entscheidung ist auch, dass der BGH an den Grundsätzen im  Rahmen einer Schätzung festhält.

Wann ein ausgeschiedener Vermittler keine Besuchsaufträge bekommen darf

Wenn ein vermittelter Versicherungsvertrag storniert wird, müssen zu weilen Provisionsvorschüsse zurückgezahlt werden.

Gemäß § 87a Abs. 3 Satz 2 HGB entfällt die Rückzahlungspflicht jedoch, wenn das Unternehmen die Stornierung zu vertreten hat. Das Unternehmen ist demnach zur Stornobekämpfung/Nachbearbeitung verpflichtet.

Der Bundesgerichtshof entschied immer wieder, dass diese Nachbearbeitung so stattfinden kann, dass das Versicherungsunternehmen dem ausgeschiedenen Versicherungsvertreter Stornogefahrmitteilungen übersenden kann. Man spricht dann auch oft von Besuchsaufträgen. In diesen Besuchsaufträgen muss darüber informiert werden, dass ein Versicherungsvertrag notleidend ist.

Nach ständiger Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs kann sich das Unternehmen aussuchen, ob es die Stornobekämpfung im eigenen Hause durch einen Bestandsnachfolger vornehmen lässt, oder aber der Besuchsauftrag an den ausgeschiedenen Vertreter schicken kann.

Die Strukturvertriebe gehen dabei nicht einheitlich vor. Die Deutsche Vermögensberatung DVAG zum Beispiel lässt die Stornobekämpfung im eigenen Hause durch den Bestandsnachfolger vornehmen, wenn ein Vermögensberater ausgeschieden ist. Die OVB und auch MLP senden die Besuchsaufträge an den ausgeschiedenen Mitarbeiter.

Gegenstand der Besuchsaufträge sollten dann die konkreten Daten über den Versicherungsvertrag, der Grund der Stornobekämpfung und natürlich auch die entsprechenden Daten des Versicherungsnehmers bis hin zu den Kontaktdaten enthalten.

An dieser Stelle wird es problematisch.

Verfügt der ausgeschiedene Handelsvertreter über keine Erlaubnis gemäß § 34d GewO mehr, so darf er den Kunden in Hinblick auf eine drohende Stornierung nicht beraten!

Es besteht hier ein absolutes Tätigkeitsverbot!

Dies ist in den bisherigen Entscheidungen des BGH völlig unberücksichtigt geblieben.

Bedenklich ist auch, ob eine solche Mitteilung mit der Datenschutzgrundverordnung in Einklang steht.

Die Schubladenerlaubnis

Was ist einer Schubladenerlaubnis?

Wer Versicherungen vermitteln will oder über Versicherungen beraten will, bedarf einer Zulassung gemäß § 34d GewO.

Die Voraussetzungen sind dort klar geregelt. Zusammenfassend muss eine entsprechende Ausbildung vorhanden sein, eine entsprechende Haftpflichtversicherung bestehen, man muss zuverlässig sein und kann dann eine entsprechende Erlaubnis einholen, gemäß § 34d GewO tätig zu werden.

Möchte man vermitteln, muss man sich im Vermittlerregister eintragen lassen.

Es gibt Vermittler, die einen Wechsel beabsichtigen. Diese lassen sich dann zunächst im Vermittlerregister löschen. Die Erlaubnis bleibt aber gleichzeitig bestehen.

In diesem Zusammenhang spricht man von einer Schubladenerlaubnis.

Nach telefonischer Auskunft der IHK Münster dürfte man trotzdem dann wohl weiterhin vermittelnd tätig sein. Hinzugefügt werden muss jedoch, dass dies keine rechtssichere Auskunft ist.

Arbeitnehmer ging leer aus

Das Landesarbeitsgericht Rheinland-Pfalz hatte am 27.06.2023 unter dem Aktenzeichen 6 Sa 237/22 über unklare Provisionsregelungen zu entscheiden.

Ein Arbeitnehmer, der weitgehend von Provisionen lebt, machte vor Gericht klageweise Provisionen geltend.

Die Auftragsvergabe durch Kunden die der Arbeitnehmer aquirierte, erfolgte dergestalt, dass nach einem Erstkontakt ein erster Termin stattfindet. Anschließend wird eine Maschine nach Kundenwunsch konfiguriert und ein Richtpreis festgesetzt, ein Angebot für den Kunden gestellt, der Auftrag nach Prüfung freigegeben. Ganz zum Schluss erfolgt die Einbuchung per Knopfdruck in das interne Bestellsystem.

Der Kläger war erkrankt. Vor der Erkrankung habe er viele Vorarbeiten geleistet. Er habe Maschinen angeboten. Den letztendlichen Knopfdruck konnte er jedoch nicht tätigen, weil er erkrankt war.

Der Arbeitnehmer machte dann einen Teil seiner Provisionen geltend. Er verlangte die Provision nicht zu 100 %, sondern lediglich zu einem Teil.

Doch damit scheiterte er sowohl in der ersten als auch in der zweiten Instanz.

Das Landesarbeitsgericht begründete dies damit, dass die Einbuchung der finalisierten Maschinenaufträge für die Entstehung des Provisionsanspruchs Voraussetzung sei. Dies ergebe sich aus der Auslegung der entsprechenden Vertragsklausel.

Nach der Vertragsklausel soll der Arbeitnehmer eine Provisionszahlung in Höhe von 3 % des Nettowarenwertes aller von ihm eingebuchten Maschinenaufträge erhalten. Dieser Wortlaut würde dafürsprechen, dass es ausschließlich auf die Einbuchung per Knopfdruck ankommt.

Der Kläger wünschte entsprechend des § 87 Abs. 1 HGB behandelt zu werden. Danach hat ein Handelsvertreter Anspruch auf Provisionen für alle während des Vertragsverhältnisses abgeschlossenen Geschäfte, die auf seine Tätigkeit zurückzuführen sind. Nach § 87 HGB kommt sogar eine Teilung der Provisionen durch verschiedene Handelsvertreter in Betracht, wenn der Handelsvertretervertrag beendet ist.

Das Landesarbeitsgericht unterzog die vertragliche Regelung, wonach der Arbeitnehmer keine Provisionen bekommen sollte, einer Prüfung im Sinne des § 307 BGB, weil es sich bei dem Vertrag um allgemeine Geschäftsbedingungen handeln würde.

Dabei meinte das Gericht jedoch, dass die Klauseln nicht intransparent seien. Schließlich würde sich darauf klar entnehmen lassen, dass nur durch die Einbuchung Provisionen verdient werden.

Der Kläger würde auch nicht unangemessen benachteiligt werden gemäß § 307 Abs. 2 Nr. 1 BGB.

Der Kläger könne sich jedoch nicht auf § 87 Abs. 1 Satz 1 HGB berufen. Schließlich sei eine vertragliche Abweichung von dieser Norm möglich. § 87 sei „dispositiv“ (BAG 22.01.2015 – VII ZR 87/14). Danach würde die vertragliche Regelung den Vorzug finden.

Außerdem regele § 87 HGB nicht die Verteilung der Provisionen, wenn mehrere Handelsvertreter an einem während des Bestehens ihres Vertragsverhältnisses abgeschlossenen Geschäftes mitgewirkt hätten. Gemäß Abs. 3 ist von einer Teilung die Rede, wenn ein Geschäft nach Beendigung des Vertragsverhältnisses abgeschlossen ist.

Der Arbeitnehmer hatte dann noch eine Klage auf Rechnungslegung und Auskunft im Wege einer sogenannten Stufenklage eingereicht. Grundsätzlich darf das Gericht eine solche Klage nicht schon vollständig auf der ersten Stufe abweisen. Ausnahmsweise kommt aber eine einheitliche Entscheidung über die mehreren in einer Stufenklage verbundenen Klageanträge in Betracht, wenn schon die Prüfung des Auskunftsanspruchs ergibt, dass dem Hauptanspruch die materiell-rechtliche Grundlage fehlt (BAG 09.11.2021 – 1 AZR 206/20; BGH 16.06.2010 Az.: VIII ZR 62/09).

Der Arbeitnehmer ging danach insgesamt leer aus.

Handelsvertreter hat Anspruch auf Bucheinsicht

Verweigert ein Vertrieb den Buchauszug, steht dem Handelsvertreter gemäß § 87 c Abs. 4 HGB sogar ein Recht auf Einsicht in die Geschäftsbücher, Vertragsunterlagen, den einschlägigen Schriftwechseln und sonstigen Unterlagen zu, in denen die Geschäftsabschlüsse des Vertriebes mit den Versicherungsnehmern niedergelegt sind und die zur Feststellung der Unrichtigkeit oder Unvollständigkeit des vorgelegten Buchauszuges notwendig sind. Die Einsichtnahme (Bucheinsicht) erfolgt durch einen zur Verschwiegenheit verpflichteten Wirtschaftsprüfer oder vereidigten Buchprüfer. Die Wahl hat der Handelsvertreter (Landgericht Düsseldorf vom 21. 7. 2005 – 32 O 141/03).