RA Kai Behrens

Bei Weigerung eines Buchauszugs muss Unternehmen Vorschuss zahlen

Gerade gefunden und – wegen des immer aktuellen Inhalts – angefordert : Beschluss des OLG Düsseldorf vom 21.06.1999
16 W 12/99

Wenn ein Unternehmen sich weigert, einen Buchauszug zu erteilen, kann der Handelsvertreter einen Vorschuss anfordern,

„Kommt ein Unternehmen trotz rechtskräftiger Verurteilung seiner Verpflichtung, einem Handelsvertreter einen zur Nachprüfung von Provisionsabrechnungen benötigten Buchauszug zur Verfügung zu stellen, nicht oder nicht hinreichend nach, ist der Handelsvertreter berechtigt, im Wege der Ersatzvornahme auf Kosten des Unternehmens mit Hilfe eines zur Berufsverschwiegenheit verpflichteten Buchsachverständigen einen Buchauszug erstellen zu lassen.“

Das Unternehmen hatte hier einen Vorschuss für die Kosten des Sachverständigen zu zahlen. Das OLG hielt eine Vorschussforderung von 12.000 DM für angemessen.

MDR 2000, 167

MLP kann es auch peinlich

Sind sie nicht alle gleich peinlich, die Werbefilmchen unserer Strukturvertriebe ?

Lassen Sie uns das Fest zum Mittelpunkt des Festes machen, so oder ähnlich wurde referiert. Und Vorträge von „Zeitexperten“, mit Aussagen wie diese : „Wir leben in einer Zeit, in der keiner mehr Zeit hat“ sind ein unglaubliche, erschütternde Erkenntnis, womit man seine Zeit verplämpern kann.

Und der im Dunkeln stehende Zweitexperte sagte, das ist Leben ist schön und bunt…..

LG Osnabrück vor 3 Jahren : Handelsvertreter darf Provisionsvorschüsse behalten

Des Landgericht Osnabrück fällte am 25.05.2007 unter dem Aktenzeichen 15 O 53/06 ein bemerkenswertes Urteil:

Es wies nämlich die begehrte Rückzahlung nicht verdienter Provisionsvorschüsse zurück.

Das Gericht sagt dazu:

„Der Klägerin steht gegen den Beklagten kein Anspruch auf Rückzahlung der monatlich gezahlten Provisionsvorschüsse zu. Die Geltendmachung eines Anspruchs auf Rückzahlung der nicht verdienten Provisionsvorschüsse stellt eine unzulässige Kündigungserschwerung dar. Dies folgt aus einer Anwendung der sich aus § 89 Abs. 2 Satz 1, § 89 a Abs. 1 Satz 2 HGB ergebenen Regelungen…
Bei diesen Regelungen handelt es sich um Schutzvorschriften zu Gunsten des in der Regel wirtschaftlich schwächeren Handelsvertreters. Sie sollen verhindern, dass der Handelsvertreter in seiner Entscheidung, das Handelsvertreterverhältnis zu beenden, nicht einseitig beschränkt wird. Es ist deshalb anerkannt, dass an die Kündigung des Vertrages durch den Handelsvertreter keiner die Kündigung erschwerenden oder die Kündigung praktisch unmöglich machenden Nachteile geknüpft werden dürfen…
Die aufgrund der Vereinbarung über Provisionsvorschuss geleisteten Zahlungen erfolgten ohne einen Bezug zu dem Umfang der vermittelten Verträge und den daraus zu erwartenden Provisionseinnahmen. Sie wurden unabhängig davon geleistet und sollten offenbar dem Beklagten ein regelmäßiges Einkommen sichern…
Hier gingen die Vorschusszahlungen jedoch über die Erbrückung eines regelmäßig zu Beginn eines Handelsvertreterverhältnisses bestehenden Bedarfs zur Deckung des Lebensunterhaltes erheblich hinaus. Die ohne Bezug zu den konkret zu erwartenden Provisionen vorgesehenen monatlichen Vorschüsse in Höhe von 4.000,00 DM waren zeitlich nicht beschränkt…
Der Beklagte hat in der Folgezeit nicht annähernd Provisionen in Höhe der pauschal geleisteten Vorschüsse verdient…
Der Beklagte hatte somit lediglich Provisionen in Höhe von ca. ein Viertel der geleisteten Vorschüsse. Dennoch hat die Klägerin die Vorschusszahlungen nahezu unverändert fortgesetzt…
Die Klägerin hat die Zahlungen  vielmehr unverändert fortgeführt, obwohl auch damals von dem Beklagten keine Provisionen in Höhe der Vorschusszahlungen erwirtschaftet worden waren…
Der laufend bestehende Saldo zu Lasten des Beklagten war geeignet, seine Entscheidung, den Vertrag ordentlich oder gegebenenfalls bei Vorliegen eines wichtigen Grundes zu kündigen, wesentlich zu beeinflussen…
Der Beklagte musste insbesondere damit rechnen, dass die Klägerin mit der Kündigung des Vertrages von ihrem Recht auf Einstellung der Zahlungen und Geltendmachung des Saldos Gebrauch machen würde…
Nach Ansicht der Kammer stellt die tatsächlich erfolgte Vorschusszahlung deshalb eine unzulässige Kündigungserschwerung dar mit der Folge, dass ein Anspruch auf Rückzahlung nicht verdienter Vorschusszahlungen nicht verlangt werden kann (vergleiche dazu Landgericht Karlsruhe, Urteil vom 02.07.1990; O 137/98 KfH III; Landgericht Frankfurt am Main, Urteil vom 05.03.1975, 3 O 314/74)“

Gegen das Urteil wurde, wie man uns mitteilte, Rechtsmittel eingelegt.

Vermögensberater dürfen grundsätzlich nach Vertragsende für die Konkurrenz arbeiten

Darf ein Handelsvertreter/Vermögensberater nach Vertragsende für die Konkurrenz tätig werden, wenn ihm dies gemäß Vertrag nicht verboten ist ?

Dazu ein Urteil des OLG Düsseldorf vom 28.03.2003:

Ein dem Handelsvertreter lediglich für die Vertragszeit auferlegtes Wettbewerbsverbot wirkt nicht nach Vertragsende fort. Besteht kein nachvertragliches Wettbewerbsverbot, ist der Handelsvertreter grundsätzlich berechtigt, nach Vertragsende die Kunden des bisherigen Geschäftsherrn zu bewerben.
Will der Unternehmer dies verhindern, so muss er mit seinem Mitarbeiter eindeutig und unmissverständlich ein rechtswirksames nachvertragliches Wettbewerbsverbot vereinbaren. Andernfalls kann er das Vorgehen seines früheren Handelsvertreters nur dann beanstanden, wenn sich dieser beim Wettbewerb um die Kundschaft unlauterer Mittel bedient.

LG Braunschweig : Arbeitsgericht ist nicht zuständig

Am 10.05.2010 entschied das Landgericht Braunschweig unter dem Aktenzeichen 9 O 2879/09, dass das Zivilgericht, nicht das Arbeitsgericht, für einen Rechtstreit zwischen DVAGDeutscher Vermögensberatung DVAG und Vermögensberater zuständig ist.

Dabei erkannte das Gericht zwar den Ausnahmetatbestand gemäß § 5 Abs. 3 ArbGG, wonach auch das Arbeitsgericht zuständig sein könnte.

Das Gericht verlangte jedoch eine detaillierte Auflistung über die Vergütungen in den letzten sechs Monaten vor Vertragsende so wie Nachweise darüber. Diese hätte im Schnitt unter 1.000,00 € betragen müssen, um eine der Voraussetzungen für die Zuständigkeit des Arbeitsgerichtes zu erfüllen.

Das Gericht verlangte die Übersendung „geeigneter Unterlagen“. Ohne diese könne aufgrund von pauschalen Behauptungen die Zuständigkeit des Arbeitsgerichtes nicht festgestellt werden.

Wozu brauchen wir Versicherungen ?

Die Hausratversicherung bietet für Einrichtungs-, Gebrauchs- und Verbrauchsgegenstände Versicherungsschutz gegen Feuer, Leitungswasser, Sturm, Hagel, Einbruchsdiebstahl, Raub und Vandalismus. Zusätzlich sind diverse weitere Einschlüsse in den Vertrag möglich, wie zum Beispiel der Diebstahl von Fahrrädern, die Abdeckung von Elementarschäden und Überspannungsschäden.

Wenn man etwas freiwillig weggibt, tritt sie nicht ein.

Knapp daneben, Frau Koch-Mehrin

Allen Bloglesern – mittlerweile ist der tägliche Leserstamm ganz beachtlich – wünschen wir ein paar schöne Pfingsttage.

Vielleicht eine kleine Empfehlung für die, die trotz des schönen Wetters Internet und TV bevorzugen : Vielleicht mal die letzte Sendung von „Neues aus der Anstalt“ angucken vom 11.5.2010.

Besonders zu empfehlen ist die Stelle, in der Piet Klocke den eingewiesenen Rürup spielt (ab der 29. Minute etwa).

Es gab jedoch auch „Unerträgliches“ in der Sendung. Urban Priol wies nämlich auf ein bedenkliches Zitat von Sylvana Koch-Mehrin hin (hier ihre „Vita“). Die soll in der Sendung „hart aber fair“ am 5.5.10 auf die Frage geantwortet haben, wie denn wohl die Staatsverschuldung im Laufe von 75 Minuten zugenommen habe.

Ihre Antwort : 6000 €.

Tatsächlich sollen es 4439 pro Sekunde sein. Knapp daneben ist auch daneben.

LAG Mainz : fristlose Kündigng nach mehr als 2 Wochen verwirkt

Am 17.04.2009 entschied des Landesarbeitsgericht Mainz unter dem Aktenzeichen 6 Sa 709/08, dass eine außerordentliche Kündigung nicht zur Auflösung eines Handelsvertreterverhältnisses geführt hatte. Schließlich sei die Kündigung „verwirkt“, weil sie nicht innerhalb von zwei Wochen nach Kenntnis von den für die Kündigung maßgebenden Tatsachen erfolgt ist (§ 626 Abs. 2 BGB).
Diese Entscheidung dürfte jedoch in Widerspruch zur BGH-Rechtsprechung stehen.

Marco Habschick auf dem 16. Charta-Marktplatz

Am 04/05 Mai fand in Neuss der 16.te Charta-Marktplatz statt. Auf einer Podiumsdiskussion ging es dort um das „heiße Eisen“ Honorare statt Courtagen – eines der vielbeliebtesten Themen der Branche jüngster Zeit.

Interessantester Teilnehmer war dort Marco Habschick, Senior-Berater bei Evers § Jung GmbH in Hamburg. Er war Mitautor der Studie des Bundesverbraucherministeriums, die kurz vor Weihnachten 20096 erschien und eklatante Missstände in der Finanzdienstleistung offenbarte. Hier eine Zusammenfassung.

Im Versicherungsjournal vom 07.05.2010 war dann auch zu lesen, was Herr Habschick von dem 16. Charta- Marktplatz hielt. Er soll gesagt haben, dass es dort offensichtlich sehr viel um Back-Office-Fragen gehe, weniger jedoch um das Ringen um Beratungsqualität.

Er sagte auch, dass die Umsetzung europäischer Richtlinien bisher sehr viel Aufwand, aber wenig Ergebnis für die Beratungsqualität erbracht habe. Es gebe systematische Schwächen der Provisionsberatung. Die Honorarberatung bringe allerdings nur dann etwas, wenn sie zu besseren Finanzentscheidungen führe.

Dieser Auffassung möchte auch ich mich anschließen. Die Honorarberatung ist sicher kein Allheilmittel. Undurchsichtige Beratung auf Provisionsebene ist jedoch der Nährboden für Falsch- und Schlechtberatung.

Nur dann, wenn die nötige Transparenz geschaffen wird, damit der Verbraucher tatsächlich erfahren kann, wie viel Provisionen oder Honorare der Berater erhält, ist ein erster Schritt in Richtung ordentlicher Beratung getan.

Transparenz bedeutet, dem Kunden zu offenbaren, wie viel Provisionen tatsächlich fließen. Leider ist es immer noch die Regel, dass versteckte Provisonen fließen. Transparanz ist bei der Beratung auf Provisionsbasis bis heute nicht gegeben. Selbst große Unternehmen, mit denen wir zu tun haben, wollen Transparenz nicht gewährleisten.

OLG Hamm über Beratungs- und Dokumentationspflichten

Ein Versicherungsvermittler ist bei einer Verletzung der Dokumentationspflichten nur dann schadenersatzpflichtig (§ 63 VVG), wenn dies kausal zu einem Schaden oder einem Beweisnachteil führt.
Oberlandesgericht Hamm in einem Urteil vom 4.12.2009 (Az.: 20 U 131/09) (auf der verlinkten Seite einfach das Aktenzeichen angeben, um zur Originalentscheidung zu gelangen). Bei klar artikulierten, fest abgegrenzten Anfragen eines Verbrauchers nach einem bestimmten Versicherungsschutz treffen den Vermittler auch keine weiteren, anlassbezogenen Fragepflichten (§ 61 VVG).

Ein Ehepaar kaufte ein gebrauchtes Wohnmobil für 22.000 Euro. Das „alte“ wurde in Zahlung gegeben, der Rest über einen Kredit finanziert. Für die Autoversicherung wandte sich das Ehepaar an seine Versicherungsagentur, bei der es schon seit Jahren Kunde war.

Versicherungsbüro und Ehepaar einigten sich darauf, dass das neue Wohnmobil „wie bisher“ versichert werden sollte, also Kfz-Haftpflicht- und Teilkaskoversicherung. Eine Vollkasko gab es nicht.

Es kommt, wie es kommen musste : Das Wohnmobil geriet bei einem Überholvorgang ins Schlingern, verunfallte. Der Schaden betrug etwa 21.000 Euro. Diesen Schaden verlangte man vom Vermittler wegen Verstoßes gegen die Frage- sowie die Beratungs- und Dokumentationspflicht zurück. Es kam zum Rechtsstreit.

Sowohl in der ersten Instanz vor dem Landgericht Dortmund (Urteil vom 22.4.2009, Az.: 22 O 194/07) als auch vor dem Oberlandesgericht Hamm unterlagen die Wohnmobilbesitzer.

Das OLG : Zwar muss ein Versicherungsvertreter bei der Vermittlung von Versicherungsschutz seine Kunden nach deren Wünschen und Bedürfnissen fragen. Dies gilt nach Überzeugung des Gerichts „allerdings nur dann, wenn und soweit nach der Schwierigkeit der angebotenen Versicherung oder nach der Person und der Situation des Kunden hierfür Anlass besteht.

Das Gericht weiter : Der Vertreter sei hier auch nicht weiter nicht zur Befragung verpflichtet. Bei Kfz-Versicherungen handele es sich um ein Massegeschäft

Eine Schadenersatzpflicht konnte auch nicht aus einem möglichen Verstoß gegen die Dokumentationspflicht hergeleitet werden. „.. Die Verletzung der Dokumentationspflicht kann im Regelfall nur dann zu einem Schadersatzanspruch führen, wenn dem Versicherungsnehmer ein Beweisnachteil entsteht. Das ist vorliegend zu verneinen“, so das OLG.

Angst der Versicherer vor dem BGH

Was tun an einem nasskalten Maisonntagabend ?

Unsere Empfehlung :  ein bißchen Zeit nehmen und die Plusminus-Sendung vom 4.5.2010 ansehen!

Sehr aufschlussreich, was der Bundesgerichtshof so alles ausrichten kann…