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Die BaFin werde sich endlich der Sache annehmen, von den Krankenversicherungen zu fordern, bei den Provisionsvorschüssen „Maß zu halten“.
Hintergrund der Bafin-Sorge : Hohe Vermittlungsprovisionen würden den Anreiz dazu geben, Krankenversicherungsunternehmen umzudecken.
Angeblich hat z.B. die MEG mehr als 15 Monatsbeiträge Ermittlungsprovisionen erhalten – angeblich viel mehr als branchenüblich.
Dies wurde von der DVAG jetzt auch in ihrem Werbeblog verkündet, nachdem diese Kunde von den Spatzen bereits seit einiger Zeit von allen Vertriebsdächern gepfiffen wurde.
Die DVAG nutzte diese Info dazu, für sich und ihren Vertriebspartner im Krankenversicherungsbereich – die Central – die Werbetrommel zu rühren.
Ein AS-Clubber meldete sich dann in dem Blog unter den Kommentaren zu Wort und schrieb : „Da lobe ich mir die Central-Krankenversicherung, die sich an solchen Auswüchsen nicht beteiligen muss…“
Richtig oder Falsch ?
War es nicht auch die Central-Krankenversicherung, die auch mit der MEG vertraglich verbandelt war und auch von der MEG profitierte?
Im September 2009 verkündete die Central-Krankenversicherung durch eine Sprecherin, man habe keine Außenstände bei der MEG.
Im März 2010 gab es dann die Gläubigerversammlung in dem Insolvenzverfahren. Dort erschien auch ein Vertreter der Central-Krankenversicherung und meldete Forderungen in Höhe von 5,5 Millionen Euro an.
AXA will übrigens noch 17 Millionen Euro zurück, die Anzahl der Gläubiger ist hoch.
Der AS-Club ist übrigens ein Zusammenschluss der erfolgsreichsten Vermögensberater.
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Geschäftsmodell dicke Hose,
scheinbar unendliche Provisionsvorschüsse, teure Reisen, Personenkult, und ein eingeflogener Westerwelle, irgendwie klingt das doch alles gleich….
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Aufruf
Frau Benecke, Vorsitzende des Vereins ehemaliger AWD-Mitarbeiter, sucht ehemalige Mitarbeiter der Bonnfinanz.
Diese mögen sich bitte bei Frau Benecke melden unter der Email-Adresse i.benecke940@googlemail.com .
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Die deutsche Vermögensberatung DVAG nahm den kritischen Plusminus- Beitrag in Windeseile aus „Youtube“.
Er ist jetzt in der ARD-Mediathek zu sehen.
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Eigentlich hätte dieses Kapitel auch die Überschrift :
„Sportwagenfahren stellt noch keine illegale Konkurrenztätigkeit dar“
oder
„Erkrankter Vermögensberater wegen Untätigkeit verklagt, obgleich Erkrankung seit einem Jahr bekannt“
verdient. Aber nun ist es schlicht ein Fortsetzungsbericht.
Der Vertrieb wusste, dass der Vermögensberater bereits seit Jahren erkrankt ist. Dennoch reichte sie ein Jahr später Klage gegen den Vermögensberater ein mit den Anträgen,
1.
den Vermögensberater zu verurteilen, es bei Meidung eines vom Gericht für jeden Fall der Zuwiderhandlung festzusetzende Ordnungsgeldes bis zur Höhe von 250.000,00 €, ersatzweise Ordnungshaft, … zu unterlassen, eine Vermittlungs- oder Verkaufstätigkeit für andere als die Klägerin auf dem Gebiet der Finanzdienstleistungen auszuüben,
2.
festzustellen, dass der Vermögensberater verpflichtet ist, der Klägerin allen Schaden zu ersetzen, der ihr dadurch entstanden ist oder noch entsteht,
dass der Beklagte vor der rechtlichen Beendigung des Vertragsverhältnisses seine Vermittlungstätigkeit für die Klägerin eingestellt und/oder eine Konkurrenztätigkeit entwickelt hat.
3.
Den Vermögensberater zu verurteilen, der Klägerin für den Zeitraum bis zum Schluss der letzten mündlichen Verhandlung … Auskunft darüber zu erteilen, welche Geschäfte er in welchem Umfang für andere Unternehmen als die Klägerin vermittelt hat, insbesondere dabei Vertragstyp, Abschlusssumme, provisionspflichtige Summe. Laufzeit, Unternehmen, das Vertragspartner geworden ist, und ein individuelles Kennzeichen des vermittelten Geschäftes, beispielsweise Namen des Kunden, zu benennen.
4.
festzustellen, dass das Handelsvertreterverhältnis der Parteien nicht aufgrund … des Beklagten ausgesprochenen fristlosen Kündigung vorzeitig beendet worden ist…
5.
festzustellen, dass die nachvertraglichen Beschränkungen im Handelsvertretervertrag nicht … entfallen sind,
6.
festzustellen, dass das Handelsvertretervertragsverhältnis der Parteien auch nicht aufgrund der mit Schreiben … des Rechtsanwalts Kai Behrens, Münster, namens des Beklagten ausgesprochenen fristlosen Kündigung vorzeitig beendet worden ist, sondern bis zum Ablauf… fortbesteht.
Streitwert : 100.000,00 €
Der Vertrieb verlor mit allen ihren Klageanträgen.
Dazu die Entscheidungsgründe in Zusammenfassung:
Die Klägerin hat gegen den Beklagten keinen Anspruch auf Schadenersatz aus einer Vertragsverletzung des Handelsvertretervertrages. Für die Zeit bis zur außerordentlichen Kündigung … ist der Vermögensberater nicht verpflichtet zu arbeiten, weil er krankheitsbedingt arbeitsunfähig war und ist. Der Vermögensberater konnte in Folge seiner Erkrankung nicht als Handelsvertreter für den Vertrieb tätig werden. Ab dem … war der Vermögensberater dann nicht verpflichtet, für die Klägerin zu arbeiten, weil der Vertrag wirksam fristlos gemäß § 89 a Abs. 1 HGB aus wichtigem Grund gekündigt wurde. Ein Kündigungsgrund ist wichtig genug zur außerordentlichen Kündigung, wenn dem Kündigenden unter Berücksichtigung aller Umstände des Einzelfalles und unter Abwägung der beiderseitigen Interessen die Fortsetzung bis zur vereinbarten Vertragsbeendigung oder bis zum Ablauf der Frist zur ordentlichen Kündigung nicht zugemutet werden kann.
Im Übrigen hielt das Gericht dem Vertrieb vor, dass sie bereits etwa seit einem halben Jahr, bevor die außerordentliche Kündigung erklärt wurde, wusste, dass der Vermögensberater an der Erkrankung litt und bereits im Krankenhaus versorgt wurde.
Dem Vermögensberater war es nicht länger zuzumuten, für die Klägerin zu arbeiten, die trotz Kenntnis von der Erkrankung des Vermögensberaters jenem gekündigt hatte.
Es war dem Vermögensberater insbesondere nicht zuzumuten, im Zustand der Erkrankung den Vertrag noch bis zum … zu erfüllen.
Der Vertrieb warf dem Vermögensberater vor, dass er trotz Erkrankung einer Konkurrenztätigkeit nachgehen würde. Das Gericht meinte jedoch, dass die Klägerin trotz Hinweises des Gerichts eine unlautere geschäftliche Handlung des Vermögensberaters nicht ausreichend dargetan habe.
Dazu hatte der Vertrieb vorgetragen, dass der Vermögensberater mit seinem Sportwagen in der Gegend herumfahrend gesehen wurde.
Das Gericht wies darauf hin, dass dies keine geschäftliche Handlung begründe.
Rechtsmittel legte der Vertrieb gegen dieses Urteil, welches im August 2010 verkündet wurde, nicht ein.
09
Beinahe schon rebellisch kommentierte Frau Döhle das Buch von Pohl „Ich habe Finanzgeschichte geschrieben“ .
Sie beschrieb es als „inhaltsarmen“ Buch und dessen Mitautor Vogg: “ Stil: Das Konzept, Pohls Leben als Gespräch nachzuzeichnen, wäre nur spannend, wenn der Interviewer nachhakt, Worthülsen entlarvt, bei kritischen Punkten insistiert, kurz: mehr ist als ein Stichwortgeber.“ „Doch wie der promovierte Jurist, der die DVAG 1975 mit ein paar Dutzend Mitarbeitern startete, aus dem vielfach als Drückerkolonne verschrieenen Vertrieb eine Firma mit knapp einer Milliarde Euro Umsatz machte, bleibt nach der Lektüre unklar. So entsteht der Eindruck, das Buch sei nur Pohls Versuch, gesellschaftliche Anerkennung für sein Lebenswerk zu erlangen.“
Vom Managermagazin wechselte Frau Döhle dann zum Journal „Brandeins“ und schrieb einen ganz tollen, mehrseitigen Beitrag in Brandeins 9/10 zur Familie Pohl. Frau Döhle wurde auf wundersame Weise geläutert.
Kritik im Beitrag ? Fehl am Platze. Vom harten Kämpfer ist die Rede und von entspannten Söhnen.
Sie attestierte Pohl, dass DVAG-Handelsvertreter „jederzeit zu einem anderen Vertrieb wechseln können“ und „Verbraucherschützer der DVAG gute Arbeit attestieren“. Pohl Senior würde auch „Putzfrau und Pförtner ernst nehmen“.
07
Maschmeyer, Erfinder des Allgemeinen Wirtschaftsdienstes AWD, gründet eine Pharmafirma. Ziel ist die gezielte Bekämpfung von Depressionen.
Mitbegründer ist der Neurowissenschaflter Florian Holsboer.
Viele denken, dass Maschmeyer damit ein völlig neues Betätigungsfeld gefunden hat. Wir denken das auch. Schließlich hat er offensichtlich die Seiten gewechselt und bekämpft jetzt die Depressionen, die manch eine Geschäftsidee zuvor verursacht hat.
06
Bereits am 13.06.2006 entschied das Landgericht Frankfurt am Main in einem Rechtsstreit eines Strukturvertriebes gegen einen Vermögensberater unter dem Aktenzeichen 3 -5 O 17/06, dass die Provisionsabrechnung ein abstraktes Schuldanerkenntnis gemäß § 781 BGB darstellt und dem Versicherungsvertreter daraus der abgerechnete Betrag zustehe.
Dazu das Landgericht Frankfurt am Main:
Dem Kläger steht der mit der Klage in der Hauptsache geltend gemachte Anspruch auf 16.156,17 € aus einem abstrakten Schuldanerkenntnis, § 781 BGB zu. Die Provisionsabrechnung vom …. der Beklagten stellt ein derartiges abstraktes Schuldanerkenntnis im Sinne des § 781 BGB dar. Die Provisionsabrechnung im Handelsvertreterverhältnis – was unstreitig nach Ansicht beider Parteien hier vorgelegen hat – enthält die Mitteilung des Unternehmens, in welcher Höhe einem Handelsvertreter nach Auffassung seines Prinzipals ein Provisionsanspruch zusteht; sie hat den Charakter eines abstrakten Schuldanerkenntnisses (BGH-Urteil vom 07.02.1990 – IV ZR 314/88 – NJW – RR 1990, 1370). Nach dem eigenen Vortrag der Beklagten wurden die Provisionsansprüche des Klägers konkokorrentmäßig verrechnet und ihm diese Abrechnung erteilt. Innerhalb des Kontokorrentverhältnisses verlieren die Forderungen ihre Selbständigkeit und können nicht separat eingeklagt werden. In der Übersendung einer Abrechnung über den Kontokorrentsaldo (Saldoanerkenntnis) ist aber das Angebot auf Abschluss eines Anerkenntnisses des Vertrages zu sehen, der einem Schuldanerkenntnis nach § 781 BGB entspricht. Die Provisionsabrechnung der Beklagten weist eine solche Abrechnung des Saldos auf und erwähnt in der dritten Zeile, dass sie mit samt der Gutschriftsanzeigen als anerkannt gilt, wenn ihr nicht innerhalb von 14 Tagen widersprochen wird. Widersprechen hätte nur der Kläger können, die Beklagte hätte die Abgabe des Anerkenntnisses – was nicht geschehen ist – anfechten müssen, wenn sie es nicht hätte abgeben wollen nach der zuvor erklärten Kündigung des Beschäftigungsverhältnisses.
In der zweiten Instanz endete das Verfahren mit einem Vergleich.
04
Die tatsächlichen Ziele des Berufsverbandes Deutscher Honorarberater e.V. :
1.
Das Entwickeln eines eigenständigen und anerkannten Berufsbildes des Honorarberaters
2.
Die Interessensvertretung bei Politik und Verwaltung
3.
Die Zusammenarbeit mit Verbänden und Verbraucherschützern
4.
Das Informieren der Öffentlichkeit über Honorarberatung
5.
Den Erfahrungs- und Informationsaustausch der Mitglieder
04
Nachtrag zu gestern. Nachdenkliches und Aufklärendes.
Der Lachsche Artikel wurde 23 Mal kommentiert, während der Beitrag selbst nur aus 5!!! Sätzen bestand, die zudem inhaltliche Fehler aufwiesen.
Nochmals : Lach glaubt, dass der Berufsverband Deutscher Honorarberater e.V. die Abschaffung der provisionsbasierten Beratung im Finanzdienstleistungsmarkt erzielen will.
Richtig ist aber, dass der BdH „durch Provisionen verursachte Fehlanreize im Finanzdienstleistungsmarkt abschaffen und für die Verbraucher mehr unabhängige Beratungsleistungen anbieten will“.
Nun möchten wir den Lachschen Gedanken aber gerne aufgreifen und weiterdenken. Schließlich führen die Gedanken Lachs zu einer denkwürdigen Verquickung :
Lach setzt nämlich die „durch Provisionen verursachte Fehlanreizen“ mit der der „provisionsbasierten Beratung“ gleich (als gäbe es keine Beratung auf Provisionsbasis ohne Fehlanreize)
und liefert damit wohl ungewollt eines der besten Argumente für seine Gegner.