RA Kai Behrens

Ein Film über Maschmeyers Seil- und Freundschaften

Was tun an Sonntagabend ?

Den Videorecorder programmieren. Am Mittwoch, den 12.1.11 um 21.45 Uhr, kommt in der ARD „Der Drückerkönig und die Politik“.

Er hätte auch heißen können „Geschädigte Kleinanleger, Maschmeyer und seine Freunde“. Ein Film über Verluste, Wulff, Schröder Familienministerin Köhler.

BGH – Urteil zum Handelsvertreterrecht

Der Bundesgerichtshof hat am 6.10.2010 ein Urteil zum Ausgleichsanspruch nach § 89b HGB gefällt.

Der BGH hat entschieden, dass der Ausgleichsanspruch nicht deswegen ausgeschlossen ist, weil der Vertragshändler nach der Beendigung des Vertragsverhältnisses mit dem Hersteller seinen Geschäftsbetrieb eingestellt hat. Das gilt selbst dann, wenn die Betriebseinstellung auf die Insolvenz des Vertragshändlers zurückzuführen ist. Der Zweck der Regelung des §89 HGB besteht nämlich darin, dem Vertragshändler eine Vergütung für in der Vergangenheit erbrachte Leistungen zu gewähren. Deshalb kommt es nicht darauf an, ob der Händler auch in Zukunft tatsächlich noch hätte Provisionen erzielen können.

Der BGH äußerte sich auch zu der Änderung des § 89b Abs.1 Satz 1 HGB. Nach dem neuen § 89b HGB sind die dem Hersteller verbleibenden Vorteile höher zu bewerten als etwaige Provisionsverluste. Allerdings hat der Händler in diesem Fall diese nicht geltend gemacht, weshalb der neue § 89b Abs.1 Satz 1 HGB nicht zur Anwendung kam.

Der BGH hat weiter zu der Frage Stellung genommen, ob ein Ausgleichsanspruch unbillig sein könnte, wenn der Unternehmer sowohl Provisionen an den Nachfolger zahlen muss und gleichzeitig den Ausgleichsanspruch.  Da dies zwangsläufige Folge des Anspruchssystems des HGB, erläutert der BGH, sei dies nicht unbillig. Beide Ansprüche stehen nämlich nach §§ 87, 87a, 89b HGB nebeneinander. Der Ausgleichsanspruch wird deshalb also nicht ausgeschlossen.

Ohne Erfolg hat sich der Hersteller auch dagegen gewandt, dass der BGH den Ausgleichsanspruch nicht durch Multiplikation der Mehrfachkundenumsätze im letzten Vertragsjahr, sondern anhand der in den letzten fünf Vertragsjahren erzielten Mehrfachkundenumsätze errechnet hat. Zwar sind nach der Rechtsprechung grundsätzlich die innerhalb des letzten Vertragsjahres auf den Listenpreis gewährten Rabatte zu Grunde zu legen. Davon ist nur der Umsatz mit Stammkunden zu berücksichtigen. Hier hatte das letzte Vertragsjahr jedoch einen atypischen Verlauf genommen. Dann kann anders berechnet werden, so der BGH. Und zwar auch, wie im vorliegenden Fall, obwohl beide Parteien des Prozesses anders gerechnet hatten, nämlich mit den Mehrfachkundenumsätzen des letzten Jahres.

Der BGH hat dann seine ständige Rechtsprechung bestätigt, wonach Vergütungen des Herstellers für händlertypische Tätigkeiten nicht berücksichtigt werden können. Ferner hat er erneut unterstrichen, dass die Berechnung nach der Rohertragsmethode zulässig ist. Dabei kommt es für die Einbeziehung von zusätzlichen Vergütungsleistungen in die Ausgleichsberechnung nicht darauf an, ob dem Händler ein vertraglicher Anspruch auf die gewährten Zusatzleistungen zusteht.

Im Einzelnen sind Großabnehmer-, Leasing- und Sonder-Prämienzuschüsse, nicht jedoch eine „Sondervergütung Gebrauchtfahrzeug“ einzubeziehen. Folgerichtig wäre der von dem Händler dem Endverbraucher gewährte Preisnachlass („versteckter Rabatt“) in Abzug zu bringen, weil Rabatte des Händlers in voller Höhe seinen individuellen Rohertrag schmälern. Dieser Abzug war aber nicht erfolgt.

Akzeptiert hat der BGH hingegen, dass der gesamte Rohertrag einschließlich der berücksichtigungsfähigen Zuschüsse um 29 Prozent als händlertypische Bestandteile gekürzt worden sind. Die von dem Händler zu beanspruchenden Zusatzrabatte von 5 Prozent sind ins Verhältnis gesetzt worden mit dem Gesamtrabatt von 17,5 Prozent (12,5 Prozent Grundrabatt plus 5 Prozent Zusatzrabatte).

Anschließend wurden 2,5 Prozent der Unverbindlichen Preisempfehlung zu den Mehrfach-Kunden-Geschäften geschätzt und abgezogen. Dies geschieht für die vermittlungsfremden Tätigkeiten, die ein Händler im Vergleich zu einem Handelsvertreter ausführt. Der Hersteller wollte 3,16 Prozent abgezogen haben, was der BGH abgelehnt hat. Der BGH akzeptiert schließlich einen Billigkeitsabschlag von 25 Prozent wegen der Sogwirkung der Marke Volvo und lehnt einen weiteren Abschlag wegen der Übernahme der Marke Seat ab, weil beide Marken nicht vergleichbar sind.

Entscheidung vom 06.10.2010 (VIII ZR 209/07)

Haftung des Kapitalanlagevermittlers

Ein immer wieder gerne zitiertes Urteil dazu, dass ein Kapitalanlagevermittler bei fehlerhafter Beratung haftet.

Der Vollständigkeit halber gehört es in unseren Blog, wenn es auch nur am Rande ein Problem des Handelsverteterrechts darstellen dürfte.

Landgericht Stuttgart vom 14.12.2004, Az. 7 O 249/04

BGH : Für Ausgleichsanspruch gibts es 8 % Zinsen

Der Bundesgerichtshof hat am 16.06.2010 eine wichtige Entscheidung zur Höhe der Verzinsung des Ausgleichsanspruchs eines Handelsvertreters gefällt: Danach ist der Anspruch mit 8 Prozent-Punkten über dem Basiszinssatz zu verzinsen und nicht nur mit 5 Prozent-Punkten.
Während viele bislang nur eine Verzinsung von 5 Prozent-Punkten über dem Basiszinssatz gewährten, steht nun verbindlich fest, dass es künftig 8 Prozent-Punkte sein müssen. Laut Urteilstenor stellt der Ausgleichsanspruch des Handelsvertreters einen „Entgeltanspruch“ dar, so dass § 288 Abs.2 BGB Anwendung findet. Danach betragen die Verzugszinsen eben 8 Prozent-Punkte über Basiszinssatz.

Urteil vom 16.06.2010, AZ: VIII ZR 259/09

Prosit Neujahr

Die Neujahrsansprache von Prof.Dr.Dr. Murksmann

Ja ja, wir hatten dies schon mal drin.

Der Grund für die Wiederholung : Stetige Aktualität und Sperrung unseres „alten“ Links von Youtube.

Schön vorsichtig fahren

Zu Silvester hier mal schnell ein paar anwaltliche Tipps fürs Fest, wenn man bei Glatteis jede Promillegrenze überschritten hat.

Denke dran : Alkohol ist keine Lösung, es ist ein Destillat

(Weisheit meines ehemaligen Chemielehrers).

Auch wir lassen es knallen

Ein Jahr ist mal wieder vorbei. Der richtige Zeitpunkt, sich darüber Gedanken zu machen, wie sich der Handelsvertreter-Blog so entwickelt hat.

Aus einer losen Idee, die eigenen Erlebnisse in diesem Rechtsbereich aufzuarbeiten, indem man ab und zu seine Gedanken niederschreibt, ist dies für mich mittlerweile ein fester täglicher Bestandteil geworden.

Dass juristische Themen oft etwas mit politischen zu tun haben, ist sicher mehr als nur eine Weisheit. Wenn man Berührungspunkte mit Finanzdienstleistungen hat, bekommt man das ja auch fast täglich aufs Brot „geschmiert“. Die DVAG erweist sich als Partei-Spenden-Primus, AWD-Gründer Maschmeyer lässt Wulff in seinem Mallorcer Anwesen (be)urlauben und sogar die insolvente MEG flog den Westerwelle ein.

Es gab also genügend Anreize für die Gesetzgebung, ordentliche Gesetze zu erlassen. Und genügend Futter für uns.

Der Blog erfreut sich mittlerweile auf täglich etwa fast 500 Leser – mit aufsteigender Tendenz. Die Stadt, aus der prozentual die meisten Zugriffe stammen, ist nicht Frankfurt, Hannover oder eine andere Großstadt – wie manche vielleicht denken könnten. Nein, aus Hattersheim kommen die meisten Besuche unserer Seite.

Viele Grüße nach Hattersheim ! Jetzt wissen auch wir, welch große Bedeutung Hattersheim hat.

Wir wünschen allen Lesern einen guten Rutsch und ein erfolgreiches Jahr 2011 !

Traumziel Formaxx

Hier ein interessanter Artikel im Handelsblatt zu den aktuellen Entwicklungen bei Formaxx.

Feiern Anwälte Weihnachten ?

Weihnachten , für den normalen Menschen Sinnbild von Friede und Eintracht, ist für uns Anwälte Anlass, auch unter dem Tannenbaum nach dem einen oder anderen Rechtsverstoß zu suchen.

Und – dem Schicksal sei Dank – gibt es für uns auch jetzt genug zu tun.

Lichterglanz und Feuerwerk

Lichterglanz und Feuerwerk!

Wir Anwälte vom Handelsvertreter-Blog wünschen Ihnen und Ihrer Familie ein ruhiges Weihnachtsfest und ein erfolgreiches neues Jahr!

Und wir wünschen wegen der extremen Verkehrsverhältnisse ein gutes uns sicheres Durchkommen !

Ist der Beruf Vermögensberater geschützt ?

Gibt es den Beruf Vermögensberater ?

Während die DVAG gegen die Honorarberatung argumentiert, behauptet sie, Beratung durch Vermögensberater sei die bessere Variante. Zweifel äußert die DVAG, ob es dem Berufsverband der Honorarberater gelänge, Spielregeln für den Beruf aufzustellen. Der Beruf des Honorarberaters sei doch gar nicht klar umrissen und es sei gar nicht geregelt, was ein Honorarberater mache.

Gibt es jedoch den Vermögensberater als geschützten Beruf ? Gibt es hier verbindliche Spielregeln ? Ist es ein Beruf und dürfte sich jeder so nennen ?

Bis heute ist ein Vermögensberater nichts anderes als ein Synonym für einen Finanzberater oder Anlageberater oder Financial-Advisor. Er ist bis heute, trotz des langen Bestehens der DVAG, kein gesetzlich geschützter Beruf.

Auf der Homepage der DVAG vermisst man jegliche Beschreibung. Dort spricht man nur von einem Auftrag.

Auf der Seite des Bundesverbandes für Vermögensberater, einem Berufsverband, ist in Grundzügen etwas über das Berufsbild des Vermögensberaters vorhanden. Hier werden Richtlinien genannt. Er soll danach „Helfer“ in Finanzfragen sein. Eine Prüfung soll er nach einer unbestimmten Einarbeitungszeit machen. Prüfungsinhalte und -zeitpunkt werden nicht genannt.

Dies bedeutet, dass sich jeder der Branche auch ohne diese Prüfung Vermögenberater nennen darf.

Der Bundesverband bietet daneben allenfalls einen „Zertifikatslehrgang“ an in Zusammenarbeit mit der IKH Frankfurt am Main. Für wen und wann ist nicht geregelt.

Zwingend ist dieses Zertifikat für die Ausübung des Vermögensberaterberufes jedoch nicht.

Gemäß Homepage der DVAG ist ein Einstieg im Nebenberuf des Vermögensberaters bereits dann möglich, wenn man kommunikativ ist und an einem dauerhaften Zweiteinkommen interessiert ist.