07
Von einem Treuen Leser :
„In Heidelberg ist Manfred Lautenschläger ein bekannter Mann. Dazu die Berliner Zeitung :
Er hat der Kinderklinik 13,8 Millionen Euro gespendet. Er ist Ehrensenator der Ruprecht-Karls-Universität, an der zweijährlich der mit 250 000 Euro dotierte Lautenschläger-Forschungspreis verliehen wird. In der Lautenschläger-Villa in Heidelberg-Handschuhsheim arbeitet eine Forschungsgruppe an einer Novellierung des deutschen Steuerrechts. Südlich von Heidelberg, in Leimen, der Geburtsstadt Boris Beckers, betreibt er ein Tennis-Center, an der Universität der Nachbarstadt Mannheim gibt es sogar einen Lautenschläger-Hörsaal. Und irgendwann wird wohl auch eine Straße seinen Namen tragen.
Ähnlich, wie Maschmeyer in Hannover, so genießt Manfred Lautenschläger also auch in der Region um Heidelberg seinen Ruf. Sicherlich auch bei den Juristen in der Richterschaft, die in diesen Regionen studiert hatten.
Bei MLP handelt es sich also um einen Finanzdienstleister, der in allen großen Städten und Universitätstandorten zu Hause ist.
Beliebte Zielgruppe von MLP sind Akademiker, bei denen man generell zunächst einmal davon ausgehen darf, dass diese eines Tages zu den Besserverdienenden der Gesellschaft gehören werden. Die Marschollek-Lautenschläger & Partner AG – so der ursprüngliche Name von MLP – mit Sitz in Heidelberg wurde bereits 1971 gegründet, anfänglich mit dem Anspruch, zuerst insbesondere Juristen in Finanzfragen zu beraten. Es wäre denkbar, dass diese Juristen heute so manchen Gerichtsvorsitz bei Streitigkeiten gegen MLP führen.
Kunden rekrutiert MLP an den Hochschulen. Das „trojanische Pferd“, mit dem man die angehenden Ärzte, Architekten, Juristen und Wirtschaftswissenschafter anspricht: Sie erhalten auf den ersten Blick kostenlose Bewerbertrainings, die ihnen beim Finden des ersten Jobs helfen sollen. Die Teilnahme an diesen Trainings wird dadurch „erkauft“, dass der Student auch über seine Finanzplanung beraten wird. Hier geht es dann relativ schnell um konkrete Modelle und Finanzprodukte. Das Unternehmen konzentriert sich dabei auf langfristige Finanzierungskonzepte.
Daher ist es nicht verwunderlich, wenn Lautenschläger als großer selbstloser Gönner der Universitäten auftritt.
MLP Gründer Lautenschläger im Universitätsrat der Uni Heidelberg:
Zitat:
Im Rahmen der Jahresfeier der Universität Heidelberg am 18.10.2008 erhielt Manfred Lautenschläger die Ehrendoktorwürde der Theologischen Fakultät.
Man will sich ja erkenntlich zeigen.
Selbstverständlich gehören auch Manfred Lautenschläger, respektive die MLP AG, zu den Freunden der Universität Mannheim.
Natürlich will MLP seinen Kundenkreis Akademiker nicht nur auf die Hochschulen um Heidelberg beschränken. Hierzu dienen auch Aktivitäten z.B. beim Deutschen Hochschulverband.
Das ist Marketing auf hohem Niveau analog Marschmeyer, um den „MLP-Kundenkreis Akademiker“ anzusprechen.“
04
Am 19.08.2010 entschied das Oberverwaltungsgericht Berlin-Brandenburg, dass einem Antragsteller die Zulassung als Versicherungsmakler verweigert werden darf, wenn dieser zuvor wegen unerlaubten Anbaus von Canabis in Tateinheit mit dem Verkauf des Betäubungsmittels in nicht geringen Mengen zu einer Freiheitsstrafe von zwei Jahren verurteilt wurde.
Gemäß § 34 d Abs. 1 GewO darf der Erlaubnis der zuständigen Industrie- und Handelskammer, wer gewerbsmäßig als Versicherungsmakler oder als Versicherungsvertreter den Abschluss von Versicherungsverträgen vermitteln will. Gemäß Nr. 1 darf die Gewerbezulassung verweigert werden, wenn der Antragsteller innerhalb der letzten fünf Jahre vor Antragstellung rechtskräftig wegen eines Verbrechens verurteilt wurde.
Der Antragsteller wandte ein, er habe sämtliche Verfehlungen seinerzeit zugegeben, und die Strafzeiten hätten nichts mit Delikten aus dem Bereich der Eigentums- oder Finanzkriminalität zu tun. Deshalb sei die Versagung für ihn ungerechtfertigt.
Das Gericht verwies jedoch auf die strenge Regelung des § 34 d Abs. 2 Nr.1 GewO. Die dort genannten Gründe habe der Gesetzgeber für so gewichtig befunden, dass die Annahme der Unzuverlässigkeit bei Verletzung eines der dort genannten Tatbestände besteht und dies rechtfertigt, die Ausübung des Gewerbes zu untersagen.
Beschluss des Oberverwaltungsgerichts Berlin-Brandenburg vom 19.08.2010, Aktenzeichen 1 M 73/10
03
Wie ein Lauffeuer verbreitete sich das Urteil des Bundesgerichtshofes vom 01.12.2010.
Beschränkt sich ein Versicherer darauf, säumigen Kunden eine Mahnung zu schicken, in welcher auf die Vorteile des Vertrages hingewiesen wird, so reicht das in der Regel nicht dazu aus, die dem Vermittler gezahlte Provision zurückfordern zu können.
Ein Rückzahlungsanspruch kann allerdings dann bestehen, wenn der Versicherer dem Vermittler Stornogefahrmitteilungen überlassen hat. Dafür genügt der einfache Postweg.
Der BGH hatte über einen Anspruch in Höhe von 22.000,00 € zu entscheiden. Der Versicherer behauptete, per Brief so genannte Stornogefahrmitteilungen an den Versicherungsvertreter gesandt zu haben. Dieser bestritt, die Post bekommen zu haben.
Der BGH meint, dass der Versicherer gegen säumige Versicherungsnehmer nicht auf dem Klagewege vorgehen müsse. Er ist dazu verpflichtet, notleidende Verträge in gebotenem Umfang nachzubearbeiten.
Was er genau tun muss, ist immer eine Frage des Einzelfalles.
Der Versicherer kann entweder eigene Maßnahmen ergreifen oder dem Vermittler die Gelegenheit geben, die Verträge selbst nachzubearbeiten.
Wie sich aus den bisherigen BLOG-Eintragungen bisher ergab, war das, was der BGH im Grundsatz entschieden hatte, bisher auch gängige Praxis.
Bei vielen Strukturvertrieben wird darauf verzichtet, dem Vermittler selbst die Gelegenheit zur Nachbearbeitung zu geben, wenn das Vertragsverhältnis beendet ist. Sogenannte Besuchsaufträge werden dem vermittler allerdings während des laufenden Vertrages übersandt. Nach Vertragsende verlässt man sich dann entweder auf den Versicherer, oder aber auf andere Mitarbeiter, denen man die Nachbearbeitungspflichten übertragen hat.
Der BGH hat entschieden, dass derart Mischformen grundsätzlich zulässig sind.
Schwerpunkt vieler Streitigkeiten ist dann jedoch, ob die Mitarbeiter des jeweiligen Vertriebes tatsächlich die Nachbearbeitungsmaßnahmen getroffen haben. Teilweise wird in diesem Rahmen sogar der Vorwurf erhoben, die Mitarbeiter würden die Nachbearbeitung nicht dafür nutzen, alte Verträge zu retten, sondern neu zu platzieren.
02
Hier ein typisches Beispiel für ein Provisionsanerkenntnis, welches von einem Strukturvertrieb offeriert wurde :
1.
Ich erkenne an, der …. gemäß der anliegenden Forderungsaufstellung vom … einen Betrag in Höhe von … € zzgl. der weiteren Zinsen ab dem … zu schulden, und verpflichte mich hiermit unwiderruflich, diesen Betrag zzgl. der Kosten für den Anschluss der vorliegenden Vereinbarung (inklusive Mehrwertsteuer) in Höhe von … € zu zahlen.
2.
Der Gesamtbetrag zzgl. Zinsen und Kosten ist sofort fällig. Ich verpflichte mich, die Gesamtforderung in monatlichen Raten von …. € zu begleichen. Die erste Rate werde ich sofort zahlen, die weiteren Raten jeweils zum 01…..2011 eines jeden Monats beginnend ab dem … bis zur vollständigen Tilgung der Forderung. Komme ich mit der Zahlung auch nur eine Rate länger als 10 Tage in Rückstand, wird der jeweilige Restbetrag samt Zinsen und Kosten auf einmal fällig.
3.
Alle Zahlungen haben ausschließlich an die …… auf deren Konto zu erfolgen, und zwar unter Angabe der Mitarbeiter-Nummer
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Urteil des Landgerichts München: Versicherungsunternehmen dürfen eigenen Vertriebe nicht bevorzugen!
Ein Versicherungsmakler hatte seinen alten Vertrieb verlassen und sich dann als Makler angemeldet.
Der von ihm vormals betreute Bestand wurde auf einen Bestandsnachfolger übertragen. Dennoch sind zahlreiche Kunden mit dem Makler mitgezogen und haben bei ihm eine Maklervollmacht unterzeichnet.
Der Makler zeigte nunmehr mit der Maklervollmacht die neue Betreuung gegenüber dem Versicherungsunternehmen an.
Mit der Vollmacht wurde angezeigt, dass die Betreuung außerhalb der Bestandsagentur erfolgen soll. Diesem kam das Versicherungsunternehmen nicht nach.
Die Kunden erhielten weiterhin ein Schreiben der Versicherung mit dem Hinweis auf den eigenen Betreuer mit dem Zusatz: „Es betreut Sie…“.
Daraufhin mahnte der Makler das Versicherungsunternehmen ab. Die Versicherung weigerte sich jedoch, eine strafbewehrte Unterlassung- und Verpflichtungserklärung abzugeben.
Sodann beantragte der Makler, eine einstweilige Verfügung gegen das Versicherungsunternehmen zu erlassen. Das Landgericht München gab dem Makler Recht und verbot dem Versicherungsunternehmen, weiterhin auf die eigene Bestandsagentur hinzuweisen.
Das Versicherungsunternehmen legte nun gegen die einstweilige Verfügung Widerspruch ein. Mit der Folge, dass das Landgericht München nunmehr noch einmal im Rahmen eines Urteils über den Antrag zu entscheiden hatte.
Das Landgericht München ist der Auffassung, die Versicherung sei nicht gemäß § 6 Abs. 4 VVG verpflichtet, die Bestandsagentur zu nennen (in § 6 Abs. 4 ist geregelt, dass der Versicherer verpflichtet ist, auch nach Vertragsschluss den Kunden nach seinen Wünschen und Bedürfnissen zu beraten).
Schließlich arbeite das Versicherungsunternehmen auch mit Maklern zusammen, die diese Arbeit erledigen könnten.
Auch der Umstand, dass der Makler Verträge gekündigt habe, rechtfertige das Verhalten des Versicherers nicht. Schließlich dauere die Kündigungsfrist oftmals noch an und im Falle eines Schadens müssen damit gerechnet werden, dass sich der Kunde irrtümlich an die Bestandsagentur wende und damit Tür und Tor für eine Rückwerbung geöffnet sei. Durch die Nennung der Bestandsagentur könne für den Kunden der Eindruck bestehen, dass der Versicherungsmakler sein Anliegen nicht weiter gegeben habe oder dass der Versicherungsmakler entgegen seiner Ausführungen womöglich gar nicht in der Lage sei, den Vertrag zu betreuen. Damit können Kunden das Vertrauen in den Versicherungsmakler verlieren. Die Wiederum könne Kündigungen nach sich ziehen.
Das Gericht bestätigte die einstweilige Verfügung.
Landgericht München I, 17 HK O 14595/10, ebenso Landgericht München I, 11 HK O 8830/10
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Viele AWD-Mitarbeiter bekamen kürzlich Post. Der AWD fordert auf, die Kontodaten zu überprüfen und gleichzeitig den Kontostand auf Provisionsabrechnungen anzuerkennen.
Im weiteren Text wird dann der Kontostand ausgewiesen, der Stand des Kontokorrentkontos, des Stornoreservekontos, des Steuerungsreservekontos und der Provisionsrückstellungen genannt.
Unten weiter steht dann „als richtig anerkannt“, wo dann der Mitarbeiter unterschreiben soll.
Wir weisen darauf hin, dass es sich üblicherweise bei den Provisionskonten um so genannte Kontokorrentkonten handelt. Die großen Vertriebe zahlen bekanntlich Vorschüsse. Soll eine Klage auf Rückzahlung eines Vorschusses geführt werden, muss grundsätzlich ein erheblicher Aufwand geleistet werden.
Wir haben dazu bereits einige Entscheidungen in diesem BLOG überreicht, die zeigen, wie schwierig es ist, wenn große Vertriebe eine solche Klage aus dem Kontokorrent führen.
Anders ist dies bei einem Anerkenntnis.
Wer ein Anerkenntnis unterschreibt, gibt eine Urkunde ab! Eine Klage kann auf eine solche Urkunde gestützt werden. In einem solchen Verfahren kann sich dann der Vertrieb schnell einen Titel sichern. Es kommt nur noch darauf an, ob die Urkunde tatsächlich von dem Beklagten unterschrieben wurde.
Andere Einwendungen werden zunächst nicht mehr beachtet. Zeugen werden zunächst nicht berücksichtigt.
Nachdem dann schnell der Anspruch tituliert wurde, könnte allenfalls der Beklagte in einem Nachverfahren andere Einwendungen geltend machen.
Die Abgabe einer solchen Urkunde ist also mit einem großen Risiko verbunden!
Man soll sich gut überlegen, ob man die Kontostände anerkennt.
Der AWD lässt die Übersendung per Fax oder eingescannter E-mail ausreichen. Das Oberlandesgericht Köln hatte am 09.01.1991 entschieden, dass auch ein Fax eine Urkunde darstellen kann.
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Nach einem Urteil des Landgerichts Stuttgart vom 05.10.2010 wurde die Allianz verurteilt, es in Zukunft zu unterlassen, bei Abschluss von Verträgen über kapitale Lebensversicherungen bestimmte Klauseln über die Beitragsfreiheit, Kündigungsvorschriften bzw. Verrechnungssätzen mit Abschlusskosten zu verwenden.
Klägerin war die Verbraucherzentrale Hamburg.
Streitgegenständlich waren die allgemeinen Versicherungsbedingungen für die Baustein zur Altersvorsorge, die jedenfalls bis zum 31.12.2007 beim Abschluss von Kapitallebensversicherungen zur Anwendung kamen.
Die Verbraucherzentrale klagte, weil sie der Auffassung ist, die Klauseln seien intransparent und daher wegen Verstoßes gegen § 307 Abs. 1 Satz 2 BGB unwirksam. Sie genügten den Anforderungen an die Entscheidungen des Bundesgerichtshofes vom 09.05.2001 nicht.
Das Landgericht schloss sich der Rechtsauffassung der Verbraucherzentrale an. Der Verbraucher kann auch bei Wahrung der gebotenen Aufmerksamkeit und Sorgfalt nicht klar erkennen, welche wirtschaftlichen Folgen eine Kündigung der Versicherung bzw. der Wunsch nach einer Beitragsfreistellung hat. Die Klauseln sind teilweise bereits durch ihre nicht eindeutige Begrifflichkeit unverständlich. Die Beklagte hat zudem ohne nachvollziehbaren Grund sachlich zusammengehörende Regelungen auseinander gerissen. Insbesondere kann der Verbraucher die wirtschaftlichen Folgen der Regelungen nicht sachgerecht einschätzen.
Urteil Landgericht Stuttgart vom 05.10.2010 Aktenzeichen 20 O 87/10
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Im Versicherungsjournal vom 14.01.2011 wurde über einen Test berichtet, der Versicherungsvermittler großer Versicherungen allenfalls mittelmäßige Leistungen zuspricht.
Der Test stammt vom Nachrichtensender nTV und dem Deutschen Institut für Service.Qualität GmbH und Co KG.
Das Gute: Versicherungsvermittler sind überwiegend freundlich und beherrschen die verbindliche Terminvereinbarung.
Dieses Ergebnis klingt in etwa wie: Der Versicherungsvermittler hat sich bemüht, hatte jedoch keine Ahnung.
Die Vertreter der Allianz schnitten noch am Besten ab.
Kritisiert wurden unter anderem Falschaussagen in fünf Fällen oder nicht bedürfnisgerechte Angebote in einem Drittel der Beratungen. Nur etwas mehr als jeder vierte Vermittler habe die Kostenstrukturen des Angebotes zur Zufriedenheit des Kunden erläutern können.
Getestet wurde im Zeitraum Oktober bis Dezember 2010 bei jeweils 10 Vertretern von 15 verschiedenen Versicherern.
Ich denke, 10 Tests pro Versicherung dürften nicht besonders repräsentativ sein. Wenn aber Bankberater und Versicherungsvermittler stets in der Kritik stehen, ist gesetzgeberischer Handlungsbedarf gegeben.
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Das Landgericht Ansbach hat entschieden, dass der Handelsvertreter einen wichtigen Grund zur außerordentlichen Kündigung hatte.
Dazu führte das Landgericht wie folgt aus:
Der Beklagte zu 1) begründet seine Kündigung mit der Zerrüttung des Vertrauensverhältnisses zu seinem Vorgesetzten, dem Zeugen ….. Grundsätzlich kommt ein nachhaltiges Zerwürfnis bei dem Unternehmer als wichtiger Grund in Betracht, nämlich dann, wenn ein gedeihliches Zusammenwirken nicht mehr zu erwarten ist, nicht jedoch schon bei harten geschäftlichen Diskussionen…Insoweit muss sich die Klägerin nach Auffassung des Gerichts auch das Verhalten ihrer Vermögensberater zurechnen lassen, nachdem diese unstreitig in einem hierarchischen Verhältnis stehen und die übergeordneten Vermögensberater insoweit betreuender Aufgaben für die Klägerin gegenüber den nachgeordneten Vermögensberatern ausüben. Anderenfalls hätten die Vermögensberater keine Möglichkeit, auf das Verhalten der selbständigen Betreuer mit einer Kündigung zu reagieren. Nachdem diese aber offensichtlich direkte Ansprechpartner sind und relativ engen Kontakt pflegen, ist gerade dieses Verhältnis für ein fruchtbares Arbeitsklima von besonderer Bedeutung.
Ein solches nachhaltiges Zerwürfnis ist zur Überzeugung des Gerichts nachgewiesen.
Das Landgericht Ansbach lässt damit eine Kündigung zu, wenn das Vertrauensverhältnis zwischen Handelsvertreter und einem Strukturvertrieb nachhaltig durch hierarchisch übergeordnete Handelsvertreter belastet wird.
Gegen das Urteil wurde, wie man uns mitteilte, Rechtsmittel eingelegt. Es ist also nicht rechtskräftig.
Landgerichts Ansbach unter dem Aktenzeichen 2 O 266/10
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Das Leben des Friedrich Bohl und sein Verhältnis zur DVAG wurde von Ewald Böhmer in einer interessanten Lektüre durchleuchtet.
Das gekaufte Parlament heißt das Werk. Dort wird u.a. durchleuchtet, warum Friedrich Bohl bei der Deutschen Vermögensberatung DVAG arbeitet und dass dies nicht nur darauf zurückzuführen ist, dass er in Marburg wohnt und es nicht so weit zur Arbeit hat.
Sollte er sich dafür – oder besser gesagt dagegen – eingesetzt haben, dass Vermittler zertifiziert werden ? Immerhin hat die DVAG eine Heerschar nebenberuflicher Vermittler, die bei einer strengen Zertifizierung vielleicht Probleme bekommen hätten.
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Dies wurde Maschmeyer von der Bild unverblümt gefragt. Er antwortete, dies könne ja nicht sein, da dieses Wort nur auf Staubsaugervertreter passe, die mit einem Bus in ein Wohngebiet gekarrt werden. Und außerdem seien AWD-Mitarbeiter von der IHK geprüft.
Mehr dazu in dem aktuellen Bildinterview.
Wir freuen uns, endlich den großen Unterschied zwischen einem AWD-Berater, der mit geleastem Auto kommt, und dem gewöhnlichen Staubsaugervertreter, der mit dem Bus kommt, verstanden zu haben.