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Kennen Sie Ausgabeaufschläge, Verwaltungsgebühren, Depotbankgebühren, Performance Fees (erfolgsabhängige Gebühren), Transaktionskosten und sonstige Kosten für Fonds ?
Die Verbraucherzentrale NRW hat Investmentfonds untersucht und auch hier eine Reihe versteckter Kosten festgestellt. Sie spricht von Abzocke.
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Am 10.02.2011 hatte der BGH ein Urteil gefällt, wonach es der AOK Plus verboten war, zu Werbezwecken Telefonanrufe durchzuführen. Die AOK hatte sich bereits im Jahre 2003 gegenüber der Verbraucherzentrale Sachsen dazu verpflichtet, dies zu unterlassen, ansonsten 5.000,00 € pro Verstoß zu zahlen.
Die AOK beging Verstöße und wandte ein, die Deutsche gesetzliche Regelung, wonach solche Anrufe verboten sind, sei nicht mit den Richtlinien in der Europäischen Union vereinbar. Der Bundesgerichtshof entschied, der Deutsche Gesetzgeber sei berechtigt, Telefonwerbung gegenüber Verbrauchern generell von deren vorherigen ausdrücklichen Einverständnis abhängig zu machen.
Ein solches Einverständnis konnte die AOK nicht nachweisen. Einen solchen Nachweis hätte sie führen können, wenn sie entsprechende E-mail gespeichert hätte.
Die AOK stützte sich darauf, ihr habe die Einwilligung der Angerufenen im Rahmen eines so genannten „Double- Optin-Verfahrens“ erhalten. Der BGH sagte, das genüge nicht.
BGH-Urteil vom 10.02.2011 Aktenzeichen I RZ 169/99
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Wie sieht der Anspruch auf einen Buchauszug aus ?
Handelsvertreter haben gem. § 87 c Abs. 2 HGB einen Anspruch auf einen Buchauszug.
Eine Richterin vom Landgericht Heilbronn meinte kürzlich, ein Handelsvertreter könne ihn in einer Klage nicht geltend machen, weil jeder Klageantrag so konkret bezeichnet werden müsse, dass ein Gerichtsvollzieher daraus vollstrecken könne. Und welcher Gerichtsvollzieher wisse schon, wie ein Buchasuzug aussieht?
In dem Fall wurde der Antrag umgestellt, und zwar auf Auskunft über die von dem Handelsvertreter vermittelten Geschäfte nach
1. Name des Versicherungsnehmers- und/oder Vertriebspartners sowie
Geburtsdatum
2. Police- und/oder Versicherungsscheinnummer
3. Art und Inhalt des Vertrages (Sparte, Tarifart, Prämien oder
provisions-relevante Sondervereinbarungen)
4. Jahresprämie
5. Vertrags- und/oder Versicherungsbeginn
6. bei Lebensversicherungsverträgen: Versicherungssumme, Eintrittsalter
des Versicherungsnehmers und Laufzeit des Vertrages
7. bei Lebensversicherungsverträgen mit Dynamisierung zusätzlich:
Erhöhung der Versicherungssumme, Zeitpunkt der Erhöhung der Jahresprämie
8. Im Falle von Stornierung: Datum der Stornierung, Gründe der
Stornie-rung und Art der ergriffenen Bestandserhaltungsmaßnahmen
Damit war die Richterin dann zufrieden.
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Uns Juristen beschäftigt es sehr, was dem Guttenberg vorgeworfen wurde.
Er soll sich ja zu Unrecht einen Doktortitel erschlichen haben und dem Ansehen der Uni Bayreuth mächtig geschadet haben . Aber das hören wir ja nicht zum ersten Mal.
Und so sind wir gespannt, weil unser neuer Verteidungsminister de Maiziere in Münster studiert hat und auch dort promoviert hat.
Um einen Titel zu erwerben, muss man nicht unbedingt eine akademische Arbeit auf die Beine stellen. Gorbatschow erhielt z.B. von der Uni Münster einen Ehrendoktortitel, den man bekommt, ohne die Mühen einer Doktorarbeit auf sich nehmen zu müssen.
Ein Ehrendoktortitel wird für besondere Verdienste verliehen.
Nach Wikipedia ist die Ehrendoktorwürde kein akademischer Grad eines Doktors.
Ehrenprofessor kann man nur noch in ganz wenigen Bundesländern werden und wurde in den anderen Bundesländern völlig abgeschafft. In Hessen wurde z.B. Salomon Korn die Ehrenprofessur wegen seiner Verdienste um das Thema „Erinnerung“ verliehen.
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Der Europäische Gerichtshof entschied heute, dass Frauen nicht länger „versicherungstechnisch“ benachteiligt werden dürfen.
Geschlechtliche Ungleichbehandlungen sollen bald vorbei sein.
Versicherungsunternehmen müssen ab Ende 2012 geschlechtsneutrale Tarife und Leistungen anbieten. Die bislang übliche Berücksichtigung des Geschlechts als „Risikofaktor“ in den Versicherungsverträgen ist eine unzulässige Diskriminierung, urteilte der Europäische Gerichtshof (EuGH) in Luxemburg. (Az: C-236/09)
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Am 10.06.2010 entschied das Oberlandesgericht Hamm, dass sich ein Makler schadenersatzpflichtig macht, wenn er seinen Kunden rät, einen bestehenden Krankenversicherungsvertrag zu kündigen, obwohl der neue Vertrag noch nicht zustande gekommen ist.
Der Makler empfahl dem Kunden, eine für dessen Sohn abgeschlossene private Krankenversicherung zu kündigen und einen günstigeren Vertrag bei einem anderen Versicherer abzuschließen.
Aufgrund des Gesundheitszustandes konnte ein neuer Versicherungsvertrag jedoch nicht vermittelt werden. Der alte Versicherer bot jedoch an, den Sohn zu einem deutlich höheren Monatsbeitrag erneut zu versichern.
Der Makler wandte vor Gericht ein, ihm sei der Gesundheitszustand des Sohnes nicht vollständig bekannt gewesen.
Der Makler wurde nun verurteilt, die Mehrkosten von monatlich 174,00 € auch für die Zukunft zu begleichen.
Der Makler habe aufgrund der knappen Angaben zum Gesundheitszustand des Sohnes wissen müssen, dass der neue Versicherer den Vertrag nicht unbedingt annehmen werde.
Schließlich hätte der Makler über die Risiken informieren müssen. Der Makler hat „als der in Anspruch genommene Experte überlegendes Wissen“ und kann dem Kunden nicht entgegen halten, dass dieser eigene Erkenntnisse hat und mit einbringt.
Urteil Oberlandesgericht Hamm vom 10.06.2010, AZ 18 U 154/09
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Nicht erst die Entscheidung des BGH vom 1.12.10 hat klargestellt, dass ein Versicherer nur dann Provisionsvorschüsse erfolgreich zurückverlangen kann, wenn er eine Nachbearbeitung der notleidenden Verträge darlegen kann.
Der Vertreter kann sich dann gegen eine Zahlungsverpflichtung dennoch zur Wehr setzen, wenn er beweisen kann, dass eine Nachbearbeitung tatsächlich nicht erfolgt ist.
Dazu ist er regelmäßig auf die Aussagen der Kunden angewiesen.
Aber darf er sich denn überhaupt an die Kunden wenden, um hier die „Wahrheit“ zu ermitteln ?
Schließlich „gehören“ doch die Kunden nach einer anderen Ansicht des BGH dem Versicherer.
Ich denke, dass es jedenfalls legitim sein muss, Kunden zu befragen, um sich nach der Nachbearbeitung zu erkundigen.
Der BGH sagt ja auch in einer weiteren interessanten Entscheidung vom 11.3.2010, dass Kunden nach Vertragsende des Vertreters abgeworben werden dürfen.
Also dürfen Kunden auch angesprochen werden und zu den Umständen befragt werden.
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Am 18.02.2010 entschied das Oberlandesgericht Karlsruhe, dass die Rückforderung von Provisionsvorschüssen gegen § 89 a Abs. 1 Satz 2 HGB in Verbindung mit § 134 BGB unzulässig ist.
Dazu führte das Gericht wie folgt aus:
Nach § 89 b Abs. 1 HGB ist ein Handelsvertretervertrag von jedem Teil aus wichtigem Grund ohne Einhaltung einer Kündigungsfrist kündbar. Dieses Recht darf gemäß § 89 a Abs. 1 Satz 2 HGB weder ausgeschlossen noch beschränkt werden, ist mithin unabdingbar und zwingend. Eine solche Beschränkung der Kündigungsfreiheit kann nicht nur unmittelbar erfolgen, sondern auch bei mittelbaren Erschwernissen in Form von finanziellen oder sonstigen Nachteilen vorliegen, z.B., wenn an die Kündigung des Handelsvertreters wesentliche, eine Vertragsbeendigung erschwerende Nachteile geknüpft werden, wie etwa die Verpflichtung zur Zahlung einer Vertragsstrafe oder der Verfall von Ansprüchen.
Diese Voraussetzungen sah das Gericht hier als gegeben an.
Bereits erstinstanzlich wurde vom Landgericht festgestellt und näher begründet, dass die vertragliche Ausgestaltung hier faktisch dazu führt, dass dem beklagten Handelsvertreter die Möglichkeit zu einer eigenen außerordentlichen Kündigung genommen bzw. zumindest erheblich erschwert wurde.
Das Oberlandesgericht wies darauf hin, dass hier die Vorschusszahlungen vereinbarungsgemäß keineswegs etwa nur kurzfristig oder auch nur auslaufend, im Sinne einer Anschubfinanzierung, sondern sehr langfristig und betraglich sogar ansteigend konzipiert waren. Für das erste Vertragsjahr waren dies 7.000,00 €, für das zweite 21.000,00 €, sukzessive steigend, für das achte Jahr Vorschüsse von 140.000,00 €.
Die Regelung über die Rückzahlung stellte daher eine auf eine langfristige Bindung des Beklagten an die Klägerin ab und damit eine Einschränkung von dessen Kündigungsfreiheit dar.
Darüber hinaus erhielt der Beklagte zinslose Darlehen. Diese waren grundsätzlich nicht zweckgebunden und müssen nach Vertragsende vom Handelsvertreter zurückgezahlt werden.
Selbst ein Darlehen, welches zweckgebunden für ein Kraftfahrzeug gewährt wurde, hatte der Handelsvertreter zurück zu zahlen.
Grundsätzlich meint das Oberlandesgericht, dass nur dann eine handelsvertragliche Regelung unwirksam sei, wenn diese für den Fall einer Beendigung des Handelsvertreterverhältnisses eine sofortige und verzinsliche Rückzahlungsverpflichtung der Darlehensvaluta vorsehe.
Oberlandesgericht Karlsruhe, Urteil vom 18.02.2010, Aktenzeichen 1 U 113/09
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Bei der Frage, ob bei einem Rechtsstreit mit einem Handelsvertreter als Beteiligten das Arbeitsgericht zuständig ist, stellt sich u.a. die Frage nach den Provisionszahlungen der letzten 6 Monate vor Vertragsende.
Der BGH verlangt, dass bei der Berücksichtigung der Einkommensgrenze ausschließlich Provisionen zu berücksichtigen sind, die fest verdient sind, also im Rahmen unverbindlicher Vorschüsse gezahlt werden (BGH, Beschluss vom 12.02.2008, VIII ZB 51/06, NJW-RR2008, 1420).
Danach sind nur alle unbedingt entstandenen Ansprüche zu berücksichtigen. Da in der Finanzdienstleistungsbranche aber gerne mit Vorschüssen gearbeitet wird, erst recht bei den großen Strukturvertrieben AWD und DVAG, ergibt sich gerade daraus erheblicher Streitstoff. Die bloßen Zahlungen der letzten 6 Monate sind nach der Entscheidung des BGH nicht maßgeblich.
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Von einem Treuen Leser :
„In Heidelberg ist Manfred Lautenschläger ein bekannter Mann. Dazu die Berliner Zeitung :
Er hat der Kinderklinik 13,8 Millionen Euro gespendet. Er ist Ehrensenator der Ruprecht-Karls-Universität, an der zweijährlich der mit 250 000 Euro dotierte Lautenschläger-Forschungspreis verliehen wird. In der Lautenschläger-Villa in Heidelberg-Handschuhsheim arbeitet eine Forschungsgruppe an einer Novellierung des deutschen Steuerrechts. Südlich von Heidelberg, in Leimen, der Geburtsstadt Boris Beckers, betreibt er ein Tennis-Center, an der Universität der Nachbarstadt Mannheim gibt es sogar einen Lautenschläger-Hörsaal. Und irgendwann wird wohl auch eine Straße seinen Namen tragen.
Ähnlich, wie Maschmeyer in Hannover, so genießt Manfred Lautenschläger also auch in der Region um Heidelberg seinen Ruf. Sicherlich auch bei den Juristen in der Richterschaft, die in diesen Regionen studiert hatten.
Bei MLP handelt es sich also um einen Finanzdienstleister, der in allen großen Städten und Universitätstandorten zu Hause ist.
Beliebte Zielgruppe von MLP sind Akademiker, bei denen man generell zunächst einmal davon ausgehen darf, dass diese eines Tages zu den Besserverdienenden der Gesellschaft gehören werden. Die Marschollek-Lautenschläger & Partner AG – so der ursprüngliche Name von MLP – mit Sitz in Heidelberg wurde bereits 1971 gegründet, anfänglich mit dem Anspruch, zuerst insbesondere Juristen in Finanzfragen zu beraten. Es wäre denkbar, dass diese Juristen heute so manchen Gerichtsvorsitz bei Streitigkeiten gegen MLP führen.
Kunden rekrutiert MLP an den Hochschulen. Das „trojanische Pferd“, mit dem man die angehenden Ärzte, Architekten, Juristen und Wirtschaftswissenschafter anspricht: Sie erhalten auf den ersten Blick kostenlose Bewerbertrainings, die ihnen beim Finden des ersten Jobs helfen sollen. Die Teilnahme an diesen Trainings wird dadurch „erkauft“, dass der Student auch über seine Finanzplanung beraten wird. Hier geht es dann relativ schnell um konkrete Modelle und Finanzprodukte. Das Unternehmen konzentriert sich dabei auf langfristige Finanzierungskonzepte.
Daher ist es nicht verwunderlich, wenn Lautenschläger als großer selbstloser Gönner der Universitäten auftritt.
MLP Gründer Lautenschläger im Universitätsrat der Uni Heidelberg:
Zitat:
Im Rahmen der Jahresfeier der Universität Heidelberg am 18.10.2008 erhielt Manfred Lautenschläger die Ehrendoktorwürde der Theologischen Fakultät.
Man will sich ja erkenntlich zeigen.
Selbstverständlich gehören auch Manfred Lautenschläger, respektive die MLP AG, zu den Freunden der Universität Mannheim.
Natürlich will MLP seinen Kundenkreis Akademiker nicht nur auf die Hochschulen um Heidelberg beschränken. Hierzu dienen auch Aktivitäten z.B. beim Deutschen Hochschulverband.
Das ist Marketing auf hohem Niveau analog Marschmeyer, um den „MLP-Kundenkreis Akademiker“ anzusprechen.“