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Mit Urteil des Landgerichts Köln wurde kürzlich über Ansprüche eines ehemaligen OVB-Mitarbeiters uf einen Buchauszug entschieden. Dabei ging es um die Frage, welchen Inhalt und zeitlichen Umfang der Buchauszug haben müsse. Das Landgericht erklärte eine Klausel im Handelsvertretervertrag für nichtig.
Die OVB wurde verurteilt, den erteilten Buchungsauszug hinsichtlich sämtlicher von dem Kläger eingereichten Geschäfte über einen zeitraum von 2 Jahren um folgende Angaben zu ergänzen: Datum der Stornierung, Gründe der Stornierung und Art der ergriffenen Bestandserhaltungsmaßnahmen.
Der Vermögensberater/ Finanzdienstleister machte im Wege einer Stufenklage einen Buchauszugsanspruch und einen Provisionszahlungsanspruch geltend. Die Beklagte, die OVB, ist eine Vermittlungsgesellschaft, bei der der Kläger als selbständiger Handelsvertreter tätig war. Im Finanzdienstleistungsvermittlungsvertrag war vereinbart, dass Ansprüche aus dem Vertrag in dreizehn Monaten ab dem Schluss des Monats, indem der Anspruchsberechtigte Kenntnis der Umstände erlangt, verjähren.
Über Provisionen erteilte die Beklagte jeden Monat eine Abrechnung. Dabei wurden diese bevorschusst. Demnach wurden bereits zu Beginn des vermittelten Vertrags 90 % im Abrechnungskonto und 10% im Stornoreservekonto gutgeschrieben. Gem. § 92 Abs. 4 HGB erstarkt die Provisionsanwartschaft mit jeder Prämienzahlung in zu Vertragsbeginn vereinbarter Höhe durch den Versicherungsnehmer während des Stornohaftungszeitraum (60 Monate) anteilig zu Vollrecht.
Kommt es dabei im Stornohaftungszeitraum zu provisionsrelevanten Änderungen am vermittelten Vertrag fordert die Beklagte den Anteil der unverdienten Provision zurück, im Wege entsprechender Provisionsbelastung in der Provisionsabrechnung.
Der Berater meint, dass ihm ein Anspruch auf Erteilung eines Buchungsauszuges, der den Zeitraum von acht Jahren umfasse, zusteht, der im Falle einer Stornierung, das Datum der Stornierung, die Gründe und ergriffenen Bestanderhaltungsmaßnahmen enthält. Er ist der Ansicht, dass die Ansprüche nicht verjährt sind, da die Verjährungsfrist erst beginne, wenn die provisionspflichtigen Geschäfte vollständig und abschließend abgerechnet worden sind. Die OVB erhob die Einrede der Verjährung, da die im Vertrag vereinbarte Verjährungsfrist von 13 Monaten gelten würde.
Das Gericht entschied, dass in dem Buchauszug auch das Datum und der Grund der Stornierung aufzunehmen sei. Der Bundesgerichtshof hatte bereits mehrfach entschieden, dass für den Buchauszug bei Warenhandelsvertretern, im Hinblick auf § 87a Abs.3 HGB auch die Annullierung von Verträgen und die Rückgabe von Waren sowie jeweils deren Gründe anzugeben sind (vgl. u.a Urteil vom 29.11.1995 – VIII ZR 293/94, WM 96, 309). Dies gelte auch für Versicherungsvertreter.
Dem Versicherungsvertreter stehe nach Ansicht des Gerichts grundsätzlich ein Anspruch auf Provisionszahlung zu. Der Anspruch nach § 87a Abs.3 HGB entfalle nur, wenn die Nichtausführung des Vertrags auf Gründen beruhe, die das Versicherungsunternehmen nicht zu vertreten hat. Der Versicherungsvertreter müsse deshalb auch darüber unterrichtet werden, wann und aus welchen Gründen ein von ihm vermittelter Vertrag rückgängig gemacht worden ist. Das Datum der Stornierung sei schon deshalb von Bedeutung, weil bei einer Stornierung nach Bezahlung der Prämie der nach § 92 Abs. 4 HGB unbedingt entstandene Provisionsanspruch nur noch unter engen Voraussetzungen entfallen könne. Der Grund lasse erschließen, ob ein Vertretenmüssen des Unternehmens und damit ein Provisionsanspruch nach § 87a Abs. 3 HGB überhaupt in Betracht kommt. In einem Provisionsprozess hätte das Versicherungsunternehmen das Fehlen eigenen Verschuldens an der Stornierung darzulegen und zu beweisen, dies würde für den Versicherungsvertreter aber ein nicht zumutbares Prozessrisiko darstellen, wenn er Provisionsansprüche einklagen müsse, bei denen schon nach der Art des Stornierungsgrundes eindeutig sei, dass der Provisionsanspruch weggefallen ist. Die bei stornierten Verträgen von dem Versicherungsunternehmen vorgenommenen Bestandserhaltungsmaßnahmen seien ebenso wiederzugeben.
Die OVB hat Berufung eingelegt. Das Urteil ist daher noch nicht rechtskräftig.
Angaben, dazu welche Schritte das Versicherungsunternehmen im Fall einer Stornierung des Vertrages oder bei einer bevorstehenden Kündigung vorgenommen hat, seien von Bedeutung, da das Unterlassen solcher Maßnahmen dazu führen kann, dass die Nichtausführung des Vertrages i.S.v § 87a Abs. 3 S.2 HGB vom Versicherungsunternehmer zu vertreten ist (vgl. Bundesgerichtshof Urteil vom 19.11.82 – I ZR 125/80).
Der Anspruch auf Erteilung eines Buchungsauszugs nach § 87c Abs.2 HGB verjähre selbständig in der regelmäßigen Verjährungsfrist des § 195 BGB. Dieser Anspruch wird allerdings gegenstandslos, wenn der Provisionsanspruch, dessen Vorbereitung er dienen soll, verjährt ist oder aus anderen Gründen nicht mehr durchgesetzt werden kann (vgl. Bundesgerichtshof, Beschluss vom 23.2. 2016 – VII ZR 28/15).
Die Vereinbarung der Verkürzung benachteilige den Vertragspartner unangemessen und sei nach § 306 Abs. 2, § 307 Abs. 1 S.1, Abs. 2 Nr. 1, Abs. 3 BGB unwirksam, da sie der gesetzlichen Regelung des § 199 Abs.1 Nr.2 BGB und des § 202 Ab.1 BGB widerspreche. Gemäß § 199 Abs.1 BGB beginne die regelmäßige Verjährungsfrist, soweit nicht ein anderer Verjährungsbeginn bestimmt ist, mit dem Schluss des Jahres in dem der Anspruch entstanden ist und der Gläubiger von den, den Anspruch begründenden Umständen und der Person des Schuldners Kenntnis erlangt oder ohne grobe Fahrlässigkeit erlangen müsse. Ein Anspruch nach § 199 Abs. BGB ist entstanden, sobald er erstmals vom Gläubiger geltend gemacht und mit einer Klage durchgesetzt werden kann. Dies setzt grundsätzlich die Fälligkeit des Anspruchs voraus (Bundesgerichtshof, Urteil vom 8. Juli 2008 – XI ZR 230/07, NJW-RR 2009, 378 Rn.17). Bei Anspruch auf Erteilung eines Buchauszuges nach § 87c Abs. 2 HGB sei dies mit dem Schluss des Jahres, in dem der Unternehmer dem Handelsvertreter eine abschließende Abrechnung über die diesem zustehende Provision erteilt hat.
Nach dem BGH ist von einer abschließenden Abrechnung auszugehen, wenn der Unternehmer eine Abrechnung über die dem Handelsvertreter zustehende Provision ohne Einschränkungen oder Vorbehalte erklärt hat. Damit ist stillschweigend auch die Erklärung verbunden, dass weitere Provisionsforderungen des Handelsvertreters nicht bestehen (vgl. BGH Urt. v. 3.8.2017 – VII ZR 38/17).
Ohne Erfolg blieb die Einwendung des Klägers, die Abrechnung seien solange nicht anschließend, solange die Verträge einer Stornohaftzeit unterlägen.
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Das Oberlandesgericht Nürnberg hat Zweifel an der Zulässigkeit einer Berufung gegen einen Buchauszug. Die Gründe überraschen bei näherem Hinsehen nicht.
Die Universa Lebensversicherung a.G. wurde erstinstanzlich zur Erteilung eines Buchauszuges verurteilt. Der Handelsvertreterblog berichtete. Der Versicherer wehrte sich dagegen mit einer Berufung beim Oberlandesgericht Nürnberg.
Berufung darf nur bei einem Beschwerdewert ab 600 € eingelegt werden. So durfte sich das Gericht darüber Gedanken machen, welchen Beschwerdewert denn ein Buchauszug hat.
Das OLG Nürnberg hatte im Dezember 2019 darauf hingewiesen, dass nach ständiger Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes im Fall der Einlegung eines Rechtsmittels gegen die Verurteilung zur Auskunft, zur Abgabe der eidesstattlichen Versicherung, zur Erteilung eines Buchauszuges oder zur Bucheinsicht für die Bemessung des Wertes des Beschwerdegegenstandes das Interesse des Rechtsmittelführers maßgebend ist, die urteilsgegenständliche Handlung nicht vornehmen zu müssen. Dabei sei – von dem Fall eines besonderen Geheimhaltungsinteresses abgesehen – auf den Aufwand an Zeit und Kosten abzustellen, den die Vornahme der urteilsgegenständlichen Handlung erfordert.
Damit richtet sich der Wert der Beschwer des Versicherers nicht nach der möglicherweise zu zahlenden Provision. Sie richtet sich nach dem Aufwand bei der Erteilung des Buchauszuges.
Die Beschwer der im ersten Rechtszug unterlegenen Beklagten stelle sich nicht als Spiegelbild des Vorteils dar, den die Klägerin aus dem Urteil ziehen kann.
Ob der Streitwert genügt, wurde mit dem Beschluss noch nicht entschieden. Es wurden lediglich Bedenken geäußert.
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Wenn der Vermögensberater klingelt, wird es ab 1.1.2018 heißen, dass man keine Versicherungen der AachenMünchner und der Central mehr hat. Es gibt dafür nur noch einzig und allein die Generali.
Die Vermögensberater werden sich umstellen müssen.
Gleichzeitig fördert die Generali sogar noch die Online-Konkurrenz im eigenen Hause, denn der eigene Onlineanbieter Cosmos-Direkt soll noch gestärkt werden und Produkte wie Sach-, Kranken- und Rechtschutzversicherungen anbieten.
Die 2800 Generali-Mitarbeiter werden künftig in anderer Form und für die DVAG arbeiten. Dazu wird die Generali nach Angaben der DVAG eine neue Gesellschaft gründen, die dann von der DVAG übernommen werden soll. Warum dieser Umweg eingeschlagen wird, ist auf der Pressemitteilung der DVAG nicht zu erfahren. Ob es damit zu tun hat, dass eine Abspaltung bzw. Umwandlung vereinfacht werden soll, kann dahingestellt bleiben.
Zunächst wurde noch von einigen Insidern vermutet, die „Generalisten“, die Vertriebler der Generali (EVG) also, würden von der Allfinanz DVAG übernommen.
Im Hause Generali gibt es große Änderungen. Die Vermögensberater werden sich umstellen müssen.
Den Unfall-und Schadenversicherer Generali Versicherung AG wird es so nicht mehr geben. Sie wird mit der Schwester-Gesellschaft AachenMünchener Versicherung AG verschmolzen. Es soll zudem eine neue Dialog-Sachgesellschaft gegründet werden, die das Maklergeschäft der (alten) Generali Versicherung AG übernimmt. Dorthin sollen auch die Bestände übertragen werden. Die Dialog Lebensversicherung ist bereits heute reiner Maklerversicherer.
Veränderungen ergeben sich auch für die AdvoCard Rechtsschutzversicherung AG und die Central Krankenversicherung AG. Beide Unternehmen sollen organisatorisch in die Generali Versicherung, bzw. die Generali Leben, eingebunden werden. Aachen Münchner als Marke wird es dann nicht mehr geben.
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Während Marschmeyer politische Kontakte zu Ex-Kanzler Gerhard Schröder und Ex-Bundespräsident Christian Wulff unterhielt, also eher niedersächsisch orientiert war, bestand zwischen dem Gründer der DVAG, Reinfried Pohl, und dem Ex-Bundeskanzler Helmut Kohl ebenfalls eine freundschaftliche Beziehung.
Helmut Kohl verstarb am 16.6.2017. Er war zuletzt Ehrenvorsitzender des Beirates der DVAG.
Horst Teltschik saß früher auch im Beirat der DVAG. Von 1983 bis 1990 arbeitete Teltschik als Vizekanzleramtschef unter Helmut Kohl und galt als einer der engsten Mitarbeiter. Er gab jetzt im Deutschlandfunk ein Interview zum Anlass des Todes Kohl und erzählte u.a., dass Kohl immer an die Einheit glaubte. Er war der Kanzler der Einheit. Wer gehofft hat, mehr über die damalige Spendenaffaire zu erfahren, die Kohl zu Fall brachte, wird enttäuscht. Das Geheimnis, wer der oder die Spender waren, enthüllte Kohl nie. Er habe den Spendern ein Ehrenwort gegeben, die Namen nicht preiszugeben.
Nach dem Ausscheiden aus der Politik und nach der verlorenen Bundestagswahl 1998 hatte er bei der DVAG eine „neue Aufgabe übernommen“, wie es das Handelsblatt schreibt. Er wurde im Jahre 2000 Beiratsvorsitzender bei der Deutschen Vermögensberatung AG (DVAG). Zuvor war Kohl im Aufsichtsrat der Generali Deutschland Holding.
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Nicht nur die DVAG ist umgezogen, auch der Anwalt, der schon viele Vermögensberater vertreten und beraten hat, steht davor.
Rechtsanwalt Kai Behrens befindet sich ebenfalls im Umzugstrubel. „Zu klein und zu eng“ soll es geworden sein.
Seine neue Anschrift lautet ab 01.04.17 Friedrich- Ebertstr. 135-137 in 48153 Münster. Am Ende der Woche soll der Umzug abgeschlossen sein. Behrens schwärmt von seinen neuen Anwaltskollegen und 350 qm. Wenn das nicht Platz genug ist…..
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Am 26.4.16 wurde DVAG-Vorstandsmitglied Hans Theo Franken von Das Investment.com interviewt. Gefragt wurde er zu dem zunehmenden Druck auf die Finanzvertriebe. Franken gab sich optimistisch.
Er entgegnete, die DVAG sei erfolgreich wie noch nie. (Anm.: Tatsächlich hatte die DVAG den Rekordumsatz aus dem Jahre 2008 im letzten Jahr erhöhen können, nachdem man jahrelang diese Zahlen zuvor lange nicht mehr erreichen konnte.)
Franken meinte auch, die DVAG habe im letzten Jahr 1300 hauptberufliche Vermögensberater hinzubekommen, worauf man sehr stolz sei. (Anm.: Wie viel Vermögensberater noch tätig sind, sagt Franken nicht. Er sagt auch nicht, ob es insgesamt einen Personalzuwachs gab. Früher soll es mal 37.000 Vermögensberater gegeben haben. Das Handelsblatt berichtete im März 2016 davon, es gäbe zur Zeit 14.000 Vermögensberater.)
Die DVAG habe insbesondere in den Bereichen Investment (plus 11,9 %) und Baufinanzierung (plus 22,9%) große Erfolge erzielt, so Franken. In Zukunft werde die digitale Unterschrift für die Kunden eingeführt und man setze weiterhin auf die Gewinnung neuer Vermögensberater.
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Mit Interesse wurde folgende Bekanntmachung zur Kenntnis genommen:
810 IN 277/16 A: In dem Insolvenzantragsverfahren über das Vermögen des ASG AssecuranzService GmbH & Co. KG, Philipp-Reis-Straße 4, 65795 Hattersheim (AG Frankfurt am Main, HRA 44989), vertr. d.: 1. ASG AssecuranzService Geschäftsführungs-GmbH, (persönlich haftende Gesellschafter), vertr. d.: 1.1. Thorsten Hass, Mellingburgredder 29, 22965 Hamburg, (Geschäftsführer), 1.2. Walter Klein, Ostring 38, 63110 Rodgau, (Geschäftsführer), ist am 21.03.2016 um 13:43 Uhr die vorläufige Verwaltung des Vermögens der Schuldnerin angeordnet worden. Verfügungen der Schuldnerin sind nur mit Zustimmung der vorläufigen Insolvenzverwalterin wirksam. Zur vorläufigen Insolvenzverwalterin ist Rechtsanwältin Fatma Kreft, Colmarer Straße 5, 60528 Frankfurt am Main, Tel.: 069 / 3700220, Fax: 069 / 370022111 bestellt worden.
Amtsgericht Frankfurt am Main, 21.03.2016
Thorsten Hass und Walter Klein waren auch im Vorstand von Finanzprofi AG, ebenso vormals mit Sitz in Hattersheim wie die ASG, und seit dem 8.4.16 in der Berliner Allee in Augsburg (seit 1.2.16 ersetzt Michael Matz im Vorstand Walter Klein). Unter der Augsburger Adresse findet man auch die Clarus AG und die 1:1 Assekuranzservice AG.
ASG und Finanzprofi AG hatten u.a. S&K-Produkte verkauft. Finanzprofi ist ein Strukturvertrieb.
ASG streitet sich schon lange intern und gerichtlich mit der Blueman Innovation GmbH. Diese gehört mehrheitlich Telis-Gründer Klaus Bolz.
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Spiegel online widmete sich am 13.7.15 dem Thema Finanzberater. Als Beispiel pickte man sich Herrn Michael Fiedler heraus, der – wie man erfährt – seit 25 Jahren für die DVAG tätig ist, Werkzeugmacher ist und nun einen weißen A7 fährt.
Zufrieden sei er mit dem Einkommen, klärt der fidele Berater auf.
Spiegel schreibt, die DVAG habe 37.000 Mitarbeiter. In dem Online-Auftritt der DVAG wird die Zahl nicht bestätigt. Tatsächlich dürfte sie bis heute deutlich kleiner sein.
Spiegel lässt auch die DVAG durch Ralf-Joachim Götz zu Wort kommen, dessen Aussagen allerdings sehr nachdenklich stimmen. „Der Kunde will eigentlich gar nicht wissen, wie viel der Verkäufer an einem Vertrag verdient“, soll er gesagt haben und: „Umschichtungen machen wir nur dann, wenn der Kunde es will.“
Nun denn.
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Schnelllebig ist unsere Zeit. Davon lebt auch das Versicherungsgeschäft und deren Strukturvertriebe.
Wird die öffentliche Kritik zu groß, muss ein Neuanfang her. Wenn man sich juristisch oder sonst nicht zur Wehr setzen kann, muss der alte Name weg. So wird aus AWD schnell mal Swiss Life Select, aus der HamburgMannheimer die Ergo.
Spätestens jetzt kommen die Kritiker nicht mehr hinterher. So ist es zu erklären, dass sie ehemals AWD-kritische Seite noch heute „Verein der ehemaligen AWD-Mitarbeiter e.V.“ heißt und, obgleich sie besteht, offensichtlich seit Jahren nicht mehr aktualisiert wird.
Auch die DVAG ist nach eigenem Bekunden von kritischen Berichten im Internet betroffen. Neben den üblichen Verdächtigen wie „Welt“, Zeit, Investment.com, ZDF, WDR u.s.w. traten noch weitere online hinzu. In Anlehnung an den AWD-Verein gründete sich gar ein Verein, die Unabhängige Interessensvertretung der Handelsvertreter der DVAG e.V.. Beide Vereine wurden zunächst juristisch von den jeweiligen Vertrieben bekämpft. Bei beiden Vereinen wurde juristisch durchgesetzt, dass sie ihre Namen behalten dürfen.
Dennoch ist auch die Interessensvertretung der Vermögensberater online verschwunden. Verschwunden ist auch eine Seite, die sich geprellte Vermögensberater nannte. In ihrem Facebook-Auftritt ist von einem Cyberangriff die Rede und davon, dass es eine naheliegende Vermutung geben sollte, wer dafür verantwortlich ist.
Wer Böses dabei denkt und stets den jeweiligen Vertrieb für diese Entwicklungen verdächtigt, wird eines besseren belehrt. Oft sind es nämlich interne Probleme in den Vereinen selbst.
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Der treue Leser weist auf einen Artikel des Managermagazins vom 30.6.15 hin. Jürgen Klopp will Vermögensberater der DVAG coachen.
Der treue Leser „würde den Trainer gerne mal fragen, ob er mit dem Begriff Survivor Ship Bias etwas anfangen kann und ob er weiß, was sich dahinter verbirgt.
Die Experten nennen es ” Survivorship Bias”. Man kann es in etwas so übersetzen: Ungleichgewicht zugunsten der Überlebenden.
Es wird damit begründet, weil Erfolge größere Sichtbarkeit im Alltagerzeugen als Misserfolge. Systematisch wird die Aussicht auf Erfolg überschätzt. Deswegen scheitern auch mittel -bis längerfristig die meisten an dem Struktursystem.
Max. 10 bis 20% verdienen ausreichend, dem Rest geht es so wie den Griechen.“
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Dieter Bohlen tut es schon. Til Schweiger tut es bald: Er soll für die VHV werben.
So schreibt es Cash-online.
Das Investment.com, bzw. Herr Egon Wachtendorf in einer dortigen Kolumne, äußert ein „paar Gedanken“ zu Jürgen Klopps neuem Betätigungsfeld, dem Coachen von Vermögensberatern der DVAG.
Klopp hatte früher als Markenbotschafter der Volks- und Raiffeisenbanken „scheinbar voller Inbrunst“ gearbeitet, von der er als langjähriges Genossenschaftsmitglied überzeugt schien.
Dann folgte eine Zeit bei der im „Sexsumpf versinkenden HMI“, bei der er um seinen Ruf habe fürchten müssen.
„Es hätte mich sogar arg gewundert, wenn Jürgen Klopp nicht früher oder später bei der DVAG gelandet wäre“, schreibt Wachtendorf. Schließlich habe die DVAG schon immer Sportgrößen als Werbepartner gewinnen wollen.
Ganz „sportlich“ betrachtet Wachtendorf die Werber Michael Schumacher, Joachim Löw, Paul Biedermann, Britta Heidemann und Joey Kelly.
Anders sieht es Wachtendorf, wenn die „hohen Damen und Herren aus der Politik“, wie Helmut Kohl, Theo Waigel, Bernhard Vogel, Horst Teltschik, Friedrich Bohl, Friedhelm Ost, Walter Wallmann, Petra Roth oder Guido Westerwelle werben würden. Von der Grußbotschaft von Frau Merkel im Jahre 2008 war er gar „enttäuscht“.