25
2017Landgericht Detmold: Vermögensberater ist kein Einfirmenvertreter
Das Landgericht Detmold hat beschlossen, dass der Rechtsweg in einem Rechtsstreit zwischen DVAG und einem ehemligen Vermögensberater zu den ordentlichen Gerichten zulässig ist.
Die Parteien streiten sich um Provisionen. Der Beklagte ist bei der DVAG als Handelsvertreter tätig.
In dem Vertrag zwischen den beiden Parteien heißt es unter anderem, dass der Handelsvertreter gegenüber der DVAG anzeigen muss, wenn er eine weitere Erwerbstätigkeit aufnimmt und diese Anzeige mindestens 21 Tage vor der Aufnahme der Zweittätigkeit eingehen muss. Es muss der gesamte Umfang der Tätigkeit dargelegt werden (Ziffer I Abs. 5 des Vermögensberatervertrages).
Außerdem heißt es, dass der Handelsvertreter nicht für Konkurrenzunternehmen tätig sein darf, keine Vermögensanlagen vermitteln darf, die nicht zur Produktpalette der DVAG gehören, keine anderen Vermögensberater, Mitarbeiter oder Kunden abwerben darf und dies alles auch nicht versuchen darf (Ziffer V Abs. 1 des Vermögensberatervertrages).
Vor die ordentlichen Gerichte gehören nach §13 GVG alle Streitigkeiten, für die keine besondere Gerichtsbarkeit festgelegt ist. Eine Zuständigkeit der Arbeitsgerichte lehnt das Landgericht ab.
Das Arbeitsgericht ist gem. § 2 Abs. 1 Nr. 3 ArbGG ausschließlich zuständig für Streitigkeiten zwischen Arbeitnehmern und Arbeitgebern.
Angestellter (und damit gem. § 5 Abs. 1 S. 1 ArbGG im Sinne des § 2 Abs. 1 Nr. 3 ArbGG) ist gem. §84 Abs. 2 HGB, wer ohne, im Sinne des §84 Abs. 1 HGB, selbstständig zu sein ständig damit betraut ist, für einen Unternehmer Geschäfte zu vermitteln oder in dessen Namen abzuschließen.
Handelsvertreter gelten gem. § 5 Abs. 3 Satz 1 ArbGG nur dann als Arbeitnehmer, wenn sie vertraglich nicht für weitere Firmen tätig werden dürfen oder, wenn ihnen dies nicht möglich ist (§§ 92, 84 Abs. 1 HGB i.V.m. § 92a HGB).
Die Vorschrift des § 5 Abs. 3 Satz 1 ArbGG sei bei Handelsvertretern vorrangig.
Daraus schließt das Landgericht, dass der Beklagte nicht als Arbeitnehmer zu behandeln ist. Ihm sei durch den Vermögensberatervertrag nicht verboten, für andere Firmen tätig zu werden. Er wäre damit kein Einfirmenvertreter. Ein solches Verbot bestehe nur dann, wenn die Aufnahme einer weiteren Erwerbstätigkeit von einer Einwilligung oder Genehmigung des Unternehmens abhänge.
Zwar dürfe er nicht für Konkurrenzunternehmen tätig werden, in anderen Wirtschaftszweigen jedoch könne er uneingeschränkt tätig sein.
Die Anzeigepflicht allein begründe noch kein Verbot. Auch die Wartefrist von 21 Tagen stelle noch kein Tätigkeitsverbot dar.
Einfirmenvertreter sei nur, wer seine volle Arbeitskraft und –Zeit für einen Unternehmer einsetzen muss und von diesem wirtschaftlich völlig abhängig ist.
Da die DVAG kein Vetorecht im Vertrag vereinbart hat, könne dies hier nicht nur aufgrund der Wartefrist von 21 Tagen angenommen werden.
Auch das Konkurrenzverbot könne nicht ausreichen. Wie oben dargestellt, könne der Beklagte noch in anderen Zweigen tätig sein. Lediglich Konkurrenzunternehmen würden durch den Vermögensberatervertrag ausgeschlossen.
Auch die vorgelegten BGH-Urteile ließen das Landgericht Detmold zu keinem anderen Ergebnis kommen.
In einem dieser Fälle wäre die zugrunde liegende vertragliche Vereinbarung anders ausgerichtet gewesen. In den Vereinbarungen wäre, anders als in der hier zugrunde liegenden, eine „hauptberufliche“ Tätigkeit vereinbart gewesen. Dies begründe, anders als hier, eine Einfirmenvertreter-Position.
In der anderen Entscheidung des BGH war vertraglich vereinbart gewesen, dass die Aufnahme einer weiteren Tätigkeit von der schriftlichen Einwilligung des Unternehmers abhänge. Anders als in der hier in Rede stehenden Vereinbarung könne daraus ein Tätigkeitsverbot abgeleitet werden.
Auch eine Unmöglichkeit für den Beklagten eine weitere Tätigkeit aufzunehmen und damit ein faktisches Verbot konnte das Landgericht Detmold nicht feststellen. Aus dem Vermögensberatervertrag war nicht ersichtlich, dass die Tätigkeit bei der DVAG nach Art und Umfang keine weitere Tätigkeit zulasse.
Beschluss des Landgerichtes Detmold vom 13.03.2017