Wenn der Vater mit dem Sohne

Der BGH entschied am 26.02.2009, in einer sehr interessanten Entscheidung, dass ein Versicherungsmakler nicht wettbewerbswidrig handele, wenn er Kunden, die er zuvor über die Versicherungsagentur seines Vaters einem Versicherer zugeführt hatte, mit dem Ziel anschreibt, ihnen neue Versicherungen zu vermitteln.

Hintergrund:

Ein Vater hatte mit einem Versicherer ein Agenturverhältnis. Dieses wurde beendet. Daraufhin hatte der Sohn mehrere hundert Kunden angeschrieben.

Der Versicherer verlangte die Kundenakten heraus. Der BGH entschied, dass der Vater die kundenbezogenen Daten nicht herausgeben musste – im Gegensatz zu dem für einen Hauptvertreter tätigen Untervertreter. Bei einer Verwendung der Daten handele er deshalb nicht wettbewerbswidrig.

Der BGH gab die Sache an das entscheidende Gericht zurück, weil nicht festgestellt werden konnte, ob der Vater nun Versicherungsmakler oder Untervertreter sei.