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2015Wichtigste HGB-Regelungen zu Provisionsvorschüssen und Storni für Versicherungsvertreter
Versicherungsvertreter und Vermögensberater erhalten Provisionen für vermittelte Geschäfte. Teilweise werden Vorschüsse gezahlt. Provisionen gibt es grundsätzlich, wenn der Kunde die Prämie/Beiträge zahlt.
Vorschüsse darf man auch nur dann behalten. Sonst müsste der Versicherungsvertreter die Vorschüsse zurückzahlen. Zurückzahlen muss er aber nur, wenn der Versicherer/Vertrieb das Storno nicht zu vertreten hat (er also genügend Stornobekämpfung betrieben hat.
Aus welchen gesetzlichen Regelungen ergeben sich diese Grundsätze?
Hier die wichtigste HGB-Regelungen zu Provisionsvorschüssen, Storni u.s.w.:
§87 a HGB:
(1) Der Handelsvertreter hat Anspruch auf Provision, sobald und soweit der Unternehmer (oder ein Dritter, Satz3) das Geschäft ausgeführt hat.
§87 c HGB:
§92 HGB:
(4) Der Versicherungsvertreter hat Anspruch auf Provision (§ 87a Abs. 1), sobald der Versicherungsnehmer die Prämie gezahlt hat, aus der sich die Provision nach dem Vertragsverhältnis berechnet.