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2015Baukasten Provision
Vor dem Amtsgericht Frankfurt am Main klagt ein Vermögensberater auf einen Buchauszug und Provisionen gegen die Deutsche Vermögensberatung.
Der Vermögensberater ist mit einem Aufhebungsvertrag ausgeschieden. Grundsätzlich wurden auf alle Amsprüche verzichtet, mit Ausnahme von Provisionsansprüchen. Die Frage stellt sich nun, ob ein Buchauszug verlangt werden kann.
Hintergrund ist auch, über welchen Zeitraum dieser Buchauszug verlangt werden darf.
Gesetzlich gilt eine dreijährige Verjährungsfrist.
Dennoch wurden Ansprüche auf Erteilung eines Buchauszuges seit dem 01.01.2008 geltend gemacht. Das Gericht hatte nun den Einwand zu prüfen, ob dies nicht unter die dreijährige Verjährungsfrist falle.
In diesem Zusammenhang musste das Provisionssystem genau unter die Lupe genommen werden. Zumindest ansatzweise konnte der Richter erst einmal nachvollziehen, dass bei Vermittlung von Verträgen im Jahre 2008 erst einmal nur ein Vorschuss gezahlt wird.
Er konnte auch nachvollziehen, dass fünf Jahre später die weitere Provision gezahlt werde, wenn der Vertrag diese Haftungszeit von fünf Jahren überleben würde. Mithin würde im Jahre 2013 eine weitere Abrechnung über einen Vertrag erfolgen, der im Jahre 2008 vermittelt wurde. Dann würden die Ansprüche, die im Jahre 2013 entstehen würden, auch erst drei Jahre später verjähren. Gesetzlich entstehen die Ansprüche pro rata temporis, also Monat für Monat, wenn der Kunde einzahlt. Die Ansprüche entstehen kraft Gesetzes nicht erst im Jahre 2013, sondern Monat für Monat, was sich eventuell auf eine mögliche Verjährung früherer Ansprüche auswirken würde.
Die DVAG argumentierte, dass sich dann die Auskunft ja auch nur auf einen unverjährten Zeitraum erstrecken dürfte. Auskünft darüber, was im Jahre 2008 mit dem Vertrag passiert ist, müsste dann nicht erteilt werden.
Ein kontrovers geführter Fall, der in der Verhandlung zu keinem Ergebnis führte und zudem noch weiter vorgetragen werden muss.