08
2014Wann verjährt der Anspruch auf den Buchauszug?
Handelsvertreter haben einen Anspruch auf Erteilung des Buchauszuges. Dieser dient dazu, dass durch diese Auskunft Provisionsansprüche nachgerechnet und ermittelt werden können. Anspruchsgrundlage ist § 87 c Abs.2 HGB.
Gemäß Entscheidungen des Bundesgerichtshofes muss der Buchauszug bei Versicherungsvertretern folgenden Inhalt haben :
Name des Versicherungsnehmer und/oder Vertragspartners
zu Art und Inhalt des Vertrages die Sparte, Tarifart, die Prämien und/oder provisionsrelevante Sondervereinbarungen
Vertrags- und/oder Versicherungsbeginn
bei Lebensversicherungsverträgen: Versicherungssumme, Eintrittsalter des Versicherungsnehmers und Laufzeit des Vertrages
bei Lebensversicherungsverträgen mit Dynamisierung zusätzlich: Erhöhung der Versicherungssumme; Zeitpunkt der Erhöhung und Erhöhung der Jahresprämie
im Fall von Stornierung: Datum der Stornierung, Gründe der Stornierung und Art der ergriffenen Bestandserhaltungsmaßnahmen
Die normale Verjährungsfrist beträgt drei Jahre. Innerhalb dieser Frist verjähren auch Provisionsansprüche. Wer also einen Anspruch auf Provisionen hat , muss diese innerhalb von drei Jahren bei Gericht geltend machen.
Beispiel: entsteht der Provisionsanspruch im Jahre 2010 , beginnt die Verjährungfrist am 1.1.2011. Ende der Verjährungsfrist ist nach drei Jahren ,also am 31.12.2013.
Dies gilt grundsätzlich auch für den Buchauszug.
Hier ist jedoch zu berücksichtigen, dass in der Finanzdienstleistungsbranche die Provisionen grundsätzlich als Vorschuss gezahlt werden und – zumindest teilweise – zurückgefordert werden können, wenn die vermittelten Verträge eine bestimmte Haftungsrechtlaufzeit nicht überleben.
Da der Handelsvertreter nur einen Teil als Vorschuss erhält (beispielhaft erhält der Vermögensberater nur 80 oder 90 % vorschussweise ausgezahlt ), erwirbt der Vermögensberater dann einen weiteren Provisionsanspruch, wenn der von ihm vermittelten Vertrag die Haftungslaufzeit überlebt.
Die Verjährung des Anspruches auf den Buchauszug beginnt damit erst nach Ende der Haftungslaufzeit !
Folglich müsste der Versicherungsvertreter den Buchauszug auch noch verlangen können, wenn er den Vertrag schon vor 4 oder 5 Jahren vermittelt hat.
Über diese brisante Frage hat nunmehr ein Landgericht zu entscheiden. das Ergebnis ist noch offen.