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2014Landgericht Hechingen von 2005 oder früher war anders
Bereits im Jahre 2005 wurde ein Berater eines Strukturvertriebes durch das Landgericht Hechingen verurteilt es zu unterlassen, Kunden zur Kündigung oder Einschränkung bestehender Verträge zu bewegen, einen Betrag in Höhe von 5.000 € zu bezahlen, und dem Vertrieb Auskunft darüber zu erteilen, welche Kunden er zur Kündigung oder Einschränkung bestehende Verträge bewegt hat.
Weiterhin wurde er verurteilt, einen weiteren Betrag von 15.000 € zu zahlen.
Hintergrund ist, dass der Beklagte für die Klägerin als Handelsvertreter / Vermögensberater tätig war. Das Vertragsverhältnis endete mit Aufhebungsvertrag. In diesen wurde ein befristetes Wettbewerbsverbot, Unterlassungspflicht und eine Vertragsstrafe in Höhe von 50.000 € aufgenommen.
Das Gericht führte eine Beweisaufnahme durch und kam zu dem Ergebnis, dass der Berater mindestens einen Kunden zur Kündigung bestehender Verträge zu bewegen versucht hat.
Auch hatte das Gericht gegen die Regelungen im Aufhebungsvertrag keine Bedenken. Schließlich soll es vor Abschluss des Aufhebungsvertrages ausführliche Verhandlungen über den Vertragsinhalt gegeben haben.
Die Vertragsstrafe hatte der Berater zu zahlen. Da er gegen das Wettbewerbsverbot verstoßen hat, war die Vertragsstrafe verwirkt.
Das Gericht setzte die Strafe jedoch herab.
50.000 € waren dem Gericht zu viel. Es hätte daher gemäß § 242 BGB eine Herabsetzung der Vertragsstrafe vorgenommen.
Bei einem anderen Verstoß hatte das Gericht eine Vertragsstrafe von 15.000 €, also im beantragten Umfang, ausgeurteilt. Hier hielt es die Vertragsstrafe für angemessen. Der Berater hatte einen Kunden zur Kündigung von mit einer Partnergesellschaft der Klägerin geschlossenen Verträgen veranlasst.
Urteil vom Landgericht Hechingen vom 15.07.2005 Aktenzeichen 5 O 138/04 KfH