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2011Versicherung muss ungezillmertes Guthaben ausrechnen und auszahlen
Wir hatten kürzlich darüber berichtet, dass das Oberlandesgericht Köln meinte, dass eine Versicherung Auskunft über die Hälfte des ungezillmerten Fondguthabens zu erteilen habe. Diese Auffassung wurde vertreten, obgleich die Versicherungs- klauselnach Ansicht des Gerichtes "transparent" sein. Der Bundesgerichtshof BGH) hat am 12.10.2005 (IV ZR 162/03) da ganz klar Stellung bezogen und die intransparenten Kostenklauseln in Kapitallebensversicherungsverträgen massiv beanstandet. Darüber hinaus wollte sich das Oberlandesgericht Köln einer Auffassung des Bundesverfassungsgerichtes anschließen, wonach trotzdem Zweifel an der materiellen Wirksamkeit solcher Klauseln bestehen. Das Bundesverfassungsgericht meinte nach Auffassung des Gerichts, dass Kapital bei Lebensversicherungen angesammelt werden muss. So auch Prof.Harald Hermann von der Uni Erlangen: " Andererseits scheint das BVerfG77 der Ansicht zu sein, dass das Hälftelungsgebot des BGH weiter geht und auch transparent gezillmerte Verträge erfasst." Das Oberlandesgericht Köln nahm zudem Bezug auf einen Aufsatz eines BGH-Richters, Herrn Seiffert, in dem er diese Auffassung ebenso bestätigt hatte. Auch Herr Seifert vertritt die Auffassung, dass bestimmte Regelungen in Versicherungsbedingungen, obgleich sie transparent sind, materiell unwirksam sein. Herr Seiffert ist seit 1995 Richter beim BGH und hatte sich u.a. dazu geäßert, dass viele Unternehmen kurzfristig ihre Rechtsmittel zurücknehmen, um grundsätzliche Urteile zu verhindern. Mehr dazu hier. Die Folge daraus ist, dass dem Kunden die Hälfte des ungezillmerten Guthabens zustehe. Dies sind nach Ansicht des Oberlandesgerichts Köln etwa 40 % der eingezahlten Beiträge.