Der Wert der Bucheinsicht

Rechtsanwälte und Gericht werden nach dem Streitwert gezahlt.

Streitet man sich um die Zahlung von z.B. 5.000,00 €, beträgt der Streitwert 5.000,00 €. Bei einer Auskunft oder einem Buchauszug, oder hier einer Bucheinsicht, ist das schwieriger. Kommt es hier auf den Betrag an, der Folge der Auswertung der Auskunft oder des Buchauszuges ist oder ist hier der Aufwand maßgeblich, der erforderlich ist, den Buchauszug zu erstellen? Letzteres hat der BGH als Maßstab angesehen.

Über den Wert einer Bucheinsicht in einem Beschwerdeverfahren hatte jetzt der BGH zu urteilen. Er führte aus:

Die Bemessung der mit der Berufung geltend gemachten Beschwer des in erster Instanz zur Gewährung von Bucheinsicht Verurteilten richtet sich nach dem Aufwand hinsichtlich Zeit und Kosten, der für ihn zur Erfüllung des Anspruchs auf Bucheinsicht anfällt (vgl. BGH, Beschluss vom 21. Mai 2019 II ZB 17/18 Rn. 8, juris; vgl. ebenso zur Erteilung eines Buchauszugs BGH, Beschluss vom 21. August 2014 – VII ZR 145/13 Rn. 5, juris; Beschluss vom Dezember 2011 – VII ZR 97/11 Rn. 3, IHR 2012, 128, jeweils m.w.N.).

Die Bucheinsicht ist in sämtliche Buchführungsunterlagen in Papierform oder in elektronischer Form zu gewähren, die zur Überprüfung und Kontrolle der erteilten Buchauszüge erforderlich sind.

Der Unternehmer muss neben dem Zugang zu den Unterlagen und zur EDV auch einen Ansprechpartner für die Dauer der Bucheinsicht zur Verfügung stellen (vgl. OLG Hamm, Urteil vom November 2022 – 18 U 138/18, MDR 2023, 507, juris Rn. 106; OLG München, Urteil vom 10. März 2021 – 7 U 1711/19, juris Rn. 22; OLG Stuttgart, Beschluss vom 31. Juli 2019 – 5 W 23/19, ZVertriebsR 2020, 51, juris Rn. 39 f., 54;

OLG Frankfurt, Urteil vom 25. September 2014 – 16 U 124/13, IHR 2015, 215, juris Rn. 56 f.; Hopt/Hopt, HGB, 42. Aufl., § 87c Rn. 25, 27; MünchKommHGB/Ströbl, Aufl., § 87c Rn. 81 f.; EBJS/Löwisch, HGB, 4. Aufl., § 87c Rn. 100; Oetker/Busche, HGB, 7. Aufl., § 87c Rn. 30 f.; Fröhlich in Flohr/Wauschkuhn, Vertriebs-
recht, 3. Aufl., § 87c HGB Rn. 90 f.).

In vorheriger Instanz wurde ein Rechtsmittel als „nicht statthaft“ abgelehnt, weil der dafür erforderliche Wert von 600 € nicht erreicht sein. Dies hat der BGH nun anders bewertet.

Bei 6615 Verträgen und einem Prüfungsaufwand von 15 Minuten pro Vorgang und 21 € pro Stunde komme man bereits auf 34.650,00 €.