Risse im Narrativ der DVAG?

Am 15.02.2024 kommentierte Bernd Mikosch von dem Magazin Fondsprofessionell, dass ein wichtiges Narrativ der DVAG Risse bekommen hätte. Zuvor erinnerte er daran, dass die DVAG von der Bürgerbewegung Finanzwende im Rahmen eines 22-seitigen Dossiers und auch von dem Satiriker Jan Böhmermann in seiner Sendung ZDF Magazin Royale Kritik eingefangen hätte.

Mit dem wichtigen Narrativ wurde an ein zentrales Versprechen an die Vermögensberater erinnert, welches angeblich gebrochen worden sein soll.

Ebenfalls am 15.02.2024 berichtet Fondsprofessionell darüber, dass die DVAG ihr eigenes Karrieresystem torperdiere.  Einzelne Vermittler wurden mit Sonderprovisionen und weiteren Begünstigungen bedacht, die ihnen eigentlich gar noch zugestanden hätten, heißt es im Artikel.

Dabei soll der Grundsatz, dass jeder Vermögensberater und jede Vermögensberaterin die gleichen Chancen und Perspektiven hätten, verletzt worden sein.

Inhaltlich geht es um eine sogenannte ED-Provision. Der Direktionsleiter stellt die höchste Stufe im Struktursystem der DVAG dar. Soweit der darunter eingeordnete Regionaldirektionsleiter RD I entsprechende Voraussetzungen erfüllt, steigt er zum Direktionsleiter auf.

Die Folge ist, dass sich dadurch eine völlig neue Struktur bildet und der Direktionsleiter der ursprünglichen Struktur die Einnahmen aus der ehemaligen Unterstruktur verlieren könnte.

Aus diesem Grunde soll eine sogenannte ED-Provision, abgekürzt ED 1, erschaffenwoden sein.

Innerhalb der Direktionsleitungen gibt es laut Bericht dann noch verschiedene Karrierestufen, die mit der ED 1 beginnen. Mit der ED 7 soll man dann ganz oben angekommen sein.

Fondsprofessionell meint, dass ein Direktionsleiter angeblich einer ED-Stufe entsprochen hätte, ohne jedoch das Kriterium der „direkt nachgewachsenen Direktionen“ zu erfüllen, das der Vermögensberatervertrag als Voraussetzung vorsieht.

Anmerkung:

Möglicherweise verstößt die DVAG dabei allenfalls gegen eigene interne Absichten. Ein vertraglicher Bruch oder gar ein Anspruch eines davon nicht betroffenen Vermögensberaters dürfte es nicht geben.

Im Arbeitsrecht gibt es den sogenannten arbeitsrechtlichen Gleichbehandlungsgrundsatz, der den Arbeitgeber zur prinzipiellen Gleichbehandlung der beschäftigten Arbeitnehmer verpflichtet. Er verbietet eine sachfremde Schlechterstellung einzelner Arbeitnehmer gegenüber anderen Arbeitnehmern in vergleichbarer Lage sowie eine Differenzierung zwischen Arbeitnehmer einer bestimmten Ordnung ohne sachlichen Grund.

Einen solchen allgemeinen Gleichbehandlungsgrundsatz und entsprechend sich daraus ergebene Ansprüche gibt es im Handelsvertreterrecht jedoch nicht.