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2019Nachtrag zu den Seefelder Maximen
1979 stand das Thema Verbesserung der Kündigungsfristen in Vertreterverträgen als TOP im Ausschuss Versicherungsaußendienst des BVK/GDV. Im Protokoll vom 11. Januar 1979 zur 39. Sitzung des Gemeinschaftsausschusses Versicherungsaußendienst vom 6.12.1978 wurde fixiert, dass beantragt wurde, in Ziffer 11 Abs. 1 der „ Hauptpunkte eines Vertrages für hauptberufliche Versicherungsvertreter „ eine Regelung aufzunehmen, nach der einem Verterter, der dass 55. Lebensjahr vollendet hat und dessen Agenturvertrag mehr als 25 Jahre besteht, nur noch unter engen Voraussetzungen gekündigt werden soll. Der GDV hatte den Antrag jedoch abgelehnt mit der Begründung, dass eine derartige Regelung weit über diejenigen für Angestellte im Außendienst hinausgehen würde.
Im Protokoll heißt es weiter:
„ Sollten tatsächliche Härtefälle eintreten, also einem über 55 Jahre alten Vertreter, der länger als 25 Jahre bei einem VU tätig war, ohne triftigen Grund gekündigt werden, so könne der BVK diese Fälle dem GDV zur Kenntnis bringen. Diese sollten dann in einer vom Außendienstausschuss vom GDV zu bildenden Kommission behandelt und einer allseits befriedigenden Lösung zugeführt werden.
Die Vertreter des BVK erklären sich damit einverstanden, dass der Versuch unternommen werden soll, die Problematik in der von den Vertretern des GDV vorgeschlagenen Art zu lösen“.
Die Worte GDV und der Textteil „sollten dann in einer“ wurden handschriftlich im Protokoll gestrichen.