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Die FACTO Financial Services AG in München soll am 27. Juli 2018 beim zuständigen Insolvenzgericht die Zahlungsunfähigeit angemeldet haben. Das Geschäftsmodell “Facto” stand schon seit einigen Monaten zumindest “unter kritischer Beobachtung”.
Lebensversicherungen sorgten lange Zeit für volle Kassen bei den Versicherern. Die Möglichkeit, diese auch nach vielen Jahren zu widersprechen, ausgelöst durch gesetzliche Änderungen und einigen BGH-Entscheidungen, sollte auch die Kassen derer füllen, die sich die Rückabwicklung von Lebensversicherungsverträgen auf die Fahne geschrieben haben.
Einer der Unternehmen, die den Markt in den letzten Jahren offeniv bearbeitet haben, ist die Facto AG. Man soll im Jahre 2017 schon 3,4 Mio € an Verbraucher gezahlt haben, heißt es in einer Pressemitteilung. 100 Mitarbeiter, 3 Standorte und angeblich 2000 erfolgreiche Rückabwicklungen pries Facto auf seiner Website an.
Facto bietet mehrere Modelle an. Bei dem Modell D soll sogar ein Vorschuss von 20 % für den Kunden in Aussicht gestellt worden sein. Und Facto soll sogar einen großen Investoren gefunden haben, hieß es 2017.
Dass Bearbeitungen dann plötzlich auf sich warten ließen, konnte man schon als Warnsignal auffassen.
Facto arbeitet auch mit selbständigen Handelsvertretern. Auf der Suche nach Mitarbeitern hatte man auch den einen oder anderen Handelsvertreter von großen Strukturvertrieben angesprochen.
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Die Finanzbranche ist wieder um einen Skandal reicher. P&R verkaufte Containerbeteiligungen. Knapp zwei Drittel existierten nur auf dem Papier und allenfalls als Pappkartons.
54.000 Anleger haben in den vergangenen Jahren bei P&R einen Schiffscontainer als Kapitalanlage erworben. Viele der 3800 Kilogramm schweren Metallboxen gab es nie, schreibt die Welt. 1,6 Mio wurden verkauft, nur 618.000 schipperten über die Weltmeere.
Die Insolvenzverwalter, Rechtsanwälte Jaffe, teilen mit, dass die Termine für die ersten Gläubigerversammlungen in diesem Megaverfahren bestimmt sind für den 17. und 18. Oktober. Dabei sollen sich die bis zu 54.000 P&R-Geschädigten in der Münchener Olympiahalle treffen.
Im Fokus ist auch die Bafin. Die Münchener P&R vertrieb seit den 1970er Jahren Investments in Container an private Investoren. Lange Zeit bewegte sich P&R außerhalb der deutschen Finanzmarktregulierung, also im sogenannten grauen Kapitalmarkt.
Seit Anfang 2017 (so das Manager-Magazin) musste jedoch auch P&R Verkaufsunterlagen für seine Offerten bei der Finanzaufsicht Bafin einreichen und von dieser genehmigen lassen. Seit Anfang 2017 hat die Bafin den Anlageangeboten von P&R laut Manager-Magazin grünes Licht erteilt.
Die BaFin schreibt auf ihrer Website: Die Bafin prüft dabei, ob der Prospekt die gesetzlich geforderten Mindestangaben enthält und verständlich abgefasst worden ist. Zusätzlich wird sichergestellt, dass der Prospekt keine widersprüchlichen Aussagen aufweist. Die BaFin überprüft jedoch weder die Seriosität des Emittenten noch kontrolliert sie das Produkt.
Die Welt schreibt übrigens von einem Schneeballsystem. Das Schneeballsystem wurde in Deutschland übrigens unweit des P&R-Sitzes erfunden. Adele Spitzeder gründete 1869 eine Bank in München und versprach 10 % Zinsen pro Monat. 150 Jahre später versagen die staatlichen Kontrollen noch immer.
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Kurze Frage: Darf ich als Versicherungsmakler oder Versicherungsvertreter, mit einer eigenen Agentur, mein Ladenlokal eigentlich sonntags geöffnet halten?
Hier gibt es klare Antworten:
1.
Arbeitnehmer darf man ohnehin nicht an Sonntagen beschäftigen. Dies ist in § 9 ArbZG geregelt. An Sonn- und gesetzlichen Feiertagen in der Zeit von 0 bis 24 Uhr darf ein Arbeitnehmer nicht beschäftigt werden.
2.
Wenn man einen Laden im Erdgeschoss unterhält, unterliegt man dem Ladenschlussgesetz. Mit Ausnahme der dort genannten Geschäfte (z.B. Apotheken, Tankstellen und so weiter) darf man eine Verkaufsstelle an Sonn- und Feiertagen nicht geöffnet halten.
3.
Ferner gibt es noch das Bundesgesetz über die Betriebszeiten gewerblicher Betriebe an Sonntagen und Feiertagen (Sonn- und Feiertagsbetriebszeitengesetz). Dort ist in § 2 Abs. 2 geregelt, dass Betriebsstätten nur für die Ausübung von unter
- Fallenden Tätigkeiten geöffnet sein dürfen
Danach darf eine Betriebsstätte gemäß § 2 Abs. 1 Nr. 1 a geöffnet haben, wenn dies nach den arbeitsrechtlichen Vorschriften über die Beschäftigung von Arbeitnehmern an Sonntagen und Feiertagen zulässig ist.
Danach darf eine Betriebsstätte grundsätzlich sonntags nicht geöffnet sein.
In § 2 Abs. Ziff. 4 dieses Gesetzes ist jedoch geregelt, dass der Gewerbetreibende sonntags arbeiten darf, wenn er persönlich Tätigkeiten in der Betriebsstätte durchführt oder außerhalb der Betriebsstätte persönliche Tätigkeiten durchführt und das für unbeteiligte Dritte erkennbare Erscheinungsbild der dem betreffenden Gewerbe eigentümlichen Arbeiten nicht aufweist.
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Die Zahlen der registrierten Versicherungsvermittler ( Makler und Versicherungsvertreter) sinkt. Am 2.1.2009 waren es 234.099, am 14.7.2018 waren es 206.110 (so schreibt es das Versicherungsjournal). Ende 2009 soll es 255.525 Anmeldungen gegeben haben.
Dies und die weitere Übersicht zeigt, dass es erhebliche Schwankungen gibt. Neue Qualitätsanforderungen, die allgemeine Entwicklung am Arbeitsmarkt sind sicher Gründe für eine Zu- oder Abnahme. Viele sehen darin eine alarmierende Entwicklung.
Die Zahlen haben sich wie folgt entwickelt:
- Januar 2011 263.452
- Januar 2012 257.795
- Januar 2013 253.401
- Januar 2014 246.776
- Januar 2015 240.297
- Januar 2016 233.430
- Januar 2017 228.289
- Januar 2018 220.825
- April 2018 211.504
- Juli 2018 206.110
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Verfehlungen können dazu führen, dass eine Gewerbezulassung entzogen wird. Versicherungsvermittler- und makler sind besonderen Vorschriften unterworfen. Wer beruflich auf die Zulassung angewiesen ist, erfährt oft im Falle des Entzugs den wirtschaftlichen Bankrott. Es gibt aber Mittel und Wege, um sich zu retten. Sogar legale….
Kürzlich machte eine Entscheidung des Saarländischen Verfassungsgerichtshofes die Runde, wonach ein Geständnis vor dem Gericht, man habe Strafbarkeiten begangen, im Strafrecht auch „auch Deal genannt“, automatisch dazu geführt hat, dass eine Zulassung entzogen wurde. Dies wurde von den Gerichten als richtig erachtet.
Versicherungsvermittler (§ 34 d GewO), Versicherungsberater (§ 34 d GewO), Finanzanlagenvermittler (§ 34 f GewO), Honorar-Finanzanlageberater (§ 34 h GewO) und Immobiliardarlehensvermittler (§ 34 i GewO) benötigen eine gewerberechtliche Erlaubnis der zuständigen Behörde.
Für die Erlaubniserteilung, Rücknahme und Widerruf der Erlaubnis sind die Industrie- und Handelskammern (IHKs) zuständig. Eine Erlaubnis bekommt nur, wenn die persönliche Zuverlässigkeit, geordnete Vermögensverhältnisse, eine Berufshaftpflichtversicherung und die entsprechende Sachkunde nachgewiesen wurden.
Die erforderliche Zuverlässigkeit nach § 34 d Satz 1 Nummer 1 GewO besitzt in der Regel nicht, wer … wegen eines Verbrechens oder wegen Diebstahls, Unterschlagung, Erpressung, Betruges, Untreue, Geldwäsche, Urkundenfälschung, Hehlerei, Wuchers … verurteilt worden ist. Ungeordnete Vermögensverhältnisse im Sinne des Satzes 1 Nummer 2 liegen in der Regel vor, wenn über das Vermögen des Antragstellers das Insolvenzverfahren eröffnet worden …… ist.
Wenn besondere Umstände dazu führen, dass man eine gewerbliche Zulassung gar nicht erst bekommen darf, müssen solche Umstände auch dazu führen, dass die gewerbliche Zulassung wieder entzogen wird. „Bei der Beurteilung, ob eine Zulassung erteilt wird oder eine Zulassung entzogen wird, werden gleiche Maßstäbe angesetzt“ berichtete kürzlich eine Juristin einer Industrie-und Handelskammer gegenüber Rechtsanwalt Kai Behrens.
Kurzum: Bei Verstößen gegen die o.g. Vermögensdelikte ist vorgesehen, dass eine Zulassung nicht erteilt werden darf. Umgekehrt muss eine bereits erteilte Zulassung im Fall eines Verstoßes entzogen werden.
Staatsanwaltschaften sind übrigens verpflichtet, bei größeren Verstößen der Industrie- und Handelskammer Bescheid zu geben. Dies ist geregelt über die Anordnung über Mitteilungen in Strafsachen (MiStra). Bei kleineren Delikten erfolgt übrigens eine solche Mitteilung jedoch nicht, unabhängig davon, ob ein Verstoß gegen einen der Straftatbestände vorliegt, die üblicherweise eine Entziehung auslösen würden. Wer also ein paar Tagessätze wegen einer „falschen Unterschrift“ bekommt, hat oft nichts zu befürchten. Die IHK erfährt es oft nicht.
Grund ist wohl, dass nach 39 der MiStra ein gewisser Emessensspielraum besteht und viele § 34 d GewO nicht kennen.
Ein Strafgericht könnte übrigens auch selbst ein Berufsverbot aussprechen, was bei Kleindelikten in der Regel jedoch nicht passiert.
Auch eine Verschuldung kann dazu führen, dass die Zulassung entzogen wird. Wer in ungeordneten wirtschaftlichen Verhältnissen lebt, wer also von Zwangsvollstreckungen bedroht ist, ist von dem Entzug betroffen. Das Insolvenzverfahren sieht in der regel den Entzug vor.
Einige IHK sollen – folgt man Gerüchten – die Zulassung nicht entziehen, wenn jemand ein Insolvenzverfahren bzw. eine Restschuldbefreiung durchläuft.
Manch trickreicher Vermittler kommt auf die kühne Idee, im Rahmen eines „geänderten Geschäftsmodells“ dem Tätigkeitsverbot vorzubeugen. Hier gibt es verschiedene Geschäftsmodelle, die jedoch nicht alle zum Erfolg führen. Nicht legal wäre es, die verträge über eine andere Person einzureichen. Dennoch wird dies auch heute noch häufig gemacht.
Besser ist die Idee, über eine dritte Person ein Unternehmen gründen zu lassen, diese dann auch im Vermittlerregister eintragen zu lassen. Der Vermittler arbeitet in dem Fall als angestellte Person weiter, er ist derjenige der Gesellschaft, der nach außen hin tätig werden darf. Ein solches Modell wurde schon teilweise erfolgreich verwirklicht. Es kann jedoch nur dann zum Erfolg führen, wenn die richtige Unternehmensform gewählt wird und auch sonst die richtigen Schritte eingeleitet werden.
Vor voreiligen Schritten ist hier zu warnen. Vor allem sollte anwaltliche Hilfe in Anspruch genommen werden.
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Der langjährige Strafprozess gegen sechs Manager der von Future Business (Fubus) und Infinus ist in der ersten Instanz vor dem Landgericht Dresden zu Ende. Revision gegen die Urteile wurde angekündigt.
Die Älteren erinnern sich:
„Die Infinus-Gruppe war im November 2013 kollabiert, nachdem die Staatsanwaltschaft Dresden das Konglomerat in einer bundesweiten Razzia hochgehen ließ. Mehr als 40.000 Anleger hatten zu diesem Zeitpunkt gut eine Milliarde Euro bei verschiedenen Emissionshäusern des Konzerns investiert. Um das ohnehin aufwendige Verfahren nicht zusätzlich aufzublähen, beschränkte sich die Staatsanwaltschaft auf die Jahre seit 2011, die Anklage belief sich daher „nur“ auf ein Anlagevolumen von 312 Millionen Euro von etwa 22.000 Investoren“, so fasst es fondsprofessionell.de zusammen.
Jörg B., Gründer der Unternehmensgruppe, bekam acht Jahre Haft, Rudolf O. sechs Jahre und zehn Monate, Kewan K. und Andreas K. sechs viereinhalb Jahre, Siegfried B., der Hausanwalt der weitverzweigten Firmengruppe und Aufsichtsrat, erhielt fünf Jahre und zehn Monate, Jens P., fünf Jahre und vier Monate.
Der überwiegende Vorwurf lautet: Gemeinschaftlicher Betrug im besonders schweren Fall sowie gemeinschaftlicher Kapitalanlagebetrug.