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2018Ex-Vermögensberater muss zahlen
Entgegen einiger aktueller und im Internet kursierender Entscheidungen hat das Oberlandesgericht Nürnberg kürzlich eine weniger aufregende Entscheidung gefällt. Die Deutsche Vermögensberatung verlangte die Rückzahlung von Provisionsvorschüssen. Es ging insgesamt um fast 30.000,00 €. Der Vermögensberatervertrag wurde zum 24.01.2013 beendet. Fraglich war nicht nur der Umfang der notwenigen Stornobekämpfungsmaßnahmen, sondern auch Gegenforderungen, wie z.B. die Aufrechnung von Aufwendungen für die Nutzung einer Software, für Werbematerial und Weiterbildungskosten.
Das Oberlandesgericht meinte, der DVAG würden die Forderungen in vollem Umfang zustehen und Aufrechnungen gingen ins Leere. Folglich wurde der Ex-Vermögensberater zur Zahlung der vollen Summe verurteilt.
Das Oberlandesgericht hatte sich im Einzelnen mit den Stornobekämpfungsmaßnahmen auseinandergesetzt und kam zu dem Ergebnis, diese seien genügend. Im Übrigen könne sich der Beklagte nicht auf ein pauschales Bestreiten, auch z.B. im Hinblick auf den sogenannten „Columbus-Bonus“, zurückziehen. Der Vermögensberater rechnete mit einer Softwarepauschale auf, Kosten für Werbematerial und einer hausinternen Weiterbildung.
Übrigens meinte das Oberlandesgericht, dass Stornobekämpfungsmaßnahmen teilweise unter Wirtschaftlichkeitsgesichtspunkten nicht notwendig gewesen seien. Dabei hatte bereits das Landgericht Regensburg eine Wirtschaftlichkeitsgrenze von 250,00 € angenommen. Diese Grenze hatte das Oberlandesgericht bestätigt. Dabei hat das Oberlandesgericht Nürnberg Bezug genommen auf eine Entscheidung des Oberlandesgerichtes Düsseldorf vom 13.01.2017 unter dem Aktenzeichen I-16 U 32/16.
Auch den Umstand, dass ein Internetauftritt gesperrt worden sein soll, führte nicht dazu, dass das Oberlandesgericht die Rückzahlungspflicht des Vermögensberaters erkannte. Im Übrigen sei ein schädigendes Verhalten der DVAG in diesem Zusammenhang nicht konkret vorgetragen gewesen.
Das Landgericht Regensburg und auch das Oberlandesgericht Nürnberg hatten dem Vermögensberater ebenso vorgeworfen, zur Frage des „Columbus-Bonus“ nicht genügend vorgetragen zu haben.
Das Oberlandesgericht Nürnberg hatte sich auch mit den ungewöhnlichen Umständen der Vertragsbeendigung befasst. Zunächst soll der Vermögensberater fristlos gekündigt haben. Die DVAG hatte dann das darin „innenwohnende Angebot auf Abschluss eines Aufhebungsvertrages“ angenommen, so dass der Vermögensberatervertrag zu einem untypischen Zeitpunkt zu Ende ging.
Weil die Parteien unstreitig von einem Kontokorrent ausgegangen sind, ließ das Oberlandesgericht Nürnberg Aufrechnungen nicht zu. „Insbesondere ist die Aufrechnung eines Einzelpostens mit einem bestimmten Posten der Gegenseite unzulässig“ (Vergleiche Bundesgerichtshof, Urteil vom 19.12.1969 – I ZR 33/68). Dass ausnahmsweise Einzelforderungen geltend gemacht werden können, hat der Beklagte nicht vorgetragen.
Die DVAG berief sich auch auf Verjährung.
Das Oberlandesgericht Nürnberg hielt dem Beklagten vor, er habe dazu, dass die Software kostenfrei hätte gewährt werden müssen, nicht genügend vorgetragen. Insofern stehen ihm auch keine Rückzahlungsansprüche wegen der Softwarenutzungspauschale zu.
Soweit der Vermögensberater Werbematerial und Kosten für eine hausinterne Weiterbildung abziehen will, verweist das Oberlandesgericht Nürnberg auf die Entscheidung des Bundesgerichtshofes mit Urteil vom 04.05.2011 unter dem Aktenzeichen VIII ZR 11/10. Danach handelt es sich bei diesen Dingen nicht um für die Vermittlungstätigkeit notwendige Unterlagen.
Das Oberlandesgericht Nürnberg meint auch, dass eine Aufrechnung nicht in Betracht kommt. Schließlich wurde dem Vermögensberater vorgehalten, er habe schließlich das Fehlen eines Rechtsgrundes gekannt und trotzdem geleistet. Ferner hätte sich der Vermögensberater darum bemühen müssen, gegen die DVAG Ansprüche im Rahmen eines Kontokorrents geltend zu machen. Im Übrigen seien Ansprüche verjährt. „Die Verjährung einer in das Kontokorrent einzustellenden Einzelforderung ist … bis zum Ende der bei ihrer Entstehung laufenden Rechnungsperiode gehemmt. Dann verjährt die Forderung nach den für sie geltenden Vorschrift. Dies gilt einerlei, ob sie vertragsgemäß in das Kontokorrent eingestellt ist oder nicht“, so das Oberlandesgericht Nürnberg. Mit einer hilfsweisen Aufrechnung erst im Gerichtsverfahren war danach der Vermögensberater mit seinen Gegenforderungen verspätet.
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Fazit:
Viele Ansprüche sind davon abhängig, ob ein Kontokorrent besteht.
Man sollte sich gut überlegen, ob man eine Kontokorrentvereinbarung unstreitig stellt.
Das Abschalten des Internets führt oftmals dazu, dass eine Stornobekämpfung durch den betroffenen Vermögensberater nicht mehr möglich ist. Hier ist genauer Vortrag erforderlich. Wenn man meint, man sei durch eine Softwarenutzungspauschale zu Unrecht belastet worden, sollte man sich schnell darum kümmern, diese geltend zu machen. Die Gerichte tendieren im Übrigen dazu, dass die Softwarenutzungspauschale zunächst einmal dem Provisionskonto gutgeschrieben werden muss. Man kann deshalb zunächst nur die Verbuchung verlangen.
Wer befürchtet, dass sein Provisionskonto ins Minus läuft, sollte sich schnell fachkundigen Rat einholen.