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2018Erstinformation für Vermittler auf der Onlineplattform
Die Erstinformation bereitet Kopfschmerzen. § 11 VersVermG sagt, dass beim Erstkontakt mit dem Kunden diesem bestimmte Informationen zur Verfügung gestellt werden müssen.
Damit steht nur eins fest: Wenn man den Kunden schon betreut, muss man ihm keine Erstinformation mehr zur Verfügung stellen.
Wann gibt es also den erste Geschäftskontakt wann müssen die Erstinformation ausgehändigt werden? Wann genau ist sie auszuhändigen?
Nicht nur wegen Check24 gibt es dazu viele Fragen. Was ist mit dem Online-Auftritt des Vermittlers?
Grundsätzlich gilt, dass ein nur lesender Interessierter der Onlineplattform (zumindest noch) keine Kundenbeziehung unterhält. Er ist demnach u.U. nicht zu informieren.
Umgekehrt ist jedenfalls eine Erstinformation notwendig, sobald der Interessent einen Geschäftskontakt herstellt. Dies ist beispielsweise dann der Fall, wenn ein Kunde über ein Kontaktformular eine Anfrage stellt oder er eine Tarifberechnung auf der Onlineplattform durchführen möchte.
Der BVK will den Zeitpunkt der Informationspflicht bei Onlineplattformen auf einen möglichst frühen Zeitpunkt vorverlagern. Eine Informationspflicht soll schon dann bestehen, wenn die Möglichkeit der Dateneingabe eröffnet wird.
In einem BVK-Rundschreiben vom Februar 2018 an seine Mitglieder teilt der BVK mit: „Unter Berücksichtigung der Erkenntnisse aus dem Verfahren gegen Check24 ist die Mitteilung der Erstinformation jedoch vorzunehmen, sobald gegenüber dem Kunden ein Vermittlungsprozess beginnt. Dies ist beispielsweise dann der Fall, wenn dem Kunden die Möglichkeit eröffnet wird, Daten zu seiner Person und seinem Versicherungsbedarf in ein Online-Formular einzugeben, um ihm auf diese Weise einen Versicherungsvergleich anzubieten oder ihm konkrete und für seine individuelle Situation sinnvolle Versicherungen empfehlen zu können.“
Nach Ansicht des BVK muss die Erstinformation also schon dann z.B zu sehen sein, wenn ein Vermittler auf seiner Webseite ein Online-Formular für eine Versicherungsanfrage anbietet, und auch dann, wenn der potentielle Kunde nur liest.
Aussagekräftige Rechtsprechungen gibt es hier noch nicht. Die Münchner Gerichte durften sich in den jüngsten Verfahren mit Check24 über den Zeitpunkt noch keine Gedanken machen. Es ist aber zu empfehlen, keine Risiken einzugehen. Denn das, was Check24 mit der Klage des BVK wiederfahren ist, versucht Check24 jetzt wohl auch gegen andere Makler. Diese sollen von Check24 abgemahnt worden sein.
Eine Klagewelle könnte die Folge sein.
Jeder, der eine Website mit Vergleichsrechnern/Antragsformularen unterhält, sollte also sofort Erstinformation zur Verfügung stellen. Die Webseite sollte technisch so gestaltet werden, dass ein Interessent weitere Eingaben erst vornehmen kann, nachdem einer der nachstehend genannten Schritte erfolgt ist.
Die Erstinformation online wird empfohlen
– durch das zwingende Herunterladen der Erstinformation mittels eines Download-Buttons.
– durch die Anforderung der Erstinformation mittels automatisiertem Versand an eine E-Mail-Adresse und Bestätigung des Erhalts dieser E-Mail durch den Interessenten.
Postalisch ist die Übersendung natürlich auch möglich, aber wohl in der Regel unpraktisch.
Jedenfalls ist die weitere Beobachtung der Rechtsprechung zu empfehlen, da weitere Prozesse erwartet werden.