07
2018Rechtsstreit zwischen DVAG und Vermögensberater an das Arbeitsgericht abgegeben
Lange ist es her, dass Rechtsstreitigkeiten zwischen der DVAG und Vermögensberatern vor dem Arbeitsgericht verhandelt wurden. Jetzt könnte dies wieder aufflammen.
In einer neuen Entscheidung des Oberlandesgerichtes Hamm aus diesem Jahr hat dieses beschlossen, dass das Arbeitsgericht zuständig ist ein Vermögenberater als sogenannter Einfiremvertreter eingestuft wird.
Ein Einfirmenvertreter ist ein Handelsvertreter, der nach seinem Vertrag nur für ein Unternehmen arbeiten darf. Eine solche Klausel befand sich in den Vermögensberaterverträgen von vor 2007. Nachdem diese Klausel durch den Vermögensberatervertrag seit 2007 geändert wurde, gab es zunächst keine Chance mehr, dass Vermögensberater zum Arbeitsgericht kommen.
Das Oberlandesgericht Hamm hat diese Tür jetzt wieder geöffnet. Zunächst entschied der BGH, dass Handelsvertreter, die hauptberuflich für ein Unternehmen tätig sind, Einfirmvertreter sind. Schließlich hätten diese keine andere Wahl, als nur diesen einen Beruf auszuüben.
Wo und wie das OLG Hamm darauf kam, dass der Vermögensberater hauptberuflich tätig sein musste, wird in Kürze näher erläutert.
Die Entscheidung dürfte für viele Vermögensberater gelten, jedoch nicht für alle.