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2016Makler rentenversicherungspflichtig
Ein spannendes Urteil beschäftigt (und überrascht) die Branche:
Das Landessozialgericht Bayern urteilte, dass ein Makler, der einem Pool angeschlossen ist, gem. § 2 S. 1 Nr. 9 SGB VI versicherungspflichtig ist.
Hier das Urteil des LSG Bayern vom 3.6.16 unter dem Az. L 1 R 679/14 im Volltext.
Fraglich ist, ob Ziff 9 b erfüllt ist. War der klagende Makler „auf Dauer und im Wesentlichen nur für einen Auftraggeber tätig“ ?
Das Urteil bereitet auf den ersten Blick Bauchschmerzen und bedarf einer näheren Betrachtung.
1:1 Assekuranzservice AG dürfte das Urteil nicht gefallen haben.