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2016LAG München: Versicherungsvermittler darf an „Praktikantin“ nachzahlen
Das Landesarbeitsgericht München hat einen Versicherungs- und Finanzvermittler zur Zahlung von ausstehendem Bruttolohn in Höhe von insgesamt 50.000,00 € verurteilt. Der Arbeitgeber hatte fünf Jahre lang eine Mitarbeiterin als angebliche „Praktikantin“ beschäftigt. Die Praktikantin war voll in den Betrieb integriert und ersetzte durch ihre Arbeitskraft einen normal bezahlten Mitarbeiter. Außerdem „durfte“ die Praktikantin sogar noch den privaten Garten des Chefs pflegen. Die Praktikantin bekam 300,00 € mtl. bei 43 Wochenstunden zzgl. unbezahlter Überstunden. Im Ergebnis entspricht dies einem durchschnittlichen Stundenlohn von etwa EUR 1,75.
Das Landesarbeitsgericht hat nun entschieden, dass der Stundenlohn sittenwidrig sei. Die Richter sprachen der Klägerin die Differenz zwischen den 1,75 € und dem gesetzlichen Mindestlohn von 8,50 € zu.
Praktika dürfen grundsätzlich gem. § 22 MiLoG höchstens drei Monate dauern.
Auf diese interessante Entscheidung hatte ein Anwaltskollege in seinem Blog hingewiesen.