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2016LG Frankfurt: Softwarepauschale zurück und Anspruch auf Buchauszug
Am 19.04.2016 urteilte das Landgericht Frankfurt in einem Teilurteil aus, dass die DVAG eine Softwarepauschale in Höhe von fast 4.000 € zu erstatten hat und außerdem einen Buchauszug zu erteilen habe.
Kläger und Beklagte waren mit einem Vertrag aus dem Jahre 2007 miteinander verbunden. Seitdem wurde das Konto des Klägers mit über 9.000 € belastet. Ein Großteil dieses Betrages war bereits verjährt.
Das Gericht im Einzelnen:
„Der Kläger hat gegen die Beklagte einen Schadensersatzanspruch gem. §280 Abs. 1 BGB, weil diese vertragswidrig das von ihr für ihn geführte Kontokorrentkonto mit den Softwarepauschalen belastet hat, obwohl die EDV nach den vertraglichen Vereinbarungen kostenlos zur Verfügung zu stellen war. Das Bestreiten des Zahlungsanspruchs durch die Beklagte ist unsubstantiiert. Ohne diese Pflichtverletzung hätte der Kläger bereits entsprechende Auszahlungen vom Kontokorrentkonto erhalten, sodass er nicht nur einen Anspruch auf Gutschrift auf das Kontokorrentkonto, sondern einen Zahlungsanspruch hat.“
Des weiteren führt das Gericht aus:
„Der Kläger kann von der Beklagten gem. 87c Abs. 2 HGB auch den geltend gemachten Buchauszug verlangen. Der Buchauszug muss sämtliche provisionsrelevanten Geschäftsvorfälle erfassen und zwar alle von Vertragsbeginn bis Vertragsende, sowie darüber hinaus sämtliche weiteren provisionsrelevanten nachvertraglichen Geschäfte wiedergeben (Emde EM DE, Vertriebsrecht, 2. Auflage, §87c Randnummer 130). Dabei ist klar, dass der Klageantrag nur auf die vom Kläger vermittelten oder im Namen der Vertragspartner der Beklagten für diese abgeschlossenen Geschäfte betrifft. Er ist damit sachlicher und persönlicher Hinsicht hinreichend bestimmt.“
„Die Beklagte kann dem Kläger auch nicht entgegenhalten, er könne die benötigten Angaben in der EDV der Beklagten selbst abrufen.
Der Bundesgerichtshof hat bereits entschieden, dass ein EDV-System, das nur Zugriff auf den aktuellen Datenstand und keinen Gesamtüberblick über den fraglichen Zeitraum gibt, den gesetzlichen Anforderungen nicht genügt und der Handelsvertreter nicht darauf verwiesen werden kann, er habe die Daten ja selbst „fixieren“, also laufend ausdrucken oder speichern können oder ihm bereits zugesandte Unterlagen aufbewahren können (BGH-Urteil vom 20.09.2006 Aktenzeichen VIII ZR 100/05).
Darüber hinausgehend obliegt die Erstellung des Buchauszuges als vollständige, geordnete und übersichtliche aller Angaben, die für die Provision von Bedeutung sind, nicht dem Handelsvertreter, sondern dem Prinzipal. Selbst wenn daher alle notwendigen Daten im EDV-System für den Kläger zugänglich hinterlegt wären, so wäre es doch Sache der Beklagten, diese in der gewohnten Form zusammenzustellen… Dass über die EDV quasi durch einen Mausklick ein vollständiger Buchauszug zu erlangen wäre, macht auch die Beklagte nicht geltend. Aber auch wenn dies so wäre, könnte die Beklagte den Kläger nicht darauf verweisen, die Daten aus dem EDV-System zu entnehmen. Denn die Beklagte schuldet dem Kläger die dauerhafte Überlassung des Buchauszuges und nicht nur die jederzeit einschränkbare elektronische Abrufbarkeit. Es wäre Sache der Beklagten und nicht des Klägers, die Daten auszudrucken oder auf einem dauerhaften Speichermedium zur Verfügung zu stellen und die damit einhergehenden Arbeiten zu leisten.“
Das Urteil ist nicht rechtskräftig.