18
2015AB Juni 2015: Das neue Kleinanlegerschutzgesetz
Mit dem vom Bundestag Ende April 2015 beschlossenen Kleinanlegerschutzgesetz werden große Änderungen im Recht der Makler und Vermittler in Kraft treten.
§ 34c GewO Immobilien- und Darlehensvermittler
Früher war die Erlaubnis nach § 34c GewO für die Vermittlung von Immobilien und Darlehen die klassische Gewerbeerlaubnis für den Maklerberuf. Dies wird grundlegend anders.
§ 34c GewO neu Darlehensvermittler neu geregelt
Mit der in § 157 Abs. 5 bis 7 GewO vorgesehenen Neuregelung wird sich die alte Regelung in § 34c Abs. 1a GewO, die die Darlehensvermittlung beinhaltet, überholen. Wer zum Inkrafttreten des Kleinanlegerschutzgesetzes (voraussichtlich Juni/Juli 2015) über eine Erlaubnis nach § 34c GewO verfügte und weiterhin Darlehen vermitteln möchte, muss bis zum 01.10.2015 eine Erlaubnis nach § 34f GewO als Finanzanlagenvermittler beantragen. Wer dies rechtzeitig macht, kommt in den Genuss der Anwendung von § 157 Abs. 5 Satz 3 GewO in der neuen Fassung. Danach ist dann keine zusätzliche Prüfung der Zuverlässigkeit und der geordneten Vermögensverhältnisse notwendig. Eine Prüfung der Sachkunde wird aber vorgeschrieben.
Diese Sachkunde muss durch eine Prüfung vor der IHK bis zum 31.03.2016 erfolgt sein. Dieser Sachkundenachweis gilt im Übrigen nicht nur für den Inhaber des Maklergeschäftes. Jeder Mitarbeiter, der als Angestellter Darlehen vermitteln möchte, muss seine Sachkunde durch eine Prüfung bis zum 31.03.2016 (vgl. dazu die Neuregelung in § 157 Abs. 6 Satz 4 GewO) nachweisen. In den Fällen, in denen die Sachkunde nicht bis zum Fristablauf durch eine bestandene Prüfung nachgewiesen wird, erlischt die einmal erteilte Erlaubnis automatisch. Wenn die Erlaubnis erlischt, dann handelt der Makler, sofern er gleichwohl entsprechende Darlehensgeschäfte vermittelt, ohne Erlaubnis.
§ 34d GewO Versicherungsvermittler
Der gewerbsmäßige Versicherungsvermittler, also derjenige, der als freier Makler selbständig Versicherungen vermittelt, bedarf inzwischen einer gesonderten Erlaubnis nach § 34d GewO und muss im Rahmen des Erlaubnisverfahrens seine Zuverlässigkeit nachweisen.
§ 34e GewO Versicherungsberater
Wer gewerbsmäßig Dritte über Versicherungen berät, ohne dafür von dem jeweiligen Versicherungsunternehmen bezahlt zu werden, bedarf einer Erlaubnis nach § 34e GewO als Versicherungsberater und muss ebenfalls zuverlässig sein. Der Versicherungsberater darf keine Provisionen annehmen.
§ 34f GewO Finanzanlagenvermittler
Der Finanzanlagenvermittler bedarf einer Gewerbeerlaubnis nach § 34f GewO. Im Rahmen der Erlaubnis nach § 34f GewO dürfen die Anlagevermittlung und die Anlageberatung zu Investmentfondanteilen, die nach dem KAGB vertrieben werden dürfen und zu Vermögensanlagen erbracht werden. Gleichzeitig ist auch hier wieder ein Zuverlässigkeitsnachweis sowie unter bestimmten Voraussetzungen auch ein Sachkundenachweis zwingend vorgeschrieben.
Die Einzelheiten betreffend die notwendige Sachkunde sind in der Finanzanlagenvermittlerverordnung geregelt.
§ 34h GewO Honorar-Finanzanlagenberater
Wer gewerbsmäßig die Anlagevermittlung und/oder die Anlageberatung betreffend Investmentfondsanteile, die nach KAGB vertrieben werden dürfen, und Vermögensanlagen erbringen möchte, ohne vom jeweiligen Produktherausgeber (Emittenten) eine Provision zu erhalten, benötigt ebenfalls eine Erlaubnis der zuständigen Behörde (IHK oder Gewerbeaufsichtsamt, je nach Bundesland) und muss seinerseits zuverlässig sein.
Die gleichzeitige Erteilung einer Erlaubnis als Finanzanlagenvermittler nach § 34f GewO ist dabei nicht möglich.
§ 34i GewO Vermittler von grundbuchlich abgesicherten Immobiliendarlehen
Wer Immobilien mit einer Erlaubnis nach § 34c GewO vermittelt und auch bei der Finanzierung tätig werden möchte, muss ab 2016 eine Erlaubnis nach § 34i GewO beantragen. Die diesbezüglichen Vorschriften werden gerade beraten und sollen in Kürze in Kraft treten. Eine solche Erlaubnis kann ab dem 21.03.2016 beantragt werden und ist ab dem 21.03.2017 Pflicht.
§ 2 Absatz 10 KWG Gebundene Vermittler
Derjenige, der ohne eigene Erlaubnis die Anlageberatung und die Anlagevermittlung umfassend betreiben möchte, kann unter das Haftungsdach eines nach dem KWG genehmigten Finanzdienstleistungsinstitutes schlüpfen und sich als gebundener Vermittler einstufen lassen. Er benötigt dann keine Erlaubnis nach der GewO. Der einzige Nachteil besteht darin, dass er nur unter und für „sein“ Haftungsdach arbeiten darf.
Die Zuverlässigkeit
Die Grundlage für die Nachweise über die Zuverlässigkeit der in den vorgenannten Bereichen tätigen Personen findet sich im Ergebnis in zusammengefasster Form in § 6 WpHGMaAnzVO (Wertpapierhandelsgesetz Mitarbeiter Anzeigenverordnung). Es darf z.B. in den letzten 5 Jahren vor Aufnahme der Tätigkeit keine rechtskräftige Verurteilung wegen bestimmter Delikte (Verbrechen und bestimmte Vermögensdelikte wie z. B. Diebstahl, Untreue, Betrug, Urkundenfälschung, Steuerhinterziehung) gegeben haben.
Die Sachkunde
Sachkundig ist, wer über die entsprechenden Kenntnisse in der Kundenberatung (einschließlich der Produktkenntnisse) und bezogen auf die Finanzanlagen (Investmentfonds und Vermögensanlagen) besitzt einschließlich rechtlicher und steuerlicher Grundkenntnisse. Es muss dann eine entsprechende mündliche und schriftliche Prüfung zum Nachweis dieser Sachkunde vor der IHK abgelegt werden, bevor die Tätigkeit ausgeübt werden darf. Bestimmte Berufsausbildungen (z. B. als Bankfachwirt) werden (eingeschränkt) als Nachweis der Sachkunde anerkannt.
Das Bundesfinanzministerium beantwortet hier ein paar Fragen.