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2015LG Osnabrück: Buchauszug ja, Provisionen zurück nein
Am 25.05.2007 fällte das Landgericht Osnabrück eine interessante Entscheidung, die den Umfang eines Buchauszuges ausdehnt.
Ein Buchauszug wurde zugewiesen, Provisionsrückforderungen wurden wegen unzulässiger Kündigungserschwerung gemäß § 89 Abs. 2 Satz 1, § 89 a Abs. 1 Satz 2 HGB abgewiesen.
Nach dieser Entscheidung wurde einem Handelsvertreter, der für eine Versicherungsmaklerin tätig war, folgender Buchauszug mit folgendem Inhalt zugesprochen:
„Die Maklerin wird zur Erteilung eines Buchauszuges verurteilt, für den Zeitraum vom 01.11.2001 – 07.12.2004 einen Buchauszug zu erteilen, der in Form einer geordneten und übersichtlichen Aufstellung Auskunft gibt über sämtliche von dem Beklagten für die Klägerin vermittelten und /oder betreuten Verträge, wobei die Auskunft unter Einschluss nach folgenden Punkte zu erteilen ist:
- Name und Anschrift des Versicherungsnehmers
- Datum des Versicherungsantrages
- Versicherungsscheinnummer
- Datum des Versicherungsvertrages
- Art & Inhalt des Versicherungsvertrages
– Sparte
– Tarif
– Prämien- bzw. provisionsrelevante Sondervereinbarungen
- Jahresprämie
– Höhe
– Fälligkeit
– Eingang
– Summe der eingegangenen Prämien
- Versicherungsbeginn
- Eintrittsalter der versicherten Person
- Laufzeit des Vertrages
- Im Krankenversicherungsgeschäft
– Monatsbeitrag
- Bei Verträgen mit Dynamisierung zusätzlich:
– Erhöhung der Versicherungssumme/ Wertungssumme
– Zeitpunkt der Erhöhung der Versicherungssumme
– Erhöhung der Jahresprämie
– Zeitpunkt der Erhöhung der Jahresprämie
- Im Bauspargeschäft
– Bausparsumme
- Im Falle von Änderungen
– Datum der Änderung
– Art der Änderung
– Gründe der Änderung
- Im Falle von Stornierungen
– Datum der Stornierung
– Gründe der Stornierung
– Art der ergriffenen Bestandserhaltungsmaßnahmen
- Im Falle des Widerrufs oder eines Rücktritts
– Datum der Absendung der Widerrufs- bzw. Rücktrittserklärung“
Ganz nebenbei wurde der Antrag auf Rückführung von Provisionen in Höhe von etwa 30.000 € zurückgewiesen.
Das Gericht sah in der Rückzahlungsforderung der Provisionen eine unzulässige Kündigungserschwerung gemäß § 89 Abs. 2 Satz 1, § 89 a Abs. 1 Satz 2 HGB. Nach § 89 Abs. 2 Satz 1 HGB darf die Kündigungsfrist für den Unternehmer nicht kürzer sein als für den Handelsvertreter. Dabei handelt es sich um Schutzvorschriften, die verhindern sollen, dass der Handelsvertreter in seiner Entscheidung, das Handelsvertreterverhältnis zu beenden, nicht einseitig eingeschränkt wird. Es ist deshalb anerkannt, dass an die Kündigung des Vertrages durch den Handelsvertreter keine die Kündigung erschwerenden oder die Kündigung praktisch unmöglich machende Nachteile geknüpft werden dürfen.
Eine unzulässige Kündigungserschwerung kann auch dann vorliegen, wenn mit der Kündigung sonstige finanzielle Nachteile in Betracht kommen können. Dies ist bei der Vereinbarung zwischen den Parteien über die Rückzahlung der nicht verdienten Provisionsvorschüsse der Fall. Hier gingen die Vorschusszahlungen über die Überbrückung eines regelmäßig zu Beginn eines Handelsvertreterverhältnisses bestehenden Bedarfs zur Deckung des Lebensunterhaltes erheblich hinaus. Die ohne Bezug zu den konkret zu erwartenden Provisionen vorgesehenen monatlichen Vorschüsse in Höhe von 4.000 DM waren zeitlich nicht beschränkt. Nach etwa einem Jahr wurden etwa 25.000 € an Vorschüssen gezahlt und lediglich 6.200 € erwirtschaftet. Mithin waren etwa ¼ der geleisteten Vorschüsse verdient. Nach Ansicht der Kammer stellt dies eine unzulässige Kündigungserschwerung dar mit der Folge, dass ein Anspruch von Zahlung nicht verdienter Vorschusszahlungen nicht verlangt werden kann.
Stattdessen steht dem Handelsvertreter ein Buchauszug zu. Der Buchauszug muss die zum Zeitpunkt seiner Aufstellung für die Berechnung, Höhe und Fälligkeit der Provisionen des Handelsvertreters relevanten geschäftlichen Verhältnisse in klarer und übersichtlicher Weise vollständig widerspiegeln, soweit sie sich den Büchern des Unternehmers entnehmen lassen. Dabei ist jeder einzelne Geschäftsvorgang gesondert mit einer in sich geschlossenen Darstellung aufzuführen. Der Buchauszug ist eine geordnete Zusammenstellung mit einer vollständigen, klaren und übersichtlichen Darstellung (vgl. Oberlandesgericht Hamm Beschluss vom 23.11.2006 30 W 33/03).